{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20000621_2bvr198997","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000621.2bvr198997","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2000-06-21","aktenzeichen":"2 BvR 1989/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1989/97 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes türkischen Staatsangehörigen K...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dietrich Buschmann,\n                    Wedekindplatz 3, Hannover -\ngegen a) den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6.\n         Oktober 1997 - 11 L 3070/97 -,\n\n      b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 26. Mai 1997 - 10 A\n         6606/96 -\n\nund   Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe\n      und Beiordnung des Rechtsanwalts Dietrich Buschmann\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\n                                  Richter Sommer,\n                                  Broß\n                                  und die Richterin Osterloh\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. Juni 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDas Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die durch das\nVerfassungsbeschwerde-Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob § 85 Abs. 2 ZPO in Verbindung        1\nmit § 173 VwGO, soweit danach auch in verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren bei\nder Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist das Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichgestellt wird (vgl. BVerfGE 60, 253 ff.),\nin Ansehung der Änderungen durch das am 1. Juli 1992 in Kraft getretene Gesetz zur\nNeuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992 (BGBl I S. 1126) weiterhin mit\ndem Grundgesetz vereinbar ist.\n\n 1. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehö-       2\n\n\n                                         1/8\n\nrigkeit. Er reiste im August 1996 in das Bundesgebiet ein und beantragte unter Berufung auf erlittene Verfolgung seine Anerkennung als Asylberechtigter. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte mit Bescheid\nvom 27. September 1996 den Asylantrag (Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG) ab, stellte fest, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG nicht vorlägen,\nund erließ eine Abschiebungsandrohung. Nachdem der Beschwerdeführer den Bescheid am 4. Oktober 1996 erhalten hatte, beauftragte er drei Tage später einen Anwalt mit der Erhebung einer Klage. Hierfür zahlte er noch am selben Tag einen Vorschuss von 200 DM; später erfolgte noch eine weitere Ratenzahlung in Höhe von 50\nDM. Nachdem er längere Zeit - auch auf Nachfragen - nichts vom Rechtsanwalt gehört hatte, holte er sich seine Unterlagen in der Woche vom 11. bis 15. November\n1996 aus dessen Kanzlei ab und beauftragte seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten. Dessen Ermittlungen ergaben, dass noch keine Klage erhoben war, ohne dass\ner den Grund hierfür beim vorherigen Anwalt in Erfahrung bringen konnte.\n\n  Die am 27. November 1996 mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen            3\nStand wegen Versäumung der Klagefrist erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Hannover mit Urteil vom 26. Mai 1997 als unzulässig ab: Die Klage sei nicht fristgerecht erhoben, und der Beschwerdeführer müsse sich das Verschulden seines Bevollmächtigten an der Fristversäumung zurechnen lassen, so dass eine\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden könne. An der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 60, 253 <298 ff.>) sei\nfestzuhalten, da die Ausländerbehörde dem Beschwerdeführer eine Duldung nach\n§ 55 Abs. 2 AuslG erteilen, zumindest aber Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6\nAuslG gewähren könne.\n\n  Durch Beschluss vom 6. Oktober 1997 lehnte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Die geltend gemachte\ngrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG\nsei nicht gegeben. Der 1982 durch das Bundesverfassungsgericht (in BVerfGE 60,\n253 ff.) aufgestellte Grundsatz der Zurechnung des Anwaltsverschuldens in Asylverfahren habe weiterhin Bestand, wie sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe.