{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000818.1bvr132900","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-08-18","aktenzeichen":"1 BvR 1329/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1329/00 -\n- 1 BVR 1345/00 -\n\n                                 In den Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerden\n\nI. des Herrn Dr. F...,\n\ngegen die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten bestimmter Hunde (Landeshundeverordnung -\n      LHV NRW) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2000 (GVBl S.\n      518 b)\n\n- 1 BVR 1329/00 -,\n\nII. 1. des Clubs... e.V. (CFH),\n    2. der Frau D...,\n    3. der Frau K...,\n    4. der Frau B...,\n    5. des Herrn K...,\n    6. des Herrn S...,\n    7. des Herrn S...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Florian Gießler,\n                    Zweigertstraße 55, Essen -\ngegen § 4 Abs. 1, §§ 6 und 7 in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 2 und 3 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten, die Zucht, die Ausbildung\n      und das Abrichten bestimmter Hunde (Landeshundeverordnung - LHV\n      NRW) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2000 (GVBl S. 518 b)\n\nund     Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\n- 1 BVR 1345/00 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                  Richter Kühling,\n                                  die Richterin Jaeger\n                                  und den Richter Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. August 2000 einstimmig beschlossen:\n\n\n\n\n                                         1/6\n\nDie Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich im Verfahren 1 BvR 1345/00 der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n Die Verfassungsbeschwerden, von denen diejenige des Verfahrens 1 BvR 1345/00             1\nmit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, richten sich\nunmittelbar gegen die Ordnungsbehördliche Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten bestimmter\nHunde (Landeshundeverordnung - LHV NRW) vom 30. Juni 2000 (GVBl S. 518 b).\n\n                                          II.\n  1. Der Beschwerdeführer zu I ist Halter eines Hundes der Rasse Fila Brasileiro, die     2\nin Anlage 1 Nr. 9 LHV NRW aufgeführt ist. Nach § 4 Abs. 1 LHV NRW ist das Halten\ndes Tieres erlaubnispflichtig. Die Zucht mit einem Hund seiner Rasse ist nach § 4\nAbs. 5 LHV NRW verboten. Gemäß § 6 Abs. 1 LHV NRW sind derartige Hunde so zu\nhalten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Innerhalb befriedeten Besitztums sind sie nach § 6 Abs. 2 LHV NRW so zu halten, dass sie das Besitztum nicht gegen den Willen des Hundehalters verlassen können. § 6 Abs. 3 Satz\n1 und 2 LHV NRW ordnet ferner für Hunde der genannten Art einen Leinen- und\nMaulkorbzwang an, wenn sie sich außerhalb befriedeten Besitztums aufhalten; die\nzuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn der Halter nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist (§ 6 Abs. 4 Satz 1 LHV\nNRW). § 7 Abs. 1 und 3 LHV NRW ermächtigt die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen, die Haltung von Hunden der in Rede stehenden Art zu untersagen. Verstöße gegen § 4 Abs. 5 (Zuchtverbot) und § 6 Abs. 3 LHV NRW (Leinen- und Maulkorbzwang) können nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 und 9 LHV NRW als Ordnungswidrigkeit\ngeahndet werden.\n\n Der Beschwerdeführer hält die Landeshundeverordnung für unvereinbar mit Art. 2           3\nAbs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 20 a GG.\n\n  2. Der Beschwerdeführer zu II 1 ist ein gemeinnütziger Verein, der nach seinen Angaben die Zucht unter anderem der in Anlage 2 Nr. 2 und 3 LHV NRW aufgeführten\nHunderassen Berger de Brie (Briard) und Berger de Beauce (Beauceron) fördert und\nbetreut. Die Beschwerdeführer zu II 2 bis 7 halten Hunde dieser Rassen. Darüber\nhinaus ist die Beschwerdeführerin zu II 4 Hundeausbilderin, der Beschwerdeführer zu\nII 5 züchtet beruflich Beaucerons.\n\n Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 9       5\nAbs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG durch § 4 Abs. 1, §§ 6 und 7 in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 2 und 3 LHV NRW.\n\n\n\n                                          2/6\n\n                                        III.\n 1. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Den          6\nVerfassungsbeschwerden kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung\nnicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg. Sie sind unzulässig.