{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000704.1bvr054799","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-07-04","aktenzeichen":"1 BvR 547/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 547/99 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                   In dem Verfahren\n                                         über\n                             die Verfassungsbeschwerde\n1. der Zahnklinik...\n2. des Zahnarztes Dr. M...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Carl-Otto Heer und Koll.,\n                   Elisabethstraße 43, Kiel -\ngegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. November 1998 - I ZR 179/96 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                  Richter Kühling,\n                                  die Richterin Jaeger\n                                  und den Richter Hömig\n\nam 4. Juli 2000 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. November 1998 - I ZR 179/96 -\n     verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des\n     Grundgesetzes. Es wird aufgehoben.\n\n      Das Verfahren wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.\n  2. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern die ihnen entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                          I.\n Die Beschwerdeführer - eine Zahnklinik und ein für sie tätiger Zahnarzt - wenden     1\nsich gegen eine wettbewerbsrechtliche Verurteilung wegen unzulässiger Werbung.\n\n  1. Nach § 29 des Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein über die Kammern und        2\ndie Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufegesetz; im Folgenden: Heil-BerG) vom 29. Februar 1996 (GVBl S. 248) sind die Kammermitglieder verpflichtet,\nihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Be-\n\n\n                                          1/9\n\nruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Nähere Bestimmungen über die\nBerufspflichten treffen die Kammern durch Satzung (Berufsordnung), insbesondere\nüber die Einschränkung der Werbung gemäß § 31 Abs. 1 und 2 Nr. 12 HeilBerG.\nAuf dieser Grundlage wurde die Berufsordnung der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein (im Folgenden: BO) erlassen. Nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 BO ist jede Werbung\nund Anpreisung dem Zahnarzt untersagt, insbesondere ist es unzulässig, anpreisende Veröffentlichungen zu veranlassen oder zuzulassen.\n\n  2. Die Beschwerdeführerin zu 1) betreibt in der Rechtsform einer GmbH eine im          3\nHandelsregister eingetragene Zahnklinik. Die von ihr angebotenen zahnärztlichen\nLeistungen werden von dem Beschwerdeführer zu 2) erbracht, der in demselben Gebäude auch eine Praxis als niedergelassener Zahnarzt unterhält. Die Zahnklinik verfügt über ein Zimmer mit zwei Betten für einen stationären Aufenthalt von Patienten.\nUnter der Bezeichnung \"Zahnklinik am Ostufer - Zentrum für Implantologie GmbH\"\nwarb die Beschwerdeführerin zu 1) für Implantatbehandlungen und prothetische Behandlungen mit einem farbigen Faltblatt, das in der Klinik auslag. In diesem Faltblatt\nwerden Technik und Ablauf von Implantatbehandlungen als eine Methode der Zahnbehandlung geschildert, die anders als herkömmliche Behandlungen mehr Lebensqualität sichern könne (\"Der Natur ein Stück näher... sicher\"; \"Implantate - ein guter\nWeg\"; \"Zahn für Zahn mehr Lebensqualität\"; \"sicher - bequem - ästhetisch\"). Die\nZahnärztekammer Schleswig-Holstein und ein konkurrierender Zahnarzt haben gegen diese Werbung eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage erhoben. Das\nLandgericht Kiel hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger des Ausgangsverfahrens blieb erfolglos.\n\n  Der Bundesgerichtshof hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben (vgl. NJW            4\n1999, S. 1784). Der Beschwerdeführer zu 2) habe durch Dulden der Werbung mit\ndem Faltblatt gegen § 27 Abs. 1 BO und damit zugleich gegen § 1 UWG verstoßen.