{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20000720_1bvr035200","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000720.1bvr035200","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-07-20","aktenzeichen":"1 BvR 352/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 352/00 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn G...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Bernhard Sauber,\n                    Wiesenstraße 3, Saarbrücken -\ngegen die Verfahrensdauer des Verfahrens 7 U 144/83 des Oberlandesgerichts\n      Saarbrücken\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Steiner,\n                                 Hoffmann-Riem\n\nam 20. Juli 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in\nVerbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes)\nwerden dadurch verletzt, dass das Saarländische Oberlandesgericht es unterlassen\nhat, in dem Verfahren 7 U 144/83 in angemessener Zeit eine Entscheidung über die\nHöhe des dem Beschwerdeführer zustehenden Schadensersatzanspruchs zu treffen.\nDas Saarland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Dauer eines zivilgerichtlichen Verfahrens.   1\n\n                                         I.\n 1. Der Beschwerdeführer wollte Anfang der 70er Jahre in der Stadt Saarbrücken ein   2\nEinkaufszentrum errichten. Die Stadt (die Beklagte des Ausgangsverfahrens) hatte\ndas vorgesehene Bauareal im Entwurf eines Bebauungsplans ursprünglich als Sondergebiet ausgewiesen und mit dem Beschwerdeführer mehrfach über das Projekt,\nunter anderem über einen Erschließungsvertrag, verhandelt. Zum Abschluss des\n\n\n                                         1/7\n\nVertrags und zur Erteilung der Baugenehmigung kam es jedoch nicht, da sie die Verhandlungen abbrach. Daraufhin begehrte der Beschwerdeführer mit seiner im August\n1974 erhobenen Klage zunächst die Feststellung, dass die Stadt ihm zum Schadensersatz verpflichtet sei, da sie die Verhandlungen aus sachfremden Gründen abgebrochen und die Erteilung der Baugenehmigung nur aus vorgeschobenen Erwägungen\nversagt habe. Später beantragte der Beschwerdeführer die Verurteilung zur Zahlung\nvon über 30 Mio. DM.\n\n  Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen und das Oberlandesgericht die          3\ndagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen hatte, hob der Bundesgerichtshof mit\nUrteil vom 7. Februar 1980 die oberlandesgerichtliche Entscheidung auf, da ein\nSchadensersatzanspruch aus § 839 BGB oder öffentlichrechtlicher culpa in contrahendo in Betracht käme, und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das\nOberlandesgericht zurück (vgl. BGHZ 76, 343). Nachdem das Oberlandesgericht die\nBerufung erneut zurückgewiesen hatte, hob der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 5.\nMai 1983 auch diese Entscheidung auf und verwies die Sache wiederum an das\nOberlandesgericht zurück (vgl. BGH, WM 1983, S. 993). Daraufhin stellte das Oberlandesgericht mit Grundurteil vom 10. Juli 1984 fest, dass die Stadt dem Beschwerdeführer wegen des Abbruchs der Verhandlungen aus öffentlichrechtlicher culpa in\ncontrahendo sowie aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG dem Grunde nach\nzum Schadensersatz verpflichtet sei. Die Entscheidung zur Schadenshöhe behielt es\ndem Schlussurteil vor. Die dagegen eingelegte Revision der Beklagten nahm der\nBundesgerichtshof mit Beschluss vom 11. Juli 1985 nicht zur Entscheidung an.\n\n  Mit Schlussurteil vom 8. Juli 1986 verurteilte das Oberlandesgericht die Beklagte   4\nzur Zahlung von 5.798.142 DM nebst Zinsen an den Beschwerdeführer. Auf die von\nbeiden Seiten eingelegte Revision hin hob der Bundesgerichtshof auch diese Entscheidung mit Urteil vom 22. Juni 1989 teilweise auf (vgl. BGH, NVwZ-RR 1989, S.\n600). Im Umfang der Aufhebung verwies es die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück.\n\n  Das Oberlandesgericht erhob in der Folgezeit umfänglich Beweis unter anderem        5\ndurch Einholung mehrerer Sachverständigengutachten, in denen es - auch - um die\nHöhe des dem Beschwerdeführer entstandenen Schadens ging. Die Begutachtung\nist noch nicht abgeschlossen. Nachdem die Besetzung des Senats Ende 1999 gewechselt hatte, begehrte der Beschwerdeführer die Aufhebung des zuletzt ergangenen Beweisbeschlusses vom 12. Januar 1999 mit der Begründung, dass das Gericht\ndem Sachverständigen aufgegeben habe, den Schaden nach einer völlig ungeeigneten Berechnungsmethode (modifizierte Nettomethode) zu berechnen, obwohl nach\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Brutto- und Nettomethode letztlich zu\ngleichen Ergebnissen führen müssten. Durch Beschluss vom 24. Mai 2000 wies das\nOberlandesgericht den Antrag unter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs zu den unterschiedlichen Berechnungsmethoden zurück.\n\n Ein Urteil ist bislang noch nicht ergangen.                                          6\n\n\n\n                                          2/7\n\n  2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die vermeintlich            7\nüberlange Verfahrensdauer. Er sieht sich in seinem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in\nVerbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. Wegen des enormen Umfangs\ndes Schadens, der ihm entstanden sei, und infolge der daraus resultierenden finanziellen Belastung, für die er wegen der langen Prozessdauer keinen Ausgleich habe erlangen können, sei er in seinem gesamten wirtschaftlichen Wirken negativ bis hin zur\nExistenzgefährdung beeinflusst worden. Die Verfahrensdauer beruhe vor allem auf\nder von dem Oberlandesgericht angewandten Berechnungsmethode, die es ausschließe, den Schaden sinnvoll zu berechnen. Er beantragt, das Bundesverfassungsgericht möge die Verfassungswidrigkeit der überlangen Verfahrensdauer feststellen\noder dem Oberlandesgericht einen sinnvollen Weg zur Verfahrensbeendigung aufzeigen.\n\n 3. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Saarland, der Beklagten des Ausgangsverfahrens sowie dem Oberlandesgericht Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben\nund die Akten des Ausgangsverfahrens eingesehen.\n\n                                           II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nach §§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b,                9\n93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Entscheidung an. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden;\ndie Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts\ndes Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip angezeigt.\n\n  1. a) Es ist in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass sich         10\naus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG)\ndie Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes für bürgerlichrechtliche\nStreitigkeiten im materiellen Sinn ableiten lässt (vgl. BVerfGE 82, 126 <155>; 93, 99\n<107>). Das Rechtsstaatsprinzip fordert im Interesse der Rechtssicherheit, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfGE 88, 118\n<124>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts\n- 1 BvR 711/96 -, NJW 1997, S. 2811; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats\ndes Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 1708/99 -, NJW 2000, S. 797).\n\n  b) Es lässt sich allerdings nicht generell festlegen, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert; insbesondere die Angabe einer festen Jahresgrenze ist angesichts der Unterschiedlichkeit der Verfahren nicht möglich. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung dieser Frage sind vielmehr stets alle Umstände des Einzelfalls,\ninsbesondere die Bedeutung der Sache für die Parteien, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Parteien zuzurechnende Verhalten sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussenden Tätigkeiten von Dritten, wie etwa Sachverständigen, einzubeziehen.