{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20000714_1bvr124500","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000714.1bvr124500","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-07-14","aktenzeichen":"1 BvR 1245/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 1 BvR 1245/00 -\n\n                                  In dem Verfahren\n                                        über\n                            die Verfassungsbeschwerde\n\ndes Landesverbandes Niedersachsen der\nNationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD),\nvertreten durch den Landesvorsitzenden ,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Jürgen Rieger,\nAuguste-Baur-Straße 22, Hamburg -\n\n gegen     a) den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2000 - 11 M 2516/00 -,\n\n           b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen\n              vom 4. Juli 2000 - 1 B 1117/00 -,\n\n           c) die Verbotsverfügung der Stadt Göttingen\n              vom 7. Juni 2000 - 32.20 -\n\n\nhier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n\n                                   Vizepräsidenten Papier\n\n                                   und die Richter Steiner,\n\n                                   Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Juli 2000 einstimmig beschlossen:\n\n         Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n                                     Gründe:\n Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft ein für sofort vollziehbar   1\nerklärtes Versammlungsverbot.\n\n                                           I.\n 1. Der Antragsteller ist eine Unterorganisation der Nationaldemokratischen Partei         2\nDeutschlands (NPD). Er meldete im Mai diesen Jahres bei der Stadt Göttingen sein\nVorhaben an, am 15. Juli 2000 (von etwa 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr) in Göttingen eine\n\n\n                                          1/10\n\nVersammlung unter freiem Himmel durchzuführen. Diese soll aus einem Aufmarsch\nund einer Abschlusskundgebung in der Innenstadt von Göttingen bestehen. Das Motto der Versammlung lautet \"für Meinungsfreiheit und gegen Demo-Verbote\"; es bezieht sich auf drei in jüngerer Zeit durch den Oberbürgermeister der Stadt Göttingen\nverfügte Demonstrationsverbote, mit denen es dem örtlichen Kreisverband der NPD\nuntersagt worden war, von diesem angemeldete Versammlungen in Göttingen durchzuführen. Die Teilnehmerzahl wurde vom Antragsgegner bei der Anmeldung auf 500\nbis 1000 Personen aus dem gesamten Bundesgebiet geschätzt. Beim Aufzug sollen\nein Lautsprecherwagen sowie mehrere Handmegaphone, Trommeln und Fanfaren\nzum Einsatz gebracht werden. Ferner sollen Fahnen, Transparente und Schilder getragen werden.\n\n  Nach Bekanntwerden dieses Vorhabens meldete der Deutsche Gewerkschaftsbund           3\nbei der Stadt Göttingen eine Gegendemon- stration an, die ebenfalls am 15. Juli 2000\nin der Zeit zwischen etwa 12.00 und 17.00 Uhr stattfinden soll.\n\n  2. Mit Bescheid vom 7. Juni 2000 untersagte der Oberbürgermeister der Stadt Göttingen die Durchführung der für den 15. Juli 2000 angemeldeten Versammlung, verbot darüber hinaus jede Form einer Ersatzveranstaltung und ordnete die sofortige\nVollziehung dieser Regelungen an. Zur Begründung stützte er sich auf § 15 Abs. 1\nVersammlungsgesetz (VersG) und machte geltend, die von ihm angestellte Gefahrenprognose ergebe, dass von der angemeldeten Versammlung und deren Teilnehmern eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und damit eine Gefahr\nausgehen werde. So seien weder der Versammlungsleiter noch dessen Stellvertreterin Willens, von den Versammlungsteilnehmern ausgehende Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit weitgehend zu verhindern oder zu unterbinden. Hinzu komme,\ndass mit der Teilnahme und der maßgeblichen Einflussnahme bestimmter Personen\naus der Führungsebene des örtlichen Kreisverbandes der NPD zu rechnen sei, die\nsich in der Vergangenheit mehrfach gewaltbereit gezeigt und zudem Anlass für die\nEinleitung von Ermittlungsverfahren der Strafverfolgungsbehörden gegeben hätten.