{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20000828_1bvr130791","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000828.1bvr130791","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-08-28","aktenzeichen":"1 BvR 1307/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1307/91 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Verlagsgruppe H... GmbH,\ngesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Jürgen Krumland und Dr. Andreas Jerusalem,\n                   Königsallee 30, Düsseldorf -\ngegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juni 1991 - 3\n      Wx 195/91 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Steiner,\n                                 Hoffmann-Riem\n\nam 28. August 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juni 1991 - 3 Wx 195/91\n- verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2\ndes Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an das\nOberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen          1\nPressevertretern Einsicht in das Grundbuch zu gewähren ist.\n\n                                         I.\n 1. Die Beschwerdeführerin gibt das Wirtschaftsmagazin \"Wirtschaftswoche\" heraus.     2\nSie beantragte ohne weitere Darlegungen beim Grundbuchamt, einer Redakteurin\nEinsicht in bestimmte Grundbuchblätter zu gewähren. Das Amtsgericht wies sie unter\nBezugnahme auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Mai 1988 -\n\n\n                                        1/13\n\n15 W 113/88 - (veröffentlicht unter anderem in NJW 1988, S. 2482 f.) darauf hin,\ndass Voraussetzung für die Gewährung der Einsicht an einen Vertreter der Presse\ndie Anhörung des in den betreffenden Grundbüchern eingetragenen Eigentümers\nund die Abwägung der von der Presse wahrgenommenen öffentlichen Interessen\nmit dem Individualinteresse des Eigentümers sei. Um eine derartige Interessenabwägung vornehmen zu können, wurde die Beschwerdeführerin gebeten, die Gründe\nfür die beantragte Grundbucheinsicht mitzuteilen. Dies lehnte sie ab: Zum \"berechtigten Interesse\" im Sinne des § 12 der Grundbuchordnung (GBO) sei auf den durch\nArt. 5 GG legitimierten öffentlichen Auftrag der Presse zu verweisen. Es sei nicht\neinzusehen, dass dieses berechtigte Interesse gegen das Individualinteresse des Eigentümers abzuwägen sei. Einer Anhörung des Eigentümers vor einer Entscheidung\nüber das Einsichtsbegehren, wie sie das Oberlandesgericht Hamm für erforderlich\nhalte, stünden die verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen entgegen. Wenn jemand etwa aus einem Zwangsvollstreckungsinteresse heraus Einsicht begehre, erhalte er diese auch ohne Information des Eigentümers. Bei Vorabunterrichtung des\nGrundstückseigentümers erübrige sich die Recherche.\n\n  2. Nachdem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts den Antrag         3\nder Beschwerdeführerin zurückgewiesen hatte, verfolgte diese ihren Antrag auf Einsicht in das Grundbuch im Wege des Beschwerdeverfahrens weiter. In dem Rechtsmittelverfahren machte sie ergänzend geltend, dass das Grundbuchrecht keine Verpflichtung zur Anhörung des Eigentümers kenne. Einzige Voraussetzung nach § 12\nGBO sei, dass der Einsichtbegehrende ein berechtigtes Interesse habe. Eine darüber\nhinausgehende Verpflichtung ausschließlich für die Presse, dass bei der Einsichtnahme durch Pressevertreter deren Darlegungen mit den Rechten des Eigentümers abzuwägen seien, würde jegliche Recherchearbeit, die maßgeblich auch auf die Vertraulichkeit im Recherchestadium angewiesen sei, unmöglich machen. Vorsorglich\ntrage sie ausschließlich zur Kenntnisnahme der Entscheidungsinstanz vor, dass sich\ndas Rechercheinteresse auf die als Grundstückseigentümerin des fraglichen Grundbuchblattes eingetragene Kommanditgesellschaft beziehe. Diese Kommanditgesellschaft gehöre zu dem Unternehmensverbund einer Aktiengesellschaft, die Gegenstand eines zu veröffentlichenden Artikels sein solle. Im Rahmen der Recherche solle\nfestgestellt werden, ob Verluste der Aktiengesellschaft dadurch in der Vergangenheit\nausgeglichen worden seien, dass entweder das fragliche Grundstück verkauft oder\nerheblich belastet worden sei. Sie gehe davon aus, dass im Beschwerdeverfahren\nausschließlich der Frage nachgegangen werde, ob die Grundbucheinsicht eines\nPressevertreters ohne oder erst nach Abwägung mit den Interessen des Grundstückseigentümers zu gewähren sei. Unter keinen Umständen solle die Grundstückseigentümerin nach Konkretisierung des Recherchevorhabens unterrichtet und zur Interessenabwägung angehört werden. Sie begehre, dass das Grundbuchamt ohne\nAnhörung der Grundstückseigentümerin entscheide, nachdem ihr Gelegenheit gegeben worden sei, ihr berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht zu konkretisieren.