{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20000810_2bvr026098","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000810.2bvr026098","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2000-08-10","aktenzeichen":"2 BvR 260/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 260/98 -\n- 2 BVR 1353/98 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                               In den Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerden\nder afghanischen Staatsangehörigen\n1. H...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Reinhard Marx,\n                    Mainzer Landstraße 127a, Frankfurt am Main -\ngegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 1997 -\n      BVerwG 9 C 34.96 -\n\n- 2 BVR 260/98 -,\n\n2. a) Z...,\n   b) Z...,\n   c) Z...,\n   d) Z...,\n   e) Z...,\n   f) Z...\n   die Beschwerdeführer zu d) bis f) gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführer a) und b),\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Reinhard Marx,\n                    Mainzer Landstraße 127a, Frankfurt am Main -\ngegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 1998 - BVerwG 9 C\n      5.98 -\n\n- 2 BVR 1353/98 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\n                                 Richter Sommer,\n                                 Broß\n                                 und die Richterin Osterloh\n\n\n\n                                        1/8\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. August 2000\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C\n34.96 - und vom 19. Mai 1998 - BVerwG 9 C 5.98 - verletzen die Beschwerdeführer\nin ihrem Grundrecht aus Artikel 16a Absatz 1 Grundgesetz. Sie werden - mit Ausnahme der Entscheidung zu § 53 Absatz 6 Satz 1 Ausländergesetz im Urteil vom 4.\nNovember 1997 (BVerwG 9 C 34.96) - aufgehoben. Die Sachen werden insoweit an\ndas Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen.\nDie Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen für ihr Verfassungsbeschwerde-Verfahren zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n  Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Herrschaftsorganisation als\nstaatliche oder staatsähnliche Gewalt Urheber politischer Verfolgung im Sinne von\nArt. 16a Abs. 1 GG sein kann.\n\n                                         I.\n  1. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige. Sie reisten 1992 bzw.      2\n1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein und suchten um Asyl nach. Zur Begründung gaben sie an, ihnen drohe in ihrem Heimatland von Seiten der Mudjaheddin Gefahr für Leib und Leben, weil sie bzw. ihre Familienangehörigen in herausgehobener\nWeise für das gestürzte kommunistische Regime tätig gewesen seien. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte die Anträge\nauf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch - im Verfahren des Beschwerdeführers zu 1. (2\nBvR 260/98) - Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen; im Verfahren der\nBeschwerdeführer zu 2. (2 BvR 1353/98) stellte es ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 4 AuslG fest.\n\n 2. Die von den Beschwerdeführern daraufhin angerufenen Verwaltungsgerichte             3\nwiesen die Klagen auf Gewährung von Asyl und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs.\n1 AuslG ab. Sie verpflichteten das Bundesamt jedoch zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG (2 BvR 260/98) und § 53 Abs. 1 AuslG (2\nBvR 1353/98); im Verfahren 2 BvR 1353/98 ist diese Entscheidung rechtskräftig geworden.\n\n   Die Berufungsgerichte gaben in beiden Verfahren den Klagen der Beschwerdeführer zu Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG statt; ihnen drohe in Afghanistan politische Verfolgung von Seiten staatlicher oder staatsähnlicher Gewalt, die sich im\nVerlaufe des Bürgerkrieges herausgebildet habe.\n\n\n\n\n                                         2/8\n\n 3. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit seinen nun angegriffenen Urteilen (Beschwerdeführer zu 1.: BVerwGE 105, 306; Beschwerdeführer zu 2.: Buchholz\n402.25, § 1 AsylVfG Nr. 198, S. 143) die erstinstanzlichen, klageabweisenden Urteile\nzu Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG wieder her; im Verfahren des Beschwerdeführers zu 1. wies es ferner die Klage auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG ab, verpflichtete aber zur Feststellung, dass\nbeim Beschwerdeführer die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz\n1 AuslG hinsichtlich Afghanistan vorliegen. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Berufungsgerichte hätten ihrer Annahme,\nden Beschwerdeführern drohten in Afghanistan Verfolgung und Misshandlung durch\nstaatsähnliche Organisationen, einen nicht uneingeschränkt zutreffenden Maßstab\nzu Grunde gelegt und die Notwendigkeit einer nach innen und außen stabilisierten\nGebietsgewalt zu gering gewichtet.\n\n  Ähnlich wie bei Staaten, die eine organisierte Herrschaftsmacht mit einem prinzipiellen Gewaltmonopol auf einem begrenzten Territorium über ihre Bevölkerung effektiv und dauerhaft ausübten, müsse eine Gebietsgewalt auf einer organisierten, effektiven und stabilisierten territorialen Herrschaftsmacht beruhen, um als \"quasistaatliche\" Gebietsgewalt gelten zu können. Effektivität und Stabilität erforderten eine\ngewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit der Herrschaft, verkörpert vorrangig in der\nDurchsetzungsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des geschaffenen Machtapparats nach\ninnen und nach außen. Dabei seien die Effektivität und die Stabilität regionaler Herrschaftsorganisationen in einem noch andauernden Bürgerkrieg besonders vorsichtig\nzu bewerten. Solange jederzeit und überall mit dem Ausbruch bewaffneter Auseinandersetzungen gerechnet werden müsse, die die Herrschaftsgewalt regionaler Machthaber grundlegend in Frage stellten, könne sich eine dauerhafte territoriale Herrschaftsgewalt nicht etablieren. Darum seien Machtgebilde, die während eines noch\nandauernden Bürgerkrieges entstanden seien, nur dann staatsähnlich, wenn sie als\nVorläufer neuer oder erneuerter staatlicher Strukturen erschienen. Das sei regelmäßig erst dann der Fall, wenn die Bürgerkriegsparteien nicht mehr unter dem Einsatz\nmilitärischer Mittel mit der Absicht, den Gegner zu vernichten, und mit Aussicht auf\nErfolg um die Macht im ganzen Bürgerkriegsgebiet kämpften, die Fronten also über\nlängere Zeit hinweg stabil seien und allenfalls in Randbereichen noch gekämpft werde, im Übrigen aber eine dauerhafte nichtmilitärische Lösung zu erwarten sei. Eine\nsolche Lage bestehe nach den tatsächlichen Feststellungen der Berufungsgerichte in\nAfghanistan nicht. Insbesondere sei die vorhandene Gebietsherrschaft der Taliban\nnicht als auch nach außen hinreichend stabil und dauerhaft zu qualifizieren.\n\n                                           II.\n  1. Mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen das jeweils sie betreffende Urteil des         7\nBundesverwaltungsgerichts rügen die Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 16a Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG:\n\n Die Entscheidung beruhe auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der            8\n\n\n                                           3/8\n\nBedeutung des Asylgrundrechts, weil zu strenge, vorrangig subjektive, auf Motive\nund Ziele der Bürgerkriegsparteien abstellende und mit völkerrechtlichen Regeln unvereinbare Anforderungen an die Feststellung von Staatlichkeit oder Staatsähnlichkeit drohender Verfolgung in Bürgerkriegssituationen gestellt würden.