{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000824.1bvr008397","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-08-24","aktenzeichen":"1 BvR 83/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 83/97 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn E...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Peter Bade und Koll.,\n                   Koberg 1, Lübeck -\ngegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 1996\n         - BVerwG 4 B 205.96 -,\n\n      b) das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in\n         Schleswig vom 1. August 1996 - 2 L 366/95 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Steiner,\n                                 Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. August 2000\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Grenzen der Zustandsverantwortlichkeit         1\ndes Eigentümers für die Grundstückssanierung bei so genannten Altlasten.\n\n Der Beschwerdeführer erwarb 1975 den Großteil eines als Mineralöllager genutzten      2\nGrundstücks von einem Mineralölhandelsunternehmen. Im Kaufvertrag wurde der\nGewährleistungsausschluss ausdrücklich auch auf unter der Erdoberfläche lagernde\nÖlbehälter erstreckt. Die Verkäuferin versicherte ihrerseits, ihr sei von Schäden im\nZusammenhang mit den Ölbehältern nichts bekannt, die Tanks seien ordnungsgemäß stillgelegt worden. 1976 kaufte der Beschwerdeführer eine weitere Teilfläche\nvon der Stadt L., ebenfalls unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Der Beschwerdeführer betrieb auf dem Grundstück eine Möbellagerhalle.\n\n Auf dem Grundstück war nicht nur in der Zeit von 1937 bis 1974 ein Mineralöllager,    3\nsondern bereits von 1907 bis 1930 von mehreren Firmen eine Teerproduktenfabrik\nbetrieben worden. 1985 wurden erstmals Verunreinigungen des Bodens, vorwiegend\nim Bereich der im Erdreich lagernden Tanks durch Mineralölrückstände, festgestellt.\n\n\n                                         1/9\n\nDie an den Beschwerdeführer als Handlungsstörer gerichtete Anordnung, die festgestellten Schäden zu beseitigen und den verunreinigten Boden zu sanieren, wurde\nnach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens 1988 bestandskräftig, aber nicht durchgesetzt, da sich der Beschwerdeführer auf mangelnde\nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit berief.\n\n 1992 griff die Behörde den Fall erneut auf. Mittlerweile waren neben dem Mineralölschaden erhebliche Verunreinigungen mit Teerölen festgestellt worden. Nachforschungen zur Ermittlung der jeweiligen Verursacher ergaben, dass das Teeröl wahrscheinlich durch die Teerproduktenfabriken, das Mineralöl durch den Betrieb der\nTanklager in den Boden gelangt waren. Zudem festgestellte aromatische Kohlenwasserstoffe konnten nicht sicher zugeordnet werden. Sanierungsgutachten stellten aus\nder Sicht des Grundwasserschutzes einen dringenden Handlungsbedarf fest, insbesondere wegen Verunreinigungen des Grundwassers durch aromatische Kohlenwasserstoffe und Benzol sowie polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe und\nNaphthalin.\n\n  Diese gutachtliche Empfehlung veranlasste die Behörde zum Erlass einer Ordnungsverfügung vom Januar 1995, in der dem Beschwerdeführer die Durchführung\nbestimmter Maßnahmen zur Grundwasserreinigung aufgegeben wurde. Für den Fall\nder nicht fristgerechten Erfüllung wurde die Ersatzvornahme angedroht, deren Kosten hinsichtlich der Investitionskosten auf etwa 180.000 DM und hinsichtlich der laufenden Kosten auf monatlich 18.000 DM veranschlagt wurden.