{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000616.1bvr153994","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-06-16","aktenzeichen":"1 BvR 1539/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1539/94 -\n- 1 BVR 373/98 -\n\n                               In den Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerden\ndes Kurdistan-Komitee e.V.\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Hans-Eberhard Schultz und Koll.,\n                   Lindenstraße 14, Bremen -\n1. gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 1994 -\n         BVerwG 1 VR 6.93 -\n\nund Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines\n    Rechtsanwalts\n\n- 1 BVR 1539/94 -,\n\n2. gegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1997 -\n            BVerwG 1 A 9.93 -,\n\n         b) den Bescheid des Bundesministeriums des Innern vom 22. November\n            1993 - IS 1 - 619 314/27 -\n\nund Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines\n    Rechtsanwalts\n\n- 1 BVR 373/98 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                Richter Kühling,\n                                die Richterin Jaeger\n                                und den Richter Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. Juni 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts werden zurückgewiesen.\nDie Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n Beide Verfassungsbeschwerden betreffen dasselbe Vereinsverbot. Das beschwer-       1\n\n\n\n                                       1/12\n\ndeführende Kurdistan-Komitee e.V. ist durch Verfügung des Bundesministeriums des\nInnern verboten und aufgelöst worden. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet.\nDer dagegen gerichtete Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung\nblieb erfolglos. Die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist\nGegenstand des ersten Verfassungsbeschwerdeverfahrens (1 BvR 1539/94). Inzwischen ist auch das Hauptsacheverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden. Gegen die darin ergangene Entscheidung richtet sich die zweite Verfassungsbeschwerde (1 BvR 373/98).\n\n                                          I.\n 1. Der Beschwerdeführer ist ein eingetragener Verein mit dem satzungsmäßigen            2\nZweck, den Unabhängigkeits- und Freiheitskampf des Volkes von Kurdistan vor der\neuropäischen Öffentlichkeit bekannt zu machen. Einziges Vorstandsmitglied war seit\nder Gründung der Vereinigung im Jahre 1984 und auch im Zeitpunkt der Auflösungsverfügung die deutsche Staatsangehörige L. Die überwiegende Zahl der Mitglieder\nsind Ausländer. Der Verein unterhielt ein Büro in Köln.\n\n  2. Mit Verfügung vom 22. November 1993 verhängte das Bundesministerium des             3\nInnern gegen den Beschwerdeführer ein Verbot, das mit einer Auflösungsanordnung\nverbunden war, und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers laufe den Strafgesetzen zuwider, richte sich gegen den Gedanken\nder Völkerverständigung, gefährde die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung und\nsonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland.\n\n  3. Mit Beschluss vom 15. Juli 1994 lehnte das - erstinstanzlich zuständige - Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung\nab. Auch in der Hauptsache hatte der Beschwerdeführer keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht wies seine gegen die Verbotsverfügung gerichtete Klage zuerst\ndurch Gerichtsbescheid und sodann, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, durch das angegriffene Urteil ab.\n\n 4. Mit seinen Verfassungsbeschwerden rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung          5\nseiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VereinsG und\nArt. 11 Abs. 1 EMRK, aus Art. 5 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie aus Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n                                          II.