\n\n  Ferner sei Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot insoweit verletzt,    9\nals das Bundesverwaltungsgericht einen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach\n§ 51 Abs. 1 AuslG mit der Begründung verneint habe, auch hierfür müsse die drohende Verfolgung von staatlichen oder staatsähnlichen Organisationen ausgehen; denn\ndabei habe es nicht berücksichtigt, dass der durch § 51 Abs. 1 AuslG übernommene\nBegriff der Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nach deren eindeutiger Entstehungsgeschichte und Zielsetzung nicht erfordere, dass die Verfolgung\nvon der Regierung ausgehe oder geduldet werde, sondern allein auf den Wegfall des\nstaatlichen Schutzes abstelle, worauf auch immer er beruhe.\n\n 2. Die Bundesregierung, der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten und das            10\nBundesamt hatten Gelegenheit zur Stellungnahme, im Verfahren 2 BvR 260/98 zudem die Landesanwaltschaft Bayern. Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerden für unbegründet.\n\n                                          III.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung an, weil dies              11\nzur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerden sind mit ihrer Rüge, die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts\nverletzten die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 16a Abs. 1 GG, zulässig und - in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden Weise\n- auch offensichtlich begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c\nAbs. 1 Satz 1 BVerfGG).\n\n  1. a) Politisch Verfolgte genießen gemäß Art. 16a Abs. 1 GG Asylrecht. Eine Verfolgung stellt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann als\npolitische dar, wenn sie im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die Gestaltung und Eigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von Menschen und Menschengruppen steht, also - im Unterschied etwa zu einer privaten Verfolgung - einen öffentlichen Bezug hat und von einem Träger überlegener, in der\nRegel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Verletzte unterworfen ist. Politische Verfolgung ist somit grundsätzlich staatliche Verfolgung. Dem steht nicht entgegen, dass\ndem Staat solche staatsähnlichen Organisationen gleichstehen, die den jeweiligen\nStaat verdrängt haben oder denen dieser das Feld überlassen hat und die ihn daher\ninsoweit ersetzen.\n\n  Staatlichkeit in diesem Sinne stellt ab auf das Vorhandensein einer in sich befriedeten Einheit, die nach innen alle Gegensätze, Konflikte und Auseinandersetzungen\n\n\n                                           4/8\n\ndurch eine übergreifende Ordnung in der Weise relativiert, dass diese unterhalb der\nStufe der Gewaltsamkeit verbleiben und die Existenzmöglichkeit des Einzelnen nicht\nin Frage stellen, insgesamt also die Friedensordnung nicht aufheben. Dazu dient\nstaatliche Macht. Die Macht, zu schützen, schließt indes die Macht, zu verfolgen,\nmit ein. Daher hebt die Asylgewährleistung im Grundgesetz ganz auf die Gefahren\nab, die aus einem bestimmt gearteten Einsatz verfolgender Staatsgewalt erwachsen; sie will den Einzelnen vor gezielten, an asylerhebliche Merkmale anknüpfenden\nRechtsverletzungen schützen, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden\nFriedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Darin liegt als Kehrseite beschlossen, dass Schutz vor den Folgen anarchischer Zustände oder der Auflösung\nder Staatsgewalt nicht durch Art. 16a Abs. 1 GG versprochen ist (vgl. BVerfGE 80,\n315 <333 ff.> m.w.N.).\n\n b) Die begriffliche Aufarbeitung der Erscheinungsformen politischer Verfolgung im       14\nSinne ihrer sachgerechten Erfassung mit Blick auf das Grundrecht des Art. 16a Abs.\n1 GG ist Aufgabe der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht hat deren Entscheidungen lediglich auf Fehler hin zu überprüfen, die geeignet sind, die Geltung\ndes Grundrechts in Frage zu stellen. Hierin liegt keine Anerkennung eines verfassungsgerichtlich nicht überprüfbaren Spielraums der Gerichte bei der Interpretation\ndes Grundrechts selbst, wohl aber die Zuerkennung eines gewissen Wertungsrahmens bei der Anwendung eines gefundenen Rechtssatzes auf den festgestellten\nSachverhalt (vgl. BVerfGE 76, 143 <162>; 83, 216 <234>).