{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000825.1bvr270795","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-08-25","aktenzeichen":"1 BvR 2707/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2707/95 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Frau Dr. S...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Albrecht Pünder und Koll.,\n                   Mainzer Landstraße 46, Frankfurt am Main -\ngegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. November 1995 - VI ZR 410/94\n      -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                  Vizepräsidenten Papier\n                                  und die Richter Steiner,\n                                  Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. August 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde wirft die Frage auf, ob das postmortale Persönlichkeitsrecht Willy Brandts durch die Edition einer Münzserie mit seinem Bild verletzt\nworden ist.\n\n                                          I.\n  Die Beschwerdeführerin ist die Witwe des früheren Bundeskanzlers Willy Brandt. Im      2\nAusgangsverfahren nahm sie die Beklagte darauf in Anspruch, den Vertrieb einer\nMünzedition mit dem Bild Willy Brandts zu unterlassen. Die Beklagte hatte nach dessen Tod eine Medaille hergestellt und vertrieben, auf der, umrundet von der Aufschrift\n\"In Memoriam Willy Brandt\" und den Jahreszahlen \"1913\" und \"1992\", ein Bild des\nVerstorbenen zu sehen war. Auf der Rückseite fanden sich stilisierte Abbildungen\ndes Bundesadlers, des Brandenburger Tors und einer Friedenstaube sowie am\nMünzrand die Angaben \"Kanzler der Bundesrepublik Deutschland\", \"Präsident der\nSozialistischen Internationale\", \"Regierender Bürgermeister von Berlin\" und \"Friedensnobelpreisträger\". Die Beklagte hatte für den Vertrieb der Münzen weder eine\nEinwilligung Willy Brandts noch der Beschwerdeführerin.\n\n Das Land- und Oberlandesgericht gaben der Unterlassungsklage statt. Sie führten         3\nzur Begründung im Wesentlichen aus, die Verbreitung der \"Abschiedsmedaille\" ver-\n\n\n\n                                          1/7\n\nstoße gegen das durch § 22 Satz 1 KUG geschützte Recht am eigenen Bild. Die Beklagte könne sich nicht auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG berufen. Zwar sei Willy Brandt\neine absolute Person der Zeitgeschichte. Der Persönlichkeitsschutz habe aber Vorrang, wenn - wie hier - der Zweck der Informationsvermittlung nach den gesamten\nUmständen hinter sonstige Beweggründe völlig zurücktrete. Der Bundesgerichtshof\nhat dagegen mit dem angegriffenen Urteil die oberlandesgerichtliche Entscheidung\naufgehoben und die Klage abgewiesen, da die Beklagte mit der Münzedition zwar ein\nkommerzielles Interesse verfolgt, zugleich aber auch ein schutzwürdiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit befriedigt habe (vgl. im Einzelnen: BGH, NJW 1996,\nS. 593).\n\n  Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des     4\npostmortalen allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 1 Abs. 1 GG. Sie macht\ngeltend, das Urteil des Bundesgerichtshofs verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht Willy Brandts in Ausprägung des Rechts am eigenen Bild. Der Bundesgerichtshof sei zu Unrecht davon ausgegangen, der \"Abschiedsmedaille\" komme ein schutzwürdiger Informationswert zu. Vielmehr stehe der Sammler- und Anlagewert der\nMünze gegenüber dem Informationsgehalt eindeutig im Vordergrund. Die Erwägungen zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht müssten ungeschmälert auch für das\npostmortale allgemeine Persönlichkeitsrecht, das verfassungsrechtlich durch Art. 1\nAbs. 1 GG garantiert sei, gelten. Auch beim Verstorbenen sei eine Abbildung unzulässig, wenn diese nicht durch ein Informationsinteresse der Allgemeinheit gedeckt\nsei.\n\n                                        II.\n Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht          5\nvor.\n\n  1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche       6\nBedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die von ihr aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen betreffen das Verhältnis von (postmortalen) Persönlichkeitsrechten auf der einen und Informations- und Publikationsinteressen im Zusammenhang mit Abbildungen von Prominenten auf der anderen Seite. Diese Fragen\nsind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt (vgl.