\n\n\n\n                                        2/13\n\n  3. Nachdem das Oberlandesgericht in dem Rechtszug zunächst die vorangegangenen Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts wegen Verfahrensfehlern aufgehoben hatte, wies es in der verfahrensabschließenden und von der Beschwerdeführerin angegriffenen Entscheidung deren weitere Beschwerde durch\nBeschluss vom 12. Juni 1991 zurück (vgl. Rpfleger 1992, S. 18 f.). Zwar könne auch\nder Presse das Recht auf Grundbucheinsicht zustehen, da auch ein öffentliches Interesse als berechtigtes Interesse anzuerkennen sei und die Presse öffentliche Interessen wahrnehme. Ob die Beschwerdeführerin ein berechtigtes Interesse hinreichend dargelegt habe, könne letztlich aber dahinstehen, da sie einer Anhörung der\nEigentümer des Grundstückes und einer Interessenabwägung ausdrücklich widersprochen habe. Der Senat schließe sich hinsichtlich der Frage, ob in Fällen, in denen\nein öffentliches Interesse an der Grundbucheinsicht geltend gemacht werde, der Eigentümer vor Gestattung der Einsicht zur sachgerechten Abwägung der Interessen\ndes Antragstellers und des Eigentümers anzuhören sei, der - dies bejahenden - Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (vgl. NJW 1988, S. 2482 f.) an.\n\n 4. In ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von        5\nArt. 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 GG. Sie macht im Wesentlichen geltend:\n\n  Die Pressefreiheit schütze die institutionelle Eigenständigkeit der Presse von der     6\nBeschaffung der Information an. Sie gewährleiste auch die grundsätzliche Vertraulichkeit der gesamten Redaktionsarbeit. Sie sei allerdings durch § 12 GBO eingeschränkt, indem die Einsicht in das Grundbuch von der Darlegung eines konkreten\nöffentlichen Interesses abhängig zu machen sei. Die Beschwerdeführerin wehre sich\nnicht dagegen, das konkrete öffentliche Interesse dem Grundbuchamt darlegen zu\nmüssen. Sie habe dies vielmehr ausdrücklich angeboten. Sie bekämpfe lediglich die\nAnsicht des Oberlandesgerichts, dass, obwohl in § 12 GBO nicht vorgesehen, zusätzlich die Anhörung des betreffenden Grundstückseigentümers generell erforderlich sei, weil es im vorliegenden Fall um ein öffentliches Interesse gehe. § 12 Abs. 1\nSatz 2 GBO verlange lediglich, dass der Antragsteller berechtigte Interessen verfolge. Somit müssten sachliche Gründe vorgetragen werden, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen ließen. Danach\nmüsse die Presse darlegen, dass sie einen Sachverhalt recherchiere, an dessen Veröffentlichung ein ernsthaftes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe. Dies\nkönne das Grundbuchamt ohne Anhörung des betreffenden Grundstückseigentümers beurteilen.\n\n Es liege im Übrigen eine unzulässige Pressezensur vor, wenn die Veröffentlichung        7\neines Artikels von einer vorherigen staatlichen Erlaubnis abhängig gemacht werde.\nDarum handele es sich zwar im vorliegenden Fall nicht unmittelbar. Da jedoch bereits\ndie Freiheit der Nachrichtenbeschaffung grundrechtsgeschützt sei, dürfe der Staat\nauf den Inhalt der Veröffentlichung auch nicht mittelbar durch Vorenthalten von Informationen Einfluss nehmen, die in einem öffentlichen Register enthalten und jedem\nzugänglich seien, der ein irgendwie berechtigtes Interesse verfolge.\n\n\n\n                                         3/13\n\n  Schließlich verstoße es gegen die Informationsfreiheit der Presse, wenn ein staatliches Organ von der Presse ihm in seiner amtlichen Eigenschaft zur amtlichen Beurteilung mitgeteilte Informationen sofort an den Betroffenen weiterleite. Hierdurch setze das staatliche Organ den Betroffenen in die Lage, die weitere Recherche zu\nunterlaufen, insbesondere Mitwisser zum Schweigen zu veranlassen. Dadurch werde\nder Zugang der Presse zu weiteren Informationsquellen verschüttet. Allein dies verletze die Freiheit der Presse.\n\n 5. Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich das Bayerische Staatsministerium               9\nder Justiz, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, der Landesbeauftragte für\nden Datenschutz Nordrhein-Westfalen, der Präsident der Bundesnotarkammer, die\nArbeitsgemeinschaft der Grundbesitzerverbände e.V. sowie der Bundesverband\nDeutscher Zeitungsverleger e.V. und der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger\ne.V. geäußert.