\nAllerdings haben die Gerichte im Rahmen ihrer Verfahrensführung auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen. Mit zunehmender Dauer des Verfahrens\n\n\n                                           3/7\n\ninsgesamt oder in der jeweiligen Instanz verdichtet sich die mit dem Justizgewährleistungsanspruch verbundene Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen.\n\n 2. Gemessen daran ist der Rechtsstreit von dem Oberlandesgericht seit dem Eingang der Akten nach dem Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 1989\nnicht einer instanzbeendenden Entscheidung in angemessener Zeit zugeführt worden. Die Klage im Ausgangsverfahren ist seit 1974, also seit nunmehr 26 Jahren, anhängig. Seit Mitte 1985, also bereits seit 15 Jahren, steht rechtskräftig fest, dass der\nBeschwerdeführer einen Anspruch auf Ersatz seines Schadens durch die Beklagte\nhat. Nach der letzten Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof ist in dieser\nSache seit nunmehr 11 Jahren keine Entscheidung über die Höhe des dem Beschwerdeführer zustehenden Schadens ergangen. Damit sind die Grenzen des unter\ndem Gesichtspunkt eines effektiven Rechtsschutzes für einen Prozessbeteiligten\nnoch Hinnehmbaren eindeutig überschritten.\n\n  a) Bei der Frage der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung dieser Verfahrensdauer         13\nist allerdings zu berücksichtigen, dass der Rechtsstreit beträchtliche rechtliche und\ntatsächliche Schwierigkeiten aufweist. Dies zeigen nicht zuletzt die - z.T. in der amtlichen Sammlung veröffentlichten - Urteile des Bundesgerichtshofs, die während des\nRechtsstreits ergangen sind. Seitdem die Sache wieder beim Oberlandesgericht anhängig ist, belegen die umfangreich eingeholten Sachverständigengutachten die besonderen Schwierigkeiten bei der Feststellung des dem Beschwerdeführer entstandenen Schadens.\n\n b) Aus den vom Bundesverfassungsgericht eingesehenen Verfahrensakten lässt                 14\nsich nicht entnehmen, dass das Verfahren durch eine schlichte Nichtbearbeitung verzögert worden wäre. Insoweit unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt\nvon der Entscheidung der 2. Kammer des Ersten Senats (vgl. NJW 2000, S. 797).\nVorliegend wurde das Verfahren demgegenüber im Rahmen eines normalen Verfahrensablaufs jedenfalls insoweit gefördert, als ihm durch ergänzende Beweisaufnahmen, Stellungnahmen der Parteien etc. stets Fortgang gegeben wurde.\n\n  c) Gleichwohl kann von einer Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses in angemessener Zeit nicht ausgegangen werden, und es sind keine besonderen Vorkehrungen des Gerichts zur Verfahrensbeschleunigung festzustellen. Die Pflicht zur nachhaltigen Beschleunigung wurde vorliegend dadurch verstärkt, dass es bei dem\nRechtsstreit, wie der Beschwerdeführer mehrfach nachvollziehbar dargelegt hat, um\ndessen wirtschaftliche Existenz geht. Angesichts der außergewöhnlichen langen Verfahrensdauer - bei Eingang der Akten bei dem Oberlandesgericht dauerte der\nRechtsstreit schon rund 15 Jahre - hätte sich das Oberlandesgericht nicht darauf beschränken dürfen, das Verfahren wie einen gewöhnlichen, wenn auch komplizierten\nRechtsstreit zu behandeln. Vielmehr hätte es - unter Zugrundelegung seines rechtlichen Ausgangspunktes - sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der\nVerfahrensbeschleunigung nutzen müssen. Gegebenenfalls wäre es gehalten gewe-\n\n\n\n                                           4/7\n\nsen, sich um gerichtsinterne Entlastungsmaßnahmen zu bemühen.\n\n Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, den Gerichten bestimmte Beschleunigungsmaßnahmen vorzuschreiben. Die Entscheidung darüber obliegt den\nFachgerichten, die sich nicht abstrakt, sondern nur anhand des konkreten Falles und\nunter Berücksichtigung der Gründe für die lange Verfahrensdauer treffen lässt. Eine\nBeschleunigung war und ist auch in dem hier in Rede stehenden Verfahren nicht\ngrundsätzlich ausgeschlossen, in dem das Gericht bei der Entscheidungsfindung auf\ndie Mitwirkung von Sachverständigen angewiesen ist. Beispielhaft hätte bereits bei\nder Auswahl und der Beauftragung der jeweiligen