{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20000706_1bvr112599","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000706.1bvr112599","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-07-06","aktenzeichen":"1 BvR 1125/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1125/99 -\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\n1. der Frau W...,\n2. der Frau L...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Christian Bill und Koll.,\n                   Horster Straße 107 A, Gelsenkirchen-Buer -\ngegen § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern (Berufsvormündervergütungsgesetz - BVormVG) vom 25. Juni 1998 (BGBl I S. 1580,\n      1586)\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                Richter Kühling,\n                                die Richterin Jaeger\n                                und den Richter Hömig\n\nam 6. Juli 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n\n                                          I.\n Die Verfassungsbeschwerde zweier Berufsbetreuerinnen richtet sich unmittelbar      1\ngegen das Berufsvormündervergütungsgesetz (Gesetz über die Vergütung von Berufsvormündern - BVormVG - vom 25. Juni 1998 <BGBl I S. 1586>), nach dem die\nHöhe der erreichbaren Vergütung an formale Bildungsabschlüsse geknüpft wird und\nes der Ländergesetzgebung überlassen bleibt, gesetzliche Vorkehrungen für eine\nvergütungssteigernde Nachqualifikation von Berufsbetreuern zu schaffen.\n\n 1. Die maßgeblichen Vorschriften des Berufsvormündervergütungsgesetzes, das        2\nals Art. 2 a des Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften (Betreuungsrechtsänderungsgesetz - BtÄndG) vom 25. Juni 1998 (BGBl I S.\n1580) ergangen ist, lauten:\n\n                                          §1                                        3\n\n                         Vergütung des Berufsvormunds                               4\n\n(1) Die nach § 1836 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft\naufgewandten und erforderlichen Zeit fünfunddreißig Deutsche Mark. Verfügt der\n\n\n                                          1/12\n\nVormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so erhöht sich diese Vergütung\n\n1. auf fünfundvierzig Deutsche Mark, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben\nsind;\n\n2. auf sechzig Deutsche Mark, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene         7\nAusbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene\nAusbildung erworben sind. ...\n\n(2) ...                                                                               8\n\n(3) Das Gericht kann für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2000 bei der Festsetzung       9\nder Vergütung für einen Vormund, der bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\nüber einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren Vormundschaften berufsmäßig\ngeführt hat, abweichend von Absatz 1 einen höheren, sechzig Deutsche Mark jedoch nicht übersteigenden Stundensatz zugrundelegen. Die sich aus der Abweichung ergebende Vergütung soll sich an der bisherigen Vergütung des Vormunds\norientieren.\n\n                                       §2                                            10\n\n               Umschulung und Fortbildung von Berufsvormündern                       11\n\n(1) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, daß es einer abgeschlossenen Lehre       12\nim Sinne des § 1 Satz 2 Nr. 1 gleichsteht, wenn der Vormund besondere Kenntnisse\nim Sinne dieser Vorschrift durch eine dem Abschluß einer Lehre vergleichbare Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu\neiner solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer\n\n1. mindestens drei Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und\n\n2. an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 vermittelt, welche nach Art und Umfang den\ndurch eine abgeschlossene Lehre vermittelten vergleichbar sind.