\n  Die Verfassungsbeschwerde gegen den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss (1 BvR 1539/94) ist nicht zur Entscheidung anzunehmen,\nweil sie mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist. Die Vollzugsanordnung entfaltet nur bis zur Rechtskraft\ndes Vereinsverbots Wirkungen. Auch die gegen die Entscheidung im Hauptsacheverfahren gerichtete Verfassungsbeschwerde 1 BvR 373/98 (im Folgenden: Verfassungsbeschwerde) ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen\ndes § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Anträge auf Prozesskostenhilfe sind\n\n                                         2/12\n\nmangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerden zurückzuweisen.\n\n 1. Die Sache hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung.                     7\n\n a) Die Verfassungsmäßigkeit des § 14 VereinsG in der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht wirft keine klärungsbedürftigen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen auf. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einwände gegenüber dem Begriff des Ausländervereins in der Auslegung durch das\nBundesverwaltungsgericht schlagen nicht durch.\n\n  aa) Der Beschwerdeführer vertritt dazu die Auffassung, dass über Art. 1 Abs. 1 GG         9\nauch Bürgerrechte wie die Vereinsfreiheit auf Ausländer anzuwenden seien. Dieses\nArgument hat das Bundesverfassungsgericht jedoch für das ebenfalls Deutschen\nvorbehaltene Grundrecht der Berufsfreiheit bereits mit dem Hinweis zurückgewiesen,\ndie Selbstverständlichkeit, dass Ausländer Träger von Menschenrechten seien, könne nicht zu einer - wenn auch eingeschränkten - Anwendung des Art. 12 Abs. 1 GG\nauf diesen Personenkreis führen, weil damit die ausdrückliche Entscheidung des\nGrundgesetzes unterlaufen würde, die Berufsfreiheit nur deutschen Staatsbürgern zu\ngewähren (BVerfGE 78, 179 <196>). Für Art. 9 Abs. 1 GG kann nichts anderes gelten.\n\n bb) Weder im Schrifttum noch in der Rechtsprechung werden ernstliche verfassungsrechtliche Bedenken dagegen erhoben, dass Ausländervereine den Schutz\ndes Art. 9 Abs. 1 und 2 GG nicht in Anspruch nehmen können, und dass auch Vereine mit gemischter Mitgliedschaft (Mischvereine) unter bestimmten Voraussetzungen\nAusländervereine sein können. Durchschlagende Einwände sind dagegen nicht zu\nerkennen. So wenig es hingenommen werden könnte, dass ein Verein nur deswegen\nden durch Art. 9 Abs. 2 GG gesicherten Status verliert, weil ihm ein Ausländer beitritt,\nso wenig kann es zutreffen, dass ein aus Ausländern bestehender Verein durch die\nMitgliedschaft eines Deutschen diesen Status erhält.\n\n  cc) Aus verfassungsrechtlicher Sicht kann sich damit allein die Frage stellen, ob das    11\nin § 14 VereinsG gewählte Abgrenzungskriterium (\"Vereine, deren Mitglieder oder\nLeiter... überwiegend Ausländer sind\") vor Art. 9 Abs. 1 GG standhält. Dagegen wird\neingewandt, allein auf das Zahlenverhältnis von Ausländern und Deutschen könne es\nnicht ankommen; dieses Kriterium sei insofern sachwidrig, als es eine materielle Würdigung des Gesamtcharakters des Vereins, insbesondere seiner Ziele, ausschließe\n(von Feldmann, DÖV, 1965, S. 29 <34>; vgl. auch ders., Vereinigungsfreiheit und\nVereinigungsverbot, 1972, S. 114 f.). Diese Kritik stellt aber die Gültigkeit der Norm\ninsgesamt nicht in Frage, da den Bedenken durch verfassungskonforme Auslegung\nbegegnet werden kann. Der Wortlaut des § 14 VereinsG schließt eine über das reine\nZahlenverhältnis hinausgehende Analyse des Gesamtcharakters des Vereins nicht\naus. Dem Begriff des \"Überwiegens\" kann durchaus auch materieller Gehalt beigemessen werden. Besteht aber die Möglichkeit einer solchen Auslegung, dann kann\n§ 14 VereinsG nicht allein deshalb insgesamt nichtig sein. Vorliegend braucht darauf\nnicht näher eingegangen zu werden, da der Beschwerdeführer nach allen denkbaren\n\n\n                                          3/12\n\nmateriellen Kriterien ein Ausländerverein ist. Seine Ziele beschränken sich ausschließlich auf Probleme von Ausländern im Ausland.\n\n b) Die Auslegung und Anwendung der Norm durch das Bundesverwaltungsgericht            12\nwirft grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen ebenfalls nicht auf. Dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer allein mit Rücksicht auf das zahlenmäßige Überwiegen der Ausländer in Mitgliedschaft und Leitung als Ausländerverein angesehen hat, ist schon deswegen unbedenklich, weil der Beschwerdeführer, wie\ndargelegt, auch nach seinem Gesamtcharakter zweifelsfrei als Ausländerverein einzustufen ist.