Sachverständigen die besondere\nEilbedürftigkeit der Angelegenheit berücksichtigt und - soweit nach Auffassung des\nGerichts mehrere gleichrangig qualifizierte Sachverständige in Betracht kamen - der\nvoraussichtlichen Bearbeitungsdauer bei der Auswahl des Sachverständigen entscheidendes Gewicht beigemessen werden können. Auch während der Bearbeitung\ndes Gutachtens ist der Zeitfaktor durch zeitnahe Überwachung der gutachterlichen\nTätigkeit und durch das Setzen von Bearbeitungsfristen im Blick zu behalten. Wenn\nes um Fragen geht, die durch verschiedene Sachverständige zu klären sind, ist - soweit rechtlich möglich - eine gleichzeitige Begutachtung zu erwägen, die durch entsprechende Vorkehrungen (etwa: Anfertigung von Zweitakten) auch organisatorisch\nbewältigt werden kann.\n\n  Dass das Gericht in diesem Sinn aktiv verfahrensbeschleunigend tätig geworden             17\nist, lässt sich den Akten nicht entnehmen.\n\n  d) Dass neben Maßnahmen der Verfahrensleitung und gegebenenfalls des Bemühens um gerichtsinterne Entlastungen auch eine andere rechtliche Bewertung der zu\nentscheidenden Rechtsfragen zu einer Verfahrensverkürzung hätte führen können,\nkann den Vorwurf einer überlangen Verfahrensdauer entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers jedoch nicht rechtfertigen. Wie der Fall rechtlich zu bewerten ist und\nmit welchen Beweismitteln der Sachverhalt festgestellt werden soll, obliegt der Beurteilung der Fachgerichte. Eine inhaltliche Überprüfung kommt grundsätzlich nur in einem etwaig nach der Verfahrensordnung vorgesehenen Rechtsmittelverfahren in Betracht. Ob das Bundesverfassungsgericht ausnahmsweise früher eingreifen kann, so\nwenn ein Vorgehen eines Gerichts jeden sachlichen Grunds entbehrt und deshalb\nwillkürlich ist, bedarf keiner Entscheidung. Hierfür liegen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte vor. Das Oberlandesgericht hat zumindest aus nicht sachfremden Erwägungen unter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die\nsog. Nettomethode seiner Schadensfeststellung zugrunde gelegt. Dass eine Berechnung des Schadens hiernach praktisch ausgeschlossen ist, wie der Beschwerdeführer behauptet, ist nicht dargetan. Entsprechendes lässt sich auch nicht aus dem von\nihm vorgelegten Schreiben des Sachverständigen vom 2. Mai 2000 entnehmen, in\ndem um weitere steuerliche Informationen gebeten wird, ohne dass sich hierin Hinweise auf eine etwaige Undurchführbarkeit der Schadensberechnung finden.\n\n 3. Da eine Entscheidung des Oberlandesgerichts noch nicht ergangen ist, muss               19\n\n\n\n                                           5/7\n\nsich das Bundesverfassungsgericht auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit\ngemäß § 95 Abs. 1 BVerfGG beschränken. Das Oberlandesgericht ist nunmehr unter\nBerücksichtigung der obigen Ausführungen gehalten, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, die zu einem möglichst raschen Abschluss des Verfahrens führen.\n\n 4. Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 2        20\nBVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                              21\n\n\n               Papier               Steiner          Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                        6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000\n                - 1 BvR 352/00 - Rn. (1 - 21), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000720_1bvr035200.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000720.1bvr035200\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/07/rk20000720_1bvr035200.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-07-20/1-bvr-352-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/07/rk20000720_1bvr035200.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/07/rk20000720_1bvr035200.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-07-20/1-bvr-352-00","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/07/rk20000720_1bvr035200.html","retrieved":"2026-07-10 10:46:03.114817+00:00"}}