{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000719.1bvr105393","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-07-19","aktenzeichen":"1 BvR 1053/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1053/93 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\n1. der Frau Z...,\n2. der Frau K...,\n3. der Frau G...,\n4. der Frau K...,\n5. des Herrn K...,\n6. des Herrn K...,\n7. des Herrn Dr. K...,\n8. des Herrn K...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Volker Gronefeld,\n                    Maximiliansplatz 5, München -\ngegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 1993 -\n         BVerwG 4 NB 14.93 -,\n\n       b) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. November\n          1992 - 14 N 91.2258 -,\n\n       c) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. November 1992 - 14 N 91.2258 -,\n\n       d) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Oktober 1992 - 14 N 91.2258 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                Vizepräsidenten Papier\n                                und die Richter Steiner,\n                                Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. Juli 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Wesentlichen die Frage, ob Eigentümer       1\nplanunterworfener Grundstücke in einem Normenkontrollverfahren, in dem über die\n\n\n\n                                        1/6\n\nGültigkeit des Bebauungsplans entschieden wird, beigeladen werden müssen.\n\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen für ihre Annahme nicht vorliegen (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG).\n\n 1. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG).\n\n  a) Sie wirft zwar eine verfassungsrechtliche Frage auf, die sich nicht ohne weiteres    4\naus dem Grundgesetz beantworten lässt. An ihrer Klärung besteht auch ein über den\nEinzelfall hinausgehendes Interesse, da sie ein Problem von einigem Gewicht betrifft,\ndas in künftigen Fällen erneut Bedeutung erlangen kann (vgl. BVerfGE 90, 22\n<24 f.>). Denn eine Auslegung der prozessrechtlichen Vorschriften, nach der eine\nBeiladung der Eigentümer planunterworfener Grundstücke in einem verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren generell ausscheidet, ist insbesondere im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich umstritten\n(vgl. insoweit Ferdinand O. Kopp, Festschrift zum hundertjährigen Bestehen des\nBayerischen Verwaltungsgerichtshofs, 1979, S. 205 <215 ff.>; Dienes, DVBl 1980, S.\n672 ff.; Bettermann, DVBl 1982, S. 954 <955 ff.>; Hufen, Verwaltungsprozeßrecht, 3.\nAuflage, 1998, § 19 Rn. 12). Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde im Hinblick\nauf diese verfassungsrechtlichen Bedenken scheidet jedoch aus, da es auf die aufgeworfene Grundsatzfrage nicht entscheidungserheblich ankommt (vgl. BVerfGE 90,\n22 <25>). Denn die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig.\n\n  b) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. November 1992 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde nicht\nfristgemäß erhoben. Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Nach Satz 2 des § 93\nAbs. 1 BVerfGG beginnt die Frist mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in\nvollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden\nverfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist, im Übrigen\nentsprechend § 93 Abs. 1 Satz 3 BVerfGG mit der sonstigen Bekanntgabe an den\nBeschwerdeführer. In Fällen, in denen ein von einer gerichtlichen Entscheidung unmittelbar rechtlich Betroffener an dem gerichtlichen Verfahren nicht beteiligt war, ist\nfür den Fristbeginn auf den Zeitpunkt abzuheben, von dem an der Betroffene von der\nin vollständiger Form abgefassten Entscheidung Kenntnis nehmen konnte (vgl.\nBVerfGE 28, 88 <93>).\n\n  Die Monatsfrist begann danach mit der Zusendung des Urteils vom 16. November            6\n1992 an den Bevollmächtigten der Beschwerdeführer am 23. Januar 1993, nicht erst\nmit der Zustellung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 1993\nam 27. Mai 1993. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat die Nichtvorlagebeschwerde auf Grund der fehlenden Beteiligtenstellung der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird durch die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen oder unstatthaften\nund deshalb aussichtslosen Rechtsmittels und einer daraufhin ergangenen Entschei-\n\n\n                                          2/6\n\ndung die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht neu in Lauf gesetzt. Offensichtlich unzulässig ist das Rechtsmittel dann, wenn der Rechtsmittelführer nach\ndem Stand der Rechtsprechung und Lehre bei Einlegung des Rechtsmittels über die\nUnzulässigkeit nicht im Ungewissen sein konnte (vgl. BVerfGE 28, 1 <6>).