\nMit Verstößen gegen die öffentliche Sicherheit sei auch deshalb zu rechnen, weil in\nGöttingen und seiner näheren Umgebung jüngst gehäuft Mitglieder rechtsextremer\nGruppierungen Opfer gewalttätiger Übergriffe geworden seien, die Anhängern linksextremer Gruppierungen zugeschrieben würden. Ein kürzlich vom Vorsitzenden des\nörtlichen Kreisverbandes der NPD gegebenes Interview sowie weitere im Einzelnen\nbezeichnete Ereignisse gäben nun Anlass für die Befürchtung, dass die angemeldete\nVersammlung dazu genutzt werden solle, in Göttingen - als vermeintlicher Hochburg\nlinksextremer Gruppierungen - zum \"Gegenschlag\" auszuholen, das heißt gezielt den\ngewalttätigen Konflikt mit Anhängern der linksextremen Szene zu suchen und auszutragen. Diese Befürchtung werde noch durch eine Vielzahl von Rechtsverstößen verstärkt, die in den letzten Jahren anlässlich der Durchführung von Versammlungen der\nNPD und ihrer Unterorganisationen zu verzeichnen gewesen seien.\n\n Des Weiteren sei damit zu rechnen, dass sich im Falle der Zulassung der angemeldeten Versammlung auch linksextreme Gruppierungen in Göttingen sammeln wür-\n\n\n                                        2/10\n\nden, mit dem Ziel, die Versammlung zu stören und gewalttätige Auseinandersetzungen herbeizuführen. Ferner lasse das Vorhaben, bei dem angemeldeten Aufmarsch\nauch Fahnen mitzuführen, angesichts bisheriger Erfahrungen mit Versammlungen\nder NPD darauf schließen, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Verstößen gegen\n§ 86 a StGB kommen würde. Das Zeigen verbotener Fahnen und Embleme würde die Polizeikräfte vor Ort aber dazu zwingen, gegen die Träger der Fahnen und\nEmbleme einzuschreiten. Dies wiederum hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Polizisten zur Folge. Schließlich deute der geplante Einsatz von Trommeln und Fanfaren darauf hin, dass seitens der Veranstalter darauf abgezielt werde, Einschüchterungseffekte zu erzielen und ein Klima der Gewaltbereitschaft zu erzeugen. Auf\nGrund der vorgenannten Umstände sei sowohl ein Fall des echten als auch ein solcher des unechten polizeilichen Notstands gegeben. Möglichkeiten, die drohenden\nGefahren allein durch Einsatz gegebenenfalls auch starker Polizeikräfte zuverlässig auszuschließen, bestünden nicht. Hinzu komme, dass ein beachtlicher Teil der\nverfügbaren Polizeikräfte durch die Gegendemonstration des Deutschen Gewerkschaftsbundes sowie durch Einsätze bei der EXPO 2000 gebunden seien.\n\n  3. Der Antragsteller legte gegen diese Verfügung Widerspruch ein und stellte darüber hinaus beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs. Zur Begründung seines Eilantrags\nmachte er geltend, dass die geäußerten Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des\nvorgesehenen Versammlungsleiters und dessen Stellvertreterin unbegründet seien.\nEs sei auch weder vorgesehen noch zu erwarten, dass die in der angegriffenen Verfügung bezeichneten Mitglieder des örtlichen Kreisverbandes der NPD oder sonstige\nPersonen Einfluss auf die Versammlungsleitung nehmen werden. Die Annahme, die\ngeplante Veranstaltung in Göttingen werde seitens der Versammlungsteilnehmer dazu genutzt werden, sich an Angehörigen der linksextremen Szene zu rächen, entbehre jeder Grundlage. Die im Bescheid aufgelisteten Vorfälle anlässlich verschiedener\nVeranstaltungen der NPD stünden in keinem Zusammenhang mit der nun angemeldeten Versammlung.\n\n  Auch der geplante Einsatz von Fahnen, Trommeln und Fanfaren rechtfertige nicht      7\ndie Annahme, dass eine gewaltsame Demonstration angestrebt werde. Ferner sei\nvon der Behörde das Gewaltpotential der linksextremen Szene überschätzt worden.\nErfahrungen aus jüngerer Zeit belegten, dass die Bereitschaft der Anhänger linksextremer Gruppierungen, Versammlungen der NPD gewaltsam zu stören, drastisch abgenommen habe. Die Voraussetzungen für die Annahme eines echten oder unechten polizeilichen Notstands lägen nicht vor. Insbesondere sei von der Behörde nicht\ndargelegt worden, welche Anstrengungen sie unternommen habe, ausreichende Polizeikräfte heranzuziehen, um einen wirkungsvollen Schutz der Demonstranten zu\ngewährleisten. Die bezeichneten Mängel der angegriffenen Verfügung führten im Ergebnis zu deren Rechtswidrigkeit und zu einer Verletzung des Antragstellers in dessen Grundrechten aus Art. 8 und 5 GG.