\n\n  Grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Klärungsbedarf besteht auch nicht im Hinblick auf die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass es im Hinblick auf den\nBegriff der \"Leitung\" nicht auf den zahlenmäßigen Anteil der Ausländer im Vorstand\nankomme, sondern dass maßgeblich sei, ob Ausländer das Vereinsgeschehen von\naußen oder innen maßgeblich beeinflussten und für den Verein maßgebliche Funktionen ausübten. Mit dieser Auslegung trägt das Bundesverwaltungsgericht dem Sinn\ndes § 14 VereinsG sachgerecht Rechnung, indem es eine nahe liegende Umgehungsmöglichkeit des Verbotstatbestandes des § 14 VereinsG ausschließt. Der Begriff der Leitung kann einfachrechtlich ohne weiteres dahin ausgelegt werden, dass\nes nicht allein auf die personelle Besetzung des Vorstandes ankommt, sondern dass\ndie materielle Leitungsfunktion maßgeblich ist. Art. 9 Abs. 1 GG steht einer solchen\nAuslegung nicht entgegen.\n\n 2. Eine Annahme aus anderen Gründen ist nicht angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die angegriffene Entscheidung\ndes Bundesverwaltungsgerichts verletzt keine Grundrechte des Beschwerdeführers.\nAuf die ebenfalls angegriffene Verbotsverfügung braucht daher nicht eingegangen zu\nwerden.\n\n  a) Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung seines Rechts auf            15\nrechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht hinreichend dargelegt. Er rügt, das\nGericht habe es unterlassen, ein tragendes Argument der Antragsbegründung, nämlich die Einstellung des konkret abgemahnten Verhaltens in den vergangenen Jahren, bei der Überprüfung der Anordnung des Sofortvollzuges zu berücksichtigen, und\nsomit insbesondere gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen. Diese Rüge ist jedoch nicht begründet. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Umstand, dass\nder Beschwerdeführer konkrete Abmahnungen befolgt hat, gewürdigt, allerdings mit\ndem Ergebnis, dass des ungeachtet weniger einschneidende Maßnahmen als das\nVereinsverbot nicht in Betracht gekommen seien.\n\n b) Art. 9 Abs. 1 GG steht dem Beschwerdeführer als Ausländerverein nicht zu Gebote. Dass er in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise in diese Kategorie eingestuft worden ist, ergibt sich bereits aus dem zuvor Gesagten.\n\n c) Auch eine Prüfung am Maßstab des Art. 5 Abs. 1 GG führt nicht zur Feststellung     17\n\n\n\n                                        4/12\n\neiner Grundrechtsverletzung. Die Meinungsfreiheit steht gemäß Art. 19 Abs. 3 GG\njuristischen Personen mit Sitz im Inland unabhängig von der Staatsbürgerschaft\nihrer Mitglieder zu (h.L.; vgl. etwa H. Dreier, in: H. Dreier <Hrsg.>, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, 1996, Art. 19 Abs. 3 Rn. 32 m.w.N.).\n\n Soweit das Bundesverwaltungsgericht Meinungsäußerungen des Beschwerdeführers als Grund für ein Vereinsverbot ansieht, greift es in dessen Grundrecht aus Art. 5\nAbs. 1 GG ein. In dieses Grundrecht kann durch jegliche Sanktion eingegriffen werden, die an eine Meinungsäußerung anknüpft (vgl. BVerfGE 86, 122 <128>). Es kann\nauf Grund allgemeiner Gesetze eingeschränkt werden (Art. 5 Abs. 2 GG). Um ein solches Gesetz handelt es sich bei § 14 VereinsG. Das Gesetz muss im Lichte der Meinungsfreiheit ausgelegt werden. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist zu beachten.\nAn diesen Maßstäben gemessen hält das angegriffene Urteil einer Überprüfung\nstand.\n\n Generell rügt der Beschwerdeführer, dass Äußerungen, auf die sich die angegriffene Entscheidung stützt, einseitig und tendenziös ausgelegt worden seien. Diese Einwände betreffen zwar die Würdigung tatsächlicher Umstände, doch prüft das Bundesverfassungsgericht bei seiner Kontrolle eines Urteils am Maßstab von Art. 5 Abs.\n1 GG die fachgerichtliche Feststellung der Bedeutung einer Meinungsäußerung daraufhin nach, ob sie der Bedeutung dieses Grundrechts gerecht wird. Das ist nicht der\nFall, wenn eine Äußerung mehrere Deutungen zulässt, der Richter sich aber ohne\nhinreichende Gründe für die den sich Äußernden belastende entscheidet (BVerfGE\n82, 43 <50 ff.