\nBVerfGE 30, 173; 101, 361).\n\n  2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung von        7\nVerfassungsrechten angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das angegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs verletzt keine Verfassungsrechte von Willy\nBrandt.\n\n a) Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist das Gebot der Unverletzlichkeit der    8\nMenschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG. Die mit Art. 1 Abs. 1 GG aller staatlichen Gewalt auferlegte Verpflichtung, dem Einzelnen Schutz gegen Angriffe auf seine Menschenwürde zu gewähren, endet nicht mit dem Tod. Dagegen besteht nach der\n\n\n                                        2/7\n\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kein Grundrechtsschutz des Verstorbenen aus Art. 2 Abs. 1 GG, weil Träger dieses Grundrechts nur die lebende\nPerson ist (vgl. BVerfGE 30, 173 <194>). Das gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung\nmit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht scheidet damit\nals unmittelbarer Prüfungsmaßstab des angegriffenen Urteils aus. Der Beschwerdeführerin ist auch nicht darin zuzustimmen, dass die Schutzwirkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit dem aus Art. 1 Abs. 1 GG resultierenden Schutz\nidentisch seien. Eine solche Annahme liefe im Ergebnis auf eine Gleichsetzung der\nMenschenwürde mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht hinaus, welche weder der\nnormativen Bedeutung von Art. 1 Abs. 1 GG gerecht würde noch in der bisherigen\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Stütze fände. Das Bundesverfassungsgericht betont vielmehr in ständiger Rechtsprechung die Differenz zwischen Menschenwürde und allgemeinem Persönlichkeitsrecht, wie sich etwa daraus\nergibt, dass die Menschenwürde im Konflikt mit der Meinungsfreiheit nicht abwägungsfähig ist, während es bei einem Konflikt der Meinungsfreiheit mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht regelmäßig zu einer Abwägung kommt (vgl. BVerfGE 93,\n266 <293 f.>). Angesichts der größeren Reichweite des Persönlichkeitsschutzes lebender Personen gegenüber dem Verstorbener scheidet eine Annahme der Verfassungsbeschwerde jedenfalls dann aus, wenn sie nicht einmal am Maßstab des Persönlichkeitsschutzes Lebender Erfolg haben könnte.\n\n  b) Wäre das angegriffene Urteil zum Persönlichkeitsschutz Lebender ergangen, wäre von einer Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auszugehen\ngewesen. Zu den Schutzaspekten, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt, gehört das \"Recht am eigenen Bild\" (vgl. BVerfGE 101, 361 <380 ff.>; stRspr).\nDieses Recht gewährleistet dem Einzelnen Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten, soweit es um die Verwendung seines Bildes durch Dritte geht. Auch die stilisierte\nAbbildung einer Person auf einer Münze fällt in den Schutzbereich des Grundrechts,\nwenn die Person - wie hier - eindeutig zu identifizieren ist.\n\n  Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gilt allerdings nicht schrankenlos. Die Persönlichkeitsentfaltung ist gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in die Grenzen der verfassungsmäßigen Ordnung verwiesen. Darunter sind alle Rechtsnormen zu verstehen, die sich formell und materiell mit dem Grundgesetz im Einklang befinden. Das ist\nbei § 23 KUG, auf welchen der Bundesgerichtshof sein Urteil gestützt hat, der Fall\n(vgl. BVerfGE 101, 361 <386 f.>).\n\n  c) Die Auslegung und Anwendung verfassungsmäßiger Vorschriften des Zivilrechts          11\nist Sache der Zivilgerichte. Sie müssen dabei aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Bedeutung und Tragweite der von ihren Entscheidungen berührten Grundrechte beachten, damit deren wertsetzende Bedeutung\nauch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198\n<205 ff.>). Da der Rechtsstreit ungeachtet des grundrechtlichen Einflusses ein privatrechtlicher bleibt und seine Lösung in dem - grundrechtsgeleitet interpretierten - Privatrecht findet, ist das Bundesverfassungsgericht darauf beschränkt, nachzuprüfen,\n\n\n                                          3/7\n\nob die Zivilgerichte den Grundrechtseinfluss ausreichend beachtet haben (vgl.\nBVerfGE 18, 85 <92 f.