{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20000623_1bvr003000","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000623.1bvr003000","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-06-23","aktenzeichen":"1 BvR 30/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 30/00 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Otto Husten und Koll.,\n                   Theaterstraße 61, Aachen -\ngegen a) den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29.\n         November 1999 - L 11 B 75/99 KA -,\n\n      b) den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 8. September 1999 - S\n         14 KA 102/99 ER -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Richter Kühling,\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und den Richter Hömig\n\nam 23. Juni 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung von bereits im Bereich der Psychotherapie tätigen Heilpraktikern ohne abgeschlossenes Studium der Psychologie.\n\n 1. Der Beschwerdeführer ist Diplom-Sozialwissenschaftler, der in eigener Praxis      2\npsychotherapeutisch arbeitet und in der Vergangenheit in nennenswertem Umfang\nam Kostenerstattungsverfahren teilgenommen hat. Sein Antrag auf Approbation war\nerfolglos; die in diesem Zusammenhang erhobene Verfassungsbeschwerde wurde\nnicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats\nvom 16. März 2000 - 1 BvR 1453/99 -, NJW 2000, S. 1779 ff.).\n\n Der Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung bzw. Ermächtigung als Psychologischer Psychotherapeut wurde abgelehnt, da keine Approbation vorliege. Das Sozialgericht lehnte den Antrag auf vorläufige Zulassung bzw. Ermächtigung im einstweiligen Rechtsschutz ab. Das Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidung.\n\n 2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung        4\nvon Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. Durch die sozialrechtlichen Übergangsrege-\n\n\n\n                                        1/4\n\nlungen (§ 95 Abs. 10 und 11 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V -) seien unter\nBezugnahme auf die berufsrechtlichen Übergangsregelungen Heilpraktiker ohne abgeschlossenes Psychologiestudium ungeachtet ihrer sonstigen Qualifikationen von\neiner künftigen Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen.\nDamit werde in verfassungswidriger Weise übergangslos die wirtschaftliche Existenz\ndes Beschwerdeführers entzogen.\n\n                                          II.\n Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2            5\nBVerfGG) liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihr der\nGrundsatz der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) entgegensteht.\n\n  1. Der Grundsatz der Subsidiarität will unter anderem erreichen, dass das Bundesverfassungsgericht weitreichende Entscheidungen nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage trifft (vgl. BVerfGE 79, 1 <20>). Der Subsidiaritätsgrundsatz soll vor allem sichern, dass durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung\nder Beschwerdepunkte dem Bundesverfassungsgericht ein regelmäßig in mehreren\nInstanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet wird und ihm die Fallanschauung\nund Rechtsauffassung der Gerichte, insbesondere auch der obersten Bundesgerichte, vermittelt werden; zugleich wird damit der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung entsprochen, nach der vorrangig die Fachgerichte\nRechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen gewähren (vgl. BVerfGE 77, 381\n<401>; s. auch Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 2000 - 1\nBvR 1453/99 -, NJW 2000, S. 1779 <1780>).\n\n  Nach diesen Grundsätzen ist der Beschwerdeführer - wie bei der Versagung der           7\nApprobation - auf die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache zu verweisen.\nIn diesem Verfahren werden sich die Sozialgerichte auch mit der Frage beschäftigen\nmüssen, ob Kostenerstattungstherapeuten ohne abgeschlossenes Psychologiestudium, die bisher in erheblichem Umfang auf Grundlage von § 13 Abs. 3 SGB V an der\nVersorgung der gesetzlichen Versicherten teilgenommen haben, aus Vertrauensoder Bestandsschutzgründen als Leistungserbringer zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen sind. Dabei geht es nicht um die Differenzierung nach dem Studienabschluss, die für sich genommen gerechtfertigt ist. Aufklärungs- und begründungsbedürftig ist vielmehr, ob und wann durch die Kostenerstattung im Rahmen von § 13\nAbs. 3 SGB V ein schützenswertes Vertrauen begründet wurde, welches durch das\nPsychotherapeutengesetz in Verbindung mit den Änderungen des SGB V enttäuscht\nworden sein könnte. Insbesondere muss vorgeklärt werden, ob die Kostenerstattung\nfür Psychotherapiebehandlungen durch Therapeuten, die nicht die persönlichen Voraussetzungen für eine Zulassung zum Delegationsverfahren erfüllen, rechtmäßig\nwar. Bei der Frage des Bestandsschutzes ist vor allem zu klären, auf welche Einnahmen ein Therapeut sein Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Regelungen\ngründet, was einen Vergleich der wirtschaftlichen Lage vor und nach der Neuordnung\nder psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Kranken-\n\n\n                                          2/4\n\nversicherung erfordert.\n\n  2. Darüber hinaus fordert der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden\nprozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (vgl. BVerfGE 73, 322 <325>; 84, 203 <208>; 95,\n163 <171>).\n\n  Dazu gehört auch die Möglichkeit der bedarfsabhängigen Zulassung, die vom Gesetzgeber als Regelfall der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung auch für die\nPsychotherapeuten vorgesehen wurde (s. auch Beschluss der 2. Kammer des Ersten\nSenats vom 30. Mai 2000 - 1 BvR 704/00 -, in Juris veröffentlicht). Dem steht auch\nnicht entgegen, dass die bedarfsabhängige Zulassung eine Eintragung in das Arztregister voraussetzt, die ihrerseits an die Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz anknüpft (§ 95 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 95 c Satz 1 Nr. 1 SGB V). Denn es ist nicht\nvon vornherein ausgeschlossen, dass eine bedarfsabhängige Zulassung außerhalb\nder gesperrten Gebiete für ausreichend angesehen wird, um den gegebenenfalls anerkannten schützenswerten Rechtspositionen bestimmter Kostenerstattungstherapeuten Genüge zu leisten. Auch deshalb ist es für eine umfassende Aufklärung der\ntatsächlichen und einfachrechtlichen Lage durch die Fachgerichte erforderlich, dass\ndiese sich mit der bedarfsabhängigen Zulassung bei Kostenerstattungstherapeuten\nohne abgeschlossenes Psychologiestudium beschäftigen.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    11\n\n\n               Kühling                  Jaeger                Hömig\n\n\n\n\n                                          3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n23. Juni 2000 - 1 BvR 30/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 30/00 - Rn. (1 - 11), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000623_1bvr003000.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000623.1bvr003000\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/06/rk20000623_1bvr003000.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-06-23/1-bvr-30-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 95c","ref_norm":"95c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/06/rk20000623_1bvr003000.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/06/rk20000623_1bvr003000.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-06-23/1-bvr-30-00","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/06/rk20000623_1bvr003000.html","retrieved":"2026-07-10 10:45:55.830981+00:00"}}