{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20000828_1bvr232896","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000828.1bvr232896","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-08-28","aktenzeichen":"1 BvR 2328/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2328/96 -\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\n1. der\n2. der\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Jochen Drescher,\n                    Am Leutewitzer Park 6, Dresden -\n1. unmittelbar gegen\n\na) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 1996 - BVerwG\n   7 C 61.95\n\nb) den Streitwertbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September\n   1996 - BVerwG 7 C 61.95 -,\n\n2. mittelbar gegen\n\na) § 3 b Abs. 1 Satz 2 des Vermögensgesetzes (VermG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG) vom 14. Juli 1992\n   (BGBl I S. 1257),\n\nb) § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG in der Fassung sowohl des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl I S. 766) als auch des Gesetzes zur Absicherung der Wohnraummodernisierung und einiger Fälle der\n   Restitution (Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz - WoModSiG) vom\n   17. Juli 1997 (BGBl I S. 1823)\n\nund Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Richter Kühling,\n                                die Richterin Jaeger\n                                und den Richter Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. August 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag der Beschwerdeführerin zu 2 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe\n\n\n\n                                        1/6\n\nund Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n  1. Der Antrag der Beschwerdeführerin zu 2 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe    1\nist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114\nZPO analog).\n\n  2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die        2\nAnnahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine\ngrundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur\nDurchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist unzulässig.\n\n a) Soweit sich die Beschwerdeführer unmittelbar gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und mittelbar gegen § 3 b Abs. 1 Satz 2 VermG in der Fassung des\nZweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257)\nund § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG in der Fassung sowohl des Gesetzes zur Beseitigung\nvon Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl I S. 766) als auch des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl I S. 1823) wenden, haben sie den\nRechtsweg nicht erschöpft.\n\n  aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der         4\nRechtsweg grundsätzlich nicht erschöpft, wenn die Sache durch ein Revisionsgericht\nan eine Vorinstanz zurückverwiesen wird. Die Bindungswirkung des Revisionsurteils\nhinsichtlich der für einen Beschwerdeführer ungünstigen Beurteilung der verfassungsrechtlichen Lage ändert daran nichts. Rechtsausführungen in den Gründen der\nEntscheidung schaffen für sich allein keine Beschwer im Rechtssinne. Entscheidend\nist, ob der Beschwerdeführer im Ergebnis mit seinem Begehren im weiteren Verfahren noch Erfolg haben kann (vgl. BVerfGE 8, 222 <224, 225 f.>; 78, 58 <67 f.>).\n\n bb) Gemessen daran haben die Beschwerdeführer hier den Rechtsweg noch nicht          5\nerschöpft. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht die Sache nicht an eine gerichtliche Vorinstanz zurückverwiesen. Nach der Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen\nUrteils und des vom Kläger angefochtenen Bescheids des Landesamts zur Regelung\noffener Vermögensfragen muss dieses aber erneut über die vermögensrechtlichen\nAnträge der Beschwerdeführerin zu 2 und der übrigen früheren Gesellschafter der\nBeschwerdeführerin zu 1 entscheiden. Die Beschwerdeführer können daher mit ihrem Restitutionsbegehren im Ergebnis noch Erfolg haben, worauf auch die vom Landesamt beabsichtigte neue Entscheidung hindeutet.