\n\n  2. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, die Zurechnung des Verschuldens              5\nseines früheren Bevollmächtigten an der Versäumung der Klagefrist (§ 85 Abs. 2\nZPO i.V.m. § 173 VwGO) verletze ihn insbesondere deshalb in seinen Grundrechten\naus Art. 16a Abs. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG, weil er nach\nden mit dem Asylverfahrensgesetz 1992 am 1. Juli 1992 in Kraft getretenen Änderungen keine Möglichkeit mehr habe, nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens noch Abschiebungsschutz - und zwar schon nicht nach § 51 Abs. 1 AuslG,\naber auch nicht mehr nach § 53 AuslG - zu erlangen.\n\n\n\n\n                                           2/8\n\n                                          II.\n Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht mehr vor. Weder kommt ihr grundsätzliche\nverfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in\n§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt.\n\n  1. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 20. April 1982 (BVerfGE            7\n60, 253) entschieden, dass die Regelung der §§ 85 Abs. 2 ZPO, 173 VwGO mit\nRücksicht auf den Grundsatz der Rechtssicherheit auch insoweit mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 19 Abs. 4 GG, vereinbar ist, als danach auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen der Anerkennung als Asylberechtigter bei der\nEntscheidung, ob gegen die Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, das Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem\nVerschulden der Partei gleichgestellt wird (BVerfGE 60, 253 <267 ff.>). Die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG werde dadurch auch im Hinblick auf Besonderheiten des Asylverfahrens, insbesondere wegen der möglichen existenziellen Bedeutung einer Versagung des Asylrechts, nicht unangemessen oder unzumutbar\neingeschränkt (BVerfGE 60, 253 <288 ff., 295 ff.>). Die fehlende Möglichkeit für den\nabgewiesenen Asylbewerber, sich bei seinem Bevollmächtigten für die Folgen einer\nFristversäumnis in wirksamer Weise schadlos zu halten, führe vor allem wegen des\nunabhängig von der Asylgewährung oder -versagung bestehenden Abschiebungsschutzes für politisch Verfolgte nicht zu schlechterdings unerträglichen Ergebnissen\nwie grundsätzlich im Strafverfahren (BVerfGE 60, 253 <299 f.>).\n\n 2. Die dem - insbesondere mit dem Hinweis auf § 14 Abs. 1 AuslG a.F. (BGBl 1965 I         8\nS. 353) - zugrunde liegenden Erwägungen (vgl. BVerfGE 60, 253 <300>) werden\ndurch die zwischenzeitlich erlassenen und im vorliegenden Fall anzuwendenden\nNeuregelungen im Asyl- und Ausländerrecht im Ergebnis nicht in Frage gestellt.\n\n a) Nach der damaligen Rechtslage konnte sich ein Asylbewerber auch dann, wenn             9\nsein Asylbegehren rechtskräftig abgelehnt worden war, noch auf § 14 Abs. 1 Satz 1\nAuslG a.F. berufen. Die eigenständige Entscheidung darüber lag bei der Ausländerbehörde.\n\n  b) Bereits seit dem Inkrafttreten des § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG 1982 in der ab 1. Januar 1991 geltenden Fassung des Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl I S. 1354) traf freilich das Bundesamt mit jeder Entscheidung über einen Asylantrag gemäß § 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG\n(Bekanntmachung der Neufassung vom 9. April 1991, BGBl I S. 869) gleichzeitig\nauch die Feststellung darüber, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990\nvorliegen. Nach § 51 Abs. 1 AuslG, der an die Stelle des § 14 Abs. 1 AuslG a.F. getreten ist, darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein\nLeben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner\nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen\nÜberzeugung bedroht ist. Die Feststellung des Bundesamtes über das Vorliegen der\n\n\n                                          3/8\n\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ist für die mit der Ausführung des Ausländergesetzes betrauten Behörden verbindlich und kann nur nach den Vorschriften des\nAsylverfahrensgesetzes angefochten werden (§ 51 Abs. 2 Satz 3 AuslG). Versäumt\nes ein Asylbewerber durch Verschulden seines Bevollmächtigten, innerhalb der gesetzlichen Frist Klage gegen die Ablehnung seines Antrags zu erheben, so erwächst\ndamit gleichzeitig die Feststellung in Bestandskraft, dass die Voraussetzungen für\ndie Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen.\n\n Hierzu hatte die Kammer mit Beschluss vom 11. Dezember 1992 - 2 BvR 1471/92 -            11\n(nur in JURIS veröffentlicht) festgestellt, dass auch in einem solchen Fall die Zurechnung des Verschuldens des Bevollmächtigten nicht zu schlechterdings unerträglichen Ergebnissen (im Sinne von BVerfGE 60, 253 <299 f.>) führe, da möglicherweise existenzielle Folgen aufgrund der Asylversagung - nämlich eine Abschiebung in\nden Verfolgerstaat - weiterhin vermieden werden könnten. Die Kammer hatte insoweit darauf abgestellt, dass für den Asylbewerber auch nach rechtskräftigem (negativen) Abschluss seines Asylverfahrens weiter die Möglichkeit bestehe, Abschiebungsschutz zumindest nach § 53 AuslG 1990 zu erlangen; in Fällen der allein wegen einer\nVerschuldenszurechnung unterbliebenen gerichtlichen Überprüfung des Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG bestehe von Verfassungs wegen die Verpflichtung der Ausländerbehörde, die Ermessensprüfung nach § 53 Abs. 6 Satz 1\nAuslG nachzuholen.\n\n  c) Schon das Zweite Gesetz zur Beschleunigung des Asylverfahrens vom 16. August 1980 (BGBl I S. 1437) hatte in seinen §§ 5, 7 vorgesehen, dass der Bescheid\ndes Bundesamtes und die seinerzeit noch von der Ausländerbehörde erlassene Abschiebungsandrohung dem Asylbewerber gemeinsam zuzustellen waren und über\nbeide Bescheide im Klageverbund zu entscheiden war. Indessen schrieben weder\ndas Zweite Gesetz zur Beschleunigung des Asylverfahrens noch das spätere Asylverfahrensgesetz in seiner bis 30. Juni 1992 geltenden Fassung eine umfassende\nPrüfung von Abschiebungshindernissen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG a.F. bzw.\n§ 53 AuslG durch die Ausländerbehörde vor Erlass der Abschiebungsandrohung\nnach §§ 10, 11, 28 AsylVfG 1991 vor (der Klageverbund war in § 30 AsylVfG 1991\ngeregelt). Vielmehr war die von der Ausländerbehörde zu erlassende Abschiebungsandrohung lediglich ein \"Anhängsel\" des ablehnenden Bundesamtsbescheides. Infolge der Regelungen in § 53 AuslG war die Abschiebung des Betroffenen auch nach\nden durch das Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 in Kraft\ngetretenen Änderungen nicht ohne Weiteres als notwendige Folge der bestandsoder rechtskräftigen Ablehnung des Asylantrags rechtlich zulässig. Einer erneuten\nPrüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG durch die Ausländerbehörde stand weder eine Bindung an die unanfechtbare Entscheidung des Bundesamtes\nnoch eine Bindungswirkung der von ihr erlassenen Abschiebungsandrohung entgegen. Die Bundesamtsentscheidung umfasste allein die Feststellung, dass der betroffene Ausländer aus politischen Gründen keinen Gefahren für seine asylrechtlich geschützten Rechtsgüter ausgesetzt sei. Damit war noch nicht darüber entschieden, ob\n\n\n\n                                          4/8\n\ndem Ausländer Gefahren unabhängig von Gründen mit asylrechtlicher Relevanz\ndrohten. Trotz des durch das Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9.\nJuli 1990 gleichzeitig eingefügten § 8a AsylVfG 1991, der den Ausländer verpflichtete, bei seiner Anhörung durch die Ausländerbehörde auch alle sonstigen Umstände und Tatsachen anzugeben, die einer Abschiebung entgegenstehen konnten, ging\nder Abschiebungsandrohung nach §§ 10, 11, 28 AsylVfG 1991 auch weiterhin keine\numfassende Prüfung von Abschiebungshindernissen voraus, so dass auch sie keine\nBindungswirkung für die erneute Prüfung durch die Ausländerbehörde zu entfalten\nvermochte.