{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000712.1bvr226097","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-07-12","aktenzeichen":"1 BvR 2260/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2260/97 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Dr. R...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Jürgen Steinbrink,\n                    Sophienblatt 12, Kiel -\n1. unmittelbar gegen\n\na) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 14. Mai 1997 - 6 RKa 25/96 -,\n\nb) das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Dezember\n   1995 - L 5 Ka 2099/94 -,\n\nc) das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 27. Juli 1994 - S 1 Ka 767/94 -,\n\nd) den Honorarkürzungsbescheid der Kassenzahnärztlichen Vereinigung für den\n   Regierungsbezirk Tübingen vom 18. Juli 1994,\n\n2. mittelbar gegen § 85 Abs. 4 b des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB\nV) in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) vom 21. Dezember\n1992 (BGBl I S. 2266)\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Richter Kühling,\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und den Richter Hömig\n\nam 12. Juli 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft vertragszahnärztliche Honorarkürzungen durch    1\nAbstaffelungen bei zunehmender Leistungsmenge. Konkret geht es um die so genannte Punktwertdegression, nach der stufenweise von 20 vom Hundert bis 40 vom\nHundert die bei der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechneten Punktwerte gekürzt werden, soweit sie bestimmte Grenzwerte übersteigen. Damit werden die Werte\numsatzstarker Zahnarztpraxen stärker gekürzt als diejenigen umsatzschwächerer.\nDie von dem Beschwerdeführer mittelbar angegriffene Regelung des § 85 Abs. 4 b\ndes Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) wurde durch das Gesetz zur\n\n\n                                         1/4\n\nSicherung und Strukturverbesserung in der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2266) eingeführt. Nachdem die Regelung zwischenzeitlich aufgehoben war, ist sie zum 1. Januar 1999\ndurch das Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz - GKV-SolG) vom 19. Dezember 1998 (BGBl\nI S. 3853) wieder eingeführt worden.\n\n Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar           2\ngegen sozialgerichtliche Entscheidungen, mit denen die von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung vorgenommenen Punktwertkürzungen für das Abrechnungsjahr\n1993 als rechtmäßig bestätigt wurden.\n\n                                          II.\n 1. Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93             3\na BVerfGG liegen nicht vor.\n\n Vorliegend kann offen bleiben, ob die mittelbar angegriffene Degressionsregelung        4\nzur Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung als\nGemeinwohlaufgabe, der sich der Gesetzgeber nicht entziehen darf (vgl. BVerfGE\n68, 193 <218>), erforderlich und für die in das öffentlich-rechtliche Vergütungssystem\ndes Vertragsarztrechts einbezogenen Zahnärzte auch im engeren Sinne verhältnismäßig ist, wenn der Gesetzgeber der Mengenausweitung einzelner Zahnärzte begegnen wollte. Denn die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.\n\n  a) Sie ist innerhalb der Monatsfrist nicht ausreichend begründet worden (§ 93 Abs. 1   5\nSatz 1 BVerfGG). Innerhalb der maßgeblichen Frist ist lediglich der als Fax übermittelte Verfassungsbeschwerde-Schriftsatz ohne Anlagen und damit ohne die angegriffenen Entscheidungen beim Bundesverfassungsgericht eingegangen. Zwar gehört\ndie Vorlage der angegriffenen Entscheidungen nicht unabdingbar zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine hinreichend substantiierte Verfassungsbeschwerde.\nEs genügt, dass der wesentliche Inhalt der angegriffenen Entscheidung in einer Weise wiedergegeben wird, die eine Beurteilung erlaubt, ob die Entscheidung mit dem\nGrundgesetz in Einklang steht oder nicht (vgl. BVerfGE 93, 266 <288>). Diese Anforderung wird im konkreten Fall nicht erfüllt. Zudem enthält die Verfassungsbeschwerde keine Sachverhaltsschilderung; der Beschwerdeführer hat die Auswirkungen der\nvon ihm angegriffenen gesetzlichen Regelung auf sich selbst nicht dargestellt, da\nnicht mitgeteilt wird, in welchem Umfang und bezogen auf welchen Umsatz seine\nPunktwerte gekürzt wurden. Aus der Verfassungsbeschwerde allein ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer überhaupt durch die mittelbar angegriffenen Regelungen betroffen ist.\n\n b) Soweit der Beschwerdeführer einen Eingriff in seine Berufsfreiheit rügt, ist die     6\nVerfassungsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil die behauptete Unzumutbarkeit der Kürzungsmaßnahme für das Einkommen aus zahnärztlicher Praxis weder ersichtlich noch dargetan ist. Zu diesem Zweck hätte der Beschwerdeführer seine kon-\n\n\n                                          2/4\n\nkreten Einkommensverhältnisse, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung der\nnicht über die Kassenzahnärztliche Vereinigung vereinnahmten Honorare, darlegen\nmüssen. Dies hätte schon deshalb nahegelegen, weil der Gesetzgeber die Degressionsregelung unter anderem damit begründet hat, Kostenvorteile und Rationalisierungsmöglichkeiten seien in umsatzstarken Praxen höher, da bei größeren Leistungsmengen die Fixkosten einer Praxis einen degressiven Verlauf hätten und die\nMitarbeiter produktiver eingesetzt werden könnten (vgl. BTDrucks 12/3608, S. 88).\n\n 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                8\n\n\n               Kühling               Jaeger               Hömig\n\n\n\n\n                                       3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n12. Juli 2000 - 1 BvR 2260/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juli 2000\n                - 1 BvR 2260/97 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000712_1bvr226097.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000712.1bvr226097\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-07-12/1-bvr-2260-97","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-07-12/1-bvr-2260-97","retrieved":"2026-07-10 10:46:00.489418+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-07-12/1-bvr-2260-97","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2000-07-12","dockets":["1 BvR 2260/97"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000712.1bvr226097","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000712.1bvr226097"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 12.07.2000 – 1 BvR 2260/97","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-07-12/1-bvr-2260-97","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:46:00.489418+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}