>). Dagegen ist es nicht seine Sache, den Zivilgerichten vorzugeben, wie sie den Streitfall im Ergebnis zu entscheiden haben (vgl. BVerfGE 94, 1\n<9 f.>). Ein Grundrechtsverstoß, der zur Beanstandung der angegriffenen Entscheidungen führt, liegt nur dann vor, wenn übersehen worden ist, dass bei Auslegung\nund Anwendung der verfassungsmäßigen Vorschriften des Privatrechts Grundrechte\nzu beachten waren, wenn der Schutzbereich der zu beachtenden Grundrechte unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt worden\nist, so dass darunter die Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen im Rahmen\nder privatrechtlichen Regelung leidet und die Entscheidung auf diesem Fehler beruht\n(vgl. BVerfGE 101, 361 <388>).\n\n d) Unter Beachtung dieses Prüfungsumfangs ist das angegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n  aa) Das ist unproblematisch mit Blick auf die rechtlichen Maßstäbe, von denen der       13\nBundesgerichtshof und das Oberlandesgericht ungeachtet des entgegengesetzten\nErgebnisses übereinstimmend ausgegangen sind. Nach Ansicht beider Gerichte\nmüssen es sich \"absolute\" Personen der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1\nKUG grundsätzlich gefallen lassen, der Öffentlichkeit auch ohne Einwilligung im Bild\nvorgestellt zu werden. Diese Duldungspflicht sei aber nicht schrankenlos. § 23 Abs. 1\nNr. 1 KUG wolle dem Interesse der Allgemeinheit an einer Unterrichtung über Persönlichkeiten der Zeitgeschichte dienen, weil und soweit die Öffentlichkeit sie als der\nBeachtung besonders wert empfinde. Der Schutzzweck der Regelung erfasse daher\nkeine Veröffentlichungen, an denen ein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit\nnicht anzuerkennen sei. Da auch Personen der Zeitgeschichte Anspruch darauf hätten, dass die Allgemeinheit Rücksicht auf ihre Persönlichkeit nehme, dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass das in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG geschützte allgemeine\nPublikationsinteresse in einem Spannungsverhältnis zum Persönlichkeitsrecht des\nAbgebildeten stehe. Daher könne sich auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nicht berufen, wer\nnicht einem schutzwürdigen Informationsinteresse der Allgemeinheit nachkomme,\nsondern durch Verwertung des Bildnisses eines anderen zu Werbezwecken allein\nsein Geschäftsinteresse befördern wolle.\n\n Mit diesen Erwägungen hat der Bundesgerichtshof ebenso wie zuvor bereits das             14\nOberlandesgericht den Grundrechtsbelangen hinreichend Rechnung getragen. Der\nBundesgerichtshof hat die Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG\nnach dem Maßstab des Informationsinteresses der Allgemeinheit bestimmt. Dieser\nAnsatz ist - wie das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 15. Dezember 1999\nausdrücklich festgestellt hat - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 101,\n361 <391>). Ebenso wenig begegnet es verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der\nBundesgerichtshof § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG für unanwendbar hält, wenn das Bild einer\nPerson ausschließlich zu Werbezwecken für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Marke eingesetzt wird.\n\n\n\n                                          4/7\n\n bb) Auch die Ausführungen des Bundesgerichtshofs auf der Rechtsanwendungsebene lassen keine verfassungsrechtlichen Fehler erkennen. Im Bereich der Rechtsanwendung liegt die Differenz zwischen Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof.\nDie Gerichte haben die Frage, ob die Beklagte des Ausgangsverfahrens mit der Herstellung und dem Vertrieb der \"Abschiedsmedaille\" ausschließlich eigene kommerzielle Interessen verfolgt oder zugleich ein schutzwürdiges Publikationsinteresse wahrgenommen hat, unterschiedlich beantwortet. Dass der Bundesgerichtshof dabei im\nGegensatz zum Oberlandesgericht den Münzen einen gewissen Informationsgehalt\nbeigemessen hat und davon ausgegangen ist, dass hinter dem Vertrieb der \"Abschiedsmedaille\" neben dem kommerziellen Interesse der Beklagten auch ein\nschutzwürdiges Informationsinteresse der Allgemeinheit stehe, ist von Verfassungs\nwegen nicht zu beanstanden.