\nZwischen Werbung für Kliniken für stationäre Leistungen einerseits und den Werbebeschränkungen für niedergelassene Ärzte andererseits sei zu unterscheiden. Kliniken, die neben der ärztlichen Behandlung noch weitere, gewerbliche Leistungen wie\nUnterbringung und Verpflegung anbieten und meist mit größerem personellen und\nsachlichen Aufwand arbeiten, seien zur Sicherung ihrer Existenz darauf angewiesen,\nauf ihr Leistungsangebot aufmerksam zu machen. Im vorliegenden Fall werbe das\nvon der Beschwerdeführerin zu 1) herausgegebene Faltblatt allerdings im Wesentlichen für Leistungen, die in ambulanter Praxis zu erbringen seien, nicht für Leistungen\nder Beschwerdeführerin zu 1) als Trägerin einer Klinik zur stationären Behandlung\nvon Patienten. Damit sei sie den gleichen Beschränkungen unterworfen, die für niedergelassene Ärzte gälten. Die Faltblattwerbung verstoße als \"gezielte\" anpreisende\nWerbung gegen das Berufsrecht. Der Beschwerdeführer zu 2), der als einziger Vertragszahnarzt der Beschwerdeführerin zu 1) begünstigt werde, habe eine solche\nWerbung nicht dulden dürfen. Die Beschwerdeführerin zu 1) hafte als Störerin, weil\nsie durch ihre Faltblattwerbung bewusst auf den dargelegten Wettbewerbsverstoß\ndes Beschwerdeführers zu 2) hingewirkt habe.\n\n\n\n                                          2/9\n\n  3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1, Art. 5, Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 GG durch die angegriffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Für den Eingriff in die Freiheit der\nBerufsausübung fehle es an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Außerdem\nentspreche die Satzung nicht der gesetzlichen Vorgabe. Die Satzung sei zu weitgehend, wenn § 27 Abs. 1 Nr. 2 BO sogar die bloße Duldung von anpreisenden Veröffentlichungen untersage. Der Bundesgerichtshof habe zudem bei der Auslegung und\nAnwendung von § 27 BO eine grundlegend unrichtige Anschauung von der Bedeutung und dem Umfang der betroffenen Grundrechte erkennen lassen. Das Gericht\nhabe außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer zu 2) das Faltblatt nicht selber herausgebe. Er sei nicht einmal im Text des Faltblattes namentlich aufgeführt.\nFerner habe das Gericht unberücksichtigt gelassen, dass die sachliche Information\nüber die Implantatbehandlung im Vordergrund des Faltblattes stehe. Durch das Werbeverbot werde auch in das Recht der freien Meinungsäußerung verfassungswidrig\neingegriffen. Zudem greife das Urteil in die durch Art. 3 Abs. 1 GG gewährleistete\nRechtsanwendungsgleichheit und Rechtsetzungsgleichheit ein, wenn die Verbreitung von sachlichen Informationen mit werbendem Charakter in Schleswig-Holstein\nverboten werde, diese in anderen Ländern - etwa in Bayern - jedoch erlaubt sei. Auch\nwiderspreche es dem Gleichheitssatz, dass gewerbliche freie Unternehmen auf dem\nGebiet der Krankenpflege sowie andere Berufe keinem derart streng gehaltenen\nWerbeverbot unterlägen. Schließlich verletze das Urteil den Beschwerdeführer zu 2)\nin seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.\n\n  4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Bundeszahnärztekammer, die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein und der Bundesverband der Freien Berufe Stellung\ngenommen. Nach diesen Stellungnahmen ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht zur Durchsetzung von Grundrechten der Beschwerdeführer angezeigt. Das streitgegenständliche Faltblatt sei nur einmalig hergestellt und ausgelegt\nworden. Selbst wenn eine Grundrechtsverletzung angenommen würde, wäre diese\njedenfalls nicht so erheblich, dass die Verfassungsbeschwerde Erfolg haben könnte.