\n\n 2. An diesen Grundsätzen gemessen, halten die angegriffenen Urteile der verfassungsgerichtlichen Prüfung nicht Stand. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführern Asylrecht auf Grund einer zu eng gefassten Begrifflichkeit für die Erscheinungsform der quasi-staatlichen Verfolgung versagt, die zudem letztlich\npolitische mit staatlicher oder quasi-staatlicher Verfolgung vollkommen gleich setzt;\nes hat damit die Anforderungen an das Vorliegen politischer Verfolgung im Sinne von\nArt. 16a Abs. 1 GG überspannt.\n\n Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Herrschaftsorganisation nur         16\ndann staatsähnlich und damit zu politischer Verfolgung fähig, wenn sie auf einer organisierten, effektiven und nach innen und außen stabilisierten territorialen Herrschaftsmacht beruht. Eine solche Gebietsherrschaft könne sich in einem andauernden Bürgerkrieg nicht etablieren, solange jederzeit und überall mit dem Ausbruch\nbewaffneter Auseinandersetzungen gerechnet werden müsse, die die Herrschaftsgewalt regionaler Macht grundlegend in Frage stellten. Mit diesem Ansatz misst das\nBundesverwaltungsgericht dem Erfordernis einer auch nach außen dauerhaft stabilisierten (regionalen) Herrschaftsmacht ein Gewicht bei, das ihm verfassungsrechtlich\nnicht zukommt.\n\n  Das Element der \"Staatlichkeit\" oder \"Quasi-Staatlichkeit\" von Verfolgung darf nicht   17\nlosgelöst vom verfassungsrechtlichen Tatbestandsmerkmal des \"politisch\" Verfolgten\nbetrachtet und nach abstrakten staatstheoretischen Begriffsmerkmalen geprüft wer-\n\n\n\n                                          5/8\n\nden. Es muss vielmehr in Beziehung gesetzt bleiben zu der Frage, ob eine Maßnahme den Charakter einer politischen Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG\naufweist, vor der dem davon Betroffenen Schutz gewährt werden soll. Das Bundesverfassungsgericht hat betont, dass politische Verfolgung von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Verletzte unterworfen ist; politische Verfolgung sei somit grundsätzlich staatliche Verfolgung (vgl. BVerfGE 80,\n315 <333 f.>). Die Prüfung bestimmter staatstheoretischer Merkmale für die Annahme vorhandener oder neu entstehender Staatlichkeit kann mithin für die Beurteilung,\nob Verfolgungsmaßnahmen die Qualität politischer Verfolgung haben, nicht schlechthin konstitutiv, sondern nur - wenn auch in gewichtiger Weise - indiziell sein. Maßgeblich für die Bewertung einer Maßnahme als politische Verfolgung ist, dass der\nSchutzsuchende einerseits in ein übergreifendes, das Zusammenleben in der konkreten Gemeinschaft durch Befehl und Zwang ordnendes Herrschaftsgefüge eingebunden ist, welches den ihm Unterworfenen in der Regel Schutz gewährt, andererseits aber wegen asylerheblicher Merkmale von diesem Schutz ausgenommen und\ndurch gezielt zugefügte Rechtsverletzungen aus der konkreten Gemeinschaft ausgeschlossen wird, was ihn in eine ausweglose Lage bringt, der er sich nur durch die\nFlucht entziehen kann. Die Frage, ob in einer Bürgerkriegssituation nach dem Fortfall\nder bisherigen Staatsgewalt von einer Bürgerkriegspartei politische Verfolgung ausgehen kann, beurteilt sich folglich maßgeblich danach, ob diese zumindest in einem\n\"Kernterritorium\" ein solches Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität - im Sinne einer \"übergreifenden Friedensordnung\" (vgl. BVerfGE 80, 315 <334 f.>) - tatsächlich\nerrichtet hat.