>).\n\n  aa) Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zu der Feststellung, der Beschwerdeführer unterstütze die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), die Nationale Befreiungsfront\nKurdistans (ERNK) und die Volksbefreiungsarmee Kurdistan (ARGK), unter anderem\nauf Grund einer Verlautbarung des Beschwerdeführers, in der es heißt: \"Die PKK ist\ndas Volk, wir sind die PKK\". Außerdem habe er zu einer Protestkundgebung gegen\nPKK-Prozesse und zu einer Spendenaktion \"Für ein Freies Kurdistan\" aufgerufen sowie auf Veranlassung der ERNK alle Reisebüros in der Bundesrepublik auf die Erteilung von Visa für Kurdistan aufmerksam gemacht.\n\n  Hierzu führt der Beschwerdeführer lediglich aus, seine Tätigkeit zur Unterstützung      21\ndes legitimen nationalen Befreiungskampfes unter Führung der PKK sei zulässig und\ngefährde die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nicht. Für eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 GG lässt sich aus diesem Vorbringen nichts entnehmen.\n\n bb) Weiterhin lastet das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer an, er            22\nhabe sich mit gewalttätigen Aktionen von PKK und ERNK solidarisiert. Dazu stützt es\nsich\n\n- auf eine Stellungnahme der Redaktion des unter anderem vom Beschwerdeführer             23\nherausgegebenen \"Kurdistan-Rundbriefs\" zu einer zwischen Mitgliedervereinen bestehenden Meinungsverschiedenheit in der Bewertung einer Geiselnahme im türki-\n\n\n\n                                          5/12\n\nschen Generalkonsulat am 24. Juni 1993. Sie lautet: \"Die bürgerliche Presse versuchte damals, die rechtlich völlig legalen und zulässigen kurdischen Protestaktionen in ganz Europa zu illegalisieren durch bösartige Interpretation der Münchner\nAktion als \"geplante Geiselnahme\" und als neue allgemeine Linie der PKK in Europa.\" Der Beschwerdeführer habe maßgeblichen Einfluss auf die Redaktion des\nKurdistan-Rundbriefs gehabt. Ihm sei ausweislich der Vorbemerkung die Befugnis\nzu Einwänden eingeräumt gewesen. Bestimmte Veröffentlichungen seien von seiner\nZustimmung abhängig gewesen. Der Text sei ihm daher zuzurechnen;\n\n- auf die Äußerung eines vom Kölner Stadtanzeiger zitierten Sprechers des Beschwerdeführers, in der dieser sich von den Gewaltaktionen vom 24. Juni 1993\nnicht distanziert, sondern erklärt habe, dass die Proteste sich nur gegen türkische\nEinrichtungen und nicht gegen Menschen gerichtet hätten. Derselbe Sprecher habe\nin einem Interview mit dem ZDF die Gewaltakte nicht verurteilt, sondern als eine Reaktion der kurdischen Bevölkerung auf die Angriffe des türkischen Staates in Kurdistan bezeichnet und sich im Übrigen mit der Behauptung begnügt, die Beteiligten seien nicht bewaffnet gewesen;\n\n- auf eine Presseerklärung des Beschwerdeführers vom 11. November 1993, in der         25\ndie Gewaltaktion vom 4. November 1993 ebenfalls nicht verurteilt worden sei. Der\nBeschwerdeführer habe lediglich seine Beteiligung an der Organisation und Planung in Abrede gestellt und im Übrigen ausgeführt: \"Solange die Gründe, die die\nkurdische Bevölkerung zu den Aktionen getrieben haben, von der deutschen Bundesregierung ignoriert und Wege der Dialogbereitschaft der kurdischen Seite blockiert werden, scheint eine Lösung der Frage nicht in Aussicht. Die Tatsache, dass\nDeutschland einer der wichtigsten Waffenlieferanten und Wirtschaftsmagnaten der\nTürkei ist, erschwert dies umso mehr.\"\n\n aaa) Als Auslegungsfehler beanstandet der Beschwerdeführer, dass das Bundesverwaltungsgericht die seiner Auffassung nach friedliche Besetzung des türkischen\nKonsulats in München als \"Gewaltaktion\" gewürdigt hat. Durch diese Auslegung\nkönnte in die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers insoweit eingegriffen worden\nsein, wenn damit an seine Äußerungen zu den betreffenden Vorgängen zu strenge\nMaßstäbe angelegt werden.