\n\n(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, daß es einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 gleichsteht, wenn\nder Vormund Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung vor einer\nstaatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer solchen\nPrüfung darf nur zugelassen werden, wer\n\n1. mindestens fünf Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und\n\n2. an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 vermittelt, welche nach Art und Umfang den\ndurch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule vermittelten vergleich-\n\n\n                                        2/12\n\nbar sind.\n\n(3) Das Landesrecht kann weitergehende Zulassungsvoraussetzungen aufstellen.              18\nEs regelt das Nähere über die an eine Umschulung oder Fortbildung im Sinne von\nAbsatz 1 Satz 2 Nr. 2, Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 zu stellenden Anforderungen, über Art\nund Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen, über das Prüfungsverfahren\nund über die Zuständigkeiten. Das Landesrecht kann auch bestimmen, daß eine in\neinem anderen Land abgelegte Prüfung im Sinne dieser Vorschrift anerkannt wird.\n\n  Nach § 1908 i Abs. 1, § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 1836 a BGB und § 1 Abs. 1         19\nBVormVG richtet sich damit der Stundensatz (35 DM, 45 DM oder 60 DM zuzüglich\nMehrwertsteuer) des Berufsbetreuers mittelloser Personen nach der Ausbildung des\nBetreuers und dem damit unterstellten Wissens- und Kenntnisstand. Die Einordnung\nist nicht unproblematisch; sie wird in der Literatur zum Teil kritisiert (vgl. Knieper/\nMahr, in: HK-BUR, Heidelberger Kommentar zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht, Stand: August 1999, § 1 BVormVG Rn. 15 ff.; vgl. auch Zimmermann, FamRZ\n1999, S. 630 <634>).\n\n 2. Umschulung und Fortbildung von Berufsvormündern haben erst spät in das Gesetzgebungsverfahren Eingang gefunden (vgl. Deutscher Bundestag, 13. Wahlperiode, Protokoll der 112. Sitzung des Rechtsausschusses vom 25. März 1998, S. 41;\nBeschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zu dem Entwurf eines\nGesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften vom 1.\nApril 1998, BTDrucks 13/10331, S. 29; StenBer der 228. Sitzung des 13. Deutschen\nBundestages vom 3. April 1998, Plenarprotokoll 13/228, S. 20966). Dies geschah vor\nallem auf Initiative der neuen Länder, wo der Beruf von einer großen Zahl von Quereinsteigern und nicht - wie in den alten Ländern - hauptsächlich von Angehörigen mit\nBildungsabschlüssen im Sozialbereich oder von Personen mit einer juristischen Ausbildung ausgeübt wurde. Um zu vermeiden, dass trotz langjähriger, anerkannter und\nerfolgreicher Arbeit solche Betreuer nach den neuen Vergütungsregelungen nur Anspruch auf die niedrigste Vergütung hätten, müssten Fortbildungsmöglichkeiten geschaffen werden, damit insgesamt die Betreuungen sichergestellt blieben (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung von Brandenburg, LTDrucks 2/6279, S. 1 f.; ebenso\nGesetzentwurf der Landesregierung zu einem Thüringer Ausführungsgesetz zum Berufsvormündervergütungsgesetz vom 18. Mai 1999, LTDrucks 2/3709, S. 1 f.; vgl.\nVorlage zur Beschlussfassung über ein Gesetz zur Ausführung des Berufsvormündervergütungsgesetzes, Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucks 13/3912, S. 1 f.).\n\n  3. Beide Beschwerdeführerinnen sind Berufsbetreuerinnen. Die Beschwerdeführerin zu 1) ist seit Mitte 1995 als Berufsbetreuerin tätig. Sie verfügt nicht über einen\nHochschulabschluss, jedoch über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Sie führt\nBetreuungsfälle mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad; überwiegend sind ihr sehr\naufwendige und schwierige Betreuungen übertragen. Die Beschwerdeführerin zu 2)\nist seit 1996 als Berufsbetreuerin tätig. Ihr wurden ebenfalls viele sehr aufwendige\nund schwierige Betreuungen übertragen. Auch sie verfügt nicht über ein abgeschlos-\n\n\n\n                                          3/12\n\nsenes Hochschulstudium.