\n\n                                          II.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur           10\nDurchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG\nangezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine\nstattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der\nReichweite von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits\nentschieden (vgl. BVerfGE 20, 162 <175 ff.>; 36, 193 <204>; 50, 234 <240>; 101,\n361 <388 ff.>).\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Sollte auf Grund des Zeitablaufs der          11\nAnlass, aus dem die Beschwerdeführerin Einsicht in das Grundbuch begehrt hat, inzwischen nicht mehr aktuell und deshalb entfallen sein, ließe dies das Rechtsschutzbedürfnis an einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung nicht entfallen. Nach der\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht im Falle der Erledigung\ndes mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens das Rechtsschutzbedürfnis unter anderem dann fort, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme\nzu besorgen ist (vgl. BVerfGE 81, 138 <140>). Vorliegend muss die Beschwerdeführerin angesichts der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Hamm\nbei künftigen Einsichtsbegehren mit einer Wiederholung von Entscheidungen rechnen, die der angegriffenen entsprechen.\n\n 2. Die angegriffene Entscheidung verstößt gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.                 12\n\n a) Prüfungsmaßstab ist das Grundrecht der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz        13\n2 GG, dessen Schutzbereich durch den angegriffenen Beschluss berührt wird. Die in\nArt. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Pressefreiheit gewährleistet nicht nur die Freiheit\nder Verbreitung von Nachrichten und Meinungen; sie schützt vielmehr auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur In-\n\n\n                                          4/13\n\nformation versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie\neröffnete Rolle wirksam wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 50, 234 <240>). Das Bundesverfassungsgericht hat dies für den Schutz der Informationsquelle oder der Informanten (vgl. BVerfGE 20, 162 <176, 187>; 36, 193 <204>), aber auch bereits für den\nZugang zu öffentlichen Gerichtsverhandlungen herausgestellt (vgl. BVerfGE 50, 234\n<240>). In gleicher Weise kann auch ein grundsätzlich schutzwürdiges Interesse der\nPresse am Zugang zu Datensammlungen oder Registern - hier: des Grundbuchs -\nbestehen, die nur in beschränktem Umfang zugänglich sind.\n\n  Es kann dahinstehen, ob neben dem Grundrecht der Pressefreiheit auch das              14\nGrundrecht auf Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG durch den angegriffenen Beschluss berührt wird. Das Grundbuch ist eine jedermann, wenn auch nur\nunter bestimmten Voraussetzungen zugängliche Informationsquelle. Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle, wenn sie technisch geeignet und bestimmt ist,\nder Allgemeinheit, das heißt, einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen (vgl. BVerfGE 27, 71 <83>). Soweit der Staat in der\nGrundbuchordnung die Voraussetzungen der Einsichtnahme festlegt, wird die Zugänglichkeit konstituiert, aber nicht im Rechtssinne begrenzt. Das Einsichtsrecht\nhängt von den tatbestandlichen Voraussetzungen der Grundbuchordnung, namentlich von der Darlegung eines berechtigten Interesses, und in diesem Rahmen auch\nvon staatlichen Rechtsanwendungsentscheidungen ab. Ob dies der Qualifizierung\nals allgemein zugängliche Informationsquelle entgegensteht, ist umstritten, braucht\nhier aber nicht geklärt zu werden, da das Recht der Informationsaufnahme durch die\nPresse auch durch die Pressefreiheit abgesichert ist.\n\n Eine Zensur nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG steht nicht in Rede. Die Veröffentlichung     15\neiner Information wird nicht von einer vorherigen Kontrolle des Staates abhängig gemacht. Vielmehr geht es um die Vorfrage, ob etwas zum Inhalt einer Presseinformation werden kann.