{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000808.1bvr065397","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-08-08","aktenzeichen":"1 BvR 653/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 653/97 -\n\n                                  In dem Verfahren\n                                        über\n                            die Verfassungsbeschwerde\nder...\n\n- Bevollmächtigter:\nProfessor Dr. Brun-Otto Bryde, Justus-Liebig-Universität Gießen,\nHein-Heckroth-Straße 5, Gießen -\ngegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1996 -\n         BVerwG 6 C 5.95 -,\n\n         b) das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Februar\n            1995 - 6 UE 652/93 -,\n\n         c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 23. Februar 1993 - III/V\n            E 651/91 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                   Richter Kühling,\n                                   die Richterin Jaeger\n                                   und den Richter Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. August 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n Mit ihrer Verfassungsbeschwerde greift die Universität G. verwaltungsgerichtliche   1\nEntscheidungen an, durch die ihr das Recht abgesprochen wird, die Forschungstätigkeit eines ihrer Professoren durch eine Ad-hoc-Kommission auf wissenschaftliches\nFehlverhalten hin zu überprüfen und daraus auch dann Feststellungen und Forderungen abzuleiten, wenn Forschungsergebnisse nicht bewusst verfälscht wurden (zur\nEntscheidung des Revisionsgerichts vgl. BVerwGE 102, 304).\n\n                                          II.\n Eine Verfassungsbeschwerde ist nur dann zur Entscheidung anzunehmen, wenn ihr       2\ngrundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt oder wenn die Annahme\nzur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten angezeigt ist\n\n\n                                          1/4\n\n(§ 93 a Abs. 2 BVerfGG). Letzteres ist der Fall, wenn die geltend gemachte Grundrechtsverletzung besonderes Gewicht hat oder den Beschwerdeführer in existenzieller Weise betrifft.\n\n Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.                                                   3\n\n 1. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu, weil die durch sie aufgeworfenen Fragen in der Rechtsprechung\ndes Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 15, 256 <264>; 35, 79 <116 ff.>; 51, 369\n<381>; 57, 70 <94 f.>; 90, 1 <12>) bereits entschieden sind. Zur weitergehenden Klärung grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Fragen gibt der vorliegende Fall keinen\nAnlass. Ob sich die Beschwerdeführerin bei universitären Binnenkonflikten um Fragen der Wissenschaftlichkeit auf das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit berufen\nkann, braucht nicht entschieden zu werden; selbst wenn man dies annimmt, halten\ndie angegriffenen Urteile einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand. Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorinstanzlichen Urteile im Ergebnis mit der Begründung aufrechterhalten, die beschwerdeführende Universität sei befugt, durch eine\naus Wissenschaftlern fachkundig zusammengesetzte Kommission überprüfen zu lassen, ob ein Hochschullehrer seine Forschungsfreiheit missbraucht oder deren Grenzen überschritten hat. Die Kommission soll unter anderem berechtigt sein, den\nSchutz von Universitätsangehörigen zu veranlassen, wenn sich ergibt, dass der\nHochschullehrer durch seine Forschungstätigkeit deren Rechte verletzt hat. Darüber\nhinaus soll sie Kritik an seiner Arbeit äußern dürfen, wenn er die Grenzen der Wissenschaftsfreiheit zweifelsfrei überschritten hat und seine Arbeit nicht als ernsthafter\nVersuch zur Ermittlung von Wahrheit angesehen werden kann. Unter diesen Voraussetzungen soll das Gremium auch entsprechende Feststellungen treffen dürfen.\n\n  Weiter gehende Befugnisse könnte die Beschwerdeführerin - auch gestützt auf eine         5\neigene aus Art. 5 Abs. 3 GG abgeleitete - Grundrechtsposition nicht beanspruchen;\ndie Auseinandersetzung mit Forschungsergebnissen, denen der ernsthafte Versuch\nnicht abgesprochen werden kann, die Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens zu\nbeachten, ist, wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend erkennt, allein mit den\nMitteln des wissenschaftlichen Diskurses und daher im Meinungsstreit der Wissenschaftler auszutragen. Dies folgt aus der individuellen Wissenschaftsfreiheit des betroffenen Hochschullehrers, deren Schutz zu den Aufgaben der Beschwerdeführerin\ngehört.\n\n 2. Zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin ist die Annahme                6\nnicht angezeigt, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Anhaltspunkte\ndafür, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte der Beschwerdeführerin verstoßen, sind nicht ersichtlich.\n\n  Das Bundesverwaltungsgericht hat Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG oder andere prozessuale grundrechtsgleiche Rechte nicht verletzt. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang, das Bundesverwaltungsgericht hätte die Sache an das Berufungsgericht zurückverweisen müssen, um weitere Tatsachenfeststellungen zu\n\n\n                                           2/4\n\ntreffen. Dabei stützt es sich auf den folgenden Satz aus der Begründung des angegriffenen Urteils: \"Dieser Vorwurf (sc. einer bewußten Fälschung von Forschungsergebnissen) wurde nach dem vom Berufungsgericht bindend festgestellten Sachverhalt in dem Beschluss der Kommission nicht aufrechterhalten.\" Eine solche Feststellung habe das Berufungsgericht aber ausdrücklich nicht getroffen.\n\n  Die Rüge ist nicht begründet. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Erkenntnis          8\nerkennbar aus dem Kommissionsbericht selbst abgeleitet, den das Berufungsgericht\ninhaltlich festgestellt hat. Dies sollte mit dem von der Beschwerdeführerin zitierten -\nfreilich undeutlich formulierten - Satz zum Ausdruck gebracht werden. Dass ein solches Vorgehen revisionsrechtlich unvertretbar wäre und damit zugleich gegen den\nGrundsatz des gesetzlichen Richters verstoßen könnte, ist nicht ersichtlich.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     10\n\n\n                Kühling                 Jaeger                 Hömig\n\n\n\n\n                                          3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. August 2000 - 1 BvR 653/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. August 2000 - 1 BvR 653/97 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000808_1bvr065397.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000808.1bvr065397\n\n\n\n\n                                        4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-08-08/1-bvr-653-97","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-08-08/1-bvr-653-97","retrieved":"2026-07-10 10:46:07.309388+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-08-08/1-bvr-653-97","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2000-08-08","dockets":["1 BvR 653/97"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000808.1bvr065397","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000808.1bvr065397"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 08.08.2000 – 1 BvR 653/97","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-08-08/1-bvr-653-97","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":1},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:46:07.309388+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}