\n\n  In zahlreichen gerichtlichen Beschlüssen zur Festsetzung der Betreuervergütung          22\nnach altem Recht sind den Beschwerdeführerinnen besondere Fachkenntnisse attestiert und Stundensätze von 75 DM festgesetzt worden.\n\n  Im März 1999 wandten sich die Beschwerdeführerinnen in getrennten Schreiben an          23\ndas Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Anfrage, ob und gegebenenfalls wann eine landesrechtliche Regelung zur Nachqualifizierung erwartet\nwerden könne. Das Ministerium teilte mit, dass nicht beabsichtigt sei, ein entsprechendes Landesgesetz zur Nachqualifikation oder zur Anerkennung einer in einem\nanderen Bundesland erworbenen Nachqualifikation vorzulegen. Das sei in\nNordrhein-Westfalen nach Recherchen aus der Sicht der Justiz für den Fortbestand\nqualifizierter Betreuungsarbeit nicht erforderlich. Der weitaus größte Teil der Betreuungen werde ohnehin ehrenamtlich geführt. Der Anteil derer, die nach neuem Recht\nmangels entsprechender Berufsausbildung künftig eine geringere Vergütung erhalten würden als bisher, sei gering.\n\n 4. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde machen die Beschwerdeführerinnen geltend,             24\ndass § 1 BVormVG sie in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 1\nGG verletze. Zur Begründung tragen sie vor:\n\n  § 1 BVormVG könne vor Art. 12 Abs. 1 GG nur Bestand haben, wenn es vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls entspreche, eine Differenzierung nach dem formalen Bildungsabschluss vorzunehmen. Das sei nicht der Fall, wenn es nicht mehr\nauf die Schwierigkeit der Betreuungsführung im Einzelfall ankomme, sondern nur\nnoch darauf, ob die Fachkenntnisse durch eine spezielle Ausbildung erworben worden seien. Das Unterscheidungskriterium sei für die Frage der Nutzbarkeit von Fachkenntnissen ungeeignet, weil es zu unzutreffenden Ergebnissen führe. Entscheidend\nsei vielmehr, ob über diese Fachkenntnisse verfügt werde. Der Gesetzgeber selbst\nstelle für den Fall eines vermögenden Mündels hierauf nicht ab; auch nach der Neuregelung komme es insoweit auf Umfang und Schwierigkeit der vormundschaftlichen\nGeschäfte an. Die Ungeeignetheit der getroffenen Maßnahme zeige sich auch daran,\ndass überhaupt kein Studium konkret für Betreuungen nutzbar sei. Selbst bei den\nLaufbahnen für Beamte sei eine Durchlässigkeit zwischen einfachem und mittlerem,\ngehobenem und höherem Dienst gegeben. Den Beschwerdeführerinnen müsse deshalb der Nachweis gestattet werden, dass sie über die gleichen Fachkenntnisse verfügten wie ein Hochschulabsolvent, soweit diese für die Führung einer Betreuung\nnotwendig und nutzbar seien.\n\n Durch die Weigerung des Landes Nordrhein-Westfalen, eine Nachqualifizierung zuzulassen, werde den Beschwerdeführerinnen praktisch der Nachweis der Qualität ihrer Arbeit abgeschnitten. Das widerspreche dem verfassungsrechtlich gebotenen\nVertrauensschutz. Den Beschwerdeführerinnen werde seit 1995/96 höchste Qualifikation bescheinigt; dann dürfe ihnen der Nachweis nicht verwehrt werden, ab dem 1.\nJuli 2000 genauso qualifiziert weiterzuarbeiten. Lägen nutzbare Fachkenntnisse vor,\n\n\n                                          4/12\n\nsei es mit vernünftigen Erwägungen im Interesse des Gemeinwohls nicht zu erklären,\ndass es allein darauf ankomme, wie diese Fachkenntnisse erworben worden seien.\nDie angegriffene Regelung verletze deshalb zugleich Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n Im Übrigen könne § 1 BVormVG im Lichte von Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG         27\nso ausgelegt werden, dass die höhere Vergütung schon dann zuzusprechen sei,\nwenn die besonderen Kenntnisse nicht durch eine Ausbildung im Sinne von Absatz 1\nSatz 2 erworben worden seien.