{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000718.1bvr094800","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-07-18","aktenzeichen":"1 BvR 948/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 948/00 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\n1. des B... e.V.,\n\n2. der M... GmbH,\n\n3. der S... GmbH,\n\n4. der H... GmbH,\n\n- Bevollmächtigter: Professor Dr. Rupert Scholz,\n                    Koenigsallee 71 a, Berlin -\ngegen die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom\n      25. August 1999 (BGBl I S. 1894) in Verbindung mit der Rechtsverordnungsermächtigung des § 1 Abs. 3 a Arbeitnehmer-Entsendegesetz\n      (AEntG) in der Fassung vom 19. Dezember 1998 (BGBl I S. 3843, 3850)\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Richter Kühling,\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und den Richter Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. Juli 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n  Die Beschwerdeführer, ein Baugewerbeverband und drei ihm angehörige Unternehmen des Baugewerbes, wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde unmittelbar\ngegen die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 25.\nAugust 1999 (BGBl I S. 1894; künftig: BauArbbV), welche auf dem seit 1. Januar\n1999 geltenden § 1 Abs. 3 a des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen bei\ngrenzüberschreitenden Dienstleistungen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)\nvom 26. Februar 1996 (BGBl I S. 227), zuletzt geändert durch das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.\nDezember 1998 (BGBl I S. 3843, 3850) beruht.\n\n Durch § 1 BauArbbV werden die Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung ei-      2\n\n\n\n                                        1/4\n\nnes Mindestlohns im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom\n26. Mai 1999 (künftig: Mindestlohn-Tarifvertrag), abgeschlossen zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V. und dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. einerseits sowie der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt andererseits, auch auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer\nerstreckt, wenn der Betrieb überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs. 1\ndes Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrages\ngelten damit auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im Geltungsbereich\nder Rechtsverordnung beschäftigten Arbeitnehmer (vgl. § 1 Abs. 3 a AEntG).\n\n  Die Beschwerdeführer gehören keiner der tarifvertragsschließenden Parteien an.           3\nDie Beschwerdeführerinnen zu 2) bis 4) sind aufgrund der durch die BauArbbV erfolgten Erstreckung des vorstehend benannten Mindestlohn-Tarifvertrages verpflichtet, ihren Arbeitnehmern ab 1. September 1999 wenigstens eine Vergütung von\n16,28 DM brutto pro Stunde zu zahlen. Die Beschwerdeführer rügen in erster Linie eine Verletzung von Art. 9 Abs. 3 und Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG durch die BauArbbV in\nVerbindung mit § 1 Abs. 3 a AEntG.\n\n                                           II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.\n\n 1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche             5\nBedeutung im Sinne von § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu. Sie wirft keine Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder\ndie noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl.\nBVerfGE 90, 22 <25>). Soweit der Fall Fragen der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3\nGG) aufwirft, lassen sich diese anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lösen (vgl. BVerfGE 31, 297 <302>; 44, 322 <351 f.>; 50, 290\n<367>; 55, 7 <21 ff.>; 64, 208 <213 f.>; 93, 352 <357 ff.>). Gleiches gilt für die Frage\nder Erfüllung der Bestimmtheitserfordernisse des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl.\nBVerfGE 1, 14 <59 f.>; 58, 257 <276 ff.>; 58, 283 <290 f.>; 78, 249 <272>).\n\n  2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in          6\n§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93 a\nAbs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ein\nVerstoß gegen Grundrechte der Beschwerdeführer liegt nicht vor. Insbesondere verstößt die BauArbbV in Verbindung mit § 1 Abs. 3 a AEntG weder gegen die positive\nnoch gegen die negative Koalitionsfreiheit der Beschwerdeführer. Diese werden\ndurch die angegriffene Regelung weder zwangsweise Mitglied der tarifvertragsschließenden Verbände noch wird es ihnen damit unmöglich gemacht, sich anderweitig als\nKoalition im Sinne von Art. 9 Abs. 3 GG zusammenzuschließen. Soweit durch die\nGeltungserstreckung des Mindestlohn-Tarifvertrages aufgrund der BauArbbV ein mittelbarer Druck entstehen sollte, um der größeren Einflussmöglichkeit willen Mitglied\neiner der tarifvertragsschließenden Parteien zu werden, ist dieser nicht so erheblich,\n\n\n                                           2/4\n\ndass die negative Koalitionsfreiheit verletzt würde. Diesbezüglich gelten für die Geltungserstreckung durch Rechtsverordnung die gleichen Erwägungen, mit denen das\nBundesverfassungsgericht die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen\nnach § 5 TVG für mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar angesehen hat (vgl. BVerfGE 44,\n322 <349 ff.