{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000607.1bvr002300","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-06-07","aktenzeichen":"1 BvR 23/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 23/00 -\n- 1 BVR 111/00 -\n\n                                   In den Verfahren\n                                         über\n                             die Verfassungsbeschwerden\nI. des Rechtsanwalts O...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Volker Oesterle und Koll.,\n                   Salzstraße 35, Freiburg -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate Freiburg -\n         vom 16. November 1999 - 18 WF 124/99 -,\n\n       b) den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 15. September 1999 - 47 F 88/99 -\n\n- 1 BVR 23/00 -,\n\nII. des Rechtsanwalts D...\n\n1. unmittelbar gegen\n\na) aa) den Beschluss des Landgerichts Rottweil vom 13. Dezember 1999 - 1 T\n       145/99 -,\n\n  bb) den Beschluss des Amtsgerichts Freudenstadt - Vormundschaftsgericht -\n      vom 17. August 1999 - XVII 2/99 -,\n\nb) aa) den Beschluss des Landgerichts Rottweil vom 13. Dezember 1999 - 1 T\n       134/99 -,\n\n  bb) den Beschluss des Amtsgerichts Freudenstadt - Vormundschaftsgericht -\n      vom 6. Juli 1999 - XVII 28/99 -,\n\nc) aa) den Beschluss des Landgerichts Rottweil vom 13. Dezember 1999 - 1 T\n       150/99 -,\n\n  bb) den Beschluss des Notariats Baiersbronn - Vormundschaftsgericht - vom\n      11. August 1999 - GR N Nr. 270/98 -,\n\n2. mittelbar gegen § 67 Abs. 3 § 70 b Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes über\ndie Vergütung von Berufsvormündern (Berufsvormündervergütungsgesetz -\nBVormVG)\n\n- 1 BVR 111/00 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n\n\n\n                                        1/12\n\n                                  Richter Kühling,\n                                  die Richterin Jaeger\n                                  und den Richter Hömig\n\nam 7. Juni 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n  Die Verfassungsbeschwerden zweier Rechtsanwälte betreffen die Höhe der Vergütung für die Führung von Verfahrenspflegschaften nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG).\n\n 1. Die Beschwerdeführer waren zu Verfahrenspflegern bestellt. Sie sind mit Anträgen auf Bewilligung einer höheren Vergütung auf der Grundlage der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) ohne Erfolg geblieben.\n\n  a) Der Beschwerdeführer zu I. ist Fachanwalt für Familienrecht und bearbeitet fast    3\nausschließlich familien- und mietrechtliche Mandate. Er ist außerdem ausgebildeter\nMediator und ehrenamtlich Vorstand der Beratungsstelle Pro Familia in F. Das Familiengericht bestellte ihn gemäß § 50 Abs. 2 Nr. 2 FGG als Verfahrenspfleger für ein\nKind, weil das Sozial- und Jugendamt ein Verfahren nach § 1666 BGB eingeleitet\nhatte. Das Verfahren wurde unter Beteiligung des Beschwerdeführers durch Erledigung in der Hauptsache beendet. Das Familiengericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig geführt habe. Für seine Tätigkeit beantragte der Beschwerdeführer einen Erstattungsbetrag von 5.266,40 DM,\nwobei er eine Gesamtbearbeitungszeit von 25 Stunden mit einem Stundensatz von je\n180 DM zuzüglich Auslagenpauschale nach § 26 BRAGO und Mehrwertsteuer nach\n§ 25 BRAGO geltend machte. Mit dem angegriffenen Beschluss setzte das Familiengericht einen Betrag von 1.740 DM fest. Es legte dabei einen Stundensatz von 60 DM\nzugrunde, weil die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte nicht anwendbar sei\nund nach § 50 Abs. 5, § 67 Abs. 3 FGG, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG ein höherer Stundensatz als 60 DM nicht gewährt werden könne. Die Beschwerde zum Oberlandesgericht, mit der auch verfassungsrechtliche Bedenken erhoben wurden, blieb\nerfolglos. Der festgelegte Stundensatz sei nicht verfassungswidrig. Er sei möglicherweise für einen Rechtsanwalt nicht immer kostendeckend, aber auch die nach Gegenstandswerten abgestuften Pauschgebühren nach der Bundesgebührenordnung\nfür Rechtsanwälte stellten bei geringem Streitwert und aufwendigem Rechtsstreit\nnicht immer eine angemessene Vergütung dar. § 1 Abs. 1 BVormVG sei nicht speziell auf