\n\n  a) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden steht, soweit diese sich gegen § 4     7\nAbs. 1, § 6 Abs. 3 und § 7 LHV NRW richten, der Grundsatz der Subsidiarität der verfassungsgerichtlichen Rechtsbehelfe entgegen.\n\n aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts findet dieser Grundsatz auch bei einer unmittelbar gegen Rechtsnormen gerichteten Verfassungsbeschwerde Anwendung (vgl. BVerfGE 69, 122 <125 f.>; 74, 69 <74>; 90, 128\n<136 f.>). Er verpflichtet den jeweiligen Beschwerdeführer, mit seinem Anliegen vor\neiner Anrufung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich die dafür allgemein zuständigen Gerichte zu befassen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weit\nreichende Entscheidungen trifft. Bei der Rechtsanwendung durch die fachlich zuständigen und insoweit sachnäheren Gerichte können - aufgrund deren besseren Sachverstands - möglicherweise für die verfassungsrechtliche Prüfung erhebliche Tatsachen zutage gefördert werden, die dem Bundesverfassungsgericht bei unmittelbarer\nAnrufung verschlossen blieben (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NVwZ\n1999, S. 867).\n\n  Die Pflicht zur Beschreitung des Rechtswegs zu den zunächst zuständigen Gerichten besteht allerdings dann ausnahmsweise nicht, wenn die angegriffene Regelung\nden Beschwerdeführer zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können, oder wenn die Beschreitung dieses Wegs dem Beschwerdeführer nicht\nzuzumuten ist. Kann der mit dem Subsidiaritätsgrundsatz insbesondere verfolgte\nZweck, eine Klärung der verfassungsrechtlich relevanten Sach- und Rechtsfragen\nherbeizuführen, im einschlägigen Rechtsweg nicht erreicht werden, ist die vorherige\nAnrufung der dafür zuständigen Gerichte gleichfalls entbehrlich (vgl. BVerfGE 79, 1\n<20>).\n\n bb) Nach diesen Grundsätzen sind die Beschwerdeführer auf den Rechtsweg zu            10\nverweisen, soweit sie § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 3 und § 7 LHV NRW angreifen.\n\n aaa) Nach § 4 Abs. 1 LHV NRW bedarf das Halten von Hunden der Anlagen 1 und 2         11\nLHV NRW der ordnungsbehördlichen Erlaubnis. Den Beschwerdeführern ist es zuzumuten, vor Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts eine solche Erlaubnis\nzu beantragen und, falls sie ihnen auch im Widerspruchsverfahren nicht erteilt wird,\nden Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten zu beschreiten, um dort die Verfassungswidrigkeit der Erlaubnispflicht geltend zu machen und so die behauptete\nGrundrechtsverletzung abzuwenden. Im Verwaltungsstreitverfahren steht ihnen in\nerster Linie die Möglichkeit der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zur Ver-\n\n\n                                         3/6\n\nfügung. Bleibt die Behörde untätig, können die Beschwerdeführer nach Maßgabe des\n§ 75 VwGO Untätigkeitsklage erheben. Schließlich kommt nach der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung auch in Betracht, dass die Beschwerdeführer nach § 43 Abs. 1 VwGO auf die Feststellung der Erlaubnisfreiheit ihrer\nHundehaltung klagen, wenn sie die Regelung des § 4 Abs. 1 LHV NRW für verfassungswidrig und nichtig halten (vgl. BVerwGE 39, 247 <248>; Kopp/Schenke, Vw-GO, 11. Aufl. 1998, § 43 Rn. 12). Dieser Weg ist auch in den Bundesländern eröffnet,\nin denen der Gesetzgeber - wie in Nordrhein-Westfalen - von der Ermächtigung des\n§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. OVG Münster, NVwZ-RR 1995, S. 138; Pietzcker, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand:\nJanuar 2000, § 43 Rn. 25). Kommen die angerufenen Gerichte zu der Überzeugung,\n§ 4 Abs. 1 LHV NRW sei mit dem Grundgesetz unvereinbar, können sie die Verfassungswidrigkeit der Regelung feststellen und von deren Anwendung absehen (vgl.\nOVG Lüneburg, NVwZ 1997, S. 816 <817 ff.>; OVG Münster, NVwZ 1997, S. 806\n<807>; OVG Magdeburg, NVwZ 1999, S. 321). Denn das Verwerfungsmonopol des\nBundesverfassungsgerichts bezieht sich nur auf nachkonstitutionelle Gesetze im formellen Sinne, nicht dagegen auf Rechtsverordnungen (vgl. BVerfGE 68, 319 <326>;\nBVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1999, S. 2031).\n\n  bbb) Entsprechendes gilt, soweit sich die Beschwerdeführer gegen den Leinen- und      12\nMaulkorbzwang in § 6 Abs. 3 LHV NRW wenden. Der Verordnungsgeber hat in § 6\nAbs. 4 LHV NRW die zuständige Behörde ermächtigt, für Hunde der Anlagen 1 und 2\nLHV NRW Ausnahmen vom Leinen- und Maulkorbzwang zuzulassen. Es ist den Beschwerdeführern zuzumuten, eine solche Ausnahmegenehmigung zu erstreben.