\n\n Mit Vertrag vom 6. Dezember 1994 erwarb eine im selben Jahr gegründete                 6\nGrundstücks-Verwaltungs-GmbH das Altlastengrundstück zu einem Kaufpreis von\n400.000 DM. Die Gewährleistung wurde ausgeschlossen. Der Käuferin sei die Bodenkontamination bekannt. Der Kaufpreis wurde auf unbestimmte Zeit gestundet; er\nsollte mit 6 vom Hundert jährlich verzinst werden. Aus den der Verfassungsbeschwerde beigefügten Unterlagen ergibt sich ferner, dass am 6. Dezember 1994\nnicht nur der Kaufvertrag, sondern daneben auch ein bis zum 31. Dezember 2000 unwiderrufliches Angebot der Käuferin an den Beschwerdeführer zum Rückkauf des\nGrundstücks zu den gleichen Konditionen beurkundet wurde. Die GmbH wurde am\n20. April 1995 im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Im September 1999 wurde der Beschwerdeführer Geschäftsführer der GmbH.\n\n  Widerspruch und Klage des Beschwerdeführers gegen die Ordnungsverfügung               7\nblieben erfolglos. Der Beschwerdeführer griff vor allem die behördliche Störerauswahl, seine Heranziehung an Stelle der mittlerweile eingetragenen GmbH sowie die\nfinanziell unbeschränkte Haftung des Grundstückseigentümers an.\n\n Das Oberverwaltungsgericht sah die behördliche Störerauswahl unter dem Gesichtspunkt einer wirksamen Gefahrenabwehr als gerechtfertigt an. Während der Beschwerdeführer eindeutig feststellbarer Zustandsstörer sei, sei der Verursachungsbeitrag des letzten Betreiberunternehmens des Mineralöltanklagers unklar, weshalb\nan der Verhältnismäßigkeit einer gegen den früheren Betreiber gerichteten Ord-\n\n\n                                         2/9\n\nnungsverfügung Bedenken bestehen müssten. Die unbeschränkte Zustandsverantwortlichkeit bringe den Beschwerdeführer schon deshalb in keine Opferposition, weil\ner beim Erwerb des Grundstücks die vorangegangene Nutzung und die damit einher gehenden Gefahren gekannt habe. Dies ergebe sich aus dem ausdrücklichen\nGewährleistungsausschluss für etwa auftretende Ölschäden im Kaufvertrag. Ebenso\nwenig dränge die Kostentragungspflicht den Beschwerdeführer in eine Opferposition.\nHierbei bedürfe die Frage keiner Entscheidung, ob ein Sonderopfer des Eigentümers\ndadurch begründet werden könne, dass seine Inanspruchnahme ihn mit Kosten belaste, die den Wert seines Eigentums überstiegen. Wer Eigentum in Erkennbarkeit\ndes konkreten Risikos erwerbe, werde, wenn er tatsächlich mit den Kosten der\nGefahrenbeseitigung belastet werde, nicht um ein in gutem Vertrauen erworbenes\nRecht gebracht. In der kostenpflichtigen Inanspruchnahme zur Gefahrenbeseitigung\nliege in einem solchen Fall selbst dann keine faktische Enteignung, wenn die Höhe\nder Kosten den Wert des Eigentums erreiche oder gar übersteige.\n\n  Die Frage, ob dem Beschwerdeführer sämtliche Kosten aufgebürdet werden dürften, sei nicht zu entscheiden. Die grundsätzliche Entscheidung über die Kostentragungspflicht präjudiziere noch nicht die endgültige Kostenverteilung, über die sich\nerst nach Abschluss der Maßnahmen entscheiden lasse. Erst bei der endgültigen\nKostenentscheidung werde zu berücksichtigen sein, ob und in welchem Umfang der\nBeschwerdeführer zu den Kosten der Beseitigung der Ölschäden heranzuziehen sei.\nDie Ordnungsverfügung selbst habe ermessensfehlerfrei auf eine Unterscheidung\nzwischen Mineralöl- und Teerölschäden verzichtet. Zum einen seien dieselben Maßnahmen erforderlich, zum anderen sei bezüglich der Verunreinigungen mit aromatischen Kohlenwasserstoffen noch nicht geklärt, wodurch sie entstanden seien.