\n\n b) Das Grundrecht der Pressefreiheit weist anerkanntermaßen auch objektivrechtliche Gehalte auf, die das Oberlandesgericht zum Anlass für eine erweiternde Auslegung des § 12 GBO genommen hat. Der Staat ist - unabhängig von subjektiven Berechtigungen Einzelner - verpflichtet, in seiner Rechtsordnung überall dort, wo der\nGeltungsbereich einer Norm die Presse berührt, dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 20, 162 <175>). Die Gerichte ihrerseits müssen bei der\nAuslegung derartiger einfachrechtlicher Normen und ihrer konkreten Anwendung im\nEinzelfall diese grundgesetzliche Wertentscheidung berücksichtigen. Bei § 12 GBO\ngeht es um den Zugang zu Informationen, an deren Kenntnis grundsätzlich auch die\nPresse ein schutzwürdiges Interesse haben kann. Der Geltungsbereich des § 12\nGBO berührt deshalb auch die Pressefreiheit.\n\n Gemäß § 12 Abs. 1 GBO ist die Einsicht in das Grundbuch jedem gestattet, der ein       17\nberechtigtes Interesse darlegt. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits in anderem Zusammenhang festgestellt hat, bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit die-\n\n\n\n                                         5/13\n\nser Vorschrift keine Bedenken (vgl. BVerfGE 64, 229 <238>). Auch unter dem Aspekt\nder Pressefreiheit ist die Vorschrift nicht zu beanstanden, da die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffes des \"berechtigten Interesses\" den Gerichten genügend\nSpielraum lässt, bei der Interpretation und Anwendung der Vorschrift der wertsetzenden Bedeutung der Pressefreiheit hinreichend Rechnung zu tragen.\n\n c) Die Pressefreiheit ist durch die Auslegung und Anwendung des § 12 Abs. 1 GBO          18\ndurch das Oberlandesgericht verletzt worden.\n\n  aa) Im Ausgangspunkt hat das Oberlandesgericht die Vorschrift in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dahingehend ausgelegt, dass auch der\nPresse auf Grund der Wahrnehmung öffentlicher Interessen grundsätzlich ein Recht\nauf Grundbucheinsicht zustehen kann (vgl. in diesem Sinne auch OLG Hamm, NJW\n1988, S. 2482 f.; LG Mosbach, Rpfleger 1990, S. 60; LG Stuttgart, AfP 1984, S. 171;\nLG Frankfurt, Rpfleger 1978, S. 316; Demharter, Grundbuchordnung, 23. Aufl., Rn.\n10 zu § 12 GBO; Schöner/Stöber/Limmer, Grundbuchrecht, 11. Aufl., Rn. 525; Böhringer, Rpfleger 1987, 181, 189; a.A. etwa Melchers, Rpfleger 1993, 309, 312 f.; Grziwotz, MittbayNot 1995, 97, 102). Von dieser Auslegung hat das Bundesverfassungsgericht auszugehen. Der Maßgeblichkeit der Auslegung des § 12 GBO durch das\nOberlandesgericht steht nicht entgegen, dass nach der Entstehungsgeschichte (vgl.\nKG, OLGRspr. 29, 391=KGJ 45, 198 ff.) und dem ursprünglichen Regelungszweck\nder Vorschrift ein Einsichtsrecht nur wegen einer zu erwartenden Teilnahme am\nRechtsverkehr im Zusammenhang mit im Grundbuch dokumentierten Rechtsverhältnissen ermöglicht werden sollte. Nach Erlass der Grundbuchordnung hat nämlich im\nHinblick auf die Funktion der Presse in einer Demokratie eine Rechtsentwicklung\nstattgefunden, die bei der Interpretation des § 12 GBO nicht unberücksichtigt bleiben\nkann. Die besondere Rolle der Presse für den öffentlichen Meinungsbildungsprozess\nhat auch einfachrechtlich Berücksichtigung gefunden. So wird beispielsweise in den\nPressegesetzen der Länder die öffentliche Aufgabenerfüllung der Presse im Zusammenhang mit der Nachrichtenbeschaffung und -verbreitung betont und ihr ein grundsätzlicher Auskunftsanspruch gegen Behörden zuerkannt (vgl. etwa §§ 3, 4 Pressegesetz NRW).\n\n Ein Recht auf Einsichtnahme in die in öffentlichen Registern enthaltenen Informationen über die persönlichen Verhältnisse Privater zählt dazu allerdings nicht. Das Informationsinteresse der Presse kann jedoch auch über andere Normen als durch die\nPressegesetze abgesichert werden. In diesem Sinne hat das Oberlandesgericht Düsseldorf § 12 GBO gedeutet.\n\n Dass durch die erweiternde Auslegung des § 12 Abs. 1 GBO der Anwendungsbereich der Vorschrift über ihren ursprünglichen Regelungszweck ausgedehnt wird, bedeutet nicht, dass dem herkömmlichen Regelungsziel keinerlei Bedeutung zukommt.\nDie Eingrenzung des Einsichtnahmerechts dient - in moderner Terminologie - dem\nPersönlichkeitsschutz der Eingetragenen. Wird der Schutz anders als bei der üblichen Einsichtnahme nicht durch Begrenzung des Einsichtsrechts auf die Teilnahme\n\n\n\n                                          6/13\n\nam grundbuchbezogenen Rechtsverkehr erfüllt, muss ihm anderweitig bei der Ausgestaltung des Einsichtsrechts Rechnung getragen werden.