{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000807.1bvr025499","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-08-07","aktenzeichen":"1 BvR 254/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 254/99 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder A... GmbH\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Konrad Redeker und Koll.,\n                   Mozartstraße 4-10, Bonn -\ngegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 1998 - I ZR 137/96 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Richter Kühling,\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und den Richter Hömig\n\nam 7. August 2000 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 1998 - I ZR 137/96 -\n     verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1\n     des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben.\n\n     Das Verfahren wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.\n  2. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin die ihr entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n  Die Beschwerdeführerin, die ein Optikergeschäft betreibt, wendet sich gegen eine    1\nwettbewerbsrechtliche Verurteilung wegen ihres Angebots der berührungslosen Augeninnendruckmessung und Gesichtsfeldprüfung mittels Computermessung. Der\nBundesinnungsverband der Augenoptiker hat in den von ihm herausgegebenen Arbeitsrichtlinien diese Tätigkeiten und die dabei zu beobachtenden Standards festgelegt. Hierin wird mehrfach darauf hingewiesen, dass eine diagnostische Abklärung\nder dabei erhobenen Befunde nur durch den Arzt erfolgen könne. Dem Kunden solle\ndie Notwendigkeit von Arztbesuchen nahegebracht werden.\n\n\n                                        1/9\n\n  1. Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde            2\nohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (RGBl I S. 251; BGBl III\n2122-2), geändert durch Art. 53 EGStGB vom 2. März 1974 (BGBl I S. 469) - HeilprG\n-, bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt bestallt zu sein.\nNach § 1 Abs. 2 HeilprG ist Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes jede\nberufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder\nLinderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn\nsie im Dienste von anderen ausgeübt wird.\n\n  2. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. beanstandete das              3\nAngebot und die Durchführung von berührungslosen Augeninnendruckmessungen\n(Tonometrie), Gesichtsfeldprüfungen mittels Computermessung (automatische Perimetrie), Prüfungen des Dämmerungssehens und der Blendempfindlichkeit im Optikergeschäft der Beschwerdeführerin sowie - die Prüfung des Gesichtsfeldes ausgenommen - die Werbung für diese Leistungen als einen Verstoß gegen § 1 des\nGesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG - in Verbindung mit § 1 Abs. 2\nHeilprG. Sie begehrte von der Beschwerdeführerin Unterlassung, weil es sich dabei\num Augenärzten vorbehaltene Heilbehandlungen handele. Sie hat hilfsweise verlangt, diese Tätigkeiten und die Werbung hierfür zu verbieten, wenn die Kunden vor\nder Durchführung der Maßnahme bzw. in der Werbung nicht darauf hingewiesen werden, dass nur eine Untersuchung durch den Augenarzt zuverlässig einen krankhaften\nBefund am Auge ausschließen könne und/oder wenn die Beschwerdeführerin den\nKunden nach Durchführung der Maßnahme sinngemäß mitteile, es habe sich ein normaler Befund ergeben.\n\n Das Landgericht hat dem Unterlassungsbegehren im Wesentlichen stattgegeben.               4\nDas Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und der\nBeschwerdeführerin nur noch insoweit untersagt, Tonometrie und Perimetrie anzubieten, durchzuführen sowie hierfür zu werben, als sie die Kunden zuvor nicht darauf\nhinweist, dass nur eine Untersuchung durch den Augenarzt zuverlässig einen krankhaften Befund ausschließen kann.