{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20000821_2bvr137200","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000821.2bvr137200","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2000-08-21","aktenzeichen":"2 BvR 1372/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1372/00 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn R...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Anne Mayer,\n                   Kurt-Schumacher-Platz 9, Bochum -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. August 2000\n         - 5/17 Qs 59/00 -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2000 - 5/\n         17 Qs 59/00 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richterin Präsidentin Limbach\n                                und die Richter Sommer,\n                                Broß\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a, 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. August 2000 einstimmig\nbeschlossen:\n\n  1. Die Beschlüsse des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2000 und\n     vom 9. August 2000 - 5/17 Qs 59/00 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz\n     1 Satz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben.\n     Die Sache wird an das Landgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.\n  2. Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu\n     erstatten.\n\n\n\n\n                                        1/7\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Haft zur Erzwingung des            1\nZeugnisses gemäß § 70 Abs. 2 StPO gegen den Beschwerdeführer.\n\n  1. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main führt ein Ermittlungsverfahren gegen       2\ndie Beschuldigten G. und S. wegen des Verdachts der Beteiligung an Sprengstoffund Brandanschlägen der terroristischen Vereinigung \"RZ\". Am 16. Januar 2000 wurde G. in Paris festgenommen. Dabei war dieser im Besitz eines schweizerischen Reisepasses und eines Presseausweises, die beide auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellt waren. In einer Wohnung des Beschuldigten G. wurde ein Zettel\nmit Personaldaten der Eltern und der Geschwister des Beschwerdeführers gefunden.\nDeshalb ging das in die Ermittlungen eingeschaltete Bundeskriminalamt in einem Aktenvermerk vom 7. März 2000 auch von der Möglichkeit aus, dass der Beschwerdeführer die Ausweise und Personaldaten dem Beschuldigten überlassen habe. Am 17.\nJanuar 2000 fand eine Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers gemäß\n§ 103 StPO statt. Am 17. und 18. Januar 2000 wurde der Beschwerdeführer von Beamten des Bundeskriminalamtes als Zeuge vernommen. Gegenstand der Vernehmung waren die Fragen der Erlangung des schweizerischen Reisepasses und dessen Besitzübergang auf G. sowie Kontakte des Beschwerdeführers zur \"linken\nSzene\" und zu den terroristischen Vereinigungen \"RAF\" und \"RZ\". Der Beschwerdeführer gab dabei Auskunft über die an ihn gerichteten Fragen. Nach anwaltlicher Beratung lehnte er es danach aber ab, zu einer weiteren polizeilichen Vernehmung zu\nerscheinen, die der Klärung von Detailfragen zum gleichen Themenkomplex dienen\nsollte. Am 10. März 2000 fand deshalb eine staatsanwaltschaftliche Vernehmung\nstatt. Der Beschwerdeführer wurde dabei zur Erlangung und zum Verbleib seines\nschweizerischen Reisepasses befragt und verweigerte die Auskunft. Deshalb verhängte die Staatsanwaltschaft ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 DM gegen ihn.\nSein Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb erfolglos. Das Landgericht bestätigte\ndie Verhängung des Ordnungsgeldes mit dem nicht näher begründeten Hinweis, das\nVorbringen des Beschwerdeführers treffe nicht zu. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin die Anordnung der Haft zur Erzwingung des Zeugnisses.