\nJedenfalls sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Sachliche Informationen\nmedizinischen Inhalts seien nach den Berufsordnungen ausdrücklich gestattet. Die\nhier vorliegende berufsrechtswidrige Werbung liege nicht im Informationsinteresse\ndes Patienten und sei weiterhin nicht zulässig.\n\n                                           II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur             7\nDurchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93 a\nAbs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1\nBVerfGG sind gegeben. Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführer in ihrer Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).\n\n 1. Soweit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gerügt wird, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da der Schutzbereich des allgemeinen Persönlich-\n\n\n                                           3/9\n\nkeitsrechts nicht berührt ist. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt Elemente\nder Persönlichkeit, die nicht Gegenstand besonderer Freiheitsgarantien sind (vgl.\nBVerfGE 54, 148 <153>; 99, 185 <193>; stRspr). Das Verbot der Duldung des Faltblattes fällt vorrangig unter die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit.\n\n  2. Der Verfassungsbeschwerde kommt zwar keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die maßgeblichen\nverfassungsrechtlichen Fragen zum ärztlichen Werberecht hat das Bundesverfassungsgericht bereits wiederholt entschieden (vgl. BVerfGE 33, 125 <169 ff.>; 71,\n162; 71, 183; 85, 248). Auch ist geklärt, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, dessen Schutzgut die Äußerungsfreiheit ist, nicht nur Anforderungen an die Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Gesetze stellt, sondern auch an die Deutung der in\nihrem Wortlaut feststehenden oder vom Gericht festgestellten Äußerungen. Insbesondere dürfen die Gerichte der Äußerung keinen Sinn beilegen, den sie nach ihrem\nWortlaut objektiv nicht haben kann (vgl. BVerfGE 43, 130 <137>; 94, 1 <9>). Darüber\nhinausgehende ungeklärte verfassungsrechtliche Fragen von allgemeiner Bedeutung wirft die Verfassungsbeschwerde nicht auf.\n\n 3. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist aber zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführer aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).\n\n  a) Grundlage der angefochtenen Entscheidung sind § 27 BO, §§ 29, 31 HeilBerG           11\nund § 1 UWG. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer handelt es sich bei\nden §§ 29, 31 HeilBerG um eine ausreichende gesetzliche Ermächtigung für das in\n§ 27 BO geregelte Werbeverbot, das grundsätzlich auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Zwar ist danach dem Zahnarzt \"jede Werbung und Anpreisung\" untersagt. Jedoch ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass trotz dieses Verbots dem Arzt neben der auf seiner Leistung und seinem Ruf beruhenden\nWerbewirkung eine Reihe von Ankündigungen mit werbendem Charakter unbenommen ist (BVerfGE 71, 162 <174>). Dementsprechend ist § 27 BO verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass nur berufswidrige Werbung unzulässig ist, die\nkeine interessengerechte und sachangemessene Information darstellt (vgl. BVerfG,\nBeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 1993, NJW 1993, S.\n2988). Berufswidrig sind neben irreführenden Aussagen auch solche, die geeignet\nerscheinen, das Schutzgut der Volksgesundheit zu beeinträchtigen. Das kann bereits\ndadurch geschehen, dass Ärzte Kranken aus Gewinnstreben falsche Hoffnungen\nmachen. Das in § 27 Abs. 1 Nr. 2 BO normierte Duldungsverbot bewahrt das Werbeverbot vor Umgehung und ist als solches verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 85, 248 <259 f.>); dabei steht das Duldungsverbot seinerseits wieder nur vermittelt durch das Werbeverbot in Beziehung zum\nGesundheitsschutz. Dadurch entfernt es sich von dem Schutzgut so weit, dass es jedenfalls nicht generell Vorrang vor der Berufsausübungsfreiheit beanspruchen kann\n(vgl. BVerfGE 85, 248 <261>).