\n\n  Der Bundesgerichtshof hat im Wesentlichen das Urteil des Landgerichts wieder hergestellt. Das Anbieten und Durchführen der Tonometrie und der automatischen Perimetrie sowie die Werbung für diese Dienstleistungen stellten einen Verstoß gegen\n§ 1 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 HeilprG dar. Da die Begriffsbestimmung für die\nHeilkundeausübung nach § 1 Abs. 2 HeilprG ihrem Wortlaut nach sehr weit gefasst\nsei, erfordere die im Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG gebotene verfassungskonforme Auslegung Einschränkungen. Vom Ausübungsverbot würden nur Tätigkeiten erfasst, die\närztliche Fachkenntnisse voraussetzten und gesundheitliche Schädigungen zur Folge haben könnten, wobei auch nur mittelbare Gesundheitsgefährdungen genügten,\netwa dadurch, dass frühzeitiges Erkennen ernster Leiden verzögert werden könne,\nsofern die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig sei.\nVon der Tonometrie und der automatischen Perimetrie könnten gesundheitliche Gefahren ausgehen, weil ein Kunde, der keine subjektiven Beschwerden habe, tatsäch-\n\n\n                                           2/9\n\nlich aber an einer Augenkrankheit leide, wegen eines angeblich normalen Befundes\ndavon abgehalten werden könnte, einen Arzt aufzusuchen. Der vom Oberlandesgericht für ausreichend gehaltene Hinweis, dass nur eine Untersuchung durch den Augenarzt zuverlässig einen krankhaften Befund ausschließen könne, führe zu keiner\nanderen Beurteilung, da davon auszugehen sei, dass viele Betroffene bei einem unauffälligen Befund doch mit einem Gefühl trügerischer Sicherheit darauf vertrauten,\ndass schon alles in Ordnung sei. Damit sei die naheliegende Gefahr verbunden, dass\nschwere Erkrankungen des Auges, die bereits im Frühstadium einer Behandlung bedürften, zunächst unerkannt blieben.\n\n  3. Mit ihrer fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1, Art. 5 und Art. 3 Abs. 1\nGG durch die angegriffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Das Verbot des\nAngebots und der Durchführung der Tonometrie und der automatischen Perimetrie\nverletze sie in ihrer Berufsausübungsfreiheit. Für dieses Verbot fehle es bereits an\nder hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Darüber hinaus\nsei das Verbot unverhältnismäßig; die Gefahren der Untersuchungen seien gering,\nihre Vorteile erheblich. Selbst wenn der Hinweis, dass nur eine Untersuchung durch\nden Augenarzt zuverlässig einen krankhaften Befund ausschließen könne, nicht ausreiche, um Gefahren für die Kunden auszuschließen, hätte der Bundesgerichtshof\nsich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob ein modifizierter Hinweis anstelle\neines generellen Tätigkeitsverbots in Betracht gekommen wäre.\n\n  4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich unter anderem das Bundesverwaltungsgericht und die Berufsverbände der Augenärzte und der Augenoptiker geäußert. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat ein Rechtsgutachten zur Abgrenzung\nvon Heilkunde und Augenoptikerhandwerk zu den Akten gereicht.\n\n a) Nach der Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts sind in der Rechtsprechung des Gerichts Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit von § 1 HeilprG nicht\naufgetreten. Ob sich auf der Grundlage dieser Vorschrift das Verbot der Tonometrie\nund der automatischen Perimetrie durch den Optiker rechtfertigen lasse, erscheine\nsehr zweifelhaft. Es sei allgemein bekannt, dass der überhöhte Augeninnendruck,\nder ein wesentlicher Risikofaktor für das Entstehen eines Glaukoms sei, keine Beschwerden verursache. Es sei nicht zu erkennen, welcher Anlass für einen subjektiv\nbeschwerdefreien Kunden bestehen sollte, einen Augenarzt aufzusuchen. Es erscheine weit wahrscheinlicher, dass durch die der Beschwerdeführerin untersagten\nUntersuchungen Anzeichen für eine bestehende oder drohende Augenerkrankung\naufgedeckt und der dann erforderlichen ärztlichen Überprüfung zugeführt würden, als\ndass umgekehrt ein Kunde durch ein im Normbereich liegendes Untersuchungsergebnis von einem ansonsten in Betracht gezogenen Arztbesuch abgehalten würde.