\n\n  Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit Urteil vom 26. August 1971 (- BVerwG VIII      7\nC 44.70 - BVerwGE 38, 290 <296>) und Beschluss vom 12. Dezember 1990 (-\nBVerwG 4 NB 14.88 - Buchholz 310, § 47 VwGO Nr. 52) entschieden, dass ein\nRechtsmittel immer nur derjenige einlegen könne, der schon Beteiligter der Vorinstanz gewesen sei. Auch ein zu Unrecht nicht Beigeladener sei - so das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 23. Februar 1977 (- BVerwG VII CB 74.75 -\nBuchholz 310, § 65 VwGO Nr. 45) - nicht Verfahrensbeteiligter. Nach dem Beschluss\ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 1982 (- BVerwG 4 N 1.80 - BVerwGE\n65, 131 <134>) vermittelt auch die Anhörung im Normenkontrollverfahren in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 2 Satz 3 VwGO nicht die notwendige Beteiligtenstellung. In Anbetracht dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die\ndem Bevollmächtigten der Beschwerdeführer - wie sich aus der Nichtvorlagebeschwerde ergibt - auch bekannt war, hätten die Beschwerdeführer seit dem 23. Januar 1993 innerhalb eines Monats gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Verfassungsbeschwerde erheben müssen.\n\n Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die - die Beiladung ablehnenden -          8\nBeschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs richtet, ist sie ebenfalls wegen Fristversäumung aus den oben dargestellten Gründen unzulässig.\n\n  Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch insoweit, als sie sich gegen den        9\nBeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 1993 wendet, weil die Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt haben (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92\nBVerfGG), dass das Bundesverwaltungsgericht von Verfassungs wegen die Nichtzulassungsbeschwerde als zulässig hätte erachten müssen, obwohl die Beschwerdeführer nicht Beteiligte der Vorinstanz waren. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen\ndie vom Bundesverwaltungsgericht insoweit vertretene Auffassung sind auch nicht\nersichtlich.\n\n  2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist aus diesem Grund mangelnder Zulässigkeit auch nicht nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der\nals verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Im\nÜbrigen ist die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ohne besonderes Gewicht, da insbesondere von einer groben Verkennung grundrechtlicher Maßgaben, einem leichtfertigen Umgang mit den Grundrechten der Beschwerdeführer oder einer krassen Verletzung rechtsstaatlicher\nGrundsätze im vorliegenden Verfahren keine Rede sein kann (vgl. BVerfGE 90, 22\n<25>). Dies gilt zumal im Hinblick auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Der\nVerwaltungsgerichtshof hat den Beschwerdeführern im konkreten Fall vor Erlass seines Urteils Akteneinsicht gewährt, ihnen die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten\n\n\n\n                                         3/6\n\nzugeleitet, ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und ihr Vorbringen bei seiner Entscheidung berücksichtigt.\n\n 3. Anlässlich des vorliegenden Verfahrens sei aber zu den oben geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken angemerkt:\n\n Es ist fraglich, ob der generelle und unbedingte Ausschluss der Beiladung von           12\nGrundstückseigentümern, denen die Nichtigerklärung des Bebauungsplans zum\nNachteil gereichen würde, im Normenkontrollverfahren dem Umstand hinreichend\ngerecht wird, dass das Verfahrensrecht nicht nur dem Ziel dient, einen geordneten\nVerfahrensgang zu sichern, sondern im grundrechtlich relevanten Bereich auch das\nMittel ist, im konkreten Fall dem Grundrechtsträger zu seinem verfassungsmäßigen\nRecht zu verhelfen (vgl. BVerfGE 49, 252 <257>).\n\n  So ergibt sich unmittelbar aus dem materiellen Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1    13\nGG ein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 49, 252 <257> m.w.N.).\nDer grundrechtliche Anspruch auf effektiven Rechtsschutz bedeutet, dass die Gerichte im jeweiligen Verfahren den Grundrechten tatsächliche Wirksamkeit verschaffen\nmüssen. Dem Verfahrensrecht kommt hierbei eine wesentliche Rolle zu. Demgemäß\nmuss das Verfahrensrecht im Blick auf die Grundrechte ausgelegt und angewendet\nwerden. Bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten ist diejenige zu wählen, die dem\nGericht ermöglicht, die Grundrechte der Verfahrensbeteiligten durchzusetzen und zu\nverwirklichen (vgl. BVerfGE 49, 252 <257>).