\n\n\n                                          4/9\n\n  b) Den Fachgerichten obliegt es, die Grenze zwischen erlaubten und verbotenen          12\nHandlungsformen - unter Abwägung des Grundrechts auf Berufsausübungsfreiheit\nmit der Sicherung des Werbeverbots - im Einzelfall zu ziehen. Die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des einfachen Rechts können vom Bundesverfassungsgericht - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur darauf überprüft werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich\nunrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen Grundrechte, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den\nFachgerichten vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite der Grundrechte nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen\nBeschränkung der grundrechtlichen Freiheiten führt (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>;\n85, 248 <257 f.>; 87, 287 <323>).\n\n So liegt es hier. Die angegriffene Entscheidung wird dem Maßstab des Art. 12 Abs.       13\n1 GG nicht gerecht.\n\n Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellt das Faltblatt in erster Linie eine berufswidrige Anpreisung der zahnärztlichen Leistungen des Beschwerdeführers zu 2)\nim Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 2 BO dar, die dieser geduldet habe, womit er zugleich\ngegen § 1 UWG verstoßen habe. Damit ist der Bundesgerichtshof dem Sachverhalt\nnicht in der Weise gerecht geworden, die angesichts seiner grundrechtsbeschränkenden Würdigung angezeigt gewesen wäre; zudem hat er die genannten Normen\nnicht mit den gebotenen verfassungskonformen Einschränkungen ausgelegt und angewendet.\n\n aa) Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zielt die Faltblattwerbung auf die ambulanten zahnärztlichen Leistungen des Beschwerdeführers zu 2). Dies begründet\nder Bundesgerichtshof damit, dass bei Implantatbehandlungen ein stationärer Aufenthalt nur ausnahmsweise vorgesehen sei, worauf im Faltblatt auch hingewiesen\nwerde. Letzteres ist zwar zutreffend, stellt aber noch keinen Zusammenhang mit dem\nBeschwerdeführer zu 2) her, der in dem Faltblatt nicht genannt wird. Das Faltblatt lag\nauch nicht in seiner Praxis aus, sondern bei der Beschwerdeführerin zu 1). Unter diesen Umständen hätte es besonderer Begründung bedurft, warum nicht regelmäßig\nnur die für einen Klinikaufenthalt in Betracht kommenden Patienten überhaupt von\ndem Faltblatt Kenntnis genommen haben.\n\n  Insgesamt sind Auslegung und Anwendung von § 27 Abs. 1 Nr. 2 BO in dem angefochtenen Urteil mit Bedeutung und Tragweite der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)\nnicht zu vereinbaren. Diese berufsrechtliche Norm betrifft die Werbung für die ärztliche Tätigkeit des niedergelassenen Arztes. Für Kliniken gelten nicht dieselben Werbebeschränkungen. Das Angebot der Beschwerdeführerin zu 1) geht auch über die\nüblicherweise von niedergelassenen Zahnärzten erbrachten Leistungen hinaus. Es\nbesteht laut Faltblatt die Möglichkeit, umfangreiche Implantationen in Vollnarkose\ndurchzuführen und in diesem Fall eine stationäre Behandlung vorzusehen. Überwiegend werden solche Maßnahmen nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts\n\n\n\n                                          5/9\n\naußer in Spezialunternehmen in der Universitätszahnklinik durchgeführt. Kliniken stehen auch dann nicht niedergelassenen Ärzten gleich, wenn dort Eingriffe ambulant\nvorgenommen werden. Je nach den denkbaren Risiken sind Kliniken auch bei ambulant geplanten Behandlungen vorzuziehen, weil im Fall von Komplikationen kein\nTransport in ein Krankenhaus nötig wird. Sofern die Eingriffe in der Klinik stattfinden\nund als klinische Leistungen abgerechnet werden, werden hiermit gewerbliche Umsätze erzielt. Die Berufsordnung betrifft solche Leistungen und die für sie vorgenommene Werbung nicht.