{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20000822_1bvr212194","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000822.1bvr212194","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-08-22","aktenzeichen":"1 BvR 2121/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2121/94 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes mit Wirkung vom 1. Oktober 1998 kraft Gesetzes aufgelösten\nS ü d d e u t s c h e n R u n d f u n k s , fortgeführt durch den Südwestrundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Justitiar,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwalt Dr. Thomas Bohle,\n                   Kurfürstendamm 57, Berlin -\ngegen a) das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Juli 1994 - 5 AZR 170/93 -,\n\n       b) das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Juli 1994 - 5 AZR 627/93 -,\n\n       c) das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Juli 1994 - 5 AZR 628/93 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                  Vizepräsidenten Papier\n                                  und die Richter Steiner,\n                                  Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. August 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft arbeitsgerichtliche Entscheidungen zur Einstufung von programmgestaltenden Rundfunkmitarbeitern als Arbeitnehmer. Gerügt\nwird die Verletzung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit.\n\n Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 a             2\nAbs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), da die von ihr aufgeworfenen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt\nsind (vgl. insbesondere BVerfGE 59, 231 <256 ff.>). Die Annahme ist auch nicht zur\nDurchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf\nErfolg (vgl. zu den Annahmevoraussetzungen BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).\n\n 1. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob der Südwestrundfunk nach            3\nAuflösung des ursprünglichen Beschwerdeführers durch § 41 Abs. 1 Satz 4 2. Halbsatz des Staatsvertrages über den Südwestrundfunk vom 31. Mai 1997 zwischen den\n\n\n                                          1/4\n\nLändern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz als Rechtsnachfolger zur Fortführung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens befugt und die Verfassungsbeschwerde mithin zulässig ist. Bislang hat das Bundesverfassungsgericht lediglich über die\nBefugnis zur Weiterführung für den Fall des Todes des Beschwerdeführers entschieden (vgl. BVerfGE 26, 327 <332>; 37, 201 <206>; 69, 188 <201>); mit der Frage der\nWeiterführungsbefugnis des Rechtsnachfolgers einer juristischen Person war es bislang - soweit ersichtlich - noch nicht befasst.\n\n  2. Diese Zulässigkeitsfrage kann jedoch dahinstehen, da eine Annahme jedenfalls        4\ndeshalb ausscheidet, weil die Verfassungsbeschwerde in der Sache keine Erfolgsaussichten hat. Die angegriffenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit gemäß\nArt. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Wie die Kammer in dem Beschluss vom 18. Februar 2000\n(vgl. 1 BvR 491/93, 1 BvR 562/93 sowie 1 BvR 624/98, AfP 2000, S. 164 ff.) ausführlich dargelegt hat - hierauf wird Bezug genommen -, ist es von Verfassungs wegen\nnicht ausgeschlossen, auch im Rundfunkbereich von den für das Arbeitsrecht allgemein entwickelten Merkmalen abhängiger Arbeit auszugehen. Allerdings muss das\ndurch die Verfassung geschützte Recht der Rundfunkanstalten, frei von fremder Einflussnahme über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung programmgestaltender\nMitarbeiter zu bestimmen, angemessen berücksichtigt werden. Dies bedeutet jedoch\nnicht, dass die Rundfunkfreiheit bei solchen Mitarbeitern stets schon bei der Zuordnung zum Arbeitnehmerbegriff berücksichtigt werden muss, wie der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde geltend macht. Dies kommt vielmehr nur insoweit\nin Betracht, als bereits mit der Einordnung des Beschäftigungsverhältnisses als Arbeitsverhältnis der Schutz aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG versperrt wird. Denkbar ist\ndies, wenn die verfügbaren Vertragsgestaltungen - wie Teilzeitbeschäftigungs- oder\nBefristungsabreden - zur Sicherung der Aktualität und Flexibilität der Berichterstattung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht in gleicher Weise geeignet sind\nwie die Beschäftigung in freier Mitarbeit. Die Frage der Eignung solcher Vertragsgestaltungen lässt sich allerdings nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung\nder konkret in Rede stehenden publizistischen Aufgabe des jeweiligen Mitarbeiters\nbeantworten. Wenn es - wie hier - um eine auf eine ständig wiederkehrende Sendung\nbezogene redaktionelle Tätigkeit geht, ist nichts dafür ersichtlich und wird auch von\ndem Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan, dass mittels Befristungsabreden\ndem Bedürfnis nach Personalwechsel nicht in gleicher Weise Rechnung getragen\nwerden könnte, wie das im Rahmen eines freien Mitarbeiterverhältnisses der Fall ist.\nZeitliche oder auf das jeweilige Projekt oder Sendekonzept bezogene Befristungen\nhielten der Rundfunkanstalt in gleicher Weise wie bei freier Mitarbeit die Möglichkeit\noffen, bei aus publizistischen Gründen erfolgten Programm-, insbesondere Projektoder Konzeptänderungen einen notwendig erachteten Personalwechsel umzusetzen\nund gegebenenfalls auch Veränderungen im Stellenplan vorzunehmen. Hinzu kommt\n- hierauf hat der Beschwerdeführer selbst hingewiesen -, dass bei einem auf eine gewisse Dauer angelegten freien Mitarbeiterverhältnis auf Grund der dann anwendbaren Regelung über Auslauffristen nach dem Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche\n\n\n                                          2/4\n\nPersonen die Flexibilität im Vergleich zu befristeten Beschäftigungen ohnehin eher\nweiter eingeschränkt und die soziale Sicherung auch im Übrigen eher stärker ausgestaltet sein kann.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                6\n\n\n               Papier                Steiner           Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                        3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n22. August 2000 - 1 BvR 2121/94\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2000 - 1 BvR 2121/94 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000822_1bvr212194.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000822.1bvr212194\n\n\n\n\n                                       4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/08/rk20000822_1bvr212194.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-08-22/1-bvr-2121-94","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/08/rk20000822_1bvr212194.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/08/rk20000822_1bvr212194.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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