\n\n  Im Einzelnen trägt der Beschwerdeführer dazu vor: Bei der symbolischen Besetzung von türkischen Einrichtungen und bei Demonstrationen handele es sich um\nfriedliche Protestaktionen. Die Münchener Konsulatsbesetzer seien unbewaffnet eingedrungen, hätten dann aber im Konsulat ein ganzes Waffenarsenal gefunden. Die\nsymbolische Besetzung des türkischen Generalkonsulats in Marseille sei nach Abgabe einer öffentlichen Erklärung wenige Stunden später friedlich beendet worden. Bei\neiner Demonstration vor der türkischen Botschaft in Zürich seien aus der Botschaft\nheraus ein Demonstrant erschossen sowie Polizisten gefährdet und verletzt worden.\nLasse man friedliche, nicht gegen Menschen gerichtete und diese auch nicht gefährdende Protestaktionen als Gefährdung der inneren Sicherheit im Sinne von § 14 Ver-\n\n\n\n                                        6/12\n\neinsG ausreichen, so verstoße das gegen zwingendes Völkerrecht. Das ergebe sich\naus einem (nicht vorgelegten) Gutachten von Professor P.\n\n  Die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass es sich bei der Konsulatsbesetzung um eine gewalttätige Aktion gehandelt habe, die die innere Sicherheit in solchem Maße gefährdete, dass eine Gruppe, die diese Aktion unterstütze, ihrerseits eine Gefahr für dieses Rechtsgut bedeute, wird durch die Ausführungen des\nBeschwerdeführers nicht entkräftet. Dass, wie der Beschwerdeführer geltend macht,\ndie Aktion sich nur gegen die Einrichtung, nicht aber gegen Menschen gerichtet habe, und dass die Besetzer keine Waffen mit sich geführt hätten, besagt nichts über ihren gewalttätigen Charakter, allenfalls über ihre Gefährlichkeit. Die behauptete Waffenlosigkeit der Eindringlinge ist kein Beleg für Gewaltlosigkeit. Bei entsprechender\nÜberzahl kann körperliche Gewalt auch ohne Waffen erfolgreich ausgeübt werden.\nSchließlich ergibt sich auch aus der behaupteten völkerrechtlichen Legitimität des\nFreiheitskampfes der Kurden nichts für die Gewaltlosigkeit der Aktion auf deutschem\nBoden.\n\n  Einzelheiten über den Ablauf der Konsulatsbesetzung, die auf Gewaltlosigkeit hindeuten könnten, trägt der Beschwerdeführer nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde\nlässt sich nur in Umrissen entnehmen, worum es in München überhaupt gegangen\nist. Aus der Verbotsverfügung, die allerdings pauschal die Aktionen vom 4. November\n1993 in England, Frankreich, der Schweiz und 30 deutschen Städten beschreibt, ergibt sich, dass es zu etwa 60 überfallartigen, \"gewalttätigen Übergriffen gegen türkische Einrichtungen wie Generalkonsulate, Reisebüros, Banken, Büros der 'Turkish\nAirlines' und auch Privathäuser\" kam, an denen in der Regel zwischen drei und zehn\nTäter beteiligt waren, die mittels mitgeführter Schlagwerkzeuge Scheiben und Einrichtungsgegenstände zerstörten und/oder die angegriffenen Objekte mit Hilfe von\nBrandbeschleunigern in Brand setzten. Dabei seien überwiegend so genannte Molotowcocktails verwandt worden. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Bundesverwaltungsgericht darin gewalttätige Aktionen erblickt hat.\n\n bbb) Der Inhalt der dem Kurdistan-Rundbrief entnommenen Passage sei, so wendet der Beschwerdeführer ein, vom Bundesverwaltungsgericht missdeutet worden.\nDarin werde gerade ein Unterschied gemacht zwischen der zulässigen Protestaktion\nund ihrer bösartigen Interpretation als geplante Geiselnahme. Aus der Vorbemerkung\nergebe sich zudem zwangsläufig, dass die inkriminierte Formulierung dem Beschwerdeführer nicht zugerechnet werden könne. Schließlich habe das Bundesverwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass in derselben Vorbemerkung mitgeteilt werde, der Beschwerdeführer habe der vorangegangenen Veröffentlichung eines\nBeschlusses einer anderen Kurdenorganisation (KOMKAR) ausdrücklich zugestimmt, in dem diese Organisation sich von der Geiselnahme distanziert habe. Auch\ndaraus folge, dass weder die Redaktion des Kurdistan-Rundbriefs noch der Beschwerdeführer die Münchner \"Geiselnahme\" unterstützt habe.\n\n Dass auch die Redaktion des Kurdistan-Rundbriefs deutlich zwischen friedlichen          31\n\n\n\n                                         7/12\n\nKonsulatsbesetzungen und Gewaltaktionen unterscheide, zeige der Abdruck einer\nweiteren Stellungnahme von \"Komala-Kurdistan\" vom 13. August 1993 in demselben\nRundbrief. Darin heiße es unter anderem: \"In unserer Einschätzung der Konsulatsaktion haben wir uns nicht an die Kriterien 'gut' oder 'böse' gehalten, sondern an die\nHaltung der ERNK und der PKK, die sich im kurdischen Befreiungskampf an die Genfer Konvention halten und dies auch öffentlich vertreten und fordern, dass sich auch\ndie TR an diese Konvention zu halten habe. In der Genfer Konvention steht aber\nnichts von 'Geiselnahme' als legitimem Mittel der Kriegsführung, und soweit wir wissen, haben weder die PKK noch die ARGK jemals Geiselnahmen durchgeführt.