\n\n bb) Die Berücksichtigung des Persönlichkeitsschutzes der Eingetragenen gegenüber der Pressefreiheit erfolgt durch die Grundbuchordnung. § 12 GBO ist ein allgemeines Gesetz nach Art. 5 Abs. 2 GG, das dem Schutz eines allgemein in der\nRechtsordnung ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung verankerten Rechtsguts\ndient, das auch geschützt sein soll, wenn eine Verletzung durch Kommunikation, hier\ndurch Presseinformation, zu gewärtigen ist. Die durch § 12 GBO bewirkte Beschränkung der Pressefreiheit ist rechtmäßig, wenn diese auch unter Berücksichtigung des\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes hinter den in der Grundbuchordnung verwirklichten\nPersönlichkeitsschutz zurückzustehen hat.\n\n  Die Rechtsposition des im Grundbuch Eingetragenen genießt grundrechtlichen            23\nSchutz. Soweit es um Privatpersonen geht, folgt aus dem in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 65, 1\n<42 f.>). Das Grundbuch und die Grundakten enthalten eine Fülle von personenbezogenen Daten aus dem persönlichen, familiären, sozialen und wirtschaftlichen Bereich. Wenn Dritten eine Grundbucheinsicht gewährt wird, liegt darin ein Eingriff in\ndas auf diese Daten bezogene informationelle Selbstbestimmungsrecht.\n\n  Auch juristische Personen genießen hinsichtlich einer Eintragung im Grundbuch         24\ngrundrechtlichen Schutz, ohne dass es darauf ankommt, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung seinem Wesen\nnach (Art. 19 Abs. 3 GG) auf juristische Personen anwendbar ist. Angesprochen ist\nnämlich bei einer gewährten Grundbucheinsicht betreffend juristische Personen die\nin Art. 2 Abs. 1 GG als Bestandteil der allgemeinen Handlungsfreiheit geschützte\nFreiheit im wirtschaftlichen Verkehr. Auch juristische Personen können insoweit eine\nVerletzung des Art. 2 Abs. 1 GG geltend machen, als ihr Recht auf freie Entfaltung im\nSinne der wirtschaftlichen Betätigung betroffen ist (vgl. BVerfGE 10, 221 <225>; 66,\n116 <130>; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1994, S. 1784).\n\n cc) Allerdings sind auch die sich aus Art. 2 Abs. 1 GG ergebenden Grundrechte          25\nnicht schrankenlos gewährleistet, vielmehr werden sie durch die verfassungsgemäße\nOrdnung einschließlich der Rechte anderer beschränkt. Zu diesen Rechten gehört\nauch das Grundrecht der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Bei der\nRechtsetzung und Rechtsanwendung sind die widerstreitenden Grundrechtspositionen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Keiner der beiden grundrechtlich\ngeschützten Rechtspositionen kann im Rahmen des § 12 GBO nämlich grundsätzlich\nein Vorrang zugesprochen werden. Es kommt insoweit maßgeblich auf das Informationsinteresse (hier der Öffentlichkeit) einerseits und das Geheimhaltungsinteresse\nder im Grundbuch Eingetragenen und von der Recherche Betroffenen andererseits\nan. Der Gesetzgeber hat für den Regelfall der Grundbucheinsicht einen angemesse-\n\n\n\n                                         7/13\n\nnen Ausgleich dadurch hergestellt, dass bei Privatpersonen, die etwa aus einem\nZwangsvollstreckungsinteresse heraus die Einsicht begehren, Einsicht bei Darlegung eines berechtigten Interesses gewährt wird. Dieses Einsichtsinteresse hält sich\nin dem Rahmen des abstrakt-gesetzlich festgelegten Zwecks, den das Grundbuch\nerfüllt. Privatpersonen beanspruchen die Grundbucheinsicht im Zusammenhang mit\nVorgängen des Rechtsverkehrs. Die Wirkungsweise der (Immobiliar-)Sachenrechte\nals gegenüber jedem wirkende Rechte bedingt es, dass die am Rechtsverkehr Beteiligten auch von diesen, möglicherweise auch ihnen gegenüber wirkenden Rechtspositionen Kenntnis erhalten. Hierauf kann sich der im Grundbuch Eingetragene auch\neinstellen.\n\n  Demgegenüber handelt es sich bei einer Einsichtnahme der Presse auf Grund eines öffentlichen Interesses um eine andere Situation. Die Einsichtnahme in die in das\nGrundbuch gelangten Daten durch die Presse und deren Nutzung zu publizistischen\nZwecken liegt außerhalb des ursprünglichen Erhebungs- und Speicherungszwecks\nder Daten. Wenn es um die Veröffentlichung der Daten an einen unbestimmt großen\nPersonenkreis geht, ist das Schutzbedürfnis des Eingetragenen ein anderes als im\n\"Normalfall\" der Grundbucheinsicht. Das Oberlandesgericht hat allerdings durch Bejahung des Einsichtsrechts der Presse anerkannt, dass das Schutzinteresse des Eingetragenen hinter das Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurücktreten kann, dafür aber die hinreichende Darlegung eines berechtigten Interesses sowie die\nvorherige Anhörung des Eigentümers verlangt.