{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000804.1bvr141099","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-08-04","aktenzeichen":"1 BvR 1410/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1410/99 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn B...\n\ngegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 1999 - BVerwG 6 C\n      10.98 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Richter Kühling,\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und den Richter Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. August 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft Äußerungen einer Studierendenschaft im Zusammenhang mit dem so genannten Semesterticket.\n\n                                        I.\n 1. Der Beschwerdeführer ist seit 1990 Student der Universität Münster und als solcher Mitglied der Studierendenschaft. Diese führte 1993 das Semesterticket ein,\ndurch das den Studierenden die freie Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs mit ihrem Studentenausweis möglich wurde. Im Zusammenhang mit der Einführung und\nWeiterführung des Semestertickets äußerte sich der Allgemeine Studentenausschuss der Studierendenschaft wiederholt öffentlich zu dessen verkehrspolitischem\nund ökologischem Nutzen.\n\n  2. Mit Klage, Berufung und Revision begehrte der Beschwerdeführer erfolglos die     3\nVerurteilung der Studierendenschaft dazu, ihre ökologischen und verkehrspolitischen\nÄußerungen im Zusammenhang mit dem Semesterticket zu unterlassen. In dem angegriffenen Revisionsurteil stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, bundesrechtlich bestünden gegen die Äußerungen der Studierendenschaft zum ökologischen und\nverkehrspolitischen Nutzen als Nebeneffekt des in Wahrnehmung der sozialen Belange eingeführten Semestertickets keine Bedenken. Die Studierendenschaft sei als\nZwangsverband zulässig und bewege sich mit der Einführung des Semestertickets\nim Rahmen der ihr nach § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 des Gesetzes über die Universitäten\n\n\n\n                                        1/4\n\ndes Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV NW S. 532), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV NW S. 213) übertragenen Aufgaben. Hierzu dürfe sie sich\ndann auch werbend äußern, ohne in unzulässiger Weise allgemeinpolitisch tätig zu\nsein, und zwar unabhängig davon, ob die konkrete Ausgestaltung des Semestertickets vorliegend verhältnismäßig sei (vgl. NVwZ 2000, S. 323).\n\n 3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung           4\nvon Art. 2 Abs. 1 GG durch das Bundesverwaltungsgericht. Da bereits die Einführung\ndes Semestertickets Art. 2 Abs. 1 GG verletze, gelte dies auch für sämtliche im Zusammenhang damit stehenden Äußerungen. Selbst wenn die Einführung des Tickets\nvon den Aufgaben der Studierendenschaft erfasst sein sollte, werde Art. 2 Abs. 1 GG\ndurch die verkehrspolitischen Äußerungen der Studierendenschaft verletzt, da es\nsich um allgemeinpolitische Äußerungen handle.\n\n                                         II.\n Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93 a             5\nAbs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Zwar hat sich das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit\nvon zwangsverfassten Studierendenschaften noch nicht geäußert. Doch lassen sich\nseiner Rechtsprechung zu anderen Zwangsmitgliedschaften in öffentlichrechtlichen\nVerbänden die auch hier einschlägigen Prüfungsmaßstäbe entnehmen (vgl. BVerfGE\n10, 89 <102>; 15, 235 <239>; 38, 281 <297 f.>; 78, 320 <329 ff.>).\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der           7\nvom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt. Dies\nsetzt voraus, dass die geltend gemachte Verletzung besonderes Gewicht hat oder\nden Beschwerdeführer in existenzieller Weise betrifft (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Bei\ndem angegriffenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist indessen eine Verfassungsrechtsverletzung nicht feststellbar.\n\n Maßstab für die Überprüfung des angegriffenen Revisionsurteils ist Art. 2 Abs. 1       8\nGG. Danach muss ein Zwangsverband zur Wahrnehmung legitimer öffentlicher Aufgaben geschaffen worden sein und sich auch nach der Gründung an die Grenzen\ndieser Aufgaben halten (vgl. BVerfGE 10, 89 <102>; 38, 281 <299>; 78, 320\n<330 f.>). Gemessen daran ist die angegriffene Entscheidung verfassungsrechtlich\nnicht zu beanstanden.\n\n Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, die Einführung des Semestertickets falle unter die Regelung des § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 UG und bewege sich damit im Rahmen der von der Studierendenschaft legitimerweise wahrzunehmenden\nAufgaben, hat die erkennende Kammer in einem heute ergangenen Beschluss für\nverfassungsrechtlich unbedenklich erachtet (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer\ndes Ersten Senats vom 4. August 2000, 1 BvR 1510/99). Darauf wird Bezug genom-\n\n\n                                         2/4\n\nmen.\n\n  Für die Kompetenz der Studierendenschaft, sich zur Einführung des Semestertickets werbend zu äußern, kann nichts anderes gelten. Darüber hinaus begegnet es\naber auch verfassungsrechtlich keinen Bedenken, dass das Bundesverwaltungsgericht die Äußerungen der beklagten Studierendenschaft zum ökologischen und verkehrspolitischen Nutzen des Semestertickets nicht beanstandet hat. Äußerungen, die\nwie vorliegend diesen Nutzen nur als einen positiven Nebeneffekt der mit der Einführung des Tickets verfolgten Ziele herausstellen, wahren ersichtlich den Bezug zu\nHochschul- und Studienbelangen. Auch insofern liegt daher die vom Beschwerdeführer gerügte Kompetenzüberschreitung nicht vor.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  12\n\n\n               Kühling                  Jaeger               Hömig\n\n\n\n\n                                          3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2000 - 1 BvR 1410/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2000 - 1 BvR 1410/99 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000804_1bvr141099.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000804.1bvr141099\n\n\n\n\n                                        4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-08-04/1-bvr-1410-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-08-04/1-bvr-1410-99","retrieved":"2026-07-10 10:46:06.245043+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-08-04/1-bvr-1410-99","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2000-08-04","dockets":["1 BvR 1410/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000804.1bvr141099","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000804.1bvr141099"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 04.08.2000 – 1 BvR 1410/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-08-04/1-bvr-1410-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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