\"\n\n  Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Äußerung im Kurdistan-Rundbrief könne ihm         32\nnicht zugerechnet werden, ist sein Einwand sachlich nicht überzeugend. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass er als Mitherausgeber Einfluss auf die\nredaktionellen Stellungnahmen ausüben könne und diesen Einfluss im Zusammenhang mit der Stellungnahme zur Münchner Konsulatsbesetzung auch genutzt habe.\nWas der Beschwerdeführer dagegen in tatsächlicher Hinsicht einwendet, ist nahezu\nunverständlich und jedenfalls nicht geeignet, die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu entkräften.\n\n  ccc) Außerdem wendet der Beschwerdeführer ein, das Bundesverwaltungsgericht             33\nhabe den angeführten Erklärungen zu Unrecht entnommen, dass er sich mit Gewaltaktionen solidarisiert habe. Dass er sich von ihnen nicht distanziert habe, könne nicht\nausreichen, um ihn als Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu kennzeichnen.\n\n  Dieser Einwand geht am angegriffenen Urteil vorbei. Das Bundesverwaltungsgericht räumt ein, dass sich der Beschwerdeführer von der Münchner Geiselnahme als\neiner \"geplanten Geiselnahme\" distanziert habe. Es schließt jedoch aus seiner\nRechtfertigung der Aktion als einer \"rechtlich völlig legalen und zulässigen Protestaktion\" auf eine Grundeinstellung, die gewaltsame Aktionen billige, sofern sie nicht unter Einsatz von Waffen erfolgten und sich nicht gegen Personen richteten. Bereits\ndies sieht es als eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik\nDeutschland an. Diese Beurteilung steht mit Bedeutung und Tragweite des Art. 5\nAbs. 1 GG im Einklang.\n\n ddd) Auch die Äußerungen des Mitarbeiters des Beschwerdeführers D. gegenüber             35\ndem Kölner Stadtanzeiger könnten, so wendet der Beschwerdeführer ein, nicht als\nUnterstützung der Münchener Aktion gewertet werden, ganz abgesehen davon, dass\nes keine Äußerungen eines maßgeblichen Organs des Beschwerdeführers seien. Bei\nbeiden Äußerungen handele es sich um aus dem Zusammenhang gerissene, nicht\nautorisierte Auszüge aus Gesprächen oder Interviews. Die meisten Medien legten es\nimmer wieder darauf an, Äußerungen von vermeintlich PKK-nahen Organisationen\nund Einzelpersonen aus dem Zusammenhang zu reißen und als eine Befürwortung\nvon Gewaltanwendung in der Bundesrepublik Deutschland erscheinen zu lassen.\n\n Dieser Einwand ist nicht hinreichend substantiiert. Der Zusammenhang, den der            36\n\n\n                                          8/12\n\nBeschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde herstellt, ist aus sich heraus\nnicht verständlich. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht daraus nicht gefolgert, der Beschwerdeführer befürworte Gewaltanwendung. Vielmehr lastet es ihm in\ndiesem Zusammenhang nur an, dass er sich von der Konsulatsbesetzung als einer\ngewalttätigen Aktion nicht distanziert habe.\n\n  eee) Zur Würdigung des ZDF-Interviews durch das Bundesverwaltungsgericht wendet der Beschwerdeführer ein: Gegenüber dem ZDF habe D. lediglich festgestellt:\n\"Diese Aktionen sind eine Reaktion der kurdischen Bevölkerung, hier eben auf die\nAngriffe des türkischen Staates in Kurdistan.\" Auf den Vorhalt, die Kurden seien bewaffnet gewesen, habe D. klargestellt, dass dies nach seinen Informationen nicht zutreffe. Die Frage nach einer Beteiligung des Beschwerdeführers habe er dahin beantwortet, es sei die kurdische Bevölkerung in Deutschland und Europa gewesen. Bei\ndem Interview handele es sich offensichtlich um einen - übrigens nicht autorisierten -\nAusschnitt aus einem längeren Gespräch. Insgesamt sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gewaltaktionen, sondern allenfalls eine symbolische Besetzungsaktion unterstützt habe.