einen Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger zugeschnitten. Betätige sich ein\nRechtsanwalt als Verfahrenspfleger, werde er in aller Regel auch noch in anderen\nBereichen der Rechtspflege, die nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vergütet würden, tätig sein. Insofern seien die Vergütungsregelungen im Zusammenhang zu sehen; sie ermöglichten es einem Rechtsanwalt, im Wege der\n\n                                         2/12\n\nMischkalkulation seine Kosten zu decken und seinen Lebensunterhalt angemessen\nzu bestreiten. Die Wahrnehmung von Aufgaben eines Verfahrenspflegers könne bei\neinem Rechtsanwalt nicht zur Begründung eines eigenständigen Berufs führen, sondern stelle eine bloße Erweiterung seines Aufgabenbereiches als Rechtsanwalt dar.\n\n b) Der Beschwerdeführer zu II. ist Rechtsanwalt und betätigt sich seit Jahren als    4\nVerfahrenspfleger in Betreuungs- und Unterbringungsangelegenheiten; diese Tätigkeit nimmt im Rahmen seiner Berufsausübung jedoch nur einen geringen Umfang\nein.\n\n  Im Ausgangsverfahren zu a) war der Beschwerdeführer als Verfahrenspfleger im        5\nVerfahren über die weitere Unterbringung des Betroffenen beigeordnet worden. Für\nseine Tätigkeit - Teilnahme an der Anhörung und Kenntnisnahme vom Sachstand\ndurch Studium eines psychiatrischen Gutachtens - machte er eine Vergütung gemäß\n§ 112 BRAGO in Höhe von 476,53 DM (inklusive Mehrwertsteuer und Pauschsatz)\ngeltend. Mit dem angegriffenen Beschluss setzte das Amtsgericht die Vergütung unter Heranziehung der Stundensätze des Berufsvormündervergütungsgesetzes auf\n163,33 DM für zwei Stunden zu je 60 DM nebst Fahrtkosten und Mehrwertsteuer fest.\n\n  Im Ausgangsverfahren zu b) war der Beschwerdeführer dem Betroffenen im Verfahren über die Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung durch\ndas Amtsgericht als Verfahrenspfleger beigeordnet. Auch hier beantragte er für Aktenstudium und die Wahrnehmung des Anhörungstermins eine Vergütung gemäß\n§ 112 Abs. 1 und 4 BRAGO, wohingegen das Amtsgericht die Vergütung unter Heranziehung der Stundensätze des Berufsvormündervergütungsgesetzes festsetzte.\n\n  Im Ausgangsverfahren zu c) wurde der Beschwerdeführer als Verfahrenspfleger         7\nbeigeordnet, weil der Betroffene gegen die Anordnung der Betreuung Beschwerde\neingelegt hatte. Nachdem der Verfahrenspfleger sich mit dem Betroffenen ausführlich unterhalten und das Ergebnis gegenüber dem Landgericht zusammengefasst\nhatte, nahm dieser die Beschwerde zurück. Der Beschwerdeführer beantragte Vergütungsfestsetzung nach § 112 BRAGO. Das Vormundschaftsgericht - Notariat -\nsetzte die Vergütung unter Heranziehung der Stundensätze des Berufsvormündervergütungsgesetzes fest.\n\n  Die gegen diese Beschlüsse gerichteten Beschwerden zum Landgericht blieben erfolglos. Die Höhe der Vergütung eines Verfahrenspflegers richte sich nach § 67 Abs.\n3 Satz 2 FGG. § 1 Abs. 2 Satz 1 BRAGO sei durch Art. 3 § 3 des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes dahingehend abgeändert worden, dass die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte keine Anwendung finde, wenn der Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger in Betreuungsverfahren tätig werde. Dies gelte auch für einen im\nUnterbringungsverfahren bestellten Verfahrenspfleger, denn § 70 b Abs. 1 Satz 3\nFGG verweise auf den neu aufgenommenen § 67 Abs. 3 FGG. Die Vergütung sei daher zutreffend festgesetzt worden. Der Beschwerdeführer werde nicht in seinem\nGrundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Zur Übernahme von Verfahrenspflegschaften bestehe kein Zwang. Beim Begehren des Beschwerdeführers handele es\n\n\n                                        3/12\n\nsich nicht um die Abwehr staatlicher Eingriffe in die freie Berufsausübung, sondern\num einen Anspruch auf staatliche Leistungen für eine freiwillig übernommene Tätigkeit. Ein solcher Anspruch könnte selbst dann nicht verfassungsrechtlich begründet\nwerden, wenn der Beschwerdeführer sich in besonderem Maße auf den anwaltlichen\nAufgabenbereich der Übernahme von Verfahrenspflegschaften spezialisiert hätte.\n\n 2. Beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und von Art. 3       9\nAbs. 1 GG durch die angegriffenen Entscheidungen, mittelbar durch die zugrunde liegenden Vergütungsregelungen.