\n\n\n\n                                        3/10\n\n  4. Über den Widerspruch ist bislang noch nicht entschieden worden. Der Eilantrag       8\nwurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Juli 2000 abgelehnt. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass die von der Behörde getroffene\nGefahrenprognose nicht zu beanstanden sei. Die Versammlung zum Thema \"für Meinungsfreiheit - gegen Demo-Verbote\" erweise sich als viertes in einer Reihe von Versammlungsvorhaben, die seit dem Herbst 1999 durch Untergliederungen der NPD\nbei der Stadt Göttingen angemeldet worden seien oder zu denen sie aufgerufen hätten. Die vorangegangenen Vorhaben seien stets mit der Begründung untersagt worden, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf gerichtet seien, die Konfrontation\nmit der linksextremen Szene in Göttingen zu suchen und gewalttätig auszutragen.\nDie jeweiligen Untersagungsverfügungen hätten verwaltungsgerichtlicher Überprüfung standgehalten. Die hierbei angestellten Erwägungen ließen sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Das nun zu würdigende Vorhaben des Antragstellers stehe\nin engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit den vorangegangenen verbotenen Veranstaltungen. Auch sei keine Entspannung der Lage vor Ort zu verzeichnen, die es rechtfertige, nicht mehr konkret mit gewalttätigen Auseinandersetzungen\nzwischen Anhängern der links- und rechtsextremen Szene anlässlich von Demonstrationen der NPD oder ihrer Untergliederungen zu rechnen. Im Gegenteil sei die Situation noch durch ein Interview des Vorsitzenden des örtlichen Kreisverbandes der\nNPD verschärft worden, in dem dieser Göttingen als \"Frontstadt im politischen\nKampf\" und als \"Eiterbeule\" bezeichnet habe.\n\n  5. Der Antragsteller beantragte sodann die Zulassung der Beschwerde gegen diesen Beschluss. Hierbei machte er unter anderem geltend, dass ernstliche Zweifel an\nder Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung bestünden. Zudem weiche diese von\ndem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2000 - 1 BvQ 10/00 -\nab. Insofern komme der Rechtssache auch grundsätzliche Bedeutung zu. Ferner sei\nzu rügen, dass der Antragsteller gegenwärtig und fortdauernd in seinen Grundrechten aus Art. 8, 5 und 3 GG verletzt werde.\n\n 6. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Beschwerdezulassungsantrag mit Beschluss vom 11. Juli 2000 ab. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen\nBeschlusses bestünden nicht. In der Begründung seiner Entscheidung schloss sich\ndas Beschwerdegericht den Ausführungen des Verwaltungsgerichts an und verwies\nzudem auf seine jüngere Rechtsprechung in Bezug auf Versammlungsvorhaben der\nNPD in Göttingen. Die Einschätzung der Behörde zur Gewaltbereitschaft zumindest\neines nicht unerheblichen Teils derjenigen Personen, die auf der Versammlung am\n15. Juli 2000 erwartet würden, sei nicht zu beanstanden. Die Befürchtung, Göttingen\nsei vom Antragsgegner zielgerichtet als \"Symbol für die Auseinandersetzung zwischen Rechts- und Linksextremisten\" zum Ort der Versammlung auserkoren worden,\nwerde unter anderem durch Teilnahmeaufrufe der Organisation \"Bündnis RECHTS\"\nund durch jüngere Verlautbarungen des Vorsitzenden des örtlichen Kreisverbandes\nder NPD erhärtet. Die gerügten Verstöße gegen Art. 8, 5 und 3 GG seien nicht festzustellen. Hinsichtlich der übrigen geltend gemachten Zulassungsgründe mangele es\n\n\n\n                                         4/10\n\nan einer ausreichenden Darlegung.\n\n 7. Der Antragsteller hat hierauf Verfassungsbeschwerde erhoben und zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG gestellt. Er\nmacht geltend, in seinen Grundrechten aus Art. 8, 5 und 3 GG verletzt worden zu\nsein. Darüber hinaus wiederholt und vertieft er seine Ausführungen im fachgerichtlichen Verfahren.\n\n                                          II.