\nSollte sie ihnen nicht gewährt werden, steht ihnen wiederum der Verwaltungsrechtsweg offen, in dem sie geltend machen können, dass der Leinen- und Maulkorbzwang\n- trotz der genannten Ausnahmeregelung - gegen das Grundgesetz verstoße.\n\n  ccc) Auch hinsichtlich § 7 LHV NRW sind die Verfassungsbeschwerden zum Bundesverfassungsgericht subsidiär. Nach dieser Vorschrift ist das Halten von Hunden\nder Anlagen 1 und 2 LHV NRW unter bestimmten Voraussetzungen und nach bestimmten Maßgaben zu untersagen (Absatz 1 und 2) oder es kann untersagt werden\n(Absatz 3). In beiden Fällen ergeht gegen den Hundehalter eine ordnungsbehördliche Verfügung, gegen die dieser bei den Verwaltungsgerichten mit der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO vorgehen kann. Mit ihr können auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die angegriffene Regelung geltend gemacht werden, die von\nden Verwaltungsgerichten verworfen werden kann, wenn sie diese Bedenken für berechtigt halten.\n\n ddd) Es ist schließlich von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht worden         14\nund auch sonst nicht ersichtlich, dass sie durch die angegriffenen Regelungen zu\nDispositionen veranlasst worden sind, die nicht mehr korrigiert werden können.\n\n b) Soweit der Beschwerdeführer zu II 1 sich in seinem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 1     15\nGG verletzt sieht, fehlt es an einer Begründung, die den Substantiierungserfordernis-\n\n\n\n                                         4/6\n\nsen des § 92 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG gerecht wird.\nDazu genügt die bloße Behauptung, dass infolge des Leinen- und Maulkorbzwangs\ndie charakterlichen Rassemerkmale des Briard und des Beauceron verloren gehen\nund infolgedessen die Vereinstätigkeit des Beschwerdeführers in Frage gestellt wird,\nnicht.\n\n c) Im Übrigen wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen.\n\n 2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich im Verfahren 1        17\nBvR 1345/00 zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                   18\n\n\n               Kühling                Jaeger                 Hömig\n\n\n\n\n                                         5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n18. August 2000 - 1 BvR 1329/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2000 - 1 BvR 1329/00 - Rn. (1 - 18), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000818_1bvr132900.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000818.1bvr132900\n\n\n\n\n                                        6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-08-18/1-bvr-1329-00","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20a","ref_norm":"20a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-08-18/1-bvr-1329-00","retrieved":"2026-07-10 10:46:09.637196+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-08-18/1-bvr-1329-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2000-08-18","dockets":["1 BvR 1329/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000818.1bvr132900","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000818.1bvr132900"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 18.08.2000 – 1 BvR 1329/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-08-18/1-bvr-1329-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1/6\n\nDie Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich im Verfahren 1 BvR 1345/00 der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":2},{"id":"VwGO/42","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"42","label":"§ 42 VwGO","mentions":2},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":1},{"id":"GG/20a","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20a","label":"Art 20a GG","mentions":1},{"id":"VwGO/43","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"43","label":"§ 43 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/47","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"47","label":"§ 47 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/75","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"75","label":"§ 75 VwGO","mentions":1},{"id":"BVerfGG/23","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"23","label":"§ 23 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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