\n\n dd) Die Beschränkungen des Persönlichkeitsrechts einerseits und der Pressefreiheit andererseits sind jeweils nur rechtmäßig, wenn sie verhältnismäßig sind. Die Regelungsziele als solche - Schutz der Pressefreiheit einerseits, Persönlichkeitsschutz\nandererseits - sind verfassungsrechtlich legitim. Zur Erfüllung des publizistischen\nZwecks können die Beschränkungen des Persönlichkeitsrechts geeignet, erforderlich\nund angemessen sein wie umgekehrt Beschränkungen des Einsichtsrechts zum\nSchutz des Persönlichkeitsrechts geeignet, erforderlich und angemessen sein können. An diesen Maßstäben zu überprüfen sind beide der angegriffenen Entscheidung\nzugrunde gelegten Beschränkungen, nämlich materiell die Darlegung eines besonderen Informationsinteresses der Presse und prozedural die für den Regelfall bejahte\nAnhörung des Eingetragenen.\n\n  (1) Das Oberlandesgericht hat das Einsichtsrecht von einer Darlegung des Einsichtsinteresses abhängig gemacht, die auch im Regelfall der Einsichtnahme nach\n§ 12 GBO vorgesehen ist. Dabei hat es die inhaltlichen Anforderungen an das öffentliche Interesse nicht näher spezifiziert, aber Zweifel an der hinreichenden Darlegung\ndurch die Beschwerdeführerin geäußert. Die Beurteilung hat es aber offen gelassen,\nweil die Beschwerdeführerin einer Anhörung des Eingetragenen widersprochen habe, diese aber zu fordern sei, weil andernfalls keine Abwägung der widerstreitenden\nInteressen möglich sei.\n\n Das Erfordernis einer Darlegung des berechtigten Interesses, wobei Darlegung we-       29\n\n\n\n                                         8/13\n\nniger ist als Glaubhaftmachen (vgl. Demharter a.a.O., Rn. 13 zu § 12), ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit es sich auf die Darlegung eines Informationsinteresses der Presse begrenzt. Da § 12 GBO kein allgemeines Einsichtsrecht gewährt, ist das Erfordernis der Darlegung eines berechtigten (nicht etwa eines\n\"rechtlichen\") Interesses bei der Einsicht zum Zwecke des Rechtsverkehrs konsequent und gilt auch, wenn das Einsichtsrecht in erweiternder Auslegung für publizistische Zwecke der Presse geöffnet wird. Im letzteren Fall müssen allerdings die\nAnforderungen an das berechtigte Interesse selbst und an dessen Darlegung der\nBesonderheit einer freien Presse Rechnung tragen. Das Informationsinteresse der\nPresse ist verfassungsrechtlich begründet und mit ihrer öffentlichen Aufgabe verknüpft. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Presse wäre es nicht vereinbar,\nwenn die Durchsetzung des Informationsinteresses von einer staatlichen Bewertung\ndes Informationsanliegens abhinge. Die Presse muss nach publizistischen Kriterien\nentscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht.\nVon der Eigenart und dem Niveau des Presseerzeugnisses oder der Berichterstattung im Einzelnen hängt der Schutz nicht ab (vgl. BVerfGE 101, 361 <389>). Vielmehr muss das von der Presse dargelegte Informationsinteresse vom Grundbuchamt als solches - also nach Prüfung ihres Bestehens ohne eigene Bewertung - dem\nweiteren Vorgehen zugrunde gelegt werden.\n\n  (2) Wird § 12 GBO für ein Einsichtsrecht der Presse geöffnet, dann ist die Überprüfungskompetenz des Grundbuchamtes auf die Feststellung dieses Informationsinteresses bezogen. Auf dieser Linie liegt es, wenn in der Literatur auf Parallelen zu den\npresserechtlichen Vorschriften des allgemeinen Auskunftsanspruchs verwiesen wird\n(vgl. Demharter a.a.O., Rn. 10 zu § 12). Die Pressefreiheit wirkt auch auf die Anforderungen an die Darlegung des Informationsinteresses der Einsichtnahme zurück. Verlangt werden können nur Konkretisierungen, die für die inhaltlich beschränkte Überprüfung des Informationsinteresses durch das Grundbuchamt bedeutsam sind. Dabei\nist zu respektieren, dass die Presse regelmäßig auch auf einen bloßen, und sei es\nauch nur schwachen, Verdacht hin recherchiert, ja dass es geradezu Anliegen einer\nRecherche ist, einem Verdacht nachzugehen. Bloße Vermutungen sind häufig Ausgangspunkt des Auffindens erheblicher Tatsachen. Ist eine publizistisch geeignete\nInformation zu erwarten, wenn sich die Vermutung als zutreffend erweist, dann ist mit\nder Darlegung dieser Vermutung auch das Informationsinteresse hinreichend belegt.