{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000828.1bvr182197","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-08-28","aktenzeichen":"1 BvR 1821/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1821/97 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Volksbank... e.G.\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Felix Busse und Koll.,\n                   Oxfordstraße 21, Bonn -\ngegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 1997 - XI ZR 269/96 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                  Richter Kühling,\n                                  die Richterin Jaeger\n                                  und den Richter Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. August 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob Kreditinstitute für die Bearbeitung   1\nsteuerrechtlicher Freistellungsaufträge von Kunden, die solche Aufträge bei ihnen\neinreichen, eine Vergütung verlangen dürfen.\n\n 1. Die Beschwerdeführerin betreibt eine Volksbank. Sie nimmt von ihren Kunden          2\nFreistellungsaufträge entgegen und führt sie durch. Dafür beansprucht sie ein Entgelt\nvon 12 DM im Jahr. Das geschieht auf der Grundlage Allgemeiner Geschäftsbedingungen, deren Nr. 12 Abs. 1 wie folgt lautet:\n\nZinsen und Entgelte im Privatkundengeschäft                                             3\n\nDie Höhe der Zinsen und Entgelte für die im Privatkundengeschäft üblichen Kredite       4\nund Leistungen ergibt sich aus dem \"Preisaushang - Regelsätze im standardisierten\nPrivatkundengeschäft\", und ergänzend aus dem \"Preisverzeichnis\". Wenn ein Kunde einen dort aufgeführten Kredit oder eine dort aufgeführte Leistung in Anspruch\nnimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu\ndiesem Zeitpunkt im Preisaushang oder Preisverzeichnis angegebenen Zinsen oder\nEntgelte...\"\n\nIm Preisaushang heißt es unter \"Sonstiges\":                                             5\n\n\n\n                                         1/8\n\nVerwaltung Freistellungsauftrag 12,00 DM pro Jahr.                                           6\n\n  Im Ausgangsverfahren beantragte ein Verbraucherschutzverein, der Beschwerdeführerin die Verwendung dieser Klausel gegenüber Privatkunden zu untersagen. Das\nLandgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen (vgl. WM 1995, S. 1805; WM 1996, S. 2331). Dagegen hat der\nBundesgerichtshof dem genannten Antrag in dem angegriffenen Urteil stattgegeben\n(vgl. BGHZ 136, 261). Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt:\n\n § 8 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGBG) stehe einer Inhaltskontrolle der Entgeltklausel der Beschwerdeführerin nicht entgegen. Unter Rechtsvorschriften in der Bedeutung dieser\nRegelung seien nicht nur Gesetzesvorschriften im materiellen Sinne zu verstehen,\nsondern auch allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze und das Abweichen von wesentlichen Rechten und Pflichten, die sich aus der Natur des jeweiligen Vertragsverhältnisses ergäben. Der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen könne\nnach allgemeinen Grundsätzen Entgelte nur für Leistungen verlangen, die er auf\nrechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbringe. Jede Entgeltregelung, die sich nicht auf eine solche Leistung stütze, sondern die Aufwendung für\ndie Erfüllung gesetzlich begründeter eigener Pflichten des Verwenders abzuwälzen\nversuche, stelle deshalb eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar.\n\n  Der danach hier eröffneten Inhaltskontrolle halte die streitige Klausel nicht stand,       9\nweil sie gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar sei und die betroffenen Kapitalanleger im Sinne von § 9 Abs. 1\nAGBG in unangemessener Weise benachteilige. Mit der Verwaltung von Freistellungsaufträgen erfülle die Beschwerdeführerin eine ihr vom Staat im öffentlichen Interesse auferlegte Pflicht, mit der ihre vertragliche Pflicht zur Auszahlung der Kapitalerträge an den Kunden insoweit modifiziert werde, als sie den Steuerabzug\neinzubehalten und an den Staat abzuführen habe. Ähnlich wie beim Lohnsteuerabzug oder bei der Einbehaltung der Versicherungsteuer würden Kreditinstitute durch\ndas Zinsabschlaggesetz vom 9. November 1992 (BGBl I S. 1853) zur Erfüllung staatlicher Aufgaben herangezogen. Ob die damit für sie verbundene finanzielle Belastung noch zumutbar sei, sei eine verfassungsrechtliche Frage, die die Wirksamkeit\nder diese Pflichten begründenden Steuernormen betreffe. Das Verhältnis der Kreditinstitute zu ihren Kunden werde dadurch nicht tangiert.\n\n  Die Verpflichtung zum Einzug der Kapitalertragsteuer schließe die Entgegennahme           10\nund Beachtung von Freistellungsaufträgen ein. Die Vorlage der der Vermeidung einer\nErstattung zu Unrecht geleisteter Steuern, mithin der Verwaltungsvereinfachung, dienenden Freistellungsaufträge sei tatbestandliche Voraussetzung für \"die Abstandnahme vom Steuerabzug\". Eine Dienstleistung des Kreditinstituts gegenüber dem\nKapitalanleger liege nicht vor; jenem stehe es nicht frei, Freistellungsaufträge abzulehnen.\n\n Zu den wesentlichen Grundgedanken unserer Rechtsordnung gehöre, dass nach                  11\n\n\n                                           2/8\n\ndispositivem Gesetzesrecht jeder Rechtsunterworfene die Aufwendungen, die ihm\ndurch die Erfüllung seiner dem Staat gegenüber bestehenden Pflichten erwachsen,\nals Teil seiner Gemeinkosten selbst zu tragen habe. Er könne sie nicht unter Berufung auf das Verursacherprinzip offen auf Dritte abwälzen, indem er die ihm durch\nstaatliche Organe aufgebürdeten Verwaltungsaufgaben in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu individuellen Dienstleistungen gegenüber denjenigen erkläre, die unmittelbar oder mittelbar daraus Nutzen zögen. Vielmehr müsse er wie jeder andere\ndiese Gemeinkosten durch die im freien Wettbewerb erzielbaren Leistungspreise erwirtschaften. § 354 Abs. 1 HGB ändere daran nichts; er setze voraus, dass einem\nanderen Geschäfte besorgt oder Dienste geleistet werden.\n\n  Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze stelle einen Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1        12\nAGBG dar. Die Entgeltklausel benachteilige den Kunden auch unangemessen, weil\nihm Kosten aufgebürdet würden, die dem Kreditinstitut \"als staatlicher Zahlstelle\" entstünden. Ihm werde die Entlohnung des Kreditinstituts dafür abverlangt, dass es von\nder Einbehaltung und Abführung einer nicht geschuldeten Steuer absehe. Dies stehe\nin deutlichem Gegensatz zu dem Grundsatz, dass der Staat für das Steuererhebungsverfahren kein Entgelt verlange. Daran sei auch für die Bereiche festzuhalten,\nin denen sich der Fiskus bei der Steuereinziehung im Interesse der Allgemeinheit Privater bediene. Ein nicht unerheblicher Teil der ersparten Steuerabzüge verbleibe im\nÜbrigen auf den Konten der Kreditinstitute und erhöhe deren Erträge.\n\n  2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von         13\nArt. 12 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG. Der vom Bundesgerichtshof angenommene\nGrundsatz sei das Ergebnis unzulässiger Rechtsfortbildung. Die Freiheit, einen Beruf\nauszuüben, schließe das Recht ein, vom Vertragspartner eine angemessene Vergütung zu fordern. Anders als vom Bundesgerichtshof vertreten, erfolge Annahme und\nBearbeitung von Freistellungsaufträgen auf rechtsgeschäftlicher Grundlage. Der\nFreistellungsauftrag sei, wie der Gesetzeswortlaut belege, ein geradezu klassischer\nprivater Auftrag des Kunden. Wenn mit ihm nicht ein selbständiger Geschäftsbesorgungsvertrag begründet werde, so vollziehe sich die Freistellung jedenfalls im Rahmen des bereits bestehenden Vertragsverhältnisses zwischen Bank und Kunden.