\n\n b) Nach Auffassung des Zentralverbandes der Augenoptiker ist der Nutzen von Tonometrie und Perimetrie hoch. Die große Zahl leicht erreichbarer Augenoptikerbetriebe ermögliche es, dass breite Bevölkerungskreise ohne Wartezeiten den wichtigsten\n\n\n\n                                          3/9\n\nRisikofaktor für das Vorliegen eines Glaukoms ermitteln lassen könnten. Die Gefahr,\ndass sich Kunden mit \"normalem\" Messergebnis in Sicherheit wögen, sei gering, weil\ndie Augenoptiker ihre Kunden umfassend und konkret darüber informierten, dass\nauch ein normaler Messwert nicht bedeute, dass eine Erkrankung ausgeschlossen\nwerden könne. Im Allgemeinen werde kein Arzt vorsorglich aufgesucht, weil die Bevölkerung über die Gefahren eines Glaukoms nicht aufgeklärt sei und Augenärzte die\nGlaukom-Vorsorgeuntersuchung meist nicht als Kassenleistung anböten. Die Zulassung von Augenoptikern als Heilpraktiker, nur um den Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz zu vermeiden, brächte für die Kunden keinen sachlichen oder fachlichen\nVorteil, weil die Ausbildung als Heilpraktiker im Hinblick auf die beiden Messverfahren keine zusätzlichen Kenntnisse oder Fertigkeiten vermittele. Es sei eher anzunehmen, dass sich aufgrund der höheren heilkundlichen Autorität der Heilpraktiker Patienten mit normalen Messergebnissen häufiger in Sicherheit wiegten. Heilpraktiker\nführten so gut wie keine tonometrischen und perimetrischen Untersuchungen durch,\nweil die Heilpraktikerausbildung Tonometrie und Perimetrie nicht einschließe. Heilpraktiker würden sich daher bei Anwendung dieser Messverfahren erheblichen Haftungsrisiken aussetzen.\n\n  c) Nach der Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Augenoptiker sind sowohl die Tonometrie als auch die Perimetrie rein physikalisch-technische Messverfahren und stellen damit keine Ausübung der Heilkunde dar. Mit einem Verbot der optometrischen Messungen durch den Optiker würde sich die bestehende Screening-Situation verschlechtern.\n\n d) Nach Ansicht des Berufsverbandes der Augenärzte Deutschlands e.V. haben Augeninnendruckmessung und überschwellige Schnellperimetrie nur einen begrenzten\nNutzen. Die Ergebnisse müssten ärztlich befundet werden. In Kürze werde für bestimmte Risikogruppen die Früherkennung von Glaukomen in den Leistungskatalog\nder gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen. Die in Aussicht genommene Früherkennungsuntersuchung solle aus einer Kombination von Augeninnendruckmessung\nund Sehnervbeurteilung bestehen.\n\n                                         II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur          12\nDurchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93 a\nAbs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1\nBVerfGG sind gegeben. Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin in ihrer Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Die Beschwerdeführerin\nkann sich als juristische Person des Privatrechts auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen (vgl.\nBVerfGE 21, 261 <266>; 97, 228 <253>).\n\n 1. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen            13\nFragen bereits entschieden. Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung erfordern\ndanach nicht nur eine gesetzliche Grundlage, sondern sind nur dann mit Art. 12 Abs.\n1 GG vereinbar, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfer-\n\n\n                                         4/9\n\ntigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der\nSchwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze\nder Zumutbarkeit noch gewahrt wird (vgl. BVerfGE 30, 292 <316 ff.>; 61, 291 <312>;\n68, 155 <171>; 97, 12 <25 ff.>; 99, 202 <211>). Im Sinne dieser Rechtsprechung ist\ndas Ziel des Heilpraktikergesetzes, die Volksgesundheit durch einen Erlaubniszwang\nfür Heilbehandler ohne Bestallung zu schützen, durch Art. 12 Abs. 1 GG gedeckt.\nBei der Gesundheit der Bevölkerung handelt es sich um ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut, zu dessen Schutz eine solche subjektive Berufszulassungsschranke\nnicht außer Verhältnis steht (vgl. BVerfGE 78, 179 <192>).