>, 55, 7 <21 ff.>). Allein die Wahl einer anderen Rechtsform für die Erstreckung eines Tarifvertrages auf Außenseiter ändert an Inhalt und Ergebnis der Erwägung zur Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen, auf die insoweit verwiesen wird, nichts.\n\n  Der Gesetzgeber war auch frei, sich für eine andere Rechtsform als die in § 5 TVG       7\ngeregelte Allgemeinverbindlicherklärung zu entscheiden. Dies gilt umso mehr, als eine Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3 a AEntG nur erlassen werden kann, wenn zumindest eine der tarifvertragsschließenden Parteien durch einen entsprechenden Antrag ihr Interesse daran bekundet hat und auch den Außenseitern aufgrund ihres\nRechts zur vorherigen schriftlichen Stellungnahme nicht jede Einflussmöglichkeit genommen ist. Ferner kommt die gegenseitige Kontrolle der tarifvertragsschließenden\nParteien im Ergebnis auch den Außenseitern zu Gute. Die Erstreckung des\nMindestlohn-Tarifvertrages auch auf sie ist zudem durch die staatliche Mitwirkung im\nRahmen der Verordnungsgebung in hinreichendem Maße demokratisch legitimiert.\nOb für die vorstehenden Erwägungen etwas anderes gelten könnte, wenn der Geltungsbereich eines Tarifvertrages auf Außenseiter erstreckt würde, der von im konkreten Bereich völlig unbedeutenden Koalitionen abgeschlossen wurde, bedarf keiner Erörterung, da eine solche Konstellation hier ersichtlich nicht vorliegt.\n\n  3. Die Verordnungsermächtigung des § 1 Abs. 3 a AEntG verstößt auch nicht gegen         8\nArt. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, da sie hinreichend genau bestimmt ist. Die Verordnungsermächtigung bezieht sich nur auf bereits tarifvertraglich vereinbarte Arbeitsbedingungen in einer bestimmten Branche (Bauhauptgewerbe oder Baunebengewerbe), erfasst mit den Entgeltregelungen, Urlaubs- und Urlaubskassenregelungen nur\nbestimmte Arbeitsbedingungen und nur Arbeitgeber, die überwiegend Bauleistungen\nim Sinne des § 211 Abs. 1 SGB III erbringen. Sowohl der angesprochene Personenkreis als auch die regelbare Materie wird in den §§ 1, 7 AEntG abschließend aufgezählt. Es ist klar festgelegt, welche Arten von Tarifverträgen mit welchen Inhalten,\nwelchen Regelungsgegenständen und welchem regelungsunterworfenen Personenkreis durch Rechtsverordnung auf Außenseiter erstreckt werden können, so dass für\nden Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes hinreichend klar vorhersehbar war, welchen Inhalt eine spätere Rechtsverordnung haben wird.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    10\n\n\n               Kühling                  Jaeger                Hömig\n\n\n\n\n                                          3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n18. Juli 2000 - 1 BvR 948/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2000\n                - 1 BvR 948/00 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000718_1bvr094800.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000718.1bvr094800\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-07-18/1-bvr-948-00","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"TVG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-07-18/1-bvr-948-00","retrieved":"2026-07-10 10:46:01.780242+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-07-18/1-bvr-948-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2000-07-18","dockets":["1 BvR 948/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000718.1bvr094800","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000718.1bvr094800"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 18.07.2000 – 1 BvR 948/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-07-18/1-bvr-948-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":4},{"id":"GG/9","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"9","label":"Art 9 GG","mentions":3},{"id":"GG/80","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"80","label":"Art 80 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"TVG/5","law":"TVG","abbreviation":"TVG","ref":"5","label":"§ 5 TVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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