\n\n Auch bei Kliniken, die mit Belegärzten arbeiten, darf die Grenze zwischen der gewerblich tätigen Klinik und dem freiberuflichen Arzt nicht in der Weise verschoben\nwerden, dass die Klinik unmittelbar an die Berufsordnung für Ärzte gebunden wird.\nSolange die Klinik weder durch Namensnennung noch durch Telefonnummern oder\nsonstige Kontakte auf einen bestimmten Arzt hinweist, hält sie sich im Rahmen der\nKlinikwerbung. Sofern die Klinik nicht nur als Vorwand betrieben wird, bleiben auch\ndie dort angebotenen ambulanten Leistungen solche des Gewerbebetriebes. Ob eine\nKlinik-Ambulanz mit Belegärzten betrieben werden darf, ist eine Frage des Arztrechts\nund nicht eine solche der Werbung.\n\n  Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zu 2) auch       18\neine Praxis als niedergelassener Zahnarzt unterhält, die in dem Faltblatt nicht beworben wird. Arztrechtlich, aber auch hinsichtlich der Werbung ist zwischen diesen beiden Tätigkeitsformen zu unterscheiden. Soweit sich für Belegärzte in Kliniken zusätzliche Erwerbschancen eröffnen, nehmen sie in zulässiger Weise am gewerblichen\nErfolg solcher Einrichtungen teil. Dies ist bei ihnen nicht anders als bei angestellten\nÄrzten. Da Kliniken generell nicht den ärztlichen Werbeverboten unterliegen, lässt ihr\nMarketingverhalten auch keinen negativen Rückschluss auf die dort beschäftigten\noder sonst tätigen Ärzte zu. Eine Verunsicherung der Patienten oder eine Kommerzialisierung ärztlicher Tätigkeit setzt insoweit das Vorliegen besonderer Umstände\nvoraus. Würde man - wie dies der Bundesgerichtshof für angemessen hält - die gewerblichen Unternehmen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben Belegärzte benötigen, den\nWerbeverboten des § 27 BO unterwerfen, würde man sie in ihrer Selbstdarstellung\nim Verhältnis zu den großen Mitbewerbern empfindlich einschränken. Dies muss\nnicht ausnahmslos unzulässig sein, bedarf aber der Rechtfertigung vor Art. 12 Abs. 1\nGG. Gründe hierfür werden in der angegriffenen Entscheidung nicht aufgezeigt. Im\nkonkreten Fall fällt zugunsten der Beschwerdeführer vor allem ins Gewicht, dass in\ndem Faltblatt in erster Linie Nutzen und Vorteile der Implantatbehandlung als solcher\nherausgestellt werden und hierbei nur auf das Angebot der Beschwerdeführerin zu 1)\nhingewiesen wird, nicht aber auf den Beschwerdeführer zu 2) (so auch Henssler,\nEWiR, § 1 UWG 5/99, S. 375).\n\n bb) Selbst wenn aber der Ansicht des Bundesgerichtshofs gefolgt werden könnte,           19\ndass vorliegend für ambulante nicht klinische Behandlung durch den Beschwerdeführer zu 2) geworben werde, hätte der Bundesgerichtshof im Einzelnen begründen\nmüssen, dass die Informationen, die das Faltblatt enthält, in ihrer Präsentation den\n\n\n                                          6/9\n\nRahmen sprengen, der einerseits einer Klinik gezogen ist und den andererseits ein\nniedergelassener Arzt beachten muss. Das Faltblatt enthält in erster Linie ausführliche Informationen über die Technik und den Ablauf von Implantatbehandlungen.\nDiese Informationen sind sachlicher Natur und für den Patienten verständlich. Möglicherweise enthalten sie noch zu wenig Aufklärung über die Risiken der Behandlungsmethode. Das aber wäre vor allem bei Arzthaftungsprozessen von Belang. Der Teil\nder Aufklärung, der sich darauf bezieht, dass nicht jede Behandlung \"klinisch\" sein\nmuss, ist jedenfalls nicht zu beanstanden; denn ohne diesen Inhalt wäre die Information unrichtig.\n\n Außerdem enthält das Blatt drei verschiedene Slogans, die optisch vom informativen Text abgesetzt sind:\n\n\"Ihre Gesundheit ist unser Anliegen\"                                                        21\n\n\"Der Natur ein Stück näher sicher\"                                                          22\n\n\"Zahn für Zahn mehr Lebensqualität\".                                                        