\n\n  Der Beschwerdeführer zu I. macht geltend, der Gesetzgeber habe bei der Begrenzung der Stundensätze auf höchstens 60 DM die Regelung des § 112 Abs. 4 und 5\nBRAGO übersehen. Wie im Betreuungsrecht sei auch im Verfahrenspflegschaftsrecht die limitierte Stundenhöchstvergütung nicht verfassungskonform. Die Zubilligung höherer Vergütungssätze sei insbesondere notwendig, wenn ein Verfahrenspfleger, wie der Beschwerdeführer, eine besondere Qualifikation aufweise.\nVerfahrenspfleger müssten auch umfassend qualifiziert sein; deshalb seien Qualitätsstandards und professionelle Ausbildungen entwickelt worden. Nach einhelliger\nAuffassung könne aber der benötigte qualifizierte Personenkreis für eine Stundenvergütung von 60 DM nicht als Verfahrenspfleger arbeiten. Wenn der wichtige Aufgabenbereich der Verfahrenspflegschaft aus Gründen der ruinösen Bezahlung den Laien überlassen werde, sei weder der Intention des Gesetzgebers noch den vom\nBundesverfassungsgericht gestellten Anforderungen an Person und Amt des Verfahrenspflegers gedient. Das Argument der Mischkalkulation könne bei dieser Vergütungsbegrenzung keine Rolle spielen. Ein Rechtsanwalt könne sich unter Umständen\ndurchaus nur mit Verfahrenspflegschaften beschäftigen und somit einen selbständigen Beruf hierauf gründen; Übernahmen von Verfahrenspflegschaften hätten daher\nmit der Problematik anwaltlicher Mischkalkulation nichts zu tun.\n\n  Der Beschwerdeführer zu II. macht geltend, die Nichtanwendung des § 112 BRAGO        11\nin den beiden Entscheidungen zur Verfahrenspflegschaft in Unterbringungssachen\nbeschränke ihn in seiner Berufsausübung. § 112 Abs. 5 BRAGO erkläre im Verfahren\nüber die Unterbringungsmaßnahmen die Absätze 1 bis 4 für sinngemäß anwendbar.\nDie Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte hätte als spezielleres Gesetz gegenüber dem Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung finden müssen. Alle angegriffenen Beschlüsse verstießen auch gegen Art.\n3 Abs. 1 GG, da der Verfahrenspfleger immer auf das Berufsvormündervergütungsgesetz verwiesen werde, während Rechtsanwälte, die im Rahmen ihrer Berufsausübung Tätigkeiten als Vormund oder Betreuer übernommen hätten, bei vermögenden\nBetroffenen weiterhin erhöhte Stundensätze geltend machen könnten. Dafür gebe es\nkeinen Grund. Durch die festen Vergütungssätze des Berufsvormündervergütungsgesetzes werde den Anwälten eine angemessene Entschädigung für die Inanspruchnahme vorenthalten; der Stundensatz sei nicht kostendeckend. Die Vergütungsregelung komme der Unentgeltlichkeit gleich, da nicht einmal die Kosten eines Anwalts\ngedeckt seien. Die angegriffenen Entscheidungen und Regelungen führten dazu,\n\n\n                                        4/12\n\ndass innerhalb kürzester Zeit keine qualifizierten Verfahrenspfleger mehr zur Verfügung stünden. Die Übernahme von Verfahrenspflegschaften stelle unbestrittenermaßen einen Teil seiner anwaltlichen und beruflichen Tätigkeit dar.\n\n                                         II.\n Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerden (§ 93 a Abs. 2         12\nBVerfGG) liegen nicht vor.\n\n 1. Den Verfassungsbeschwerden kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt.\n\n  a) Zu Vergütungsvorschriften als Regelungen der Berufsausübung im Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, zu den Voraussetzungen von Eingriffen in die Freiheit\nder Berufsausübung, zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers und der Festlegung\nvon Berufsausübungsregelungen zur Verfolgung berufs-, arbeits- oder sozialpolitischer Ziele sowie zu den Maßstäben der Bestimmung einer angemessenen Vergütung für Berufsbetreuer sind bereits Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts\ngetroffen worden (vgl. BVerfGE 47, 285 <321>; 54, 251 <270 f., 275>; 54, 301\n<313>; 75, 284 <292>; 77, 308 <332>; 94, 372 <390>; Beschluss des Ersten Senats\nvom 15. Dezember 1999, BtPrax 2000, S. 77 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat\ndabei insbesondere festgestellt, dass das Entgelt im Hauptberuf für die Gebührenordnung eines in freier Entschließung übernommenen Zweitberufs nicht maßgeblich\nist und dass es bei dem als Berufsbetreuer tätigen Rechtsanwalt nicht geboten ist,\ndie Kostenstruktur einer Anwaltskanzlei zu berücksichtigen (vgl. Beschluss des Ersten Senats vom 15. Dezember 1999, a.a.O., S. 79).