\n\n  d) Hingegen ist nach dem am 1. Juli 1992 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992 (BGBl I S. 1126), jetzt gültig in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl I S. 1361), zuletzt geändert\ndurch Gesetz vom 29. Oktober 1997 (BGBl I S. 2584), nun auch zur Feststellung von\nAbschiebungshindernissen im Sinne von § 53 AuslG das Bundesamt und nicht mehr\ndie Ausländerbehörde zuständig (§§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 AsylVfG). Das Bundesamt\nhat über die Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG, den Abschiebungsschutz\nnach § 51 Abs. 1 AuslG und die Abschiebungshindernisse im Sinne von § 53 AuslG\neinheitlich zu entscheiden (vgl. § 31 Abs. 2 und 3 AsylVfG), so dass eine vom Bevollmächtigten verschuldete Fristversäumung - jedenfalls in den Fällen einer uneingeschränkt negativen Entscheidung des Bundesamtes - zu einem Verlust aller vorgenannten Rechtspositionen führt. Die Entscheidung des Bundesamtes über\nzielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (vgl. dazu BVerwGE 105, 383 <385>)\nist für die Ausländerbehörde nach Maßgabe der §§ 41, 42 AsylVfG verbindlich (vgl.\nBVerwG, Urteile vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, S. 16 <17> und\nvom 21. März 2000 - 9 C 41.99 - <bisher nur in JURIS veröffentlicht>); diese darf sich\nauch nach einer Versäumung der Klagefrist allein infolge zurechenbaren Vertreterverschuldens bei der Entscheidung über die Erteilung einer Duldung nicht mehr mit\nGefahren für Leib oder Leben des Asylbewerbers im Abschiebungszielstaat befassen.\n\n Der Asylbewerber kann auch keine erneute Prüfung seines Asylvorbringens durch           14\ndas Bundesamt mittels eines Folgeantrages gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in\nVerbindung mit § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erreichen, da die Versäumung der Klagefrist\ndurch seinen ehemaligen Prozessbevollmächtigten keinen Wiederaufgreifensgrund\nim Sinne des § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG darstellt.\n\n  e) Indes hat mittlerweile das Bundesverwaltungsgericht in zwei Urteilen ausdrücklich hervorgehoben, dass damit die Prüfung von Abschiebungshindernissen nach\n§ 53 AuslG noch nicht notwendig endet (Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -,\nInfAuslR 2000, S. 16 <17 f.> und Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 - <bisher nur in\nJURIS veröffentlicht>): Die Entscheidung des Bundesamtes zu § 53 AuslG unterliege\nnicht den eingeschränkten und strengen Wiederaufgreifensvoraussetzungen des\n§ 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, denn die einschränkende Verweisung des § 71 Abs. 1 Satz\n1 AsylVfG gelte nur für den erneuten Asylantrag (Folgeantrag) im Sinne von § 13\n\n\n                                          5/8\n\nAbs. 1 AsylVfG, der gerade nicht das Schutzersuchen nach § 53 AuslG umfasst. Für\nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG ist damit das Bundesamt nach § 51 Abs.\n5 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 VwVfG berechtigt, auf einen Antrag des Betroffenen\noder auch von Amts wegen das Verfahren auch dann wieder aufzugreifen und einen\nZweitbescheid zu erlassen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG\nnicht vorliegen. Der Betroffene hat jedenfalls Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen im weiteren Sinne.\n\n Hieran anschließend haben der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem Beschluss vom 4. Januar 2000 - A 14 S 786/99 - (NVwZ-RR 2000, S. 261 f.) und\ndas Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem Beschluss vom 24. Januar\n2000 - 11 A 10006/00.OVG - (bislang nur in JURIS veröffentlicht <Leitsatz>) in Fällen\nvon Bevollmächtigtenverschulden in Asylverfahren eine Verpflichtung des Bundesamtes zu einem Wiederaufgreifen angenommen, wenn kein eigenes Verschulden an\nder Fristversäumnis vorliegt und substantiiert rechtliche und/oder tatsächliche Bedenken gegen die Richtigkeit der früheren Ablehnung geltend gemacht werden. Sie\nhaben zudem auf eine Ermessensreduzierung hingewiesen, wenn - wie im Falle des\n§ 53 AuslG in der Regel - zugleich unmittelbar verfassungsrechtlich begründete, einer Abschiebung entgegenstehende Rechtspositionen betroffen wären.\n\n  Schließlich hat das Bundesamt mit einer Dienstanweisung klargestellt, dass bei Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gemäß §§ 51 Abs. 5 in Verbindung mit 48\nAbs. 1 bzw. 49 Abs. 1 VwVfG ein Wiederaufgreifen nach Ermessen möglich ist, sofern ein Wiederaufgreifensantrag nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG unzulässig ist; das\nWiederaufgreifensermessen nach § 49 VwVfG könne auf Null reduziert sein (auf die\nDienstanweisung wird im Einzelentscheider-Brief 8/99 auf S. 4 hingewiesen).