\n\n  2. Der Ermittlungsrichter lehnte diesen Antrag ab. Der Beschwerdeführer habe das       3\nZeugnis nicht ohne gesetzlichen Grund verweigert. Es bestehe bereits vor seiner weiteren Aussage der Verdacht, dass er den schweizerischen Reisepass und den Presseausweis sowie die Personaldaten seiner Angehörigen dem Beschuldigten G. überlassen habe, um diesen vor Strafverfolgung zu schützen. Dies ergebe sich auch aus\ndem Vermerk des Bundeskriminalamtes. Daher stehe dem Beschwerdeführer zumindest ein Auskunftsverweigerungsrecht zu, wenn er nicht bereits Beschuldigter sei\nund als solcher ein Aussageverweigerungsrecht habe. Ein Auskunftsverweigerungsrecht als verdächtiger Zeuge sei allenfalls zur Frage zweifelhaft, wann er den schweizerischen Personalausweis erlangt habe. Insoweit habe der Beschwerdeführer aber\n\n\n\n                                          2/7\n\nnach anwaltlicher Beratung jedenfalls nicht schuldhaft zu Unrecht ein Auskunftsverweigerungsrecht in Anspruch genommen. Im Übrigen sei die Anordnung der Haft zur\nErzwingung des Zeugnisses in Bezug auf diese Frage unverhältnismäßig.\n\n  3. Gegen diesen Beschluss wandte sich die Staatsanwaltschaft mit der Beschwerde. Sie wies auf die vorangegangene Bestätigung des Ordnungsgeldbescheides\ndurch das Landgericht hin, ferner darauf, dass das Amtsgericht nur von einem partiellen Auskunftsverweigerungsrecht ausgehe, das einer Beugehaft-Anordnung nicht\nentgegenstehe. Von fehlendem Verschulden des Beschwerdeführers könne nicht\nausgegangen werden, weil dieser durch die Entscheidung über das Ordnungsgeld\n\"unmissverständlich über die Rechtslage aufgeklärt worden\" sei. Im Blick auf die\nSchwere des Tatvorwurfes gegen die Beschuldigten und die Bedeutung der Aussage\ndes Beschwerdeführers sei die Verhältnismäßigkeit gewahrt.\n\n a) Das Landgericht hob durch Beschluss vom 4. Juli 2000 die Entscheidung des Ermittlungsrichters auf und ordnete zur Erzwingung des Zeugnisses Haft von bis zu\nsechs Monaten an. Zur Begründung führte es aus:\n\nDer Zeuge hat bei seiner Vernehmung als Zeuge am 16.05.2000 vor der Staatsanwaltschaft ohne gesetzlichen Grund das Zeugnis verweigert. Selbst nach erfolgtem\nHinweis auf die Folgen des unberechtigten Verweigerns der Aussage änderte er\nsein Aussageverhalten nicht. Anhaltspunkte für ein Aussageverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO sind nicht ersichtlich.\n\nSein schuldhaftes Aussageverhalten fordert die festgesetzten Zwangsmaßnahmen,           7\nhinsichtlich deren Verhältnismäßigkeit keine Zweifel bestehen.\n\n b) Da der Beschwerdeführer vor dieser Beschwerdeentscheidung nicht angehört            8\nworden war, beantragte er unter Hinweis auf Art. 2 GG eine Entscheidung gemäß\n§ 311a StPO. Das Landgericht beschloss am 9. August 2000 die Bestätigung seiner\nBeschwerdeentscheidung ohne weitere Begründung.\n\n                                         II.\n 1. Der Beschwerdeführer sieht sich durch die Entscheidungen des Landgerichts in        9\nseinem Recht aus Art. 2 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 2 und 103 Abs. 1 GG verletzt. Der Sache nach habe der Verdacht einer Verbindung zu dem Beschuldigten G. und einer\nUnterstützungshandlung für diesen bestanden. Dann aber sei er zur Auskunftsverweigerung als verdächtiger Zeuge oder aber zur Aussageverweigerung als Beschuldigter berechtigt. Die Anwendung von Beugemitteln zur Herbeiführung einer Aussage\nverletze sein Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen. Die Klärung von Detailfragen zu den Punkten, zu denen er bereits am 17. und 18. Januar 2000 ausgesagt habe, mit Zwangsmitteln durchsetzen zu wollen, sei auch unverhältnismäßig. Dadurch,\ndass er über das Verfahren nach § 70 Abs. 2 StPO nicht informiert worden sei, sei\nsein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Dieser Anspruch sei ferner dadurch verletzt worden, dass die angegriffenen Entscheidungen nicht auf sein Vorbringen eingegangen seien.\n\n\n                                         3/7\n\n 2. Die hessische Landesregierung hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.                  10\n\n                                         III.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur          11\nDurchsetzung von Grundrechten des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m.\n§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist mit ihrer Rüge,\ndie angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Frankfurt am Main verletzten den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1\nSatz 1 GG, zulässig und - in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden Weise - auch offensichtlich begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).