{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000719.1bvr000697","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-07-19","aktenzeichen":"1 BvR 6/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 6/97 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Mitteldeutschen Rundfunks, vertreten durch den Intendanten\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Wolfdieter Küttner und Koll.,\n                   Richard-Wagner-Straße 1-3, Köln -\ngegen 1. a) den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 21. November 1996 - 8\n      AZN 757/96 -,\n\n    b) das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 16. Juli 1996 - 5 Sa\n       196/96 -,\n\n 2. a) den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 21. November 1996 - 8 AZN\n       758/96 -,\n\n    b) das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 16. Juli 1996 - 5 Sa\n       197/96 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Steiner,\n                                 Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. Juli 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Rüge der Verletzung des Grundrechts        1\nder Rundfunkfreiheit gegen gerichtliche Entscheidungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts.\n\n  Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der         2\nVerfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die von ihr aufgeworfenen Fragen lassen sich mit Hilfe der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\n(insbesondere BVerfGE 59, 231 ff.; eine weitere Präzisierung ist durch den Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93, 1 BvR 562/93 sowie 1\nBvR 624/98 -, AfP 2000, S. 164 ff. erfolgt) klären. Die Annahme ist auch nicht zur\nDurchsetzung des von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Grundrechts an-\n\n\n                                         1/5\n\ngezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. zu den Annahmevoraussetzungen BVerfGE\n90, 22 <26>). Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer\nnicht in seinem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit.\n\n  1. Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst das Recht der Rundfunkanstalten, frei von fremdem, insbesondere staatlichem Einfluss über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Mitarbeiter zu bestimmen, die an Hörfunk- und\nFernsehsendungen inhaltlich gestaltend mitwirken. Die Rundfunkfreiheit in ihrer Bedeutung als Programmfreiheit gewährleistet, dass Auswahl, Inhalt und Gestaltung\ndes Programms Sache des Rundfunks bleiben und sich an publizistischen Kriterien\nausrichten können. Das setzt voraus, dass die Sendungen von Personen gestaltet\nwerden, die in der Lage sind, die gebotene Vielfalt in das Programm einzubringen.\nDie Rundfunkanstalten müssen den Erfordernissen ihres Programmauftrags durch\nden Einsatz von für die jeweilige Aufgabe qualifizierten Mitarbeitern gerecht werden.\n\n  Die Rundfunkfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet, sie findet vielmehr nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter anderem in den allgemeinen Gesetzen. Hierzu gehören auch die Bestimmungen des Arbeitsrechts, namentlich des\nKündigungsschutzgesetzes, aber auch die hier in Rede stehende Vorschrift des\n§ 613 a BGB. Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften sind Sache der dafür\nzuständigen Arbeitsgerichte. Doch müssen die Gerichte die betroffenen Grundrechte\ninterpretationsleitend berücksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf\nder Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (BVerfGE 7, 198 <205 ff.>). Das verlangt in der Regel eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Rundfunkfreiheit auf der einen und der von den Normen des Arbeitsrechts geschützten\nRechtsgüter auf der anderen Seite.\n\n  Hierbei ist auf Seiten der Rundfunkfreiheit der dargestellte Zusammenhang zwischen Programmfreiheit und Personalentscheidungsbefugnis zu berücksichtigen.\nAuf Seiten der Rundfunkmitarbeiter sind die Rechtsgüter in die Abwägung einzustellen, deren Schutz die besonderen Bestimmungen des Arbeitsrechts bezwecken. Das\nsind hinsichtlich der die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere den\narbeitsrechtlichen Bestandsschutz, betreffenden Regelungen das Sozialstaatsprinzip\nund die Berufsfreiheit (BVerfGE 59, 231 <261 ff.>).\n\n  Das Ergebnis dieser Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben. Weder            6\ndarf den programmgestaltend tätigen Rundfunkmitarbeitern der arbeitsrechtliche\nSchutz generell versagt werden noch dürfen bei der Entscheidung über diesen\nSchutz die Regeln und Maßstäbe des Arbeitsrechts in einer Weise auf die Anstellungsverhältnisse dieser Mitarbeiter angewendet werden, die das durch die Verfassung geschützte Recht der Anstalten, frei von fremder Einflussnahme über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung dieser Mitarbeiter zu bestimmen,\nunberücksichtigt lässt (BVerfGE 59, 231 <265>).\n\n 2. Auf der Grundlage dieses Prüfungsmaßstabes sind die angegriffenen Entschei-            7\n\n\n                                           2/5\n\ndungen von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.