\n\n  Diese Einwände lassen eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 GG nicht erkennen. Inwiefern der Ausschnitt aus dem Gesamtzusammenhang heraus anders zu verstehen ist,\nträgt der Beschwerdeführer nicht vor. Der Hinweis auf die mangelnde Autorisierung\nführt nicht weiter, weil der Beschwerdeführer es versäumt, eine eigene abweichende\nMeinung vorzutragen.\n\n  d) Auch in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) wird der Beschwerdeführer durch das angegriffene Urteil nicht verletzt. Dieses Grundrecht steht\ndem Beschwerdeführer auch als Ausländerverein unbestritten zu. Das angegriffene\nUrteil bestätigt das gegen den Beschwerdeführer verhängte Verbot und greift damit\nnachhaltig in seine allgemeine Handlungsfreiheit ein. Der Eingriff ist aber gerechtfertigt, da er auf einem formell und materiell verfassungsmäßigen Gesetz - hier § 14\nVereinsG - beruht und nicht unverhältnismäßig ist.\n\n aa) Der Beschwerdeführer beanstandet die Auslegung der Eingriffsnorm als unverhältnismäßig, weil das Bundesverwaltungsgericht von einem zu weiten Gefahrenbegriff ausgehe. Zu Unrecht sehe das Gericht eine Gefahr für die innere Sicherheit bereits darin, dass er sich von gewalttätigen Aktionen der PKK nicht distanziert habe.\n\n  Dieser Einwand wird dem angegriffenen Urteil nicht gerecht. Das Bundesverwaltungsgericht leitet die Gefahr, die der Beschwerdeführer durch seine Existenz für die\ninnere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt, aus einer komplexen\nWürdigung ab, in die seine Entstehung (auf Initiative der PKK), sein Selbstverständnis (als Unterstützer der PKK), seine allgemeinen publizistischen und sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der PKK (Pressearbeit, Visum für Kurdistan, Spendenaufruf) sowie schließlich auch der Umstand einbezogen werden, dass der\nBeschwerdeführer sich von der Konsulatsbesetzung nicht distanziert habe. Ausgangspunkt dieser Würdigung ist die auf umfassende (und nicht angegriffene) Fest-\n\n\n                                          9/12\n\nstellungen gegründete Überzeugung, dass es sich bei der PKK um eine auch in\nDeutschland gewalttätig und terroristisch arbeitende Gruppe handele.\n\n  Mit dieser dem angegriffenen Urteil zu Grunde liegenden Auslegung und Anwendung des Begriffs der Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken sind auch nicht erkennbar. Ein Verein, der - sei es auch\nmit legalen Mitteln - eine terroristische Organisation in der dargelegten Weise unterstützt, erhöht das von dieser Organisation ausgehende Sicherheitsrisiko. Er schafft\nein Umfeld von Sympathie und Wohlwollen und verstärkt den durch Gewalteinsätze\nverfolgten propagandistischen Effekt. Mit der Erhöhung der politischen Wirksamkeit\nterroristischer Einsätze wächst zugleich der Anreiz, solche Einsätze zu inszenieren.\nDie vom Bundesverwaltungsgericht gewürdigten Äußerungen des Beschwerdeführers fügen sich in das Bild einer solchen Unterstützung. Sie vermeiden zwar eine ausdrückliche Billigung des Einsatzes gewalttätiger Mittel, betonen aber die Legitimität\nder Aktionen und verharmlosen den Rechtsbruch. Indem der Beschwerdeführer die\nAktionen als zulässige politische Demonstrationen propagiert, schafft er die Voraussetzungen für eine Akzeptanz der Gewalttätigkeit auch unter rechtstreuen Angehörigen der kurdischen Volksgruppe.\n\n  Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer insbesondere nicht, wie          43\ndieser vorträgt, allein deswegen als Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland angesehen, weil er sich von gewaltsamen Aktionen der PKK und\nder ERNK nicht distanziert habe. Vielmehr leitet es aus seinen diesbezüglichen Äußerungen eine Grundeinstellung ab, die gewaltsame rechtswidrige Aktionen billigt,\nsoweit sie nicht unter Waffen erfolgen und sich nicht gegen Personen richten. Wenn\nes aus einer solchen Grundeinstellung folgert, der Beschwerdeführer sei eine Gefahr\nfür die öffentliche Sicherheit, so liegt dies im Rahmen einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Rechtsanwendung und Tatsachenwürdigung. Bedeutung und Tragweite der allgemeinen Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers werden damit nicht verkannt.