{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20000608_2bvr227998","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000608.2bvr227998","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2000-06-08","aktenzeichen":"2 BvR 2279/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2279/98 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn A...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Martha-Lina Bode und Koll.,\n                   Alleestraße 24, Bochum -\ngegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. November 1998 - 9 A 5039/98.A -,\n\n      b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29. September 1998 -\n         4 K 94/97.A -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\n                                Richter Sommer,\n                                Broß\n                                und die Richterin Osterloh\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. Juni 2000\neinstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29. September 1998 - 4 K 94/\n97.A - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1\ndes Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.\nDer Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom\n24. November 1998 - 9 A 5039/98.A - ist gegenstandslos.\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zuerkennung von Familienasyl nach Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§§ 26, 26a AsylVfG).\n\n\n\n                                        1/7\n\n                                          I.\n 1. Der Beschwerdeführer, ein staatenloser Kurde aus Syrien, wurde am 16. Juni           2\n1979 geboren. Er reiste am 4. Oktober 1996 mit einem gefälschten Pass nach\nDeutschland ein und begehrte Asyl. Er berief sich darauf, dass sein bereits in\nDeutschland lebender Vater unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt sei und ihm\ndaher nach Maßgabe des § 26 Abs. 2 AsylVfG Familienasyl zustehe. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) gab er zu seinem Reiseweg an, er sei zunächst am 3. Oktober 1996 von Jordanien aus über Rom, wo er das Flugzeug gewechselt habe, nach Wien geflogen und\nvon dort aus mit dem Auto nach Deutschland gefahren. Das Bundesamt lehnte den\nAsylantrag ab. Der Zuerkennung von Familienasyl stehe die Einreise aus dem sicheren Drittstaat Österreich entgegen.\n\n  Im hiergegen gerichteten Klageverfahren führte der Beschwerdeführer zunächst unter Hinweis auf eine in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung aus, dass die Drittstaatenregelung einen Anspruch auf Familienasyl nicht\nausschließen könne. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich mit\nUrteil vom 6. Mai 1997 - BVerwG 9 C 56.96 - (BVerwGE 104, 347 ff.) entschieden\nhatte, dass der aus einem sicheren Drittstaaat nach Deutschland Einreisende - vorbehaltlich der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen, insbesondere der Einreise mit\nSichtvermerk (§ 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG) - auch nicht als Familienasylberechtigter\nnach § 26 AsylVfG anerkannt werden könne, berief sich der Beschwerdeführer auf\nden Ausnahmetatbestand des § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG: Inzwischen sei Österreich dem Schengener Durchführungsübereinkommen beigetreten und das Dubliner Übereinkommen in Kraft getreten. Beide völkerrechtlichen Abkommen begründeten die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Behandlung seines\nAsylbegehrens, weil diese seinem Vater den Flüchtlingsstatus zuerkannt habe. Damit\ngreife die Drittstaatenregelung nicht ein; denn - wie bei der Einreise mit einem Visum\n- sei auch der Vorrang völkerrechtlicher Verträge eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.\n\n  2. Das Verwaltungsgericht wies die Klage als unbegründet ab: Asyl, auch in der         4\nForm des Familienasyls, stehe dem Beschwerdeführer nicht zu. Dieser sei gerade\nnicht legal nach Deutschland eingereist. Damit greife der vom Bundesverwaltungsgericht näher erörterte Ausnahmefall der Einreise mit Sichtvermerk nicht ein. Soweit der\nBeschwerdeführer das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts mit Hinweisen auf völkerrechtliche Verträge in Frage stelle, verkenne er, dass gerade das Bundesverwaltungsgericht die Regelung sowohl des Schengener Durchführungsübereinkommens\nals auch des Dubliner Übereinkommens gesehen und behandelt habe. Es bestehe\nkeine Veranlassung, die Ausnahmetatbestände weiter auszudehnen. Der Beschwerdeführer sei illegal eingereist, obwohl er mangels eigener Verfolgung ohne weiteres\nin seiner Heimat ein Einreisepapier hätte besorgen können. Die illegale Einreise sei\nnicht damit zu honorieren, dass dem Beschwerdeführer der Asylstatus verliehen werde, obwohl auch nicht ansatzweise eine politische Verfolgung festzustellen sei.