\n\n  2. Grundlage der angegriffenen Entscheidung sind § 1 HeilprG und § 1 UWG. Auslegung und Anwendung dieser Bestimmungen können vom Bundesverfassungsgericht - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur darauf überprüft werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen\nAnschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom\nUmfang seines Schutzbereichs, beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite des Grundrechts nicht\nhinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten führt (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>; 85, 248\n<257 f.>; 87, 287 <323>).\n\n So liegt es hier. Die angegriffene Entscheidung wird dem Maßstab des Art. 12 Abs.      15\n1 GG nicht gerecht.\n\n a) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich bei § 1 HeilprG      16\num eine hinreichend bestimmte gesetzliche Verbotsregelung. Dies beruht - wie auch\ndas Bundesverwaltungsgericht in seiner Stellungnahme ausführt - darauf, dass der\nBegriff \"Ausübung der Heilkunde\" ausdrücklich definiert ist. Dass die Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 2 HeilprG von der Rechtsprechung im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1\nGG verfassungskonform restriktiv ausgelegt wird, überschreitet nicht den Rahmen\nüblicher Gesetzesauslegung und ist in Bezug auf die Bestimmtheit der Regelung\nnicht zu beanstanden. Ebenso entspricht es Wortlaut und Sinn von § 1 HeilprG, solche Verrichtungen, die - für sich gesehen - ärztliche Fachkenntnisse nicht voraussetzen, als Ausübung der Heilkunde zu qualifizieren, wenn sie mittelbar die Gesundheit\ngefährden, beispielsweise weil frühzeitiges Erkennen ernster Leiden verzögert wird.\n\n Diese Abgrenzung allein wird aber dem vorliegenden Sachverhalt nicht gerecht,          17\nweil es um spezialisierte Messverfahren geht, welche von einem spezialisierten Heilhilfsberuf, hier dem Optikerhandwerk, angeboten werden, nachdem durch die Weiterentwicklung der Medizintechnik die einzelne Verrichtung keine heilkundlichen Fertigkeiten mehr verlangt. Solchen Entwicklungen ist bei der Abgrenzung zwischen den\nTätigkeiten, die den jeweiligen Fachärzten vorbehalten bleiben, und denjenigen, die\nim zugeordneten, aber selbständig handelnden Heilhilfsberuf erbracht werden können, Rechnung zu tragen (vgl. zu ähnlichen Abgrenzungen bei den rechtsberatenden\n\n\n\n                                         5/9\n\nBerufen BVerfGE 97, 12 <29>). Die Abgrenzung zwischen dem ärztlichen und dem\nheilpraktischen Vollberuf ist insoweit nicht einschlägig. Das gilt hier nicht zuletzt deshalb, weil nach den eingeholten Stellungnahmen eindeutig feststeht, dass ihre Kenntnisse die Heilpraktiker nicht besser zur Vornahme der streitgegenständlichen Messungen und deren Bewertung befähigen als die Optiker.\n\n  Letztlich enthält die angegriffene Entscheidung auch gar keine Abwägung dahin, ob          18\nden Gefahren für die Volksgesundheit durch die Einschaltung von Heilpraktikern im\nvorliegenden Fall besser begegnet werden könnte. Zu Recht hat der Bundesgerichtshof jedoch auch bei der Abgrenzung zwischen den Tätigkeiten, die den Ärzten vorbehalten bleiben, und solchen, die auch im Hilfsberuf erbracht werden können, darauf\nabgestellt, ob eine mittelbare Gesundheitsgefährdung droht, weil die Ausgliederung\ndes einzelnen Messverfahrens ein frühzeitiges Erkennen ernster Leiden verzögern\nkönnte. Auch nach dem von der Klägerin des Ausgangsverfahrens zu den Akten gereichten Gutachten ist nicht davon auszugehen, dass die Heilpraktikererlaubnis ein\nMehr an Fachkompetenz zur Behandlung oder Erkennung der hier in Rede stehenden Krankheiten verschafft. Der Vorteil wird allein darin gesehen, dass der Heilpraktiker sich einer Prüfung persönlicher Zuverlässigkeit zu stellen hat und ihm damit mögliche Gefahren für die Volksgesundheit vor Augen stehen, so dass bei ihm eher\nerwartet werden könne, dass er die Grenzen seiner Kompetenz erkenne. Dem kann\nnicht zugestimmt werden, da sich das Augenoptikerhandwerk als Gesundheitshandwerk versteht; der Optiker übt seinen Beruf stets in der Verantwortung für den ihm anvertrauten Teil der Volksgesundheit aus. Es ist andererseits nicht von der Hand zu\nweisen, dass das Vertrauen in die Heilpraktiker und ihre Erkenntnisfähigkeiten hinsichtlich möglicher Erkrankungen einem Arztbesuch eher entgegensteht als der entsprechende Hinweis durch den Optiker.