\n Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.                  12\n\n  1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\nschwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen\nwichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weit\ntragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1\nBVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 <111>; stRspr). Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn die\nVerfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens\nmuss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine\neinstweilige Anordnung Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>;\n88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; stRspr). Hierbei hat es sowohl der Bedeutung der\njeweils betroffenen Schutzgüter als auch dem Grad der Wahrscheinlichkeit und dem\nAusmaß möglicher Beeinträchtigungen Rechnung zu tragen.\n\n 2. Der Antrag ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es kann erst in     14\neinem Hauptsacheverfahren geklärt werden, ob die Gefahrenprognose, auf die die\nEntscheidung der Behörde und der Verwaltungsgerichte gestützt worden sind, den\nAnforderungen von Art. 8 GG genügt (vgl. hierzu BVerfGE 69, 315 <342 ff.>; 87, 399\n<406 ff.>).\n\n 3. Die demnach gebotene Beurteilung und Abwägung der Folgen, die im Falle des           15\nErfolgs oder Misserfolgs des Antrags einträten, führt im vorliegenden Verfahren zu einem Überwiegen derjenigen Gründe, die gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen.\n\n a) Bliebe die sofortige Vollziehbarkeit des Verbots der Demonstration bestehen,         16\nhätte eine Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg, so wäre der Antragsteller um\ndie Möglichkeit gebracht worden, von dem ihm zustehenden Grundrecht auf Versammlungsfreiheit in der gewünschten Weise Gebrauch zu machen. Eine spätere\nNachholung der Versammlung wäre nicht geeignet, die mit dem Verbot verbundenen\n\n\n                                         5/10\n\nNachteile vollständig zu beseitigen. Denn Versammlungen sind regelmäßig auf bestimmte Zeitpunkte und bestimmte Umstände bezogen. Die Wirkungen, die sie zur\ngeplanten Zeit entfalten sollen, werden endgültig vereitelt. Eine zeitnahe Nachholung\nder Veranstaltung erscheint im Übrigen im vorliegenden Fall auch deswegen gefährdet, weil die Behörde das Verbot der Versammlung im Wesentlichen auf Erwägungen gestützt hat, die unabhängig von der konkret in Frage stehenden Demonstration\npraktisch auf alle von der NPD oder ihren Untergliederungen in Göttingen geplanten Versammlungsaktivitäten bezogen werden können. In Anbetracht der Gründe,\nauf die die Untersagungsverfügung gestützt worden ist, wird vielmehr damit zu rechnen sein, dass dem Antragsteller jegliche Demonstration im Zuständigkeitsbereich\nder Stadt Göttingen auf absehbare Zeit verboten würde.\n\n Könnte die Versammlung wie geplant stattfinden, erwiese sich eine Verfassungsbeschwerde später aber als unbegründet, so wäre die Versammlung durchgeführt worden, obwohl von ihr erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung\nausgingen, die die Behörde zum Erlass der Untersagungs- und Verbotsverfügung berechtigt haben.\n\n b) Im Zuge der anzustellenden Folgenabwägung ist es für das Bundesverfassungsgericht regelmäßig ausgeschlossen, in eine eigenständige Ermittlung und Würdigung\ndes dem Eilrechtsschutzbegehren zu Grunde liegenden Sachverhalts einzutreten.\nDies gilt namentlich dann, wenn es - wie auch im vorliegenden Verfahren - bereits\naus Zeitgründen ausscheidet, behördliche und fachgerichtliche Akten heranzuziehen\nsowie Stellungnahmen sämtlicher Beteiligter einzuholen und diese auszuwerten. In\nFällen dieser Art hat das Bundesverfassungsgericht seiner Abwägung in aller Regel\ndie Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde zu legen (vgl. hierzu etwa BVerfGE 34, 211 <216>; 36, 37\n<40>; BVerfG, EuGRZ 1997, S. 522). Anderes gilt nur dann, wenn die getroffenen\nTatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind oder die angestellte Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtsnorm offensichtlich\nnicht trägt.