\n\n  Die Zustandsverantwortlichkeit des Beschwerdeführers sei weder durch den Verkauf des Grundstücks noch durch die Eigentumsübertragung entfallen. Diese\nRechtsgeschäfte seien wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil\nsie nur darauf zielten, die unbeschränkte Zustandshaftung des Beschwerdeführers\nauf eine nur beschränkt haftende GmbH zu übertragen und unter Beibehaltung des\nwirtschaftlichen Nutzens des Grundstücks die ordnungsrechtlichen Lasten der Allgemeinheit aufzubürden. Die pauschale Berufung auf betriebswirtschaftliche Gründe für\ndie Veräußerung sei unbeachtlich. Die Annahme der Sittenwidrigkeit im vorliegenden\nFall führe auch nicht zu einem faktischen Veräußerungsverbot für kontaminierte\nGrundstücke. Auszuschließen sei allein der Missbrauch eines Veräußerungsgeschäftes zu den dargelegten Zwecken. Ebenso wenig folge daraus, dass dem Veräußerer Erkundigungen über die Solvenz des Erwerbers zugemutet würden. Die Sittenwidrigkeit der Veräußerung folge nicht aus einem zufällig ausgeschlossenen\nfinanziellen Rückgriff auf den Erwerber, sondern daraus, dass das Geschäft gerade\ndurch die Wahl eines nur beschränkt haftenden Erwerbers seinen Sinn erhalte.\n\n Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen (vgl. NVwZ 1997, S. 577). Das Berufungsurteil beruhe nicht, wie der Beschwerdeführer vortrage, auf der Annahme, dass die Veräußerung eines kontami-\n\n\n                                        3/9\n\nnierten Grundstücks an eine beschränkt haftende Person sittenwidrig sei. Es habe\nvielmehr dem Umstand entscheidende Bedeutung beigemessen, dass es alleiniger\nGeschäftszweck gewesen sei, die Kosten der Gefahrenbeseitigung auf die Allgemeinheit abzuwälzen. Es entspreche der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass\nRechtsgeschäfte, deren Zweck sich darin erschöpfe, Kostenlasten zum Nachteil Dritter zu verschieben, im Sinn des § 138 Abs. 1 BGB gegen das Anstandsgefühl aller\nbillig und gerecht Denkenden verstießen.\n\n Auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellung, dass das Vorhandensein der           12\nAltlasten, um deren Beseitigung es hier gehe, bereits bei Eigentumserwerb erkennbar gewesen sei, könne ein Revisionsverfahren lediglich dazu dienen, die bisherige\nSpruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichts zu bestätigen. Es sei geklärt, dass für\nErwägungen zur Einschränkung der Zustandshaftung jedenfalls dann kein Raum sei,\nwenn der Zustandsverantwortliche bei der Begründung des Eigentums vom ordnungswidrigen Zustand der Sache wusste oder doch zumindest Tatsachen kannte,\ndie auf das Vorhandensein eines solchen Zustandes schließen lassen konnten. Wer\nein solches Risiko eingehe, müsse auch die gesetzliche Folge der ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit tragen. Er könne sich nicht damit entlasten, dass er von der\nArt der Verunreinigung und dem Umfang der Verursachungsbeiträge der Voreigentümer keine Kenntnis gehabt habe.\n\n                                           II.\n Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von            13\nArt. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.\n\n  Die angegriffenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte verletzten Art. 14 Abs.         14\n1 GG, weil sie die Übereignung des Grundstücks an die Grundstücks-Verwaltungs-GmbH unberücksichtigt gelassen hätten. Die Verfügungsfreiheit gehöre zum absoluten Kern des Eigentums als Einrichtungsgarantie. Einschränkungen in diesem Bereich gehörten daher zu den schwersten Eingriffen in das Eigentum. Es lägen keine\ngesetzlichen Regelungen vor, die den in diesem Bereich geltenden hohen Anforderungen an eine Inhalts- bzw. Schrankenbestimmung genügten. § 138 Abs. 1 BGB sei\neine zu unbestimmte Regelung, die nicht zu einer so weit gehenden Einschränkung\nder Verfügungsfreiheit führen könne. Im Übrigen sei eine sachenrechtliche Verfügung wertneutral und in der Regel nicht sittenwidrig. Es laufe zudem Art. 14 Abs. 1\nGG zuwider, wollte man von einem Grundstückseigentümer verlangen, dass er an\nseinem Eigentum bis zum eigenen finanziellen Ruin festhalte, nur damit die öffentliche Hand oder Dritte von Kostenbelastungen durch die Erkundung und Sanierung einer Altlast verschont blieben. Allgemein werde sogar eine Dereliktion, die allein erfolge, um der Zustandshaftung zu entgehen, als wirksam angesehen. Sei aber eine\nDereliktion nicht sittenwidrig, könne erst recht eine Veräußerung nicht sittenwidrig\nsein. Das Ordnungsrecht in Schleswig-Holstein regele, dass eine Dereliktion die Zustandshaftung nicht entfallen lasse. Aus dieser Vorschrift könne im Umkehrschluss\ngefolgert werden, dass die Dereliktion selbst in ihrer Wirksamkeit unberührt bleibe\n\n\n                                           4/9\n\nund lediglich für das Ordnungsrecht eine Fortdauer der Zustandshaftung geregelt\nwerde. Eine entsprechende Regelung für Veräußerungen fehle.