{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20000724_1bvr015199","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000724.1bvr015199","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-07-24","aktenzeichen":"1 BvR 151/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 151/99 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn F...\n\ngegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 1998\n         - BVerwG 4 BN 37.98 -,\n\n       b) das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in\n          Schleswig vom 23. Januar 1998 - 1 K 14/94 -,\n\n       c) den Bebauungsplan Nr. A 6 \"Hafenspitze\"\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Papier\n                                  und die Richterinnen Haas,\n                                  Hohmann-Dennhardt\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. Juli 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n  Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen auf (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme\nist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat\n(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).\n\n 1. Den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem es die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hat, hat der Beschwerdeführer\nnicht in zulässiger Weise angegriffen; insoweit fehlt es an jeder Darlegung, weshalb\ndie Entscheidung Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt.\n\n  2. Ohne Erfolg bleibt die Verfassungsbeschwerde aber auch, soweit sie sich gegen        3\ndas im Normenkontrollverfahren ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts und\nden Bebauungsplan wendet. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob insoweit überhaupt\nder Rechtsweg im weiteren Sinne ordnungsgemäß erschöpft wurde. Der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass Art. 14 Abs. 1 GG verletzt\nist; hierfür ist auch nichts ersichtlich.\n\n\n                                          1/4\n\n Art. 14 Abs. 1 GG schützt das Recht, ein Grundstück im Rahmen der Gesetze zu            4\nbebauen (vgl. BVerfGE 35, 263 <276>). Gesetze, die im Sinne von Art. 14 Abs. 1\nSatz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, sind auch untergesetzliche - auf gesetzlicher Ermächtigung beruhende - Normen, insbesondere auch Bebauungspläne (vgl. BVerfGE 79, 174 <192>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten\nSenats vom 2. Juli 1992 - 1 BvR 1536/91 - <NJW 1993, S. 51>).\n\n  Mit der Verfassungsbeschwerde wird weder substantiiert dargelegt noch ist es ersichtlich, dass der Satzungsgeber oder das Oberverwaltungsgericht hinsichtlich der\nFestsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche Bedeutung und Tragweite der Eigentumsgarantie verkannt hätten.\n\n Mit der Rüge, es sei der Stadt bei der Aufstellung des Bebauungsplans nur darum         6\ngegangen zu verhindern, dass ihr durch die von ihm beabsichtigte Bewilligung von\nBaulasteintragungen zur Erfüllung von Stellplatzverpflichtungen Einnahmen entgingen, macht der Beschwerdeführer der Sache nach geltend, es handle sich um eine\nunzulässige Verhinderungsplanung. Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Eine gegen Art. 14\nAbs. 1 GG verstoßende Verhinderungs- oder Negativplanung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann vor, wenn eine Planung - unabhängig davon, ob sie durch den Wunsch, ein konkretes Vorhaben zu verhindern, ausgelöst worden ist - für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht\nerforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ist, die getroffene Festsetzung also nur\nvorgeschobenes Mittel ist, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8/90 -, NVwZ 1991, S. 875; Beschluss vom\n23. Juni 1992 - 4 B 55/92 -, NVwZ-RR 1993, S. 456). Hierfür gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die vom Oberverwaltungsgericht dargestellte Verkehrsplanung,\ndie sich aus der Planbegründung hinreichend deutlich ergibt, lässt nicht den Schluss\nzu, dass hinter der Festsetzung in Wirklichkeit kein städtebauliches Konzept der\nStadt steht.\n\n  Die Rüge des Beschwerdeführers, das dem Eigentumsrecht wesensgleiche Anwartschaftsrecht seines Vaters - nach Aktenlage wohl ein \"ungesicherter\" Erfüllungsanspruch, da keine Auflassungsvormerkung eingetragen wurde - sei nicht in die Abwägung eingestellt worden, geht fehl. Es mag zwar zweifelhaft sein, ob das\nOberverwaltungsgericht zu Recht annimmt, dass der Eigentumserwerb seines Vaters\nzum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch ungewiss gewesen sei. Denn immerhin hatte die Stadt den Fristablauf für die Ausübung des Vorkaufsrechts, auf den\nauch das Verwaltungsgericht in seiner späteren Entscheidung maßgeblich abgestellt\nhat, bereits im August 1988 attestiert und hatte der Vater des Beschwerdeführers im\nDezember 1989 die sanierungsrechtliche Genehmigung des Kaufvertrages gerichtlich erstritten. Mit der weiteren Erwägung des Oberverwaltungsgerichts, die in die Abwägung eingestellten Interessen seines Vaters als Betreiber einer privaten Stellplatzanlage und damit - was der Beschwerdeführer verkennt - als Inhaber eines Rechts\nam eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb seien hier praktisch identisch mit\ndenen, die die Stadt hätte berücksichtigen müssen, wenn der Vater des Beschwerde-\n\n\n                                          2/4\n\nführers bereits Eigentümer gewesen wäre, setzt sich der Beschwerdeführer jedoch\nnicht auseinander. Die tragende Begründung hierfür, die planende Stelle habe nur\ndie privaten Interessen und Belange einzustellen, die für sie als abwägungserheblich\nerkennbar seien, hier aber habe eine andere Nutzung als die einer privaten Stellplatzanlage nie in Rede gestanden, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\nDasselbe gilt für die - nicht angegriffene - Schlussfolgerung des Oberverwaltungsgerichts, dass gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange vorlägen, die die Festsetzung als objektiv vernünftigerweise geboten erscheinen ließen und daher die\nZurückstellung des Interesses an der privatnützigen Nutzung künftigen Eigentums\nrechtfertigten.\n\n Auch die Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts, mit denen es die Ausführungen der Stadt zum fehlenden Bestandsschutz der bisherigen Nutzung bestätigt, greift\nder Beschwerdeführer nicht substantiiert an. Ein durch Art. 14 Abs. 1 GG bewirkter\nBestandsschutz liegt nur dann vor, wenn der Bestand zu irgendeinem Zeitpunkt genehmigt worden oder jedenfalls genehmigungsfähig gewesen ist (vgl. Papier in:\nMaunz/Dürig, GG, Kommentar, Band II, Stand Mai 1994, Art. 14 Rn. 84). Hiervon\nausgehend setzt sich das Oberverwaltungsgericht im Einzelnen und mit nachvollziehbarer Begründung mit dem - der Genehmigungsfähigkeit u.a. entgegenstehenden - Fachplanungsvorbehalt der DB auseinander und widerlegt anhand des im November 1979 abgeschlossenen Gestattungsvertrags die Behauptung des\nBeschwerdeführers, die DB habe bereits Anfang der achtziger Jahre die Nutzung des\nGrundstücks endgültig aufgegeben, eine Behauptung, die der Beschwerdeführer mit\nseinem Beschwerdevorbringen lediglich wiederholt, ohne der Urteilsbegründung etwas entgegenzusetzen.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  10\n\n                                                           Hohmann-Papier                  Haas\n                                                           Dennhardt\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n24. Juli 2000 - 1 BvR 151/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juli 2000\n                - 1 BvR 151/99 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000724_1bvr015199.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000724.1bvr015199\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/07/rk20000724_1bvr015199.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-07-24/1-bvr-151-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/07/rk20000724_1bvr015199.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/07/rk20000724_1bvr015199.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-07-24/1-bvr-151-99","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/07/rk20000724_1bvr015199.html","retrieved":"2026-07-10 10:46:05.185841+00:00"}}