\n\n  (3) Das Grundbuchamt hat ferner zu prüfen, ob die Einsichtnahme geeignet ist, um        31\ndem Informationsanliegen Rechnung zu tragen. Dazu gehört die Prüfung, ob das Informationsinteresse sich auf Rechte der im Grundbuch Eingetragenen bezieht, für die\nEinsicht verlangt wird. Zum Prüfungsprogramm gehört ferner, ob die Presse sich bei\nder Einsichtnahme auf das zur Recherche Erforderliche begrenzt und ob sie in unproblematischer Weise andere Mittel nutzen könnte, um die von ihr erwünschten Informationen unter geringerer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsschutzes der Eingetragenen zu erhalten. Auch dabei hat das Grundbuchamt das Gebot staatlicher\nInhaltsneutralität zu beachten. Nicht etwa darf es der Presse vorschreiben, wie ein\n\n\n\n                                          9/13\n\nbestimmter Vorgang im Grundbuch zu bewerten ist. Auch ist zu berücksichtigen,\ndass die Pressefreiheit in ihrer Gestalt als Recherchefreiheit der Presse Spielraum\nbei der Entscheidung über die Art und Weise ihrer Recherchen einräumt.\n\n  (4) Eine Abwägung mit dem Interesse der Eingetragenen an der Nichtzugänglichkeit der Daten kommt im Zuge der Prüfung der Eignung und Erforderlichkeit daher\nnicht in Betracht. Demgegenüber kann der beabsichtigte Verwertungszweck der Daten im Rahmen der Angemessenheitsprüfung bedeutsam werden. So hat das Bundesverfassungsgericht verschiedentlich festgestellt, dass es bei der Abwägung mit\nkollidierenden Persönlichkeitsrechten darauf ankommen kann, ob Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich angehen, ernsthaft und sachbezogen erörtert oder lediglich\nprivate Angelegenheiten, die nur die Neugier befriedigen, ausgebreitet werden (vgl.\nBVerfGE 101, 361 <391>). Diese Gesichtspunkte können daher auch bei der Abwägung zwischen dem Informationsinteresse und dem Persönlichkeitsrecht bei der\nGrundbucheinsicht bedeutsam werden. Dabei hat das Zugangsinteresse der Presse\nVorrang, wenn es um Fragen geht, die die Öffentlichkeit wesentlich angehen und\nwenn die Recherche der Aufbereitung einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung dient. Hierdurch werden die Interessen des Eigentümers nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt.\n\n  (5) Das Oberlandesgericht hält darüber hinaus - in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Hamm - eine Anhörung des Eigentümers des Grundstücks für geboten.\nDieses Anhörungsrecht wird aus dem \"informatorischen Selbstbestimmungsrecht\"\ndes Eigentümers (OLG Hamm, NJW 1988, S. 2482 <2483>) bzw. - so das Oberlandesgericht in der angegriffenen Entscheidung - aus der Notwendigkeit einer Abwägung begründet. Dabei wird gesehen, dass die Grundbuchordnung ein solches Anhörungsrecht für den Regelfall der Einsicht nicht vorsieht und dem Eigentümer sogar\nein Beschwerderecht verweigert. Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass\ndie Grundbuchordnung eine Einsichtnahme bei berechtigtem Interesse erlaubt, ohne\neine Abwägung mit gegenteiligen Interessen der im Grundbuch Eingetragenen vorzusehen (BGHZ 80, 126 <128 f.>).\n\n  Dass im Fall der Einsicht durch die Presse dennoch ein Anhörungsrecht des Eigentümers bestehen soll, kann nicht schon damit begründet werden, dass das Grundbuchamt das berechtigte Einsichtsinteresse überprüfen muss. Dieses sowie die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit hat es in eigener Verantwortung auf Grund\nder Darlegungen des Einsichtsbegehrenden zu prüfen. Dies geschieht auch im Regelfall der Einsichtnahme ohne Anhörung des Eigentümers. Seine Interessen finden\nin abstrakt-genereller Weise Berücksichtigung, also ohne Abstellen auf individuelle\nBesonderheiten. Ein Anhörungsrecht kann auch nicht darauf zielen, dem Eigentümer\ndas Recht einzuräumen, das Informationsinteresse der Presse zu bewerten und zu\ndem Anliegen der Recherche Stellung zu nehmen. Auch ist es nicht Aufgabe des Eigentümers, sondern die des Grundbuchamtes, die Eignung und Erforderlichkeit der\nEinsichtnahme zu überprüfen. Eine Anhörung kann allenfalls dazu dienen, die gegenläufigen Interessen des Eigentümers zu artikulieren, soweit sie ausnahmsweise im\n\n\n                                       10/13\n\nRahmen der Angemessenheitsprüfung bedeutsam werden können. Gegenstand der\nAnhörung können dabei aber nur Interessen sein, die abwägungserheblich sind. Dies\nsind nach der Systematik der Grundbuchordnung allgemeine Interessen der Eingetragenen, nicht aber solche, die aus ihrer spezifischen persönlichen Situation folgen.\nFür den Regelfall der Einsichtnahme hat der Gesetzgeber in grundsätzlicher Weise\nentschieden, dass es keine gegenläufigen Eigentümerinteressen gibt, wenn der Einsichtbegehrende ein berechtigtes Interesse an der Einsicht hat; eine Abwägung im\nEinzelfall soll also unterbleiben. Dass diese Grundentscheidung für den Fall erweiternder Auslegung des § 12 GBO nicht gelten soll, ist nicht zu erkennen. Der Gesetzgeber hat insoweit keine Regelung vorgenommen und insbesondere keine Kriterien\nvorgegeben, welche Interessen der Eingetragenen hier anders als bei der allgemeinen Einsichtnahme relevant sein sollen.