\n\n\n                                          2/7\n\n 3. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab:           5\nDie Divergenzrüge greife nicht durch, weil das Verwaltungsgericht nicht vom Urteil\ndes Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei, sondern auf seinem Boden stehend\ndas Recht allenfalls falsch angewendet, nämlich übersehen habe, dass neben der\nAusnahmevorschrift des § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AsylVfG hier nach Aktenlage auch\ndie Nummer 2 hätte geprüft werden müssen. Die vom Beschwerdeführer als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob die Drittstaatenregelung der Anerkennung als Familienasylberechtigter dann nicht entgegen stehe, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Behandlung des Asylbegehrens gemäß Art. 4 des Dubliner\nÜbereinkommens zuständig sei, bedürfe keiner Klärung in einem Berufungsverfahren; denn diese Frage sei durch § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG positiv im Sinne\nder Fragestellung entschieden.\n\n                                          II.\n 1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen               6\nbeide Gerichtsentscheidungen:\n\n Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletze Art. 16a Abs. 5 GG, weil es das Asylrecht trotz Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des\nAsylverfahrens wegen der Drittstaatenregelung versage. Es verstoße ferner gegen\nArt. 3 Abs. 1 GG, weil die Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt mehr\nrechtlich vertretbar und verständlich sei.\n\n Das Oberverwaltungsgericht habe mit der Nichtzulassung der Berufung den                  8\nRechtsweg in verfassungswidriger Weise verkürzt.\n\n 2. Die Äußerungsberechtigten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Bundesamt vertritt die Ansicht, das Verwaltungsgericht habe im Ergebnis richtig entschieden.\nDem Beschwerdeführer stehe der Ausnahmetatbestand des § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr.\n2 AsylVfG nicht zur Seite, weil Österreich dem Dubliner Übereinkommen erst nach\ndem maßgeblichen Zeitpunkt der Einreise beigetreten sei; die Bundesrepublik sei\nnicht rückwirkend für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden.\n\n Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts hat auf Anfrage mitgeteilt, dass beim       10\n9. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts zu der vom Bundesamt angesprochenen Frage einer rückwirkenden Begründung der Zuständigkeit im Zusammenhang mit § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG keine Verfahren anhängig gewesen seien\noder seien.\n\n                                         III.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur           11\nDurchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und - in einer die Entscheidungszuständigkeit der\nKammer begründenden Weise - auch offensichtlich begründet; die für die Beurteilung\n\n\n                                          3/7\n\nmaßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).\n\n Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem              12\nGrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot.\n\n  1. a) Gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG wird unter dem Gesichtspunkt      13\ndes Willkürverbots allerdings nicht bereits dann verstoßen, wenn die angegriffene\nRechtsanwendung oder das dazu eingeschlagene Verfahren fehlerhaft sind. Hinzukommen muss vielmehr, dass Rechtsanwendung oder Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt,\ndass die Entscheidung auf sachfremden und daher willkürlichen Erwägungen beruht.\nDas ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Willkür liegt danach dann vor, wenn\netwa eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer\nNorm in krasser Weise missdeutet wird. Von einer willkürlichen Missdeutung kann allerdings dann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage\neingehend auseinander setzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes\nentbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 96, 189 <203>; Kammerbeschlüsse vom 18.