\n\n Vor Art. 12 Abs. 1 GG sei es auch nicht zu rechtfertigen, dass die Bundesländer die    28\nNachqualifizierungsregelung von einer Bedürfnisprüfung abhängig machten. Denn\ndie Tätigkeit von akademisch vorgebildeten und nicht akademisch vorgebildeten Berufsbetreuern unterscheide sich praktisch überhaupt nicht.\n\n 5. Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich das Bundesministerium der Justiz            29\nnamens der Bundesregierung, die Länder und der Vormundschaftsgerichtstag e.V.\ngeäußert.\n\n  a) Das Bundesministerium der Justiz hält die angefochtenen Regelungen für verfassungsgemäß. Sie enthielten eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Typisierung,\ndie erforderlich geworden sei, um die Handhabung in der Praxis zu erleichtern. Die\nvon den Beschwerdeführerinnen kritisierte Anknüpfung an formale Ausbildungskriterien habe auch in anderen Berufsbereichen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Der\nGesetzgeber habe darüber hinaus Vorkehrungen getroffen, um mit der Neuregelung\ndie für die Betroffenen verbundenen Härten zu mildern, nämlich durch § 2 BVormVG\nund die Übergangsvorschrift des § 1 Abs. 3 BVormVG.\n\n  b) Die Stellungnahmen der Länder beschränken sich überwiegend auf eine Darstellung der Rechts- und Tatsachenlage im Lande; nur das Justizministerium des Landes\nNordrhein-Westfalen hat sich zur Sache geäußert. Es geht davon aus, dass eine verfassungsrechtliche Verpflichtung für den Landesgesetzgeber, von der Möglichkeit\ndes § 2 BVormVG Gebrauch zu machen, nicht besteht. Die Norm ziele auf die Lage\nin den neuen Ländern ab. Solange geeignete und für den jeweiligen Einzelfall ausreichend qualifizierte Betreuer in genügender Anzahl zur Verfügung stünden, was in\nNordrhein-Westfalen der Fall sei, bestehe aus der Sicht der Landesregierung keine\nVeranlassung, den Betreuern ohne Berufsausbildung oder Studium eine vergütungssteigernde Nachqualifikation zu ermöglichen. Deshalb bestehe auch kein Anlass,\nauswärtige Nachqualifikationen anzuerkennen.\n\n  c) Der Vormundschaftsgerichtstag hält es nicht für sachgerecht, dass die Höhe der     32\nVergütung ausschließlich an die formale Qualifikation anknüpft. Diese sei im Einzelfall nur sehr begrenzt aussagefähig im Hinblick auf die tatsächliche Eignung des Betreuers. Der Vormundschaftsgerichtstag habe daher im Gesetzgebungsverfahren\nauch vorgeschlagen, stattdessen die Vergütung an den im Einzelfall tatsächlich erforderlichen Fachkenntnissen zu orientieren, um der Tatsache Rechnung zu tragen,\ndass bei jeder Betreuung höchst unterschiedliche Anforderungen an den Betreuer\n\n\n\n                                         5/12\n\ngestellt würden und daher auch sehr unterschiedliche Fachkenntnisse und Handlungskompetenzen die Qualität der Betreuung ausmachten. Jedenfalls sollten in\nallen Ländern entsprechende landesrechtliche Regelungen zur Nachqualifizierung\ngeschaffen werden. In den Ländern, in denen kein konkreter Bedarf für Maßnahmen\nzur Nachqualifizierung bestünde, sollten zumindest auswärtige Abschlüsse anerkannt werden.\n\n                                       II.\n Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2       33\nBVerfGG) liegen nicht vor.\n\n  1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche     34\nBedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zur Abhängigkeit der Vergütung von der durch einen Berufsabschluss nachgewiesenen Qualifikation, zu den unvermeidbaren Härten, Unebenheiten, Friktionen und Mängeln von Besoldungsordnungen, zu Härten oder\nUngerechtigkeiten bei notwendig typisierenden Regelungen und zur Notwendigkeit\nvon Übergangsregelungen gemäß Art. 12 Abs. 1 GG bei neu eingeführten Ausbildungs- oder Prüfungserfordernissen für bereits tätige Berufsangehörige sowie zur\nmöglichen Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch die Ungleichbehandlung von Normadressatengruppen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl.\nBeschluss des Ersten Senats vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 1904/95 u.a. -, AnwBl\n2000, S. 204 <206>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. März\n2000 - 1 BvR 1970/99 u.a. -; vgl. im Übrigen BVerfGE 26, 141 <158 f.>; 26, 265\n<275 f.>; 58, 68 <79 f.>; 68, 272 <284>; 76, 256 <295>; 98, 265 <310>; 98, 365\n<385>; 99, 367 <389>).\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung von       35\nGrundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerinnen angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).\n\n § 1908 i Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 1 und 2 Satz 2, § 1836 a BGB und § 1 Abs. 1    36\nBVormVG in der Fassung des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni\n1998 (BGBl I S. 1580) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n a) Die Beschwerdeführerinnen werden nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1    37\nGG verletzt.\n\n Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Art. 3 Abs.    38\n1 GG vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich\nzu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die\nungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>).\n\n In der angegriffenen Regelung macht der Gesetzgeber einen Unterschied zwischen     39\nsolchen Berufsbetreuern, die entweder durch Berufserfahrung oder durch Fortbil-\n\n\n\n                                       6/12\n\ndungsmaßnahmen nutzbare Fachkenntnisse für die Führung von Betreuungen angehäuft haben, und Berufsbetreuern, die einen formalen Berufsabschluss, wie beispielsweise ein Fachhochschul- oder Hochschulstudium nachweisen können, durch\ndas ihnen entsprechend der einschlägigen Ausbildungsordnung nutzbare Kenntnisse\nvermittelt worden sind. Dieser Unterschied zwischen den Normadressatengruppen\nje nach ihrem formalen Bildungsabschluss rechtfertigt eine vergütungsrechtliche Ungleichbehandlung. Das gilt auch dann, wenn man im Einzelfall bei Angehörigen beider Gruppen identische nutzbare Kenntnisse unterstellt, weil eine Vergütungsregelung für Massengeschäfte auch in ihrer Anwendung praktisch handhabbar bleiben\nmuss. Nach der gesetzgeberischen Zielsetzung soll die Kalkulierbarkeit der Einnahmen für die Betreuer selbst sichergestellt werden, indem sich die in DM ausgedrückten Vergütungssätze vorrangig an der Qualifikation des Betreuers orientieren; im\nInteresse problemloser Handhabbarkeit wird die Qualifikation nach der Art der Ausbildung typisiert (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 13/7158, S. 14\nrechte Spalte). Zugleich wird den für die Festsetzung zuständigen Gerichten die Arbeit erheblich erleichtert. Diese Gründe tragen die Differenzierung.\n\n  Die Kammer hat bereits im Beschluss vom 16. März 2000 (1 BvR 1970/99 u.a., S.           40\n13 f. des Umdrucks) darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber bei gesetzlichen\nVergütungsregelungen nicht nur eine einzige Möglichkeit der Ausgestaltung hat, sondern dass auch die Festsetzung von Stundensätzen in Abhängigkeit von nutzbaren\nKenntnissen sachgerecht erscheint. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Betreuungsrechtsänderungsgesetz heißt es zu der beanstandeten Einstufungsregelung\n(vgl. BTDrucks 13/7158, S. 28 linke Spalte):\n\nMaßgebend ist danach für die Vergütungshöhe, ob der Vormund über Fachkenntnisse verfügt, die für die Führung der konkreten Vormundschaft nutzbar... und durch\neine abgeschlossene Ausbildung erworben sind. Bejahendenfalls ist zu unterscheiden, ob der Erwerb der Fachkenntnisse auf einer abgeschlossenen Lehre oder einer vergleichbaren Ausbildung oder auf einem abgeschlossenen Hochschulstudium\n- sei es Fachhochschul-, sei es Universitätsstudium - beruht. Die Verfügbarkeit solcher Fachkenntnisse und die verschiedene Art ihres Erwerbs bilden zusammengenommen ein dreistufiges Vergütungsraster, das den unterschiedlichen Vergütungswert der Tätigkeit von Berufsvormündern grob typisierend erfaßt, sich auf aus dem\nErwerbsleben bekannte Bewertungsmaßstäbe stützen kann, von den Gerichten\nleicht zu handhaben ist und eine einheitliche Vergütungspraxis sicherstellt.