\n\n  Damit kann der Beschwerdeführer jetzt, sofern das Bundesamt nicht von Amts wegen sein Verfahren wieder aufgreift, einen Wiederaufgreifensantrag stellen, damit\ndas Bundesamt einen Zweitbescheid zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen\nnach § 53 AuslG erlässt. Auf diese Weise kann er trotz der im Asylerstverfahren erfolgten Zurechnung des Verschuldens seines ehemaligen Bevollmächtigten zumindest Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG - gegebenenfalls im Wege gerichtlicher\nNachprüfung - erlangen.\n\n  f) Kann somit ein Asylbewerber trotz Versäumung der Klagefrist im Asylerstverfahren infolge zurechenbaren Anwaltsverschuldens in einem Folgeverfahren über einen\nWiederaufgreifensantrag weiterhin - gerichtlich nachprüfbar - Abschiebungsschutz\nnach § 53 AuslG erlangen und damit vor den möglicherweise existenziellen Folgen\nder Zurechnung des Vertreterverschuldens - nämlich der Abschiebung in den Verfolgerstaat - bewahrt werden, so führt die Zurechnung des Bevollmächtigtenverschuldens auch nach den zwischenzeitlich insbesondere durch das Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 und das Gesetz zur Neuregelung des\nAsylverfahrens vom 26. Juni 1992 erfolgten Änderungen im Asyl- und Ausländerrecht\nnicht zu einem schlechterdings unerträglichen Ergebnis im Sinne der Entscheidung\n\n\n\n                                         6/8\n\nBVerfGE 60, 253 (299).\n\n g) Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n  2. a) Es entspricht der Billigkeit, dem Beschwerdeführer die durch das               21\nVerfassungsbeschwerde-Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 34a Abs. 3 BVerfGG). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist lediglich aufgrund einer nachträglich während der Anhängigkeit der\nVerfassungsbeschwerde erfolgten obergerichtlichen Klärung der Möglichkeit, Abschiebungsschutz zu erlangen, nicht mehr veranlasst. Ursprünglich wurden insbesondere die mit dem Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992\neingeführten Regelungen der §§ 42 Satz 1 und 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG von der behördlichen und gerichtlichen Praxis so angewandt, dass der Beschwerdeführer nach\ndem erfolglosen Abschluss seines Asylverfahrens auch keinen Abschiebungsschutz\nnach § 53 AuslG mehr erlangen konnte. Damit hätte die Zurechnung des Verschuldens seines ehemaligen Bevollmächtigten für ihn zu einem schlechterdings unerträglichen Ergebnis - nämlich der Abschiebung in einen möglichen Verfolgerstaat - führen\nkönnen. Erst aufgrund der dargestellten späteren Entwicklung kann er auf eine - auch\nobergerichtlich abgesicherte - Möglichkeit verwiesen werden, Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG auch noch nach dem erfolglosen Asylverfahren über einen\nAntrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens geltend zu machen.\n\n b) Einer Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf es unter diesen Umständen nicht mehr (vgl. BVerfGE 62, 392 <397>; 69, 248\n<257>; 71, 122 <136 f.>; 81, 347 <362>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  23\n\n\n               Sommer                   Broß                Osterloh\n\n\n\n\n                                         7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n21. Juni 2000 - 2 BvR 1989/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Juni 2000 - 2 BvR 1989/97 - Rn. (1 - 23), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000621_2bvr198997.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000621.2bvr198997\n\n\n\n\n                                      8/8\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/06/rk20000621_2bvr198997.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-06-21/2-bvr-1989-97","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/06/rk20000621_2bvr198997.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/06/rk20000621_2bvr198997.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-06-21/2-bvr-1989-97","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/06/rk20000621_2bvr198997.html","retrieved":"2026-07-10 10:45:55.564540+00:00"}}