\n\n  Gegen die unmittelbare Ableitung eines Anhörungsrechts aus der Verfassung              35\nspricht, dass ohne nähere gesetzliche Vorgaben ein Risiko der Vereitelung des Informationsinteresses der Presse besteht. Die Presse ist in ihren Recherchen häufig darauf angewiesen, mosaiksteinartig einzelne Teilinformationen in verschiedenen Feldern zusammenzutragen, und sie benötigt dafür Freiräume und Zeit. Ginge sie dem\nVerdacht eines missbilligten Verhaltens nach und müsste das Grundbuchamt den\nAdressaten des Verdachts von ihren Recherchen informieren, könnte der Rechercheerfolg nachhaltig gefährdet werden, da der Adressat ihrer Nachforschungen zu\nGegenmaßnahmen, insbesondere zur Vernichtung von Beweismitteln u.ä., schreiten\nkönnte. Dies könnte zwar die Eintragungen im Grundbuch nicht rückgängig machen,\nwohl aber für damit zusammenhängende und sonstige Umstände bedeutsam werden. Eine staatlich durchgeführte Anhörung würde damit zu einem Mittel, das sich\nnicht auf den Schutz des Eingetragenen bei der Zugänglichkeit zu den eingetragenen\nDaten begrenzt, sondern ihn vor Presserecherchen warnt und in der Folge die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse gefährden könnte.\n\n Angesichts der mit solchen Kollisionslagen verbundenen Risiken ist es ausgeschlossen, ohne gesetzliche Konkretisierung aus der Verfassung eine grundsätzliche\nAnhörungsbefugnis des Eingetragenen abzuleiten. Es bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung, ob Situationen denkbar sind, in denen eine Anhörung ausnahmsweise geboten ist und ob dies auch ohne gesetzliche Grundlage\nunmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden kann. Eine solche Ausnahme besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Einsichtsinteressent in einer die Öffentlichkeit\nwesentlich angehenden Frage einem gegen den Eingetragenen gerichteten Verdacht\nnachgeht und nicht ausgeschlossen ist, dass der Erfolg der Gesamtrecherche bei einer frühzeitigen Information des Eingetragenen gefährdet wird. Eine solche Lage\naber hat die Beschwerdeführerin dargelegt, ohne dass das Gericht dem näher nachgegangen ist.\n\n d) Das Oberlandesgericht hat die Anforderungen verkannt, die aus dem Grundrecht         37\nder Pressefreiheit bei der Anwendung des § 12 GBO folgen, indem es eine Anhörung\nder Eigentümer des Grundstücks als zwingend angesehen und den Widerspruch der\n\n\n                                         11/13\n\nBeschwerdeführerin dagegen als Verzicht auf die weitere Verfolgung des Antrags gedeutet hat. In der Folge hat es nicht weiter geprüft, ob die Beschwerdeführerin ihre\nInformationsinteressen hinreichend dargelegt hat. Dies ist aber Voraussetzung einer\nverfassungsrechtlich unbedenklichen Entscheidung über die Einsichtnahme. Die angefochtene Entscheidung beruht auf dem Verfassungsverstoß und ist deshalb aufzuheben.\n\n 3. Die Auslagenentscheidung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.                         38\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  39\n\n\n                Papier                Steiner           Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                        12/13\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n28. August 2000 - 1 BvR 1307/91\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. August 2000 - 1 BvR 1307/91 - Rn. (1 - 39), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000828_1bvr130791.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000828.1bvr130791\n\n\n\n\n                                      13/13\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-08-28/1-bvr-1307-91","cited_norms":[{"jurabk":"GBO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":21},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-08-28/1-bvr-1307-91","retrieved":"2026-07-10 10:46:13.850813+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-08-28/1-bvr-1307-91","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2000-08-28","dockets":["1 BvR 1307/91"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000828.1bvr130791","ids":{"doknr":"BVERFG-rk20000828_1bvr130791","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000828.1bvr130791"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 28.08.2000 – 1 BvR 1307/91","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-08-28/1-bvr-1307-91","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. 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