\n\n  Dabei ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte in erster Linie für die Auswahl des Vormunds eine Rolle spielt; die\nWahl sollte stets auf eine Person mit angemessener Qualifikation fallen. Die Fachkenntnisse, die der Vormund dann in die Führung der Vormundschaft einbringt, bestimmen ihrerseits wieder das Maß der Vergütungshöhe (vgl. BTDrucks 13/7158, S.\n26 linke Spalte). Hierin liegt zugleich eine sachliche Rechtfertigung für eine Typisierung in Anlehnung an eine formale Qualifikation: Sofern in einem Ausbildungsbereich\nfür das Betreuungswesen nutzbare Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, ist\n\n\n                                          7/12\n\ndie Vermutung des Gesetzgebers nicht fern liegend, dass der in dieser Weise formal\nQualifizierte die Anforderungen an die Führung einer berufsmäßigen Betreuung auch\nerfüllen kann.\n\n Im amtsgerichtlichen Massengeschäft der Betreuungsvergütungsanträge wird überdies die Handhabbarkeit der Regelungen hierdurch erheblich erleichtert. Das war\nauch erforderlich, nachdem die alte Regelung zahlreiche Vergütungsstreitigkeiten zur\nFolge hatte, in denen jede einzelne Entscheidung im Hinblick auf die individuellen\nFachkenntnisse und deren Erforderlichkeit für die konkrete Betreuung zu begründen\nwar. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist nach alldem nicht erkennbar.\n\n b) Die Beschwerdeführerinnen werden auch nicht in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung verletzt.\n\n Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar,       45\nwenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die durch ausreichende Gründe\ndes Gemeinwohls gerechtfertigt wird (vgl. BVerfGE 94, 372 <390>). Mit den Zielsetzungen Rechtssicherheit, Kalkulierbarkeit der Einnahmen und Ausgaben, leichtere\nHandhabbarkeit, Entlastung der Gerichte sowie Begrenzung der Staatsausgaben\nverfolgt die angegriffene gesetzliche Regelung legitime Gemeinwohlzwecke, wie sich\nbereits aus dem Senatsbeschluss vom 15. Dezember 1999 (vgl. AnwBl 2000, S. 204\n<206>) ergibt.\n\n  Die Regelung ist auch geeignet, diese Zielvorstellungen des Gesetzgebers zu fördern (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 2000 - 1 BvR\n1970/99 u.a. -, Umdruck S. 13). Gebührenordnungen jeder Art weisen für die Betroffenen Vor- und Nachteile auf. Das gilt für ein Stundensatzsystem ebenso wie für Fallpauschalen oder die Anknüpfung an den Gegenstandswert. Welchen gesetzlichen\nRegelungen in einer bestimmten Situation der Vorzug gegeben wird, richtet sich nach\nder Einschätzung des Gesetzgebers auf der Grundlage verfügbarer Erkenntnisse.\nDie Bewertung des Gesetzgebers, dass es ein weniger beeinträchtigendes Mittel\ngleicher Wirksamkeit zur Erreichung der von ihm nunmehr vorrangig verfolgten Zwecke nicht gibt, ist vertretbar. Die Handhabbarkeit hätte möglicherweise noch weiter\nverbessert werden können, wenn sich der Gesetzgeber auch dazu geäußert hätte,\nwelche Ausbildungsgänge seiner Auffassung nach nutzbare Fachkenntnisse vermitteln. Diese Variante hätte jedoch nicht zu einem geringeren Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerinnen geführt.\n\n  Die Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der               47\nihn rechtfertigenden Gründe ergibt, dass die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt\nist, also die Betroffenen nicht übermäßig belastet sind (vgl. BVerfGE 83, 1 <19>). Die\nangegriffene Regelung ist im engeren Sinne verhältnismäßig. Für diese Beurteilung\nsind die geförderten Belange und das Ausmaß des angestrebten Nutzens den beeinträchtigten Rechtspositionen und dem Gewicht ihrer Verkürzung gegenüberzustellen.