{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20000822_1bvr200698","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000822.1bvr200698","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-08-22","aktenzeichen":"1 BvR 2006/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2006/98 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Frau R...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Horst Binnewies und Koll.,\n                   Bahnhofstraße 14, Warstein-Belecke -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. September 1998 -\n         15 W 261/98 -,\n\n       b) den Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 20. Mai 1998 - 6 T 340/\n          97 -,\n\n       c) den Beschluss des Amtsgerichts Soest vom 18. Juni 1997 - 5 b VIII R\n          1300 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                  Vizepräsidenten Papier\n                                  und die Richterinnen Haas,\n                                  Hohmann-Dennhardt\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. August 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die instanzgerichtlich bestätigte Trennung von ihrer Tochter.\n\n  1. Die Beschwerdeführerin ist die leibliche Mutter des im Juni 1996 nichtehelich geborenen Kindes. Sie befand sich zum Zeitpunkt der Geburt in geschlossener psychiatrischer Behandlung. Kurz nach der Geburt wurde das Kind vom Jugendamt in Obhut\ngenommen und in einer Pflegefamilie untergebracht. Dort lebt es seitdem.\n\n  a) Mit Beschluss vom 18. Juni 1997 entzog das Amtsgericht der Beschwerdeführerin - nach Einholung von zwei Sachverständigengutachten - die elterliche Sorge und\nübertrug diese auf das Jugendamt. Zur Begründung führte es insbesondere aus, die\nBeschwerdeführerin sei auf Grund ihrer psychischen Krankheit nicht in der Lage, das\nkörperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes in ausreichendem Maße zu ge-\n\n\n\n                                          1/5\n\nwährleisten. So könne nicht erwartet werden, dass die Kindesmutter künftig den erzieherischen Anforderungen gerecht werde. Auch sei sie zur Annahme von Hilfen\nnicht in der Lage, da ihr eine Kooperation nicht möglich sei. Die Voraussetzungen\ndes § 1666 a BGB lägen vor, denn der Beschwerdeführerin seien vom Jugendamt\ndie erdenklichen Hilfen (Intensivierung der Besuchskontakte, sozialpädagogische\nFamilienhilfe, Mutter-Kind-Heim) angeboten worden.\n\n  b) Das Landgericht hob nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens mit Beschluss vom 20. Mai 1998 die Entscheidung des Amtsgerichts im Hinblick\nauf den Entzug der Vermögenssorge auf und wies die Beschwerde im Übrigen zurück. Lediglich die Voraussetzungen für den Entzug der Personensorge lägen vor.\nAuf Grund des überzeugenden Gutachtens der Sachverständigen stehe für die Kammer fest, dass eine Rückführung des Kindes mit einem so hohen Risiko schwerwiegender und langanhaltender negativen Konsequenzen für die Entwicklung des Kindes behaftet sei, dass sie nicht vertretbar erscheine.\n\n  c) Die weitere Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht führte insbesondere aus: Bei Maßnahmen nach § 1666 BGB bedürfe es in jedem Einzelfall einer\nkonkreten Abwägung zwischen der nach Art und Ausmaß abzuschätzenden Gefährdung des Kindeswohls durch die Aufhebung des Pflegeverhältnisses und dem rechtlich geschützten Interesse der Eltern an der Rückführung des Kindes. Diesen Maßstäben genüge das Landgericht sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung.\nDarüber hinaus sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt.\n\n 2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung             6\nvon Art. 6 Abs. 2 und 3 GG und Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n                                           II.\n Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht                 7\nvor.\n\n  1. Die Sache hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne            8\ndes § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG, denn die entscheidungserheblichen Fragen\nsind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Insbesondere gilt dies für das Verhältnis der Grundrechtspositionen von leiblichen Eltern, Pflegefamilie und Kind (vgl. BVerfGE 24, 119 <144>; 60, 79 <88 f.>; 61, 358 <372>; 68, 176\n<188>; 75, 201 <218>; 79, 51 <63>) sowie für den Umfang der Pflicht, Beweisanträge in kindschaftsrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 79, 51\n<62>).\n\n 2. Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht gemäß § 93 a Abs. 2               9\nBuchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt\ngerügten Verfassungsrechte angezeigt, denn die Verfassungsbeschwerde hat keine\nAussicht auf Erfolg.\n\n a) Die Rüge einer Verletzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 6            10\n\n\n\n                                           2/5\n\nAbs. 2 Satz 1, Abs. 3 GG ist unbegründet.