23\n\n Es ist nicht ersichtlich, mit welchen vernünftigen Gemeinwohlbelangen sich das             24\nVerbot dieser Aussagen insgesamt rechtfertigen ließe. Auch aus den Stellungnahmen lassen sich keine Gründe des Gemeinwohls entnehmen, die über die Gründe\nhinausgehen, die für die Rechtfertigung des allgemeinen ärztlichen Werbeverbots\ngenannt werden.\n\n An einer sachlich zutreffenden und dem Laien verständlichen Informationswerbung            25\nüber die Behandlungsmethode der Implantation besteht ein Allgemeininteresse. Es\nhandelt sich um eine relativ neue Methode, die nicht allgemein bekannt ist. Der Inhalt\ndes Faltblatts dient vor allem der Aufklärung von Patienten, die sich bereits in der Klinik oder in der Praxis des Beschwerdeführers zu 2) befinden. Insofern ist nicht ersichtlich, dass die Zusätze wie \"Der Natur ein Stück näher... sicher\"; \"Implantate - ein\nguter Weg\"; \"Zahn für Zahn mehr Lebensqualität\"; \"sicher - bequem - ästhetisch\"; \"Ihre Gesundheit ist unser Anliegen\" es rechtfertigen, das Faltblatt insgesamt als berufswidrige, anpreisende Werbung für den Beschwerdeführer zu 2) zu qualifizieren. Diese Zusätze gehen zwar über den Rahmen einer sachangemessenen Information\nhinaus und unterstreichen die Vorteile der Implantate, beziehen sich aber nicht auf\nden Beschwerdeführer zu 2) als Person. Es geht nicht um die Anpreisung eines bestimmten Arztes, sondern um die Bewerbung einer bestimmten Methode. Zudem ist\nkaum vorstellbar, dass durch diese Slogans ein Irrtum der Patienten entstehen kann.\n\n Außerdem ist zu berücksichtigen, dass das Faltbaltt nur in der Klinik ausgelegt und        26\nniemandem unverlangt zugeschickt wird. Es spricht daher nur Menschen an, die sich\nschon als Patienten in der Klinik aufhalten. Diese macht es mit einer andersartigen\nMethode bekannt. Weshalb es niedergelassenen Ärzten verwehrt sein soll, in ihrer\nPraxis durch allgemein gehaltenes Informationsmaterial über von ihnen beherrschte\nUntersuchungs- und Behandlungsmethoden zu informieren, erschließt sich aus der\nangegriffenen Entscheidung nicht.\n\n\n                                           7/9\n\n  c) Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem dargelegten Verstoß gegen Art.    27\n12 Abs. 1 GG, da nicht auszuschließen ist, dass das Gericht im Ausgangsverfahren\nanders entschieden hätte, wenn es § 27 Abs. 1 Nr. 2 BO verfassungskonform ausgelegt und angewandt hätte. Die angegriffene Entscheidung ist daher aufzuheben, damit dies nachgeholt werden kann. Auf die sonstigen von den Beschwerdeführern gerügten Grundrechtsverstöße war daher nicht mehr einzugehen.\n\n 4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG.   28\n\n\n               Kühling               Jaeger                Hömig\n\n\n\n\n                                       8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juli 2000 - 1 BvR 547/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juli 2000 -\n                1 BvR 547/99 - Rn. (1 - 28), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000704_1bvr054799.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000704.1bvr054799\n\n\n\n\n                                      9/9\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-07-04/1-bvr-547-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-07-04/1-bvr-547-99","retrieved":"2026-07-10 10:45:58.968585+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-07-04/1-bvr-547-99","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2000-07-04","dockets":["1 BvR 547/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000704.1bvr054799","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000704.1bvr054799"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 04.07.2000 – 1 BvR 547/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-07-04/1-bvr-547-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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