\n\n 1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinen           12\nGrundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und aus Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG.\n\n  Nach diesen Verfassungsnormen ist die persönliche Bewegungsfreiheit besonders         13\nabgesichert (vgl. BVerfGE 65, 317 <322 f.>; 70, 297 <307 f.>). Diese Wertentscheidung garantiert die Einhaltung eines fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens und verpflichtet die nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG zur Entscheidung über eine Freiheitsentziehung berufenen Gerichte, dem Freiheitsgrundrecht auf allen Verfahrensstufen\nangemessen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 70, 297 <308>). Dieser verfassungsrechtliche Maßstab ist auch im Verfahren gemäß § 70 Abs. 2 StPO zu beachten (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. November 1998 - 2 BvR 510/96 -, NJW 1999, S. 779 f.).\n\n  Danach muss das zur Entscheidung berufene Gericht sich mit den Voraussetzungen der Haft auseinander setzen und seine Entscheidung begründen. Dies gilt in besonderem Maße, wenn das über die Haftfrage entscheidende Gericht die einzige\nfachgerichtliche Instanz ist (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 1998 - 2 BvR 1998/98 -, StV 1999, S.\n162 f.). Erhöht sind die Begründungsanforderungen auch dann, wenn - wie hier - im\nRahmen eines zweigliedrigen Instanzenzuges eine vorangegangene richterliche Entscheidung sich gegen das Vorliegen der Voraussetzungen der Freiheitsbeschränkung ausgesprochen hatte. In einem solchen Fall darf die dem Betroffenen günstige\nEntscheidung der ersten Instanz nicht ohne Begründung zu dessen Nachteil abgeändert werden. Zu beachten ist schließlich, dass die Beschwerdeentscheidung des\nLandgerichts ohne vorherige Anhörung des Betroffenen zu der staatsanwaltschaftlichen Beschwerde erging, so dass der Beschwerdeführer auf ein Nachverfahren gemäß § 311a StPO angewiesen war. Auch dies erhöht die Begründungsanforderungen an die Beschwerdeentscheidung und führt dazu, dass auch die Entscheidung im\nNachverfahren nicht ohne Begründung ergehen durfte. Dem werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht.\n\n Die Annahme des Landgerichts in seiner Beschwerdeentscheidung, Anhaltspunkte           15\n\n\n                                          4/7\n\ndafür, dass der Beschwerdeführer zur Auskunftsverweigerung berechtigt war, seien\nnicht ersichtlich, so dass er gemäß § 70 Abs. 2 StPO einer Freiheitsentziehung unterworfen werden könne, trifft schon deshalb nicht zu, weil die hierdurch aufgehobene Entscheidung des Ermittlungsrichters nachvollziehbare Gründe für die gegenteilige Entscheidung genannt hatte. Danach stand dem Beschwerdeführer jedenfalls das\nRecht zur Auskunftsverweigerung zu, um sich nicht selbst dem Verdacht einer Straftat aussetzen zu müssen (§§ 55 Abs. 1, 161a Abs. 1 Satz 2 StPO). Ein Zwang, durch\neigene Aussagen die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Verfolgung liefern zu\nmüssen, ist unzumutbar (vgl. BVerfGE 56, 37 <49>). Auch das Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 Abs. 1 StPO ist Ausfluss dieses allgemeinen Grundsatzes,\nder für einen Beschuldigten in den §§ 136 Abs. 1 Satz 2, 136a Abs. 1 Satz 2, 163a\nAbs. 4, 243 Abs. 4 Satz 1 StPO vorausgesetzt ist (vgl. BVerfGE 38, 105 <113>).\nAuch ein Zeuge darf gemäß §§ 69 Abs. 3, 136a Abs. 1 Satz 2 StPO nur mit Zwang zu\neiner Aussage veranlasst werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zulässt. Dies\nist nur unter den Voraussetzungen des § 70 StPO möglich. Diese Voraussetzungen\nwurden vom Landgericht nicht ausreichend erörtert, obwohl vieles gegen ihr Vorliegen spricht:\n\n  Gingen die Strafverfolgungsbehörden davon aus, dass die konkrete Möglichkeit besteht, der Beschwerdeführer habe dem Beschuldigten G. seinen Reisepass und seinen Presseausweis sowie die Personaldaten seiner Angehörigen überlassen, um\ndiesem die Flucht vor den Strafverfolgungsorganen