{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000713.1bvr039500","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-07-13","aktenzeichen":"1 BvR 395/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 395/00 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\n1. des Herrn L...\n2. der Frau L...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Wolfhart E. Burdenski,\n                    Am Hohlacker 61, Frankfurt am Main -\n1. unmittelbar\n\ngegen a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Dezember 1999 - B 9 VS 3/\n         99 R -,\n\n       b) das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Januar 1999 -\n          L 15 VS 20/97 -,\n\n2. mittelbar\n\n  gegen § 81 e Abs. 12 und 13 Soldatenversorgungsgesetz (SVG)\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                  Vizepräsidenten Papier\n                                  und die Richter Steiner,\n                                  Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. Juli 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Ablehnung von Leistungen der               1\nHinterbliebenenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) für die Zeit\nvom 1. Oktober 1986 bis zum 28. Juli 1995.\n\n                                          I.\n Der Beschwerdeführer zu 1. war ab Mai 1984 als Soldat der Bundeswehr auf Sardinien stationiert. Dort lebte er mit seiner Ehefrau, seiner Tochter (der Beschwerdeführerin zu 2.) und seinem inzwischen verstorbenen Sohn. Im September 1986 wurde\ndie Ehefrau von einem anderen, ebenfalls dort stationierten Soldaten ermordet.\n\n\n\n\n                                          1/6\n\n  Das gegen die Versagung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz             3\n(OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) betriebene Widerspruchs- und Klageverfahren hatte keinen Erfolg. Während des Revisionsverfahrens\ntrat am 29. Juli 1995 § 81 e SVG in Kraft. Diese durch das Gesetz zur Änderung\nwehrpflichtrechtlicher, soldatenrechtlicher, beamtenrechtlicher und anderer Vorschriften vom 24. Juli 1995 (BGBl I S. 962) eingeführte Vorschrift sieht in Absatz 12\nund 13 vor, dass die Hinterbliebenen eines dienstlich im Ausland verwendeten Soldaten oder eines Angehörigen der Familie oder häuslichen Gemeinschaft, der an den\nFolgen einer nach dem 31. März 1956 erlittenen gesundheitlichen Schädigung gestorben ist, ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 38 bis 52 BVG erhalten. Daraufhin wurde den Beschwerdeführern\nHinterbliebenenversorgung ab 29. Juli 1995 gewährt. Die auf die Gewährung von\nLeistungen für die Zeit vom 1. August 1988 (Antragstellung) bis zum 28. Juli 1995 beschränkte Revision wies das Bundessozialgericht zurück (Urteil vom 18. Juni 1996 -\n9 RVg 4/94). Einer Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz stehe das\nTerritorialitätsprinzip entgegen. Die Beschränkung des Gewaltopferschutzes auf\nSchädigungen, die auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erlitten\nseien, beruhe auf einer grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers, die Ausnahmen\nim Einzelfall nicht zulasse und einen Härteausgleich ausschließe. Die Stichtagsregelung des § 81 e Abs. 13 Satz 2 SVG sei verfassungsgemäß.\n\n  Der von den Beschwerdeführern erneut gestellte Antrag auf Hinterbliebenenversorgung für die Zeit vor dem 29. Juli 1995 blieb ebenfalls im Widerspruch- und Klageverfahren erfolglos. Das Bundessozialgericht führte aus, die eingeschränkte Versorgung\nbei solchen Gewalttaten, die in der Zeit vor dem Inkrafttreten des § 81 e SVG lägen,\nverstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Eine verfassungswidrige sozialrechtliche Regelungslücke liege nicht vor. Bei der Ausweitung von Sozialleistungsansprüchen verfüge der Gesetzgeber über einen weitgehenden Spielraum. Dies gelte vor allem für\ndie Regelung von Altfällen. Da es mit der Verfassung in Einklang stehe, wenn diese\nvöllig von einer sozialen Entschädigung ausgeschlossen werden, müsse erst recht\ndie Festlegung eines Stichtags für den Leistungsbeginn möglich sein (Urteil vom 15.\nDezember 1999 - B 9 VS 3/99 R).\n\n  Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung des         5\nSozial- und Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) sowie des Art. 12 a GG.