\n\n  Die in ihrer Gefahrenprognose von den Verwaltungsgerichten bestätigte Behörde         19\ngeht davon aus, dass bei Zulassung der Versammlung erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit der Versammlungsteilnehmer, der Gegendemonstranten, unbeteiligter Passanten und Anwohner sowie der Polizeieinsatzkräfte bestehen. Wird die\nGefahrenprognose der Behörde der im Eilrechtsschutzverfahren durchzuführenden\nAbwägung zu Grunde gelegt, überwiegen die bezeichneten Nachteile gegenüber der\nBelastung des Antragstellers, der die von ihm geplante Versammlung nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt durchführen kann, dem aber die Möglichkeit bleibt, die Rechtmäßigkeit des Verbots im Hauptsacheverfahren überprüfen zu lassen und dadurch\ngegebenenfalls die Grundlage für weitere Verbote zu beseitigen.\n\n aa) Die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens stützt ihr Verbot allerdings zum        20\nTeil auf Annahmen, bei denen zweifelhaft ist, ob sie die Prognose einer unmittelbaren\n\n\n\n                                         6/10\n\nGefahr im Sinne des § 15 VersG unter Berücksichtigung des Art. 8 GG zu tragen vermögen. Dies betrifft die von der Behörde angenommenen Zweifel an die für die Versammlungsleitung vorgesehene Person und dessen Stellvertreterin. Denn konkrete Tatsachen, aus denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden\nkann, dass die genannten Personen nicht über die erforderliche Bereitschaft oder Fähigkeit zur Sicherstellung der Ordnung in der Versammlung verfügen, sind weder in\nder angegriffenen Untersagungsverfügung noch in den Beschlüssen der Fachgerichte bezeichnet worden. Dies gilt auch für den Hinweis auf einen Vorfall im Juni 1999\nin Dänemark, dessen strafrechtliche Relevanz im Verwaltungsverfahren unklar geblieben ist. Im Übrigen ist die Durchführung eines auf ein Geschehen im Jahre 1997\ngestützten Ermittlungsverfahrens allein kein hinreichender Anlass für die Annahme\nvergangenen und künftigen strafbaren Verhaltens. Zu berücksichtigen ist vielmehr\nauch, zu welchem Ergebnis die Ermittlungen geführt haben. Die angegriffenen Entscheidungen enthalten hierzu keine Aussagen. Der Antragsteller trägt vor, das Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden.\n\n  Soweit in der behördlichen Untersagungsverfügung zahlreiche Fälle aufgelistet worden sind, bei denen anlässlich der Durchführung von Versammlungen der NPD oder\nihrer Untergliederungen Rechtsverstöße zu verzeichnen waren, mangelt es an einem\nhinreichend konkreten Bezug zu der nun vom Antragsteller geplanten Veranstaltung.\nHaben sich bei Veranstaltungen an anderen Orten mit anderen Beteiligten Gefahren\nverwirklicht, so müssen besondere, von der Behörde bezeichnete Umstände die Annahme rechtfertigen, dass ihre Verwirklichung ebenfalls bei der nunmehr geplanten\nVersammlung zu befürchten sei. Für die in der Verbotsverfügung enthaltene Auflistung früherer Ereignisse sind solche besonderen Anhaltspunkte nicht benannt worden.\n\n  Soweit die Behörde darauf abstellt, dass bei der Versammlung Trommeln und Fanfaren zum Einsatz gebracht sowie Fahnen getragen werden sollen, ist jedenfalls nicht\nersichtlich, weshalb entsprechende Auflagen, dieses zu unterlassen, untauglich sein\nsollten, etwaige speziell aus ihnen resultierende Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszuschließen.\n\n  Weiter kann die Bindung von Polizeikräften durch eine zeitgleich in Göttingen stattfindende Gegendemonstration nicht als hinreichendes Argument dafür herangezogen werden, dass die Teilnehmer der verbotenen Versammlung nicht in ausreichendem Maße geschützt werden könnten. Mit Art. 8 GG wäre nicht zu vereinbaren, dass\nbereits mit der Anmeldung einer Gegendemonstration, deren Durchführung den Einsatz von Polizeikräften erfordern könnte, erreicht werden kann, dass dem Veranstalter der zuerst angemeldeten Versammlung die Möglichkeit genommen wird, sein Demonstrationsanliegen zu verwirklichen. Deshalb muss vorrangig versucht werden,\nden Schutz der Versammlung auf andere Weise, gegebenenfalls unter Hinzuziehung\nexterner Polizeikräfte, durchzusetzen. Dass - wie die Behörde vorträgt - Polizeikräfte\nfür die EXPO 2000 in Hannover benötigt werden, reicht für sich allein nicht, um den\nSchutz der Versammlung zu verweigern.