\n\n b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3          15\nAbs. 1 GG ist dieses Grundrecht vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl.\nBVerfGE 55, 72 <88>; 92, 26 <52>; 99, 367 <389>).\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist auch nicht zur Durchsetzung der         16\nvon den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt (§ 93 a\nAbs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerden haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n a) Die Regelungen in § 50 Abs. 5, § 70 b Abs. 1 Satz 3, § 67 Abs. 3 FGG und § 1       17\nAbs. 1 BVormVG in der Fassung des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25.\nJuni 1998 (BGBl I S. 1580) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n aa) Die Beschwerdeführer werden nicht in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung verletzt.\n\n\n\n\n                                        5/12\n\n  (1) Vergütungsregelungen und hierauf gründende Entscheidungen, die auf die Einnahmen, welche durch eine berufliche Tätigkeit erzielt werden können, und damit\nauch auf die Existenzerhaltung von nicht unerheblichem Einfluss sind, greifen in die\nFreiheit der Berufsausübung ein (vgl. BVerfGE 47, 285 <321>). Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie auf\neiner gesetzlichen Grundlage beruhen, die durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird (vgl. BVerfGE 94, 372 <390>). Die aus Gründen des Gemeinwohls unumgänglichen Beschränkungen des Grundrechts stehen unter dem\nGebot der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Eingriffe in die Berufsfreiheit dürfen deshalb nicht weiter gehen, als es die sie rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern (BVerfGE 54, 301 <313>). Eingriffszweck und Eingriffsintensität müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen.\n\n Dementsprechend hat die 2. Kammer des Ersten Senats in ihrem Beschluss vom            20\n16. März 2000 (1 BvR 1970/99 u.a.) ausgeführt, dass § 1 Abs. 1 BVormVG, soweit er\ndie Vergütung für Berufsbetreuer bei mittellosen Betreuten aus der Staatskasse regelt, mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist, insbesondere den Berufsbetreuern im gegenwärtigen Zeitpunkt keine unangemessen niedrigen Einkünfte zumutet.\n\n (2) Auch für die Verfahrenspfleger nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der       21\nFreiwilligen Gerichtsbarkeit stellt diese Vergütungsregelung eine mit Art. 12 Abs. 1\nGG zu vereinbarende Berufsausübungsregelung dar.\n\n Rechtsprechung und Literatur hatten die im Betreuungsgesetz offen gebliebene          22\nFrage der Vergütung der Verfahrenspfleger weitgehend einheitlich mit der Heranziehung der Betreuervergütung nach den §§ 1835, 1836 ff. BGB a.F. beantwortet (vgl.\nBassenge/Herbst, Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit -\nRechtspflegergesetz, Kommentar, 6. Aufl., 1992, § 67 Anm. 5 a). Lediglich für den\nanwaltlichen Verfahrenspfleger waren unterschiedliche Lösungswege entwickelt worden. Die so entstandene Vergütungspraxis wollte der Gesetzgeber im Betreuungsrechtsänderungsgesetz in Gesetzesform gießen und die Vergütung des anwaltlichen\nVerfahrenspflegers einer einheitlichen Lösung zuführen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 11. März 1997 zum Betreuungsrechtsänderungsgesetz, BTDrucks\n13/7158, S. 17 linke Spalte):\n\nDer Verfahrenspfleger ist - nach der gesetzlichen Ausformung dieses Instituts - ein    23\nbesonderer Pfleger, der für seine Aufgaben anwaltliche Qualifikationen mitbringen\nkann, aber nicht notwendig mitbringen muß. Da das geltende Recht keine Klassifizierung von Verfahrenspflegern kennt, erscheint es naheliegend, auch für die Vergütung von Verfahrenspflegern einheitliches Recht zur Anwendung zu bringen. Mit\ndem Vergütungssystem des Entwurfs, nach dem sich die Vergütung des Vormundes, Betreuers oder Pflegers künftig nach dessen durch Ausbildung erworbener\nQualifikation bestimmt, wird dieser Weg in besonderem Maße geebnet.\n\n Nach dieser Konzeption des Gesetzgebers ist die Verfahrenspflegschaft keine