\n\n  a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers waren die Arbeitsgerichte von Verfassungs wegen nicht gehalten, aus dem Umstand, dass in Art. 36 des Einigungsvertrages im Unterschied zu Art. 38 des Einigungsvertrages keine Regelung über den\nFortbestand bereits bestehender Arbeitsverhältnisse getroffen wurde, den Schluss\nzu ziehen, dass damit jeglicher Übergang von Arbeitsverhältnissen auf neu gegründete Rundfunkanstalten ausgeschlossen sein sollte. Das Bundesarbeitsgericht hat\nvielmehr in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Auslegung des einfachen\nRechts die Ansicht vertreten, dass mangels einer konkreten Regelung die allgemeinen Bestimmungen Anwendung finden müssten. Zu diesen allgemeinen Bestimmungen gehört auch die Vorschrift des § 613 a BGB. In den angegriffenen Entscheidungen wird auch nicht grundsätzlich verkannt, dass durch den angenommenen\nBetriebsübergang die Rundfunkfreiheit des Beschwerdeführers berührt sein kann.\nDer Rundfunkfreiheit soll jedoch bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen\nwerden können, dass der Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Beschwerdeführer diesen grundsätzlich nicht hindert, über den Einsatz des Mitarbeiters zu entscheiden und gegebenenfalls eine notwendige (Änderungs-)Kündigung auszusprechen.\n\n  Ob dies in dieser Allgemeinheit zutrifft, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.      9\nGleiches gilt für die Frage, ob die Besonderheiten des Übergangs einer Rundfunkeinrichtung der DDR auf eine Rundfunkanstalt der Bundesrepublik Deutschland gegebenenfalls im Rahmen der (Änderungs-)Kündigung zu berücksichtigen ist. Der Beschwerdeführer hat nämlich in seiner Verfassungsbeschwerde nicht dargelegt, in\nwelcher Hinsicht er durch die Übernahme der hier in Rede stehenden Kläger der Ausgangsverfahren in der von ihm reklamierten Programmfreiheit konkret beeinträchtigt\nwird. Ein etwaiger Flexibilitätsbedarf gerade in Bezug auf diese Mitarbeiter legt der\nBeschwerdeführer nicht dar (vgl. zu dem Gesichtspunkt einer konkreten Darlegung\nauch den Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 u.a. -, Umdruck S. 10 f.). In der Verfassungsbeschwerde wird lediglich abstrakt darauf hingewiesen, dass der automatische Übergang von Arbeitsverhältnissen nach § 613 a\nBGB unmittelbare Bedeutung dafür habe, welche Meinung von welchen Mitarbeitern\nin das Programm eingebracht werde. Inwiefern der Beschwerdeführer jedoch konkret\nmit den Tätigkeiten der Kläger der Ausgangsverfahren in programmgestalterischer\nHinsicht nicht einverstanden ist und eine anderweitige Programmgestaltung anstrebte bzw. anstrebt, die sich mit ihnen nicht realisieren lässt, bleibt offen. Die Tatsache,\ndass die Kläger in der früheren DDR in einer staatsabhängigen Rundfunkeinrichtung\ntätig waren, die unmittelbar dem Ministerrat der DDR unterstellt war und die wegen\nihrer Staatsabhängigkeit den totalitären Zielen der DDR-Regierung zu dienen hatte,\nist aus dem Blickwinkel der Rundfunkfreiheit nicht ohne Bedeutung. Der Beschwerdeführer muss durch personalbezogene Entscheidungen sichern können, dass er\nseinen Programmauftrag erfüllen kann, der durch Staatsunabhängigkeit und Parteienferne geprägt ist. Dies gilt auch für die Fortsetzung von Arbeitsverhältnissen im\n\n\n\n                                           3/5\n\nRahmen eines Betriebsübergangs. Der Betriebsübergang allein begründet aber keine prinzipielle Einschränkung der Programmgestaltungsfreiheit des Beschwerdeführers.\n\n  Wenn das Bundesarbeitsgericht und ihm folgend das Landesarbeitsgericht im Rahmen der durchgeführten Abwägung dem arbeitsrechtlichen Bestandsschutz gegenüber der Rundfunkfreiheit den Vorrang einräumen, ist dies von Verfassungs wegen\nnicht zu beanstanden, es sei denn, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Programmgestaltungsfreiheit des Beschwerdeführers sprechen. Dafür\naber ist nichts vorgetragen worden.\n\n b) Der Beschwerdeführer wird in seinem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit auch nicht    11\ndurch den von den Gerichten zuerkannten Weiterbeschäftigungsanspruch für die\nDauer des Rechtsstreits verletzt. Auch hier lässt sich der Verfassungsbeschwerde\nnicht entnehmen, inwieweit die von dem Beschwerdeführer in Aussicht genommene\nProgrammgestaltung während des Rechtsstreits durch die ihm aufgegebene Weiterbeschäftigung der Kläger der Ausgangsverfahren konkret beeinträchtigt worden ist.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 12\n\n               Papier                Steiner           Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                        4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n19. Juli 2000 - 1 BvR 6/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juli 2000\n                - 1 BvR 6/97 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000719_1bvr000697.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000719.1bvr000697\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-07-19/1-bvr-6-97","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 613a","ref_norm":"613a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-07-19/1-bvr-6-97","retrieved":"2026-07-10 10:46:02.311921+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-07-19/1-bvr-6-97","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2000-07-19","dockets":["1 BvR 6/97"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000719.1bvr000697","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000719.1bvr000697"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 19.07.2000 – 1 BvR 6/97","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-07-19/1-bvr-6-97","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":4},{"id":"BGB/613a","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"613a","label":"§ 613a BGB","mentions":3},{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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