\n\n  Die unbeschränkte Inanspruchnahme des Eigentümers als Zustandsverantwortlichen sei unverhältnismäßig, wenn der Grundstückseigentümer ohne eigene Mitverursachung in eine Opferposition geraten sei. Die Haftung des Zustandsstörers sei daher verfassungskonform dahin zu begrenzen, dass dem Eigentümer nicht die\nGefahrbeseitigung und Kostentragung, sondern lediglich deren Duldung aufgegeben\nwerden könne. In jedem Fall dürfe die Zustandshaftung nicht den Grundstückswert\nübersteigen. Die Verschmutzung von Boden und Grundwasser sei im Wesentlichen\nauf die Nutzung des Grundstücks zur Teerproduktion bis 1930 zurückzuführen. Von\ndieser Nutzung habe der Beschwerdeführer bei Erwerb des Grundstücks keine\nKenntnis gehabt. Es handele sich somit um eine unvermutet zu Tage getretene Altlast. Bekannt gewesen sei ihm lediglich die Nutzung als Mineralöllager. Hinsichtlich\nder Belastungen mit Mineralölen sei jedoch ungeklärt, ob die Maßnahmeschwelle\nüberschritten sei.\n\n Es sei darüber hinaus zweifelhaft, ob die Kenntnis von Verunreinigungen im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs zu einer unbeschränkten Zustandshaftung führen\nkönne. Die Zustandshaftung knüpfe allein an die Eigentümerstellung der in Anspruch\ngenommenen Person an. Wenn ihr Umfang von dem subjektiven Merkmal der Kenntnis gewisser Umstände abhängen solle, dann könnte bei einem Erwerb von einem\nkenntnislosen Voreigentümer nach zu Tage treten der Altlast aus einer beschränkten\nZustandshaftung des Voreigentümers eine unbeschränkte Haftung des Erwerbers\nwerden. Dies widerspreche dem Wesen der Zustandshaftung als einer auf der Sache\nruhenden dinglichen Last.\n\n                                          III.\n Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Regierung des Landes Baden-                       17\nWürttemberg, der Bundesgerichtshof und die Beklagte des Ausgangsverfahrens\nStellung genommen.\n\n Die Landesregierung hält die Verfassungsbeschwerde für nicht begründet. Der in           18\nder Literatur vertretenen Lehre, die Zustandsverantwortlichkeit in Opferlagen einzuschränken, könne nicht gefolgt werden. Sie sichere letztlich den Vermögenswert des\nEigentums, der aber von Art. 14 GG nicht geschützt werde. Der Beschwerdeführer\nbefinde sich zudem nicht in einer Opferlage, weil er das Risiko einer Verunreinigung\ndes Grundstücks bewusst in Kauf genommen habe.\n\n  Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat Stellungnahmen der Vorsitzenden des            19\nIII. und des V. Zivilsenats übermittelt. Der Vorsitzende des III. Zivilsenats weist auf\ndas Urteil vom 23. Juni 1994 - III ZR 54/93 - (BGHZ 126, 279) hin. Der Vorsitzende\ndes V. Zivilsenats bezieht sich auf die ständige Rechtsprechung des Senats, wonach\nder Eigentümer eines Grundstücks, von dem eine Störung ausgeht, uneingeschränkt\nals Zustandsstörer hafte.\n\n\n                                           5/9\n\n Die Beklagte des Ausgangsverfahrens verteidigt die angegriffenen Entscheidungen.     20\nDiese seien zutreffend zu der Bewertung gelangt, dass die Veräußerung des Grundstücks gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig gewesen sei und der Beschwerdeführer\ndeshalb als Zustandsstörer weiter hafte.\n\n                                        IV.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.