\n\n  Dieser Maßstab wird verengt, wenn die Möglichkeit politischer Verfolgung bereits       18\nmit der Erwägung verneint wird, es fehle bei allen um die Macht in ganz Afghanistan\nfortwährend kämpfenden Bürgerkriegsparteien an einer dauerhaft verfestigten Gebietsherrschaft nach außen. Die anhaltende (äußere) militärische Bedrohung schließt\ndas Bestehen eines staatsähnlichen Herrschaftsgefüges im Innern nicht zwingend\naus. Je nach ihrer Stärke kommt einer solchen Bedrohung zwar erhebliches indizielles Gewicht für eine solche Annahme zu, das aber in dem Maße abnimmt, in dem der\nBürgerkrieg ohne entscheidende Veränderung der Machtverhältnisse andauert. Deshalb kann dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht in der Annahme gefolgt werden, mit der Herausbildung staatsähnlicher, zu politischer Verfolgung fähiger Strukturen sei nur zu rechnen, \"wenn die Bürgerkriegsparteien nicht mehr unter Einsatz\nmilitärischer Mittel mit der Absicht, den Gegner zu vernichten, und mit Aussicht auf\nErfolg um die Macht im ganzen Bürgerkriegsgebiet kämpfen\" (BVerwGE 105, 306\n<311>). Ein solches Erfordernis, das allein wegen des andauernden äußeren Bürgerkriegsgeschehens die Möglichkeit politischer Verfolgung auf unabsehbare Zeit ausschließt, verfehlt die für Art. 16a Abs. 1 GG maßgebliche Frage nach der Beschaffenheit des Herrschaftsgefüges im Innern des beherrschten Gebietes zwischen dem\nverfolgenden Machthaber und den ihm unterworfenen Verfolgten.\n\n 3. Es ist nicht ersichtlich, dass eine erneute Überprüfung der Asylbegehren unter       19\n\n\n\n                                          6/8\n\nBeachtung des dargelegten Maßstabs wiederum zum Nachteil der Beschwerdeführer\nausfallen müsste. Insbesondere bedarf erneuter fachgerichtlicher Beurteilung, ob der\nvom Bundesverwaltungsgericht hervorgehobene Umstand, dass alle derzeit in Afghanistan herrschenden Machthaber zur Aufrechterhaltung ihrer militärischen Herrschaft mehr oder minder auf autonome örtliche Kommandanten angewiesen seien,\ndie Annahme politischer Verfolgung ausschließt.\n\n  Die angegriffenen Urteile sind daher - mit Ausnahme der Entscheidung zu § 53 Abs.    20\n6 Satz 1 AuslG im Urteil vom 4. November 1997 (BVerwG 9 C 34.96) - aufzuheben;\ndie Sachen sind in diesem Umfang an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG). Dieses wird die Erscheinungsform der\nquasi-staatlichen Verfolgung unter Beachtung der dargelegten verfassungsrechtlichen Grundsätze begrifflich zu präzisieren haben. Es ist nicht gehindert, gegebenenfalls die Sachen seinerseits zur weiteren Tatsachenaufklärung unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Entwicklung in Afghanistan (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1\nAsylVfG) an die Berufungsgerichte zurückzuverweisen.\n\n Auf die weiteren mit den Verfassungsbeschwerden geltend gemachten Rügen               21\nkommt es nicht mehr an.\n\n 4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.      22\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  23\n\n\n               Sommer                   Broß                Osterloh\n\n\n\n\n                                         7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n10. August 2000 - 2 BvR 260/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98 - Rn. (1 - 23), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000810_2bvr026098.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000810.2bvr026098\n\n\n\n\n                                      8/8\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/08/rk20000810_2bvr026098.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-08-10/2-bvr-260-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":10},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/08/rk20000810_2bvr026098.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/08/rk20000810_2bvr026098.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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November 1997 - BVerwG 9 C\n34.96 - und vom 19. Mai 1998 - BVerwG 9 C 5.98 - verletzen die Beschwerdeführer\nin ihrem Grundrecht aus Artikel 16a Absatz 1 Grundgesetz. Sie werden - mit Ausnahme der Entscheidung zu § 53 Absatz 6 Satz 1 Ausländergesetz im Urteil vom 4.\nNovember 1997 (BVerwG 9 C 34.96) - aufgehoben. 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