zu ermöglichen, so lag die Gefahr einer Selbstbelastung des Beschwerdeführers bei der Beantwortung von Fragen\nzu diesem Themenkomplex auf der Hand. Ein Verdächtiger erlangt dann bereits die\nStellung eines Beschuldigten, wenn die zuständige Strafverfolgungsbehörde Maßnahmen gegen ihn ergreift, die erkennbar darauf abzielen, gegen ihn wegen einer\nStraftat vorzugehen. Will ihn die Staatsanwaltschaft dann aber gleichwohl zum Verdachtskomplex nur als Zeugen vernehmen, so steht ihm nach der strafgerichtlichen\nRechtsprechung dennoch die Äußerungsfreiheit nach Maßgabe der §§ 136, 163a\nStPO zu, so dass auch bei einer generellen Aussageverweigerung Maßnahmen nach\n§ 70 StPO nicht angeordnet werden dürfen (BGH, NJW 1997, S. 1591 f.). Selbst\nwenn aber der Beschwerdeführer nicht bereits Beschuldigter war, so durfte jedenfalls\ndas Recht, gemäß § 55 Abs. 1 StPO die Auskunft zu verweigern, von Verfassungs\nwegen nicht ohne weiteres verneint werden. Dieses Recht besteht schon dann, wenn\neine mögliche Antwort die Gefahr der Verfolgung auslösen würde. Dies gilt hier auch\nfür die Fragen zu den Hintergründen der Besitzerlangung G. an den genannten Ausweisen und Unterlagen, denen indizielle Beweisbedeutung zukommen kann.\n\n Zu Recht hat der Ermittlungsrichter schließlich hilfsweise geprüft, ob die Anordnung   17\nder Haft im Blick auf die bereits vorliegenden Angaben des Beschwerdeführers zur\nErzwingung der Antwort auf diese Fragen zu Randaspekten noch verhältnismäßig\nsein kann. § 70 Abs. 2 StPO gebietet nicht stets die Anordnung der Haft zur Erzwingung des Zeugnisses, sondern verlangt eine Ermessensentscheidung des zuständigen Richters, die auch die Beweisbedeutung der Fragen, deren Beantwortung er-\n\n\n\n                                         5/7\n\nzwungen werden soll, zu berücksichtigen hat (vgl. Eisenberg, Beweisrecht der StPO,\n3. Aufl., Rn. 1105a m.w.N.).\n\n Mit alledem setzt sich das Landgericht in der angegriffenen Beschwerdeentscheidung nicht auseinander. Es hat damit bei der ihm obliegenden Beurteilung, ob dem\nBeschwerdeführer strafgerichtliche Verfolgung droht, den verfassungsrechtlichen\nGrundsatz der Freiheit von Zwang zur Selbstbezichtigung und mittelbar hierdurch\nauch die Bedeutung und Tragweite der Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 2\nAbs. 2 Satz 2, 104 Abs. 1 Satz 1 GG verkannt.\n\n Der Fehler wurde im Nachverfahren gemäß § 311a StPO nicht geheilt, weil die hierzu ergangene Entscheidung des Landgerichts keine Begründung enthält. Deshalb\nwird auch diese Entscheidung den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht.\n\n 2. Auf die übrigen gerügten Verfassungsverstöße ist nicht mehr einzugehen, weil     20\ndie darauf gestützte Verfassungsbeschwerde keinen weiter gehenden Erfolg haben\nkönnte.\n\n 3. Mit dieser Entscheidung über die Hauptsache wird der Antrag auf Erlass einer     21\neinstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. BVerfGE 7, 99 <109>; 34, 293 <307>).\nDie Auslagenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                22\n\n              Limbach               Sommer                  Broß\n\n\n\n\n                                        6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n21. August 2000 - 2 BvR 1372/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. August 2000 - 2 BvR 1372/00 - Rn. (1 - 22), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000821_2bvr137200.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000821.2bvr137200\n\n\n\n\n                                       7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/08/rk20000821_2bvr137200.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-08-21/2-bvr-1372-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311a","ref_norm":"311a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163a","ref_norm":"163a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 161a","ref_norm":"161a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/08/rk20000821_2bvr137200.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/08/rk20000821_2bvr137200.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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