\nDem Ziel und dem erwarteten Nutzen von Rechtssicherheit, Kalkulierbarkeit und Ent-\n\n\n                                          8/12\n\nlastung der Gerichte steht das Erleiden einer zumindest hier nicht als existentiell dargestellten Einkommenseinbuße der Beschwerdeführerinnen gegenüber. Die Abwägung ergibt, dass diese Gemeinwohlbelange gegenüber dem Erwerbsinteresse der\nBeschwerdeführerinnen den Vorrang verdienen.\n\n  c) Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot des Vertrauensschutzes              48\nkann jedoch eine Übergangsregelung gebieten, die für die bisher im Beruf Tätigen\nHärten abmildert. Dies hat der Bundesgesetzgeber vorliegend so gesehen und durch\ndie Übergangsregelungen in § 1 Abs. 3 und § 2 BVormVG einem solchen Vertrauensschutz Rechnung getragen, indem er den Ländern die Möglichkeit eingeräumt\nhat, eigene Nachqualifizierungskonzepte zu entwickeln oder die Nachqualifikation,\ndie in anderen Bundesländern erworben worden ist, anzuerkennen. Damit hat der\nBundesgesetzgeber die erkennbar gegenläufigen Interessen der Berufsbetreuer ohne formale Qualifikation und diejenigen der Länder an praktikablen Vorgaben bei der\nVergütungsfestsetzung zu einem angemessenen Ausgleich gebracht. Er hat das Interesse der Berufsbetreuer, die über nutzbare Fachkenntnisse, nicht jedoch über einen formalen Bildungsabschluss verfügen, als erheblich eingestuft; sie sollen ihre\nqualifizierte Tätigkeit fortsetzen können und - nach erfolgreicher Prüfung - ebenso\nhoch bezahlt werden wie die formal Qualifizierten. Auf der anderen Seite wird damit\nimmer noch das staatliche Interesse an einer leicht handhabbaren Vergütungsordnung mit kalkulierbaren Ergebnissen gewahrt.\n\n  Ob die bundesgesetzliche Regelung durch das Rechtsstaatsprinzip in vollem Umfang geboten gewesen wäre, bedarf keiner Entscheidung. Übergangsregelungen\nsind vor allem dann angezeigt, wenn eine geschützte Rechtsposition aufgehoben\noder erheblich umgestaltet wird (vgl. BVerfGE 43, 242 <288>). Bei der im Betreuungsrechtsänderungsgesetz vorgenommenen Verknüpfung von nutzbaren Kenntnissen, formalem Bildungsabschluss und Höhe der Vergütung geht es jedoch nicht um\ndie Sperrung eines Teilbereichs bisher zulässiger beruflicher Tätigkeit. Die Beschwerdeführerinnen dürfen ihrem Beruf weiter nachgehen. Es erscheint eher fraglich, ob die bisher erreichbare Vergütungshöhe tatsächlich zu einer verfestigten\nRechtsposition geführt hat, nur weil den Beschwerdeführerinnen auch ohne formal\nnachgewiesene Qualifikation schwierige Fälle übertragen worden sind. Der Bundesgesetzgeber war indessen im Rahmen seiner Gestaltungsbefugnis jedenfalls nicht\ngehindert, den bisher Tätigen Vertrauensschutz zuzubilligen und für die nicht formal\nqualifizierten Berufsbetreuer für eine begrenzte Zeit eine Übergangsregelung zu\nschaffen, in der sie die Voraussetzungen auch für die höchste Vergütungsstufe erwerben können.\n\n Diese Regelung ist allerdings nur sinnvoll, wenn sie den Betreuern tatsächlich auf        50\nDauer die Voraussetzungen für eine höhere Vergütungsstufe eröffnet. Deshalb hat\nder Bundesgesetzgeber den Ländern verbindlich vorgegeben, dass der Vertrauensschutz der bisher tätigen Berufsbetreuer den Interessen der Länder an qualifizierter,\naber besonders niedrig zu vergütender Betreuung vorgeht. Er hat es deshalb den\nLändern nicht überlassen, wie sie die Vergütungen im Anschluss an die Nachqualifi-\n\n\n                                          9/12\n\nkation festlegen wollen, sondern dies bundesweit einheitlich geregelt. Angesichts dieser Vorgaben besteht für eine Bedürfnisprüfung der Länder, ob sie den bisher Tätigen einen qualifizierten Abschluss ermöglichen, nach der bundesgesetzlichen Konzeption kein Raum.