\n\n Zwar können im Falle der Trennung eines Kindes von seinen leiblichen Eltern, dem        11\nstärksten vorstellbaren Eingriff in das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, neben\nder Frage, ob die angegriffenen Entscheidungen Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts der\nBeschwerdeführer, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen, ausnahmsweise auch einzelne Auslegungsfehler nicht außer Betracht bleiben (vgl.\nBVerfGE 60, 79 <91>). Doch kann eine Verletzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung dieses besonderen Maßstabes nicht festgestellt werden.\n\n Die Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Normen (§§ 1666, 1666 a              12\nBGB) in den angegriffenen Entscheidungen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n  Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Elternrechts in Art. 6 Abs. 2 Satz 1      13\nGG dient in erster Linie dem Schutz des Kindes (vgl. BVerfGE 61, 358 <371>). Das\nKindeswohl ist damit grundsätzlich die oberste Richtschnur der im Bereich des Kindschaftsrechts zu treffenden Entscheidungen der Instanzgerichte (vgl. BVerfGE 68,\n176 <188>; 75, 201 <218>). Es ist daher aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten,\nbei einer Entscheidung nach §§ 1666, 1666 a BGB die Tragweite einer Trennung des\nKindes von seiner Pflegefamilie - unter Berücksichtigung der Intensität entstandener\nBindungen - einzubeziehen und die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin\nauch im Hinblick auf ihre Eignung zu berücksichtigen, die negativen Folgen einer\neventuellen Traumatisierung des Kindes gering zu halten. Nur so tragen die Instanzgerichte neben dem Elternrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG\nauch dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 24, 119 <144>) und der Grundrechtsposition der Pflegefamilie aus Art. 6 Abs. 1 und 3 GG Rechnung (vgl. BVerfGE 68, 176\n<189>; 79, 51 <60>).\n\n  Diese Grundsätze haben die angegriffenen Entscheidungen beachtet. Sie haben            14\ninsbesondere auf der Grundlage des Gutachtens einer Sachverständigen festgestellt, dass mit einer Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern ein hohes und unkalkulierbares Risiko für die psychische Entwicklung des Kindes verbunden ist. Zudem haben die Instanzgerichte ihre Entscheidung auch auf die Feststellung der\nSachverständigen gestützt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Krankheit\nnicht in der Lage ist, dem Kind die notwendigen Hilfestellungen bei einer Bewältigung\nseines Trennungstraumas zu geben.\n\n Soweit die Beschwerdeführerin die Aufrechterhaltung der Trennung rügt, genügen          15\ndie angegriffenen Entscheidungen auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es\nwurden der Beschwerdeführerin nach den Ausführungen des Amtsgerichts alle Erfolg\nversprechenden Hilfen angeboten. Darüber hinaus haben die Instanzgerichte im Zuge ihrer umfangreichen Ermittlungen festgestellt, dass weitere Hilfen von außen die\n\n\n                                          3/5\n\nErziehungskompetenzen der Beschwerdeführerin nicht in dem in der vorliegenden\nFallkonstellation erforderlichen Umfang herbeizuführen vermögen.\n\n b) Auch ist es mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens unterblieben ist.\n\n Die Instanzgerichte sind in kindschaftsrechtlichen Verfahren grundsätzlich nicht verpflichtet, jedem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzukommen (vgl. BVerfGE 79, 51 <62>). Das Oberlandesgericht hat darauf verwiesen,\ndass unter Berücksichtigung des bisherigen Ermittlungsergebnisses von einem zusätzlichen Gutachten weiterführende Erkenntnisse nicht zu erwarten sind. Dies kann\nvon Verfassungs wegen nicht beanstandet werden.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    19\n\n\n                                                            Hohmann-Papier                  Haas\n                                                            Dennhardt\n\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n22. August 2000 - 1 BvR 2006/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2000 - 1 BvR 2006/98 - Rn. (1 - 19), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000822_1bvr200698.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000822.1bvr200698\n\n\n\n\n                                        5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/08/rk20000822_1bvr200698.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-08-22/1-bvr-2006-98","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666a","ref_norm":"1666a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/08/rk20000822_1bvr200698.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/08/rk20000822_1bvr200698.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-08-22/1-bvr-2006-98","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/08/rk20000822_1bvr200698.html","retrieved":"2026-07-10 10:46:10.743427+00:00"}}