\n\n bb) Das angegriffene Urteil beruht auf der Feststellung, dass die PKK und die ERNK      44\nden bewaffneten Kampf gegen die türkischen Armee- und Sicherheitskräfte führen\nund dabei auch in Deutschland Gewalttaten begehen oder jedenfalls decken. Diese\nAusführungen greift der Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht nicht an. Er führt\nvielmehr unter Anführung eines Gutachtens von Professor P. aus, dass der türkischkurdische Krieg in Südostanatolien ein völkerrechtlich legitimer Konflikt sei.\n\n Verfassungsrechtlich relevante Einwände gegen die Feststellung der Gewalttätigkeit der genannten Organisationen ergeben sich daraus nicht. Die Auffassung des\nBundesverwaltungsgerichts, dass die innere Sicherheit durch gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen sowie durch die Propagierung\nsolcher Gewaltanwendung gefährdet werde, ist nicht zu beanstanden. Der Frage\nnach der völkerrechtlichen Legitimität der Auseinandersetzung des kurdischen Be-\n\n\n\n                                         10/12\n\nvölkerungsteils mit der türkischen Regierung ist es mit Recht nicht nachgegangen.\nDer deutsche Staat, der die Sicherheit aller Bewohner zu gewährleisten hat, kann\nes nicht hinnehmen, dass auf seinem Territorium, aus welchem Grunde auch immer,\nKämpfe mit unfriedlichen Mitteln ausgetragen werden.\n\n  cc) Schließlich hält der Beschwerdeführer das angegriffene Urteil für unverhältnismäßig, weil es verkannt habe, dass Abmahnungen zur Beseitigung der behaupteten\nGefahr ausgereicht hätten. Er führt dazu aus, dass er auf eine Abmahnung hinsichtlich der Visa-Aktion positiv reagiert und die Aktion eingestellt habe.\n\n Auch aus diesem Vorbringen ergibt sich keine Grundrechtsverletzung. Das Bundesverwaltungsgericht führt in diesem Zusammenhang zutreffend aus, dass die Gefahr\nnicht von einzelnen Betätigungen ausgehe, denen mit Abmahnungen begegnet werden könne, sondern dass die Gefährdung in der Zielsetzung und Organisation des\nBeschwerdeführers begründet sei und daher nur ein Verbot als geeignetes Mittel der\nGefahrenbeseitigung in Betracht komme.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   48\n\n\n               Kühling                  Jaeger               Hömig\n\n\n\n\n                                         11/12\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n16. Juni 2000 - 1 BvR 1539/94\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juni 2000 - 1 BvR 1539/94 - Rn. (1 - 48), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000616_1bvr153994.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000616.1bvr153994\n\n\n\n\n                                      12/12\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-06-16/1-bvr-1539-94","cited_norms":[{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-06-16/1-bvr-1539-94","retrieved":"2026-07-10 10:45:54.758586+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-06-16/1-bvr-1539-94","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2000-06-16","dockets":["1 BvR 1539/94"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000616.1bvr153994","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000616.1bvr153994"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 16.06.2000 – 1 BvR 1539/94","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-06-16/1-bvr-1539-94","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts werden zurückgewiesen.\nDie Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"VereinsG/14","law":"VereinsG","abbreviation":"VereinsG","ref":"14","label":"§ 14 VereinsG","mentions":8},{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":7},{"id":"GG/9","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"9","label":"Art 9 GG","mentions":5},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":2},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":2},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":1},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"VereinsG/1","law":"VereinsG","abbreviation":"VereinsG","ref":"1","label":"§ 1 VereinsG","mentions":1},{"id":"EMRK/11","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"11","label":"Art 11 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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