\n\n b) Der Bundesgerichtshof hält eine solche mittelbare Gefahr trotz der vom Oberlandesgericht angeordneten Hinweispflicht für gegeben. Dabei handelt es sich um eine\nWürdigung eines tatsächlichen Sachverhalts, die Sache der Fachgerichte ist und\nvom Bundesverfassungsgericht nicht nachgeprüft wird (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>).\nUnter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten kommt es nur darauf an, ob das an\ndie Optiker gerichtete generelle Verbot der Tonometrie und der Perimetrie sowie die\nWerbung hierfür die Beschwerdeführerin in ihrer Berufsausübungsfreiheit verletzt.\nDies ist hier der Fall. Wird der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit in Gestalt eines\nTätigkeitsverbots nur mit mittelbaren Gefahren für die Volksgesundheit begründet,\nentfernen sich Verbot und Schutzgut so weit voneinander (vgl. hierzu BVerfGE 85,\n248 <261>), dass bei der Abwägung besondere Sorgfalt geboten ist. Die Gefahren\nmüssen hinlänglich wahrscheinlich und die gewählten Mittel eindeutig erfolgversprechend sein. Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Entscheidung nicht.\n\n  aa) Vorliegend lassen sich kaum vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls dafür               20\nfinden, Angebot und Ankündigung von Tonometrie und Perimetrie generell zu verbieten und den aufklärenden Hinweisen, dass ein krankhafter Befund zuverlässig nur\ndurch einen Augenarzt ausgeschlossen werden kann, kein Gewicht beizumessen.\n\n\n                                            6/9\n\n Allein die Möglichkeit, dass ein gebotener Arztbesuch unterbleibt, kann nicht ausreichen, um eine mittelbare Gesundheitsgefährdung zu begründen. Diese Gefahr besteht immer, wenn der Patient nicht unter Beschwerden leidet. Wie das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat, erscheint es plausibel, dass die Wahrscheinlichkeit\neiner Aufdeckung von vorhandenen oder drohenden Augenerkrankungen nach\nDurchführung von Tonometrie und Perimetrie durch Augenoptiker - also der Nutzen -\ngrößer ist als die Gefahr, dass ein in Wahrheit erkrankter Kunde im Anschluss an eine bei ihm ohne Befund gebliebene Optiker-Untersuchung von einem - an sich geplanten - Besuch beim Augenarzt absieht. Dem in letzterer Hinsicht verbleibenden Risiko kann gerade durch den vom Oberlandesgericht angeordneten aufklärenden\nHinweis ausreichend begegnet werden.\n\n  Zwar hat das Oberlandesgericht aufgrund der ihm vorliegenden ärztlichen Gutachten festgestellt, dass sowohl Tonometrie als auch Perimetrie nur eine begrenzte Aussagekraft haben: Ein durch Tonometrie festgestellter erhöhter Augeninnendruck sei\nein Indiz für ein Glaukom, mehr jedoch nicht. Auch hinsichtlich der Perimetrie gebe\nein aus statistischer Sicht im Normbereich liegender Befund noch keine Garantie dafür, dass es sich im Einzelfall um ein unversehrtes Gesichtsfeld handele. Umgekehrt\nmüsse eine Abweichung von der Norm nicht krankheitsbedingt sein. Hinsichtlich dieser begrenzten Aussagekraft unterscheiden sich die genannten Untersuchungen\naber nicht von anderen Messungen im Gesundheitssektor. Die Ergebnisse der Messungen zu befunden, bleibt eine dem Arzt vorbehaltene Aufgabe. Plausibel erscheint\nallerdings, dass beim Optiker festgestellte Indizien - wie der erhöhte Augeninnendruck - einem gesundheitsbewussten Menschen erstmals Anlass geben, sich von einem Augenarzt untersuchen zu lassen. Bei diesen Patienten kann auch heute schon,\nselbst wenn es sich um gesetzlich Versicherte handelt, kassenärztlich abgerechnet\nwerden, weil es nicht um eine Vorsorgeuntersuchung, sondern um die Abklärung eines Krankheitsverdachts