\n\n  Der Bundesgerichtshof hat sich mit der im Zentrum des Rechtsstreits stehenden         16\nFrage nach dem Informationsgehalt der Münze intensiv auseinander gesetzt und ist\ndavon ausgegangen, dass ein zu berücksichtigendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit umso näher liegt, je stärker sich die allgemeine Aufmerksamkeit auf eine\nPerson richtet. Bei einer Persönlichkeit wie Willy Brandt sei das im besonderen Maße\nder Fall. Bei ihm liege bei der Veröffentlichung seines Bildes jedenfalls dann ein\nschutzwürdiges Publikationsinteresse vor, wenn sein Bild in einen für den Betrachter\ndeutlichen Zusammenhang mit seinen Leistungen als Politiker und Staatsmann gestellt werde. Dies sei hier durch die aussagekräftigen Symbole und durch schlagwortartige verbale Umschreibungen seiner Leistungen und Ämter geschehen. Der Bundesgerichtshof hat sich auch mit dem Argument der Beschwerdeführerin, der\nBeklagte habe gerade das Sammler- und Anlageinteresse ansprechen wollen, auseinander gesetzt. Er ist davon ausgegangen, dass sich das Sammlerinteresse und\ndie Bedeutung der Münze als Informationsträger nicht ausschlössen, sondern ohne\nweiteres nebeneinander stehen könnten.\n\n  Mit diesen Erwägungen hat der Bundesgerichtshof sein Verständnis der umstrittenen Bildveröffentlichung Willy Brandts unter Beachtung aller maßgeblichen Aspekte\nschlüssig begründet. Mehr fordert die Verfassung nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit nur die Beachtung der Anforderungen, welche die Verfassung an\ndas Verständnis von Äußerungen richtet (vgl. BVerfGE 94, 1 <9>) und die sinngemäß\nauf das Verständnis von Abbildungen zu übertragen sind (vgl. BVerfG, 1. Kammer\ndes Ersten Senats, NJW 2000, S. 1026), sicherzustellen. Dagegen ist es nicht seine\nSache, den Rechtsstreit selbst zu entscheiden. Dementsprechend hat es auch den\nInformationscharakter der umstrittenen Münzedition nicht selbst abschließend zu beurteilen oder das Verständnis der Münzen, welches der Bundesgerichtshof zugrunde\ngelegt hat, durch ein anderes zu ersetzen, das es für treffender hält.\n\n Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Verfassungsbeschwerde auch keine Aspekte           18\ndarzulegen vermocht, welche vom Bundesgerichtshof nicht berücksichtigt worden\nwären. Letztlich will sie mit ihrer Verfassungsbeschwerde erreichen, dass das Bundesverfassungsgericht auf der Rechtsanwendungsebene die entscheidende Frage\n\n\n                                         5/7\n\nnach dem Informationsgehalt der Münze anders als der Bundesgerichtshof und wieder so wie das Oberlandesgericht beantwortet. Dass dies zum Persönlichkeitsschutz\nnotwendig wäre, hat sie allerdings nicht aufzeigen können.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                               19\n\n\n               Papier                Steiner          Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                        6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n25. August 2000 - 1 BvR 2707/95\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 2000 - 1 BvR 2707/95 - Rn. (1 - 19), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000825_1bvr270795.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000825.1bvr270795\n\n\n\n\n                                        7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-08-25/1-bvr-2707-95","cited_norms":[{"jurabk":"KunstUrhG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"KunstUrhG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-08-25/1-bvr-2707-95","retrieved":"2026-07-10 10:46:13.579544+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-08-25/1-bvr-2707-95","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2000-08-25","dockets":["1 BvR 2707/95"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000825.1bvr270795","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000825.1bvr270795"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 25.08.2000 – 1 BvR 2707/95","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-08-25/1-bvr-2707-95","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"KunstUrhG/23","law":"KunstUrhG","abbreviation":"KunstUrhG","ref":"23","label":"§ 23 KunstUrhG","mentions":8},{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":7},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":2},{"id":"KunstUrhG/22","law":"KunstUrhG","abbreviation":"KunstUrhG","ref":"22","label":"§ 22 KunstUrhG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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