\nJuni 1993 - 2 BvR 1815/92 - NVwZ 1994, S. 60, und vom 16. Oktober 1998 - 2 BvR\n1328/96 - NVwZ-Beilage 1999, S. 10, 11).\n\n  b) Gemessen an diesen Grundsätzen überschreitet das angegriffene Urteil die            14\nGrenze zur Willkür und verletzt mithin Art. 3 Abs. 1 GG. Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet zunächst die auf die höchstrichterliche Rechtsprechung\n(BVerwGE 104, 347 ff.) gestützte Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Drittstaatenregelung des § 26a AsylVfG finde grundsätzlich auch auf das in § 26 AsylVfG normierte Familienasyl Anwendung. Die weitere Annahme, der Beschwerdeführer könne\nsich nicht auf eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme von der Drittstaatenregelung\nberufen, weil er \"nicht legal, das heisst mit einem echten Pass sowie einem Visum\nder Deutschen Botschaft Damaskus\" (UA S. 5), eingereist sei, kann indessen unter\nkeinem denkbaren Aspekt rechtlich nachvollzogen werden.\n\n  Nach § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG steht die Einreise aus einem sicheren Drittstaat      15\nder Anerkennung als (Familien-)Asyl- berechtigter in drei Fallgestaltungen nicht entgegen, nämlich dann nicht, wenn der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den\nsicheren Drittstaat im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung für die Bundesrepublik\nDeutschland war (Nr. 1), wenn die Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist (Nr. 2) oder wenn der Ausländer auf Grund einer Anordnung\nnach § 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylVfG nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden\nist (Nr. 3). Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung enthalten keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass der vom Beschwerdeführer allein\nin Anspruch genommene Ausnahmetatbestand der Nummer 2 als ungeschriebene\nVoraussetzung den Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung für die Bundesrepublik\nDeutschland bei der Einreise in den sicheren Drittstaat oder in das Bundesgebiet ver-\n\n\n\n                                          4/7\n\nlangt. Er wäre bei einem derartigen Verständnis vielmehr neben der Nummer 1 überflüssig und sinnlos. Zudem würde das mit der Drittstaatenregelung verfolgte und in\n§ 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG, insbesondere aber in Art. 16a Abs. 5 GG zum\nAusdruck kommende Ziel zumindest erschwert, eine europäische Zuständigkeitsregelung für die Behandlung von Asylbegehren zu schaffen (vgl. hierzu etwa Hailbronner, Ausländerrecht, § 26a AsylVfG Rn. 58).\n\n  Völkervertragliche Zuständigkeitsregelungen im Sinne von § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2      16\nAsylVfG enthalten das Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend\nden schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener\nDurchführungsübereinkommen - SDÜ, veröffentlicht mit Gesetz vom 15. Juli 1993,\nBGBl II S. 1010) und das Übereinkommen vom 15. Juni 1990 über die Bestimmung\ndes zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags (Dubliner Übereinkommen - DÜ, veröffentlicht mit Gesetz vom 27. Juni 1994, BGBl II S. 791). Art. 4 Satz 1 DÜ bestimmt\nähnlich dem Art. 35 SDÜ: Hat der Asylbewerber einen Familienangehörigen, dem in\neinem Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Genfer Abkommens in\nder Fassung des Protokolls von New York zuerkannt worden ist und der seinen legalen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hat, so ist dieser Staat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, sofern die betreffenden Personen dies wünschen; zum Kreis der\nbetreffenden Familienangehörigen zählt gemäß Art. 4 Satz 2 DÜ auch, sofern der\nAsylbewerber ein unverheiratetes minderjähriges Kind unter 18 Jahren ist, dessen\nVater oder Mutter. Das Zuständigkeitskriterium der Familienangehörigkeit ist nach\nMaßgabe des Art. 3 Abs. 2 DÜ vorrangig vor den weiteren im Vertrag aufgezählten\nKriterien anzuwenden, insbesondere vor der in Art. 5 DÜ geregelten Zuständigkeit\nauf Grund der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder eines Visums.