\nDer Gesetzgeber habe sich wegen des tragischen Falles veranlasst gesehen, den\nGewaltopferschutz für im Ausland eingesetzte Soldaten und deren Angehörige zu regeln. Gleichwohl habe er erst nahezu neun Jahre nach dem Verbrechen durch Einführung des § 81 e SVG reagiert. Es widerspreche rechts- und sozialstaatlichen\nGrundsätzen, sich die lange Dauer der gerichtlichen Verfahren \"zunutze\" zu machen,\ndas Ergebnis der Rechtsprechung abzuwarten und die Versorgung mit dem Inkrafttreten des Gesetzes beginnen zu lassen, um erhebliche Leistungen einzusparen.\nSchließlich verstoße die Altfallregelung gegen die in Art. 12 a GG verankerte Fürsorgepflicht des Dienstherrn.\n\n\n\n                                         2/6\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.\n\n Es bestehen Bedenken, ob die Verfassungsbeschwerde den Begründungsanforderungen nach §§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, 92 BVerfGG genügt und dem in § 90\nAbs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Subsidiaritätsgrundsatz entspricht, wonach die behauptete Grundrechtswidrigkeit bereits vor den Fachgerichten\ngeltend zu machen ist (vgl. BVerfGE 84, 203 <208>). Dies kann jedoch auf sich beruhen. Ihre Zulässigkeit unterstellt, kommt der Verfassungsbeschwerde eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur\nDurchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n 1. Das Rechtsstaatsprinzip ist eines der elementaren Prinzipien des Grundgesetzes. Es enthält aber keine in allen Einzelheiten eindeutig bestimmten Gebote oder\nVerbote von Verfassungsrang, sondern ist ein Verfassungsgrundsatz, der der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten bedarf, wobei fundamentale Elemente des Rechtsstaats und die Rechtsstaatlichkeit im Ganzen gewahrt bleiben\nmüssen (vgl. BVerfGE 53, 115 <127>). Ob eine gesetzliche Regelung rechtsstaatlich\nunbedenklich ist, kann daher nur eine Prüfung im Einzelfall ergeben.\n\n  a) Das Vorbringen der Beschwerdeführer, der Gesetzgeber habe vor der Einführung der von ihm als notwendig angesehenen Leistungserweiterung Entscheidungen\nder Fachgerichte abgewartet, um Versorgungsaufwendungen einzusparen, vermag\nden gerügten Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG nicht zu begründen. Für diese Annahme liegen hinreichende Anhaltspunkte nicht vor. Von einer bewussten und zweckgerichteten Verzögerung des Gesetzgebungsverfahrens bis zum Vorliegen einer\nrechtskräftigen Gerichtsentscheidung kann schon deshalb nicht gesprochen werden,\nweil § 81 e SVG noch während des ersten Revisionsverfahrens am 29. Juli 1995 in\nKraft getreten ist.\n\n  b) Die Hinterbliebenenversorgung des Soldatenversorgungsgesetzes, zu der § 81 e      10\nSVG gehört, zählt zur gewährenden Staatstätigkeit, bei deren Ausgestaltung der Gesetzgeber über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügt (vgl. BVerfGE 78, 104\n<121>), der sich auch auf die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises erstreckt (vgl. BVerfGE 51, 295 <301>). Dieser endet erst dort, wo eine Ungleichbehandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist und mangels einleuchtender\nGründe als willkürlich bezeichnet werden muss (vgl. BVerfGE 39, 148 <153>). Darüber hinaus ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt eine Neuregelung gelten soll. Dessen Festlegung bedarf in der Regel\nkeiner besonderen Rechtfertigung. Das Bundesverfassungsgericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum\nin sachgerechter Weise genutzt hat oder ob für den gewählten Zeitpunkt sachlich ein-\n\n\n                                         3/6\n\nleuchtende Gründe fehlen (vgl. BVerfGE 47, 85 <93 f.>; 80, 297 <311>). Nach diesen\nMaßstäben ist die angegriffene Regelung nicht zu beanstanden.