\n\n  1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche       22\nBedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu den aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Grenzen der Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers für die Grundstückssanierung bei Altlasten sind\nmit dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91 und 1 BvR 315/99 - geklärt worden. Das vorliegende Verfassungsbeschwerdeverfahren gibt keinen Anlass, darüber hinausgehende Grundsatzfragen zur Auswirkung der Eigentumsgarantie auf die Inanspruchnahme des\nzustandsverantwortlichen Eigentümers für die Sanierung von Altlasten zu entscheiden.\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der         23\nals verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n  a) Die Verwaltungsgerichte haben die aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Grenzen der    24\nZustandshaftung des Eigentümers für die Grundstückssanierung bei Altlasten nicht\nverkannt. Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 16. Februar 2000\nentschieden, dass auch eine Kostenbelastung, die den Verkehrswert des Grundstücks nach Durchführung der Sanierung übersteigt, zumutbar sein kann, wenn der\nEigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen hat. Ein\nsolcher Fall liegt vor allem dann vor, wenn der Eigentümer das Grundstück in Kenntnis des von Altlasten ausgehenden Risikos erworben hat. Demgegenüber enthält der\nBeschluss des Bundesverwaltungsgerichts im undifferenzierten Ausschluss einer\nBegrenzung der Kostentragungspflicht auch bei einem Erwerb des Grundstücks in\n\"fahrlässiger\" Unkenntnis des Risikos eine Begründung, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht standhält. Diese Rechtsauffassung ist indessen für die angegriffenen Entscheidungen nicht tragend. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts haftet der Beschwerdeführer deshalb unbeschränkt als\nZustandsstörer, weil er beim Erwerb des Grundstücks die vorangegangene Nutzung\nund die damit einhergehenden Gefahren gekannt habe. Dies ergebe sich aus dem\nausdrücklichen Gewährleistungsausschluss für etwa auftretende Ölschäden im Kaufvertrag. Diese Tatsachenwürdigung ist verfassungsrechtlich nicht angreifbar. Das\nBundesverfassungsgericht hat stets betont, dass die Gestaltung des Verfahrens, die\nFeststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung und Anwendung des\neinfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall Sache der dafür all-\n\n\n                                        6/9\n\ngemein zuständigen Gerichte ist und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen sind (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Dieses greift\nnur bei der Verletzung von Verfassungsrecht durch die Gerichte auf Verfassungsbeschwerde hin ein. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv fehlerhaft ist; der Fehler muss gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen. Dafür ist hier nichts ersichtlich.\n\n  b) Die Auffassung der Verwaltungsgerichte, die Zustandsverantwortlichkeit des Beschwerdeführers sei auch durch die Veräußerung des Grundstücks an die\nGrundstücks-Verwaltungs-GmbH nicht entfallen, begegnet ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie beruht auf der beanstandungsfreien Annahme, dass\nRechtsgeschäfte, deren Zweck sich darin erschöpft, Kostenlasten zum Nachteil Dritter zu verschieben, gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sind.\n\n  Zweck der Vorschrift ist es, Missbräuchen der Privatautonomie entgegenzuwirken.       