\n\n  Eine Verpflichtung zur Annahme des Freistellungsauftrags durch die Bank bestehe         14\nnicht. Dafür hätte es nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Entscheidung\nbedurft, die nicht getroffen worden sei. Abgesehen davon würde auch eine gesetzliche Annahmeverpflichtung das Bestehen vertraglicher Beziehungen nicht in Frage\nstellen, weil auch ein gesetzlicher Kontrahierungszwang das Zustandekommen vertraglicher Beziehungen nicht ausschließe. Der Annahme einer vertraglichen Berufstätigkeit stehe schließlich nicht entgegen, dass von den Banken zugleich öffentliche\nAufgaben wahrgenommen werden. Rechtlich könne man bei der Erfüllung eines privaten Auftrags durchaus öffentlichrechtlichen Bindungen unterliegen.\n\n Rechtliche Grundlage für den aus der vertraglichen Berufstätigkeit resultierenden        15\nZahlungsanspruch bildeten die §§ 612, 315 BGB und § 354 HGB. Das Freistellungs-\n\n\n\n                                          3/8\n\nverfahren diene in erster Linie, zumindest aber gleichrangig neben dem öffentlichen\nund dem Interesse der Beschwerdeführerin dem der Kunden, weil diese sich ein Erstattungsverfahren ersparten. Durch die Vornahme einer besonderen, nicht bereits\nvom vertraglichen Grundverhältnis abgedeckten Tätigkeit unterscheide sich die vorliegende Fallkonstellation von den Fällen, in denen der Bundesgerichtshof den Banken das Recht zur Erhebung besonderer Entgelte abgesprochen habe.\n\n  Die Geltendmachung des Entgeltanspruchs sei auch nicht gesetzlich ausgeschlossen. Einen Rechtsgrundsatz des vom Bundesgerichtshof behaupteten Inhalts gebe\nes nicht. In der Rechtsordnung fänden sich unterschiedliche Regelungen zu der Frage, ob der Indienstgenommene von der öffentlichen Hand eine Entschädigung für\nseine Tätigkeit beanspruchen könne. Neben Regelungen, die das bejahten oder verneinten, gebe es Regelungen, die dazu schwiegen. Auch aus der Rechtsprechung\ndes Bundesverfassungsgerichts lasse sich für die Fälle, in denen das Gesetz schweige, ein Rechtsgrundsatz, dem zufolge die öffentliche Hand die Indienstnahme Privater für öffentliche Aufgaben nicht entschädigen müsse, nicht herleiten. Die Antwort ergebe sich vielmehr aus dem Sinnzusammenhang der gesetzlichen Regelung. Dabei\nmöge das Schweigen des Gesetzgebers dann für eine Entschädigungsfreiheit der öffentlichen Hand sprechen, wenn sich die Indienstnahme für den Betroffenen als wirtschaftlich zumutbar erweise, weil es diesem möglich sei, die Kosten auf Dritte abzuwälzen. Das Bundesverfassungsgericht habe die Abwälzung als zulässigen Vorgang\nanerkannt. Zwar könnten Freistellungsverfahren, wenn sie die Finanzämter durchführten, für den Steuerpflichtigen möglicherweise kostenfrei sein, so dass eine Regelung nachvollziehbar gewesen wäre, die dies auch bei der Einschaltung von Kreditinstituten vorsehe. Eine solche Regelung sei aber nicht getroffen worden.\n\n 3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich das Bundesministerium der Justiz              17\nnamens der Bundesregierung, der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und\nRaiffeisenbanken, der Deutsche Sparkassen- und Giroverband und der Bundesverband deutscher Banken geäußert. Das Bundesministerium hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Die Verbände teilen dagegen die Auffassung der Beschwerdeführerin.\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.\n\n 1. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen\nverfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits\nentschieden (vgl. dazu die nachstehend unter 2 angeführten Entscheidungen).