\n\n\n                                         7/10\n\n  bb) Demgegenüber deuten die weiteren Feststellungen der Behörde und der Fachgerichte auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit hin, die ausreicht, um die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung aufrecht zu erhalten.\n\n Dies betrifft die Feststellungen zu der vermutlich nicht unerheblichen Größe der           25\nVersammlung und damit zusammenhängend zu der besonderen Gefährlichkeit, die\nvon den zu erwartenden Versammlungsteilnehmern bei einer Versammlung an dem\ngeplanten Ort und zu dem vorgesehenen Thema ausgeht.\n\n  Die von der Behörde bezeichneten Tatsachen erhärten die Befürchtung, die Stadt            26\nGöttingen werde von einem erheblichen Teil der zu erwartenden Demonstranten als\n\"Symbol der Aus- einandersetzung zwischen Rechts- und Linksextremisten\" angesehen und die Wahl des Versammlungsorts als Aufforderung verstanden, diese Auseinandersetzung zu suchen und gewaltsam auszutragen. Die Behörde geht angesichts\nder konkreten Umstände des Falles davon aus, dass ein nicht unerheblicher Teil der\nDemonstranten an der Versammlung in der Erwartung und Bereitschaft teilnehmen\nwürde, bei sich bietender Gelegenheit aus der Versammlung heraus in gewalttätige\nAuseinandersetzungen mit Anhängern linksextremer Gruppierungen und gegebenenfalls eingreifender Polizeikräfte zu treten. In der angegriffenen Verfügung werden\nkonkrete polizeiliche Erkenntnisse über bestimmte zu erwartende Versammlungsteilnehmer wiedergegeben und konkrete Indizien - insbesondere bestimmte über das Internet verbreitete Teilnahmeaufrufe des \"Bündnisses RECHTS\" sowie das in einer\nZeitschrift veröffentlichte Interview des Vorsitzenden des örtlichen Kreisverbandes\nder NPD zur Würdigung der Situation der Stadt Göttingen - benannt, die auf die unmittelbare Gefahr der Begehung von Gewalttätigkeiten schließen lassen.\n\n Die Behörde und die Fachgerichte gehen davon aus, dass die zu befürchtenden                27\nGewalttätigkeiten aus der angemeldeten Versammlung heraus von Personen begangen werden, die mit dem Versammlungsanliegen sympathisieren, und dass die für\ndie Durchführung der Versammlung Verantwortlichen nicht ihrerseits alles Erforderliche unternommen haben, um dies zu verhindern. Der Antragsteller muss einkalkulieren, dass die Äußerungen und Aufrufe Dritter, denen die Behörde und die Gerichte im\nvorliegenden Fall einen gewaltfördernden Inhalt entnommen haben, Einfluss auf die\nTeilnehmerschaft und das erwartbare Verhalten der Versammlungsteilnehmer haben. Von dem Veranstalter darf unter solchen Umständen erwartet werden, dass er\noder der vorgesehene Leiter der Versammlung auch in ihrem Vorfeld öffentlich deutliche Signale setzen, die auf die Gewaltfreiheit der Durchführung der Versammlung\nausgerichtet sind. Der Antragsteller hat nichts vorgetragen, um die Annahme der Behörde und der Gerichte zu erschüttern, er habe ebenso wie die Versammlungsleitung\nsolche Anstrengungen unterlassen, die auf einen gewaltfreien Verlauf der geplanten\nVersammlung zielen. Die vom Antragsteller in Aussicht gestellte Anwesenheit von\nOrdnern wird angesichts der Vorgeschichte nicht ausreichen, wenn nicht darüber hinaus eindeutige Signale ausgehen, dass Gewalt nicht toleriert werden wird und dass\ndie Versammlung sich in keinerlei Hinsicht mit gewaltbereiten Versammlungsteilnehmern solidarisieren wird. Im Übrigen hat der Antragsteller zwar vorgetragen, der vor-\n\n\n                                           8/10\n\ngesehene Versammlungsleiter bemühe sich \"regelmäßig\" im Vorfeld der von ihm geleiteten Versammlungen, auf ein friedliches Verhalten der Versammlungsteilnehmer\nhinzuwirken. Konkrete Nachweise und Angaben zu diesen Bemühungen sind in der\nAntragsschrift jedoch nicht enthalten.