\n\n Dass das Landesamt nunmehr zugleich über die Haftung unter anderem der Be-           6\n\n\n\n                                        2/6\n\nschwerdeführerin zu 2 für Gläubigerverbindlichkeiten der Verfügungsberechtigten\nund über ihre Pflicht zur Zahlung der ihr bei der Schädigung der Beschwerdeführerin\nzu 1 tatsächlich zugeflossenen Geldleistung an die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben entscheiden will, führt zu keiner anderen Beurteilung. Darüber ist im ursprünglichen, vom Bundesverwaltungsgericht aufgehobenen Restitutionsbescheid noch nicht entschieden worden, so dass diese Rechtsfragen auch nicht\nGegenstand des Ausgangsverfahrens gewesen sind. Insoweit fehlt es somit ebenfalls an der Rechtswegerschöpfung.\n\n  Es ist den Beschwerdeführern auch zuzumuten, die erneute Entscheidung des Landesamts abzuwarten und gegebenenfalls dagegen Rechtsmittel einzulegen. Damit\nist für sie eine Verkürzung des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht verbunden. Sie haben die Möglichkeit, nach erneuter Beschreitung des Rechtswegs\nwiederum Verfassungsbeschwerde gegen die Behörden- und Gerichtsentscheidungen zu erheben. Im Rahmen einer solchen Verfassungsbeschwerde können die Beschwerdeführer dann auch die vermeintlich verfassungswidrige Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts durch das Bundesverwaltungsgericht zum\nGegenstand verfassungsgerichtlicher Kontrolle machen, soweit die künftigen Entscheidungen darauf beruhen.\n\n  Selbst wenn man - etwa angesichts der mittlerweile zehnjährigen Verfahrensdauer -     8\nannehmen wollte, dass die Beschwerdeführer durch die Verweisung auf den erneuten Rechtsweg einen schweren und unabwendbaren Nachteil erleiden, kommt eine\nVorabentscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht in Betracht. Auch beim\nVorliegen der Voraussetzungen dieser Norm ist das Bundesverfassungsgericht nicht\nstets verpflichtet, vor Erschöpfung des Rechtswegs zu entscheiden; es hat vielmehr\nauch andere für und gegen eine vorzeitige Entscheidung sprechende Umstände zu\nberücksichtigen und alle Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen. Gegen eine\nVorabentscheidung kann dabei auch sprechen, dass es an einer hinreichenden Vorklärung der einfachrechtlichen Lage fehlt. Das ergibt sich aus dem Sinn des Subsidiaritätsgrundsatzes, der vor allem sichern soll, dass durch die umfassende Vorprüfung der Beschwerdepunkte durch die dafür zuständigen Gerichte dem\nBundesverfassungsgericht nicht nur ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes\nTatsachenmaterial unterbreitet wird, sondern ihm auch die Fallanschauung und\nRechtsauffassung der Gerichte, insbesondere auch der obersten Bundesgerichte,\nvermittelt werden. Das Bundesverfassungsgericht soll nicht gezwungen sein, auf ungesicherten Grundlagen weit reichende Entscheidungen zu treffen. Darüber hinaus\nwird damit der grundgesetzlichen Aufgabenzuweisung entsprochen, nach der vorrangig die allgemein zuständigen Gerichte Rechtsschutz (auch gegen Verfassungsverletzungen) gewähren (vgl. BVerfGE 86, 15 <26 f.> m.w.N.).\n\n  Diese Gesichtspunkte fallen hier entscheidend ins Gewicht. Die Streitfrage betrifft   9\ndie Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts. Im Rahmen des weiteren Verfahrens muss zunächst geklärt werden, ob die Frage eines Ausschlusses des geltend\ngemachten Restitutionsanspruchs durch die Eröffnung der Gesamtvollstreckung\n\n\n                                         3/6\n\nüber das Vermögen der Verfügungsberechtigten nach § 3 b Abs. 1 Satz 2 VermG\nin seiner ursprünglichen oder in der Fassung des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes zu beurteilen ist (vgl. dazu Kopp, VwVfG, 6. Aufl. 1996, Vorbem § 9\nRn. 37). Selbst bei einer Anwendung der ursprünglichen Fassung ist nicht ausgeschlossen, dass die Vorschrift unter Berücksichtigung der amtlichen Begründung der\nNeufassung nunmehr zugunsten der Beschwerdeführer ausgelegt wird. Hinsichtlich\nder im weiteren Verfahren zu erwartenden erstmaligen Anwendung des § 6 Abs. 6\na Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 VermG fehlt es bisher noch an einer Klärung der\nVerwaltungsgerichte. In der von den Beschwerdeführern erwähnten Entscheidung\nhat das Bundesverwaltungsgericht lediglich