\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung von             20\nGrundrechten der Beschwerdeführerin angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde\nhat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n\n                                          4/8\n\n a) Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1        21\nGG, das dem Grundrechtsträger die Freiheit der Berufsausübung als Grundlage seiner persönlichen und wirtschaftlichen Lebensführung gewährleistet (vgl. BVerfGE\n101, 331 <346 f.>) und wegen des in Art. 12 Abs. 1 GG verwendeten weiten, nicht\npersonal gebundenen Berufsbegriffs gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische\nPersonen wie die Beschwerdeführerin anwendbar ist (vgl. BVerfGE 97, 228 <252 f.>\nm.w.N.). Das Grundrecht umschließt auch die Freiheit, das Entgelt für berufliche\nLeistungen selbst festzusetzen oder mit denen, die an diesen Leistungen interessiert\nsind, auszuhandeln (vgl. BVerfGE 88, 145 <159>; 101, 331 <347>).\n\n  b) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die es Kreditinstituten wie der Beschwerdeführerin verwehrt, für die Bearbeitung von Freistellungsaufträgen von den\nKunden des Instituts offen eine Vergütung zu verlangen, greift in diese Freiheit ein\n(vgl. BVerfGE 47, 285 <321>; 101, 331 <347>).\n\n c) aa) Mit Art. 12 Abs. 1 GG ist dies nur vereinbar, wenn der Eingriff auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, die durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, wenn also\ndas gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Regelungsziels geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs\nund dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch\ngewahrt ist (vgl. BVerfGE 94, 372 <390>). Erfolgt der Grundrechtseingriff durch eine\nnormauslegende und -anwendende gerichtliche Entscheidung, muss diese die Tragweite des Grundrechts der Berufsausübung hinreichend berücksichtigen, und sie darf\nim Ergebnis nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen\nFreiheit führen (vgl. BVerfGE 85, 248 <258>).\n\n  bb) Gemessen daran gibt die angegriffene Entscheidung zu durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken keinen Anlass.\n\n aaa) Die gesetzliche Grundlage für das vom Bundesgerichtshof angenommene               25\nVerbot der Erhebung einer Vergütung für die Verwaltung von Freistellungsaufträgen\nsieht das Revisionsurteil in § 9 AGBG in Verbindung mit den Regelungen des Zinsabschlaggesetzes. Dabei entnimmt der Bundesgerichtshof diesem Gesetz nicht nur eine Heranziehung der Kreditinstitute zur Erfüllung einer staatlichen Aufgabe, indem\nsie im öffentlichen Interesse grundsätzlich verpflichtet werden, die bei ihren Kunden\nanfallende Kapitalertragsteuer unentgeltlich einzuziehen und an den Staatsfiskus abzuführen. Der Bundesgerichtshof kommt vielmehr auch zu dem Ergebnis, dass das\nPrivatrechtsverhältnis zwischen Kreditinstitut und Kunde insoweit durch das Zinsabschlaggesetz modifiziert wird, darüber hinaus aber zwischen diesen hinsichtlich der\nBearbeitung von Freistellungsaufträgen eine Privatrechtsbeziehung, in deren Rahmen eine Vergütung verlangt werden könnte, nicht entsteht.\n\n (1) All dies einschließlich des in diesem Zusammenhang festgestellten Grundsatzes, dass Aufwendungen, die dem Indienstgenommenen durch die Erfüllung seiner\ndem Staat gegenüber bestehenden Pflichten erwachsen, nicht offen auf die unmittel-\n\n\n                                         5/8\n\nbar oder mittelbar aus der Pflichterfüllung Nutzen ziehenden Kunden abgewälzt werden können, ist nachvollziehbar begründet und lässt weder eine grundlegende Verkennung von Bedeutung und Tragweite der Berufsausübungsfreiheit noch sachfremde Erwägungen im Sinne von Willkür (vgl. BVerfGE 18, 85 <96>; 89, 1 <13 f.