\n\n  Der entschädigungsrechtliche Gewaltopferschutz während des Auslandseinsatzes            11\nvon Soldaten ist mit dem Gesetz vom 24. Juli 1995 neu eingeführt worden und am\nTag nach der Gesetzesverkündung in Kraft getreten. § 81 e SVG hat nicht die Voraussetzungen für den Bezug von Hinterbliebenenleistungen modifiziert, sondern\nsieht erstmals für bestimmte, vom Gesetzgeber als schutzwürdig eingestufte Personen einen Versorgungsanspruch vor. Da es vor der Einführung der Bestimmung an\neiner vergleichbaren Absicherung fehlte, erscheint es sachgerecht, bei der Wahl des\nLeistungsbeginns an den Tag des Inkrafttretens der neu geschaffenen Anspruchsnorm anzuknüpfen. Bei der Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises\nobliegt dem Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums die Entscheidung, ob und inwieweit er die geänderte Gesetzeslage auf die vor ihrem Inkrafttreten\nverwirklichten Sachverhalte erstrecken will. Die ihm hierbei gesetzte Willkürgrenze\nhat er bei der Einbeziehung der bis zum 28. Juli 1995 begangenen Gewalttaten nicht\nüberschritten. Für den Gesetzgeber, der nicht nur die nach diesem Zeitpunkt, sondern sämtliche seit dem 1. April 1956 - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des SVG\nvom 26. Juli 1957 (BGBl I S. 785) - begangenen Gewalttaten berücksichtigt, bestand\nkeine Notwendigkeit, den Hinterbliebenen der Opfer einer vor dem 29. Juli 1995 erlittenen gesundheitlichen Schädigung rückwirkend Leistungsansprüche einzuräumen.\nZu einer einheitlichen Versorgung vom Zeitpunkt des Begehens der Gewalttat an war\ner weder auf Grund eines Verfassungsauftrags noch zur Bereinigung einer verfassungswidrigen Rechtslage verpflichtet. Andere verfassungsrechtlich relevante Gesichtspunkte, die ihn gezwungen haben könnten, einen früheren Leistungsbeginn für\ndie so genannten Altfälle zu bestimmen, sind nicht ersichtlich.\n\n  2. Die angegriffene Regelung ist auch nicht sozialstaatswidrig. Das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 GG) verpflichtet zwar den Staat, für den Ausgleich der sozialen Gegensätze und damit für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen\n(vgl. BVerfGE 22, 180 <204>). Deren Ausgestaltung obliegt aber im Wesentlichen\ndem Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 75, 348 <359 f.>). Angesichts der Weite und Unbestimmtheit des Sozialstaatsprinzips lässt sich daraus regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren (vgl. BVerfGE\n94, 241 <263> m.w.N.). Dies gilt auch für Ausgleichsleistungen in Fällen, denen - wie\nbei den Beschwerdeführern - ein besonders schweres Schicksal zu Grunde liegt.\n\n 3. Art. 12 a Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt. Unabhängig von der Frage, ob diese Verfassungsnorm überhaupt Grundrechte enthält oder lediglich die durch Art. 12\nGG gewährleistete Berufsfreiheit einschränkt, ist der aus dem öffentlich-rechtlichen\nDienstverhältnis resultierenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch die Gewährung der Versorgungsleistungen genügt, die das Soldatenversorgungsgesetz den\nSoldaten und ihren Hinterbliebenen einräumt.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgese-             14\n\n\n\n                                          4/6\n\nhen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                         15\n\n\n               Papier               Steiner   Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                        5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n13. Juli 2000 - 1 BvR 395/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2000\n                - 1 BvR 395/00 - Rn. (1 - 15), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000713_1bvr039500.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000713.1bvr039500\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-07-13/1-bvr-395-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12a","ref_norm":"12a","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-07-13/1-bvr-395-00","retrieved":"2026-07-10 10:46:00.995401+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-07-13/1-bvr-395-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2000-07-13","dockets":["1 BvR 395/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000713.1bvr039500","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000713.1bvr039500"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 13.07.2000 – 1 BvR 395/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-07-13/1-bvr-395-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/12a","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12a","label":"Art 12a GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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