{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20000628_1bvr074100","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000628.1bvr074100","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-06-28","aktenzeichen":"1 BvR 741/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 741/00 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau W. ,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Rupert Hofmann und Koll.,\n                   Marktplatz 18, Forchheim -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Bamberg vom 16. März 2000 - 3 T 34/\n         00 -,\n\n      b) den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Forchheim vom 16.\n         Februar 2000 - 71 C 930/99 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                Vizepräsidenten Papier\n                                und die Richter Steiner,\n                                Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. Juni 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist und die in einem Prozessvergleich einen Teil der Kosten\nübernommen hat, im Kostenfestsetzungsverfahren für die von der Gegenpartei verauslagten Gerichtskosten in Anspruch genommen werden kann.\n\n  Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der         2\nVerfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, da die von ihr aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sich anhand\nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantworten lassen (BVerfGE\n51, 295 <302 ff.>). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht im Sinne\ndes § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung des als verletzt gerügten\nGrundrechts angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hierbei kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde überhaupt den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG genügt.\nDie Beschwerdeführerin hat sich in der Verfassungsbeschwerde mit der verfassungsrechtlichen Argumentation des Landgerichts nicht im Einzelnen auseinander gesetzt.\n\n\n\n\n                                        1/3\n\n  Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet, weil die angegriffenen Entscheidungen die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG\nverletzen. Anders als in der von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidung der 3.\nKammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1999 (1\nBvR 984/89, JurBüro 1999, S. 540 f.) beruhte die Kostentragungspflicht der Beschwerdeführerin nicht auf einer gerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 54 Nr. 1\nGKG, sondern auf dem von ihr abgeschlossenen Vergleich (§ 54 Nr. 2 GKG). Wie\ndas Bundesverfassungsgericht bereits in einer früheren Entscheidung (BVerfGE 51,\n295 <300 ff.>) entschieden hat, ist es unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen\nGleichheitssatzes nicht geboten, die Vorschrift des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG, die die\nbedürftige Partei im Hinblick auf Gerichtskosten vor einem Rückgriff der Gegenpartei\nschützen soll, auch auf den Kostenschuldner gemäß § 54 Nr. 2 GKG zu erstrecken.\nZum einen kann nämlich die Beendigung des Rechtsstreits durch gerichtlichen Vergleich, der auch von anderen Erwägungen als denen der Anspruchsberechtigung getragen werden kann, die Gefahr einer Manipulation der Prozessparteien hinsichtlich\nder Gerichtskosten zu Lasten der Staatskasse in sich bergen (vgl. BVerfGE 51, 295\n<302>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts\nvom 23. Juni 1999 - 1 BvR 984/89 - JurBüro 1999, S. 540 f.). Darüber hinaus beruht\ndie (Rückgriffs-)Haftung der Beschwerdeführerin für die von der Gegenpartei verauslagten Gerichtskosten im Falle des § 54 Nr. 2 GKG auf ihrer privatautonomen Entscheidung zum Abschluss eines Prozessvergleichs. Auch wenn sich die Kostenregelung möglicherweise an dem verhältnismäßigen Obsiegen und Unterliegen nach dem\nErkenntnisstand des Gerichts zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses orientiert,\nhandelt es sich bei einer derartigen Kostentragungspflicht qualitativ um etwas anderes als eine gerichtliche Kostenentscheidung, die der Bedürftige nicht beeinflussen\nkann.\n\n Auf Grund dieser Aspekte wird es auch in der fachgerichtlichen Rechtsprechung          4\nund Literatur als unbedenklich angesehen, dass die Schutzvorschrift des § 58 Abs. 2\nSatz 2 GKG auf Kostenschuldner gemäß § 54 Nr. 1 GKG beschränkt ist (vgl. OLG\nNürnberg, JurBüro 2000, S. 88; OLG Bamberg, JurBüro 2000, S. 88 f.; LG Hamburg,\nJurBüro 2000, S. 89 f.; Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 123 Rn. 6 m.w.N.).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   5\n\n\n                Papier                Steiner            Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                         2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n28. Juni 2000 - 1 BvR 741/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juni 2000 - 1 BvR 741/00 - Rn. (1 - 5), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000628_1bvr074100.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000628.1bvr074100\n\n\n\n\n                                      3/3\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/06/rk20000628_1bvr074100.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-06-28/1-bvr-741-00","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/06/rk20000628_1bvr074100.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/06/rk20000628_1bvr074100.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-06-28/1-bvr-741-00","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/06/rk20000628_1bvr074100.html","retrieved":"2026-07-10 10:45:56.880407+00:00"}}