\n\n  Mit Blick auf diese Gesetzeslage kann nicht nachvollzogen werden, warum das Verwaltungsgericht auf die Bestimmung des § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG nicht eingeht, obwohl der Beschwerdeführer auf sie im Klageverfahren mehrfach und ausdrücklich hingewiesen hat, sondern undifferenziert \"eine gesetzlich vorgesehene\nAusnahme\" (UA S. 4) wegen der illegalen Einreise von vornherein ausschließt; vollends unverständlich ist seine weitere Aussage, es sehe keine Veranlassung, angesichts der völkerrechtlichen Verträge \"die Ausnahmetatbestände weiter auszudehnen\" (UA S. 5). Für eine derart krasse Missdeutung des § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2\nAsylVfG lassen sich dem in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 1997 keinerlei Anhaltspunkte entnehmen; dort wird im Gegenteil\nhervorgehoben, dass die Regelung offenkundig den Zweck verfolgt, \"die unkontrollierte Einreise einzudämmen und den Ausländer von den Ausschlußwirkungen der\nDrittstaatenregelung nur auszunehmen, wenn dies völkervertraglich vorgesehen\noder im Einzelfall ausdrücklich... vorab geprüft und gebilligt worden ist\" (BVerwGE\n104, 347 <350>). Seine abschließende Bemerkung, die illegale Einreise des Beschwerdeführers sei nicht mit der Verleihung des Asylstatus zu honorieren, drängt\nden von der Verfassungsbeschwerde gezogenen Schluss auf, dass die vom Verwal-\n\n\n\n                                          5/7\n\ntungsgericht angeführte Begründung nicht lediglich rechtsfehlerhaft, sondern willkürlich ist.\n\n c) Das angegriffene Urteil beruht auf diesem Verfassungsverstoß.                        18\n\n  Allerdings sind das Schengener Durchführungsübereinkommen und das Dubliner             19\nÜbereinkommen für den sicheren Drittstaat Österreich erst in Kraft getreten, nachdem der Beschwerdeführer aus diesem in das Bundesgebiet eingereist war (4. Oktober 1996), seinen Asylantrag gestellt (17. Oktober 1996) und sein für die völkerrechtliche Zuständigkeit wie für die Zuerkennung von Familienasyl maßgebliches 18.\nLebensjahr vollendet hatte (16. Juni 1997): Nämlich das Dubliner Übereinkommen\nam 1. Oktober 1997 (vgl. BGBl 1998 II S. 62) und das Schengener Durchführungsübereinkommen am 1. Dezember 1997 (vgl. BGBl 1998 II S. 1968), das damit in seinem asylrechtlichen Teil neben ersterem keine Anwendung mehr gefunden hat (vgl.\nBonner Protokoll vom 26. April 1994, veröffentlicht mit Gesetz vom 11. September\n1995, BGBl II S. 738). Ob aber - wie das Bundesamt meint - der Zeitpunkt der Einreise maßgeblich und eine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland rückwirkend\nnicht begründet worden ist oder ob - wie der Beschwerdeführer entgegenhält - gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten\nmündlichen Verhandlung abzustellen ist oder ob weitere Gesichtspunkte maßgeblich\nsind, bestimmt sich nach einfachem Recht. Dies auszulegen und anzuwenden ist\nAufgabe des Verwaltungsgerichts und nicht des Bundesverfassungsgerichts. Das gilt\numso mehr, als sich den einschlägigen Bestimmungen jedenfalls nicht ohne weiteres\neine Antwort entnehmen lässt und das Problem in der fachgerichtlichen Rechtsprechung - soweit ersichtlich - nicht abschließend geklärt ist (gegen eine Anwendung\ndes Dubliner Übereinkommens auf bei seinem Inkrafttreten bereits \"laufende\" Asylverfahren etwa VG Wiesbaden, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 4 E 30479/97.A(2) -\nAuAS 1998, S. 57).\n\n  2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist demnach aufzuheben, ohne dass es einer       20\nEntscheidung über die weitere Grundrechtsrüge bedarf. Die Sache ist an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Damit ist\nder ebenfalls angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts gegenstandslos.\n\n 3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.        21\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    22\n\n\n               Sommer                   Broß                 Osterloh\n\n\n\n\n                                          6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n8. Juni 2000 - 2 BvR 2279/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juni 2000 - 2 BvR 2279/98 - Rn. (1 - 22), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000608_2bvr227998.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000608.2bvr227998\n\n\n\n\n                                       7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/06/rk20000608_2bvr227998.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-06-08/2-bvr-2279-98","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":13},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/06/rk20000608_2bvr227998.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/06/rk20000608_2bvr227998.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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