\n\n  Das Grundrecht privater Grundstückseigentümer aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist         14\ndurch das Urteil, das einen Bebauungsplan für ungültig erklärt, berührt, da dieses unmittelbar auf das Eigentum an den planunterworfenen Grundstücken und deren zulässige Nutzung einwirkt. Zwar hat das normverwerfende Urteil keine gestaltende,\nsondern nur eine feststellende Wirkung. Es erscheint aber verfassungsrechtlich bedenklich, wenn es den von dieser verbindlichen Feststellung Betroffenen nicht möglich sein sollte, im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen, dass der angefochtene Bebauungsplan eben nicht nur einen Rechtsschein erzeugt habe, sondern\ngültiges Recht sei. Nur so können sie den durch den - ihrer Meinung nach wirksamen\n- Bebauungsplan vermittelten rechtlichen Status ihres Grundstückseigentums zur\nGeltung bringen.\n\n Es ist zwar nicht zu verkennen, dass eine Beiladung der betroffenen Grundstückseigentümer je nach deren Anzahl für das Gericht die Verfahrensführung erschweren\nkann. Einschränkungen des Rechtsschutzes im Interesse einer übersichtlichen Prozessführung unterliegen aber den Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der\nVerhältnismäßigkeit ergeben. Sie müssen mit den Prinzipien einer rechtsstaatlichen\nVerfahrensordnung vereinbar sein und dürfen den Rechtsschutz nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl.\nBVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - , NJW 2000, S. 1175\n<1177 m.w.N.>: zu Art. 19 Abs. 4 GG). Die Gerichte könnten diesen widerstreitenden\nBelangen dadurch gerecht werden, dass sie - etwa im Rahmen der von § 65 Abs. 1\n\n\n                                          4/6\n\nVwGO verlangten Ermessensentscheidung - im Einzelfall abwägen, ob eine Verfahrensbeteiligung der betroffenen Grundstückseigentümer die Durchführung eines\nrechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden Verfahrens derart behindern würde,\ndass auch bei Ausschöpfung aller prozessrechtlichen Möglichkeiten der Ausschluss\nder Beiladung gerechtfertigt erscheint. Dabei wäre zu berücksichtigen, dass Bebauungspläne zwar als Satzungen zu beschließen sind (§ 10 BauGB), der Kreis der unmittelbar betroffenen Normadressaten aber individuell bestimmt ist. Die Beiladung\nwird daher wohl nicht generell unter Hinweis auf die regelmäßig für Rechtsnormen kennzeichnende Unbestimmtheit des Adressatenkreises versagt werden können. Auch dürfte eine Differenzierung nach der Anzahl der betroffenen Grundstückseigentümer aus Gründen der Rechtsklarheit nicht grundsätzlich ausscheiden (vgl.\nBVerfGE 60, 7 <15>). Im Übrigen ist zu beachten, dass der Gesetzgeber - wie sich\nallgemein aus §§ 56 a, 67 a VwGO und im Besonderen für Fälle einer notwendigen Beiladung aus § 65 Abs. 3 VwGO ergibt - die Beteiligung einer größeren Anzahl\nvon Personen an einem gerichtlichen Verfahren für möglich gehalten und sich um einen Ausgleich zwischen den Rechten der Betroffenen und den Anforderungen an ein\nrechtsstaatlich geordnetes und zugleich effizientes Verfahren bemüht hat.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                17\n\n\n               Papier                Steiner           Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                        5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n19. Juli 2000 - 1 BvR 1053/93\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juli 2000\n                - 1 BvR 1053/93 - Rn. (1 - 17), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000719_1bvr105393.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000719.1bvr105393\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-07-19/1-bvr-1053-93","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-07-19/1-bvr-1053-93","retrieved":"2026-07-10 10:46:02.565149+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-07-19/1-bvr-1053-93","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2000-07-19","dockets":["1 BvR 1053/93"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000719.1bvr105393","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000719.1bvr105393"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 19.07.2000 – 1 BvR 1053/93","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-07-19/1-bvr-1053-93","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93","label":"§ 93 BVerfGG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":4},{"id":"VwGO/47","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"47","label":"§ 47 VwGO","mentions":2},{"id":"VwGO/65","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"65","label":"§ 65 VwGO","mentions":2},{"id":"BBauG/10","law":"BBauG","abbreviation":"BBauG","ref":"10","label":"§ 10 BBauG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":1},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/23","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"23","label":"§ 23 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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