festgestellt, dass ein Rückgabebescheid\nnach Satz 1 des § 6 Abs. 6 a VermG grundsätzlich nicht ohne gleichzeitige Festsetzung der Zahlungspflicht nach Satz 2 der Vorschrift ergehen darf (vgl. VIZ 1998,\nS. 144). Eine höchstrichterliche Entscheidung über die Auslegung von § 6 Abs. 6\na Satz 2 VermG ist darin nicht zu erblicken. Zudem kann das Vorliegen der von\nden Beschwerdeführern geltend gemachten Entwertung des Restitutionsanspruchs\ndurch die Zahlungspflicht nach dieser Bestimmung nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls und nicht generell beurteilt werden. In einer solchen Situation\nwürde es in die Funktion der für die Auslegung des Vermögensgesetzes zuständigen Gerichte erheblich eingreifen, wenn das Bundesverfassungsgericht vorweg - und\naufgrund einer wesentlich weniger umfassenden Beurteilungsgrundlage - Aussagen\nüber den Inhalt der in Frage stehenden einfachrechtlichen Regelungen treffen und\ndamit den Raum für die weitere Entwicklung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einengen würde. Das öffentliche Interesse daran, eine solche Lage zu vermeiden, wiegt so schwer, dass die entgegengesetzten Interessen der Beschwerdeführer\ndemgegenüber zurücktreten müssen (vgl. BVerfGE 86, 15 <27>; BVerfG, 1. Kammer\ndes Ersten Senats, VIZ 2000, S. 120 <121>).\n\n  b) Soweit sich die Beschwerdeführer gegen den Streitwertbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts wenden, ist die Verfassungsbeschwerde mangels einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und des § 92 BVerfGG genügenden\nBegründung unzulässig. Die Beschwerdeführer haben den Streitwertbeschluss nicht\nvorgelegt, so dass sie das Bundesverfassungsgericht schon nicht in die Lage versetzt haben, das Vorliegen eines solchen Beschlusses und etwaiger Verfassungsverstöße festzustellen.\n\n  Es ist aber auch nicht erkennbar, dass der angegriffene Beschluss auf der gerügten     11\nVerletzung von Art. 103 Abs. 1 GG beruht. Die Beschwerdeführer machen geltend,\ndass der Streitwertfestsetzung ein ihnen unbekanntes Gutachten zugrunde liege und\ndas Bundesverwaltungsgericht ihnen keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Gutachten eingeräumt habe. Ausweislich des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem über die Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin zu\n2 gegen die Festsetzung des Streitwerts lagen der Ermittlung des vom Gericht für\nmaßgeblich erachteten Verkehrswerts des streitbefangenen Grundstücks zwei Gutachten zugrunde, die den Wert mit 375.000 DM und 250.000 DM bemessen haben.\n\n\n\n                                          4/6\n\nDanach hat das Bundesverwaltungsgericht bei der Schätzung des Verkehrswerts\ndem Vorbringen der Beschwerdeführer dadurch Rechnung getragen, dass es Abschläge von den gutachterlich ermittelten Werten vorgenommen hat. Die Beschwerdeführer hätten daher näher aufzeigen müssen, warum das Bundesverwaltungsgericht gleichwohl ihren Vortrag, das Grundstück weise Schäden und Mängel auf, nicht\nberücksichtigt hat und was sie bei Kenntnis beider Gutachten ergänzend vorgetragen\nhätten (vgl. BVerfGE 28, 17 <20>; 91, 1 <25 f.>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                 12\n\n               Kühling               Jaeger                Hömig\n\n\n\n\n                                        5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n28. August 2000 - 1 BvR 2328/96\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. August 2000 - 1 BvR 2328/96 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000828_1bvr232896.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000828.1bvr232896\n\n\n\n\n                                        6/6\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/08/rk20000828_1bvr232896.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-08-28/1-bvr-2328-96","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3b","ref_norm":"3b","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/08/rk20000828_1bvr232896.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/08/rk20000828_1bvr232896.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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