26\nDie Gerichte sind durch § 138 Abs. 1 BGB legitimiert, Maßstäbe zu entwickeln, mit\nderen Hilfe rechtlich zu missbilligende Rechtsgeschäfte zu erfassen sind, für die es\n(noch) keine speziellen gesetzlichen Regelungen gibt. Sittenwidrig ist nach ständiger\nRechtsprechung der Zivilgerichte ein Rechtsgeschäft, das gegen das \"Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden\" verstößt. Die Sittenwidrigkeit kann aus dem\nInhalt des Rechtsgeschäfts, aber auch aus seinem Gesamtcharakter hergeleitet werden, wie er sich aus der Zusammenschau von Inhalt, Motiv und Zweck ergibt (vgl.\nBGHZ 106, 269 <272>; 125, 218 <228>). Ein Rechtsgeschäft kann demgemäß seinen Unwert auch aus den Absichten der Beteiligten erhalten. Sittenwidrigkeit ist daher bejaht worden, wenn die Beteiligten mit dem Rechtsgeschäft den Zweck verfolgen, Kostenlasten zum Nachteil privater Dritter zu verschieben (vgl. BGHZ 60, 102\n<104>; BGH, NJW 1980, S. 991; NJW 1988, S. 902). Ob diese Drittschädigung der\nHauptzweck des Rechtsgeschäfts ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht maßgebend (vgl. BGHZ 60, 102 <104>). Dasselbe Unwerturteil trifft\nRechtsgeschäfte, die auf eine Schädigung der Allgemeinheit gerichtet sind. Entscheidend kommt es auf den aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und\nZweck zu erschließenden Gesamtcharakter der Vereinbarung an (vgl. BGHZ 86, 82\n<88>). Die Sittenwidrigkeit des Verpflichtungsgeschäfts erfasst auch das Erfüllungsgeschäft, wenn gerade im dinglichen Rechtsvorgang der Sittenverstoß liegt oder mit\ndem Erfüllungsgeschäft sittenwidrige Zwecke verfolgt werden.\n\n Unter Hinweis auf die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das           27\nBundesverwaltungsgericht in seinem angegriffenen Beschluss verfassungsrechtlich\nunangreifbar ausgeführt, dass Rechtsgeschäfte, die darauf abzielen, Rechtsverhältnisse zum Schaden der Allgemeinheit zu regeln, im Sinn von § 138 Abs. 1 BGB gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen. Das Oberverwaltungsgericht hat dem Umstand entscheidende Bedeutung beigemessen, dass es\nalleiniger Geschäftszweck der Veräußerung des kontaminierten Grundstücks an die\nGrundstücks-Verwaltungs-GmbH gewesen sei, die Kosten der Gefahrenbeseitigung\nauf die Allgemeinheit abzuwälzen. Dafür, dass die Gerichte hierbei die Bedeutung\n\n\n                                         7/9\n\nund die Tragweite des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verkännt hätten, ist nichts ersichtlich.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     28\n\n\n                Papier                 Steiner            Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                          8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n24. August 2000 - 1 BvR 83/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2000 - 1 BvR 83/97 - Rn. (1 - 28), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000824_1bvr008397.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000824.1bvr008397\n\n\n\n\n                                       9/9\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-08-24/1-bvr-83-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-08-24/1-bvr-83-97","retrieved":"2026-07-10 10:46:13.065147+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-08-24/1-bvr-83-97","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2000-08-24","dockets":["1 BvR 83/97"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000824.1bvr008397","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000824.1bvr008397"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 24.08.2000 – 1 BvR 83/97","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-08-24/1-bvr-83-97","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/138","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"138","label":"§ 138 BGB","mentions":7},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":5},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":4},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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