geht. Die in der Stellungnahme des Berufsverbandes der\nAugenärzte Deutschlands e.V. angekündigte Änderung des Leistungskatalogs\nbraucht insoweit nicht abgewartet zu werden. Außerdem kann bei unauffälligen\nMessergebnissen die verbleibende Restunsicherheit, auf die der Kunde vom Optiker\nhingewiesen wird, zu einer Abklärung beim Augenarzt führen. Danach ist es eher\nfernliegend, das Verbot der Messungen durch den Optiker als einen Beitrag zur Verbesserung der Volksgesundheit zu werten. Dazu hätte es der Darlegung bedurft,\ndass die Anzahl der beschwerdefreien Personen, die bisher vorsorglich die Augenärzte zur Durchführung von Tonometrie und Perimetrie konsultiert hat, sich durch das\nAngebot der Optiker stärker vermindert als die Zahl derjenigen wächst, die nach der\nMessung durch einen Optiker den Arzt aufsucht. Erst dann wäre überhaupt ein hinlänglicher Bezug zu den der Volksgesundheit drohenden Gefahren hergestellt.\n\n bb) Jedenfalls ist das generelle Verbot der Tonometrie und Perimetrie durch Optiker     23\nsowie das diesbezügliche Werbeverbot zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung\nnicht erforderlich. Der Schutz der Gesundheit der Kunden kann durch die Untersuchung einerseits und durch den vom Oberlandesgericht - im Anschluss an die vom\n\n\n\n                                          7/9\n\nBundesinnungsverband der Augenoptiker gesetzten Standards - geforderten aufklärenden Hinweis vor ihrer Durchführung andererseits weit besser gewährleistet werden. Ein Teil der problematischen Fälle wird bei solchen Personen aufgedeckt, die\nsich zuvor nicht veranlasst sahen, einen Augenarzt aufzusuchen. Bei den übrigen\nPersonen stellt der Optiker zwar keine signifikante Normabweichung fest, weckt aber\ndurch seine Belehrung bei den Betroffenen Problembewusstsein und fördert damit\ndie Möglichkeiten der Früherkennung durch den Arzt. Damit verträgt sich die Annahme des Bundesgerichtshofs nicht, dass viele Betroffene bei einem unauffälligen\nBefund mit einem Gefühl trügerischer Sicherheit darauf vertrauten, dass schon alles in Ordnung sei. Der Bundesgerichtshof unterschätzt die warnende Belehrung und\nbegründet nicht, inwiefern dieser beschwerdefreie Personenkreis ohne die Untersuchung nicht ohnedies in einer trügerischen Sicherheit lebt. Die naheliegende Gefahr,\ndass schwere Erkrankungen des Auges, die bereits im Frühstadium einer Behandlung bedürfen, zunächst unerkannt bleiben, ist ohne die Untersuchung durch den\nOptiker noch größer, der immerhin einen gewissen Anteil richtig erkennt. Erst durch\nden Hinweis des Optikers wird den Übrigen die generelle Gefährdung bewusst werden, die für bestimmte Risikogruppen eine Vorsorgeuntersuchung angeraten sein\nlässt. Hierauf und auf das fehlende Problembewusstsein in der Öffentlichkeit hat\nauch der Berufsverband der Augenärzte Deutschlands e.V. hingewiesen. Danach ist\nes kein erfolgversprechendes Mittel, Messungen, die an aufklärende Hinweise gebunden sind, zu verbieten, solange den beschwerdefreien Personen das Risiko weitgehend unbekannt ist.\n\n c) Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem dargelegten Verstoß gegen Art.        24\n12 Abs. 1 GG, da nicht auszuschließen ist, dass der Bundesgerichtshof im Ausgangsverfahren anders entschieden hätte, wenn er § 1 HeilprG und § 1 UWG verfassungskonform ausgelegt hätte. Die angegriffene Entscheidung ist daher aufzuheben,\ndamit dies nachgeholt werden kann.\n\n 3. Auf die übrigen gerügten Verfassungsverstöße ist nicht mehr einzugehen, weil       25\ndie darauf gestützte Verfassungsbeschwerde darüber hinaus keinen weiter gehenden Erfolg haben könnte.\n\n 4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG.      26\n\n\n               Kühling                Jaeger                 Hömig\n\n\n\n\n                                         8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. August 2000 - 1 BvR 254/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. August 2000 - 1 BvR 254/99 - Rn. 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