\n\n  Für eine andere Auslegung können auch nicht die finanziellen Interessen der Länder, die in weitem Umfang für die Kosten der Betreuung aufzukommen haben, ins\nFeld geführt werden. Dadurch, dass § 1 Abs. 2 BVormVG es den Vormundschaftsgerichten erlaubt, auch formal qualifizierte Berufsbetreuer unterwertig, d.h. in niedrigen\nVergütungsstufen einzusetzen, hat der Bundesgesetzgeber bereits Vorsorge dafür\ngetroffen, dass ein Überangebot hoch qualifizierter Berufsbetreuer die Vergütung\nnicht unnötig in die Höhe treibt. Damit fehlen für eine bedarfsabhängige Ausgrenzung\nvon Berufsbetreuern ausreichende Rechtfertigungsgründe. Eine vernünftige Erwägung des Gemeinwohls könnte hier - neben den leeren Kassen - lediglich die Sorge\nsein, dass die Richter von dem Instrument der unterwertigen Einstufung keinen Gebrauch machen werden. Dies genügt jedoch nicht, um das durch die bundesgesetzliche Regelung begründete Vertrauen der mehrjährig ohne formale berufliche Qualifikation tätigen Berufsbetreuer zu enttäuschen.\n\n  Diese Auslegung wird durch die Absicht des Bundesgesetzgebers, die Übergangsfrist des § 1 Abs. 3 BVormVG zu verlängern (vgl. Art. 7 Abs. 10 des Entwurfs eines\nGesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie\nzur Umstellung von Vorschriften auf Euro in der Fassung der Empfehlung des Bundestagsrechtsausschusses vom 12. April 2000, BTDrucks 14/3195), erneut bestätigt.\nEs ist nicht den Ländern überlassen, durch Untätigkeit bisher tätige Berufsbetreuer,\ndie keinen Hochschulabschluss aufweisen, vom Markt zu verdrängen oder ihre gleich\nguten Leistungen zu günstigeren Tarifen in Anspruch zu nehmen, was einer Teilsperrung ihrer beruflichen Tätigkeit nahe kommen würde. Eine solche Ausgrenzung wäre\nsachwidrig, nachdem die vom Bundesgesetzgeber geschaffene Übergangsregelung\nzunächst das Vertrauen darauf geweckt hat, dass mit einem nachträglichen formalen\nNachweis der beruflichen Erfahrung die erheblichen wirtschaftlichen Nachteile der\nNeuregelung zumindest teilweise ausgeglichen werden können.\n\n  Diesen Erwägungen kann durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs.             53\n1 BVormVG bei der Festsetzung der Vergütung im Einzelfall von den Fachgerichten\nRechnung getragen werden. Wenn ein Berufsbetreuer in einem Bundesland tätig ist,\ndas weder eine eigene Nachqualifikation noch eine Anerkennung anderer Nachqualifikationen vorsieht, und er die erforderlichen Prüfungsnachweise aus einem anderen\nBundesland gemäß § 2 Abs. 2 und 3 BVormVG nachweist, gebietet es das aus dem\nRechtsstaatsprinzip abgeleitete Vertrauensschutzprinzip, diese Ausbildung als \"vergleichbare abgeschlossene Ausbildung\" im Sinne des § 1 Abs. 1 BVormVG zu bewerten. Die Beschwerdeführerinnen werden allerdings von den Qualifizierungsangeboten anderer Länder Gebrauch machen müssen, wenn sich die Rechtslage in\nNordrhein-Westfalen nicht ändern sollte.\n\n\n\n                                          10/12\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                    54\n\n\n             Kühling                   Jaeger   Hömig\n\n\n\n\n                                        11/12\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juli 2000 - 1 BvR 1125/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juli 2000 -\n                1 BvR 1125/99 - Rn. (1 - 54), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000706_1bvr112599.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000706.1bvr112599\n\n\n\n\n                                     12/12\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/07/rk20000706_1bvr112599.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-07-06/1-bvr-1125-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/07/rk20000706_1bvr112599.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/07/rk20000706_1bvr112599.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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