\n\n Angesichts dieser Lage ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die     28\nBehörde und die Fachgerichte vom Vorliegen einer Gefahr für Leib und Leben ausgegangen sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es der Polizei möglich wäre, die Begehung von Gewalttätigkeiten aus der Versammlung heraus zu verhindern. Es ist\nnicht ihre Aufgabe, die Durchführbarkeit einer Versammlung insoweit zu schützen,\nals aus ihr heraus Gewalttätigkeiten begangen werden, ohne dass der Leiter und die\nOrdner hinreichende Anstrengungen unternehmen, um dies zu unterbinden.\n\n  Die vorbezeichneten Umstände sind daher geeignet, die von der Behörde angestellte Gefahrenprognose als Grundlage der Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu tragen.\n\n cc) Bei dieser Gefahrenlage kann dahinstehen, ob die Gefahrenprognose wegen erwarteter gewalttätiger Ausschreitungen linksextremer Personen auch unter dem Gesichtspunkt polizeilichen Notstands tragfähig war, und zwar auch mit Rücksicht darauf, dass eine solche Situation erwarteter Störung durch gewaltbereite Dritte und\ndamit die Vereitelung der Ausübung des Versammlungsrechts des Antragstellers in\nder jüngeren Vergangenheit bei jeder angemeldeten Versammlung der NPD oder ihrer Untergliederungen in Göttingen entstanden ist.\n\n c) Angesichts der von der Behörde und den Fachgerichten angenommenen, von             31\nder Versammlung ausgehenden erheblichen Gefahr für Leib und Leben ist von einem\nÜberwiegen derjenigen Nachteile auszugehen, die bei der Durchführung der Versammlung zu erwarten sind.\n\n 4. Dies bedeutet allerdings nicht, dass es dem Antragsteller nun auf absehbare Zeit   32\nverwehrt sein wird, in Göttingen Versammlungen unter freiem Himmel durchzuführen. Vielmehr liegt es in seiner Hand, im Wege der Erhebung einer entsprechenden\nKlage beim Verwaltungsgericht darauf hinzuwirken, dass die von der Behörde angestellte Gefahrenprognose in Bezug auf die ihr zu Grunde gelegten tatsächlichen Annahmen und die hierauf gestützten Wertungen einer abschließenden fachgerichtlichen Prüfung unterzogen werden. Angesichts des Umstands, dass die Behörde und\ndie Gerichte das Verbot auch unter Verweis auf entsprechende vorangegangene\nVerbote stützen, die auf der weitgehend gleichen Argumentation wie in diesem Fall\nberuhen, werden die Gerichte dem Gebot effektiven Rechtsschutzes durch besondere Bemühungen um eine zügige Entscheidung Rechnung zu tragen haben.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  33\n\n                Papier                Steiner           Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                        9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n14. Juli 2000 - 1 BvR 1245/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2000\n                - 1 BvR 1245/00 - Rn. (1 - 33), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000714_1bvr124500.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000714.1bvr124500\n\n\n\n\n                                     10/10\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-07-14/1-bvr-1245-00","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-07-14/1-bvr-1245-00","retrieved":"2026-07-10 10:46:01.259754+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-07-14/1-bvr-1245-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2000-07-14","dockets":["1 BvR 1245/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000714.1bvr124500","ids":{"doknr":"BVERFG-rk20000714_1bvr124500","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000714.1bvr124500"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 14.07.2000 – 1 BvR 1245/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-07-14/1-bvr-1245-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/32","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"32","label":"§ 32 BVerfGG","mentions":3},{"id":"GG/8","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"8","label":"Art 8 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"StGB/86a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"86a","label":"§ 86a StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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