>)\nsichtbar werden. Das Gleiche gilt für die einfachrechtliche Würdigung, der genannte\nGrundsatz gehöre im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG zu den wesentlichen Grundgedanken unserer Rechtsordnung und die Abweichung von ihm benachteilige die betroffenen Kapitalanleger unangemessen im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG.\n\n (2) Gegen das vom Bundesgerichtshof gefundene Auslegungsergebnis sind auch             27\nnicht deshalb verfassungsrechtliche Bedenken zu erheben, weil die Grenzen überschritten wären, die sich für richterliche Entscheidungen aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG\nergeben.\n\n Art. 20 Abs. 2 GG gibt dem Grundsatz der Gewaltenteilung Ausdruck. Dieser              28\nGrundsatz schließt es aus, dass die Gerichte Befugnisse beanspruchen, die von der\nVerfassung eindeutig dem Gesetzgeber zugewiesen sind. Art. 20 Abs. 3 GG bindet\ndie Rechtsprechung darüber hinaus an Gesetz und Recht. Damit wäre es unvereinbar, wenn sich die Gerichte aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben, also objektiv betrachtet sich der Bindung an Recht und Gesetz entziehen würden (vgl. BVerfGE 87, 273 <280>; 96, 375 <394>).\n\n  Diese Verfassungsgrundsätze verbieten es dem Richter allerdings nicht, das Recht      29\nfortzuentwickeln. Angesichts des beschleunigten Wandels der gesellschaftlichen\nVerhältnisse, der begrenzten Reaktionsmöglichkeiten des Gesetzgebers und der offenen Formulierung zahlreicher Normen gehört die Anpassung des geltenden Rechts\nan veränderte Verhältnisse im Gegenteil zu den Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt. Der Richter darf sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe freilich nicht dem\nvom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen. Seine\nFunktion beschränkt sich darauf, diesen unter gewandelten Bedingungen möglichst\nzuverlässig zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfGE 96, 375 <394>). Ob diese Grenzen\neingehalten sind, unterliegt, wenn die Rechtsfortbildung das einfache Recht betrifft,\nwie dessen Auslegung und Anwendung durch die dafür zuständigen Gerichte (vgl.\ndazu BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 85, 248 <257 f.>) einer nur eingeschränkten Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht. Seine Kontrolle beschränkt sich unter\ndem Gesichtspunkt von Art. 20 GG darauf, ob das zuständige Gericht bei der Rechtsfortbildung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert hat und den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung gefolgt ist (vgl. BVerfGE 96, 375 <395>).\n\n  Diesem Maßstab hält die angegriffene Entscheidung stand. Das vom Bundesgerichtshof angenommene Verbot der Entgelterhebung für die Verwaltung von Freistellungsaufträgen steht im Zusammenhang mit der Entscheidung des Gesetzgebers,\ndie Kreditinstitute zur Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer an den\nStaat heranzuziehen. Diese Inpflichtnahme, aber auch die Bearbeitung von Freistellungsaufträgen mit der Folge des Absehens vom Steuerabzug beim Vorliegen der\n\n\n\n                                         6/8\n\ngesetzlichen Voraussetzungen, dient, worauf das Bundesministerium der Justiz in\nseiner Stellungnahme im Einklang mit dem Bundesgerichtshof unwidersprochen\nhingewiesen hat, der Verwaltungsvereinfachung und damit auch der Effizienz der\nsteuerlichen Inanspruchnahme der Steuerpflichtigen durch den Steuern erhebenden\nStaat. Statt von der staatlichen Steuerverwaltung werden die maßgeblichen steuerlichen Vorgänge dort bearbeitet, wo die zu versteuernden Erträge anfallen. Das bündelt die für die Einbehaltung und Abführung der Steuer maßgeblichen Arbeitsschritte\nbei dem jeweiligen Kreditinstitut und spart damit Kosten, setzt allerdings voraus, dass\nnicht für Verrichtungen, die bei Durchführung der Besteuerung durch die staatliche\nFinanzverwaltung gebührenfrei wären, von den Kreditinstituten Vergütungen verlangt\nwerden. Das vom Bundesgerichtshof im Wege der vor allem teleologischen Interpretation gewonnene Auslegungsergebnis hält sich damit im Rahmen der vom Gesetzgeber getroffenen Grundentscheidung.\n\n  bbb) In der Zielrichtung, mit der Verwaltung der Freistellungsaufträge durch die Kreditinstitute die Ermittlung und gegebenenfalls Abführung der Kapitalertragsteuer an\nden Staatsfiskus zu vereinfachen und zu verbessern, liegt zugleich der Gemeinwohlbelang, der die vom Bundesgerichtshof angenommene Regelung hinreichend rechtfertigt. Die Regelung wahrt auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.\n\n  Die Unentgeltlichkeit der Bearbeitung von Freistellungsaufträgen ist, wie sich aus      32\nden vorstehenden Ausführungen ergibt, für die Erreichung des genannten Regelungsziels geeignet und, weil ein gleich wirksames, die Kreditinstitute aber weniger\nfühlbar belastendes Mittel nicht erkennbar ist, erforderlich (vgl. BVerfGE 83, 1 <18>).\nSie ist den betroffenen Kreditinstituten schließlich auch zumutbar. Der Bundesgerichtshof hat mit der angegriffenen Entscheidung den Kreditinstituten nur verwehrt,\ndie Personal- und Sachkosten, die ihnen durch die Bearbeitung von Freistellungsaufträgen entstehen, nach dem Verursacherprinzip auf diejenigen abzuwälzen, die derartige Aufträge erteilt haben. Die Kreditinstitute sind jedoch nicht gehindert, die genannten Kosten, soweit dies die Marktlage zulässt (vgl. BVerfGE 30, 292 <326>), in\ndie Berechnung der Entgelte einzubeziehen, die von den Kunden insgesamt verlangt\nwerden. Der Bundesgerichtshof weist auf diese Möglichkeit ausdrücklich hin. Zu\nRecht hat er weiter hervorgehoben, dass ein nicht unerheblicher Teil der mittels des\nFreistellungsverfahrens ersparten Steuerabzüge auf den Konten der Kreditinstitute\nverbleibt und deren Erträge erhöht. Auch im Hinblick auf diesen Effekt erscheinen die\nKonsequenzen, zu denen die angegriffene Entscheidung für die Betroffenen führt,\nnoch angemessen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                      33\n\n\n                Kühling                Jaeger                  Hömig\n\n\n\n\n                                          7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n28. August 2000 - 1 BvR 1821/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. August 2000 - 1 BvR 1821/97 - Rn. (1 - 33), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000828_1bvr182197.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000828.1bvr182197\n\n\n\n\n                                        8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-08-28/1-bvr-1821-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 612","ref_norm":"612","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-08-28/1-bvr-1821-97","retrieved":"2026-07-10 10:46:14.127569+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-08-28/1-bvr-1821-97","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2000-08-28","dockets":["1 BvR 1821/97"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000828.1bvr182197","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000828.1bvr182197"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 28.08.2000 – 1 BvR 1821/97","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-08-28/1-bvr-1821-97","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":4},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"HGB/354","law":"HGB","abbreviation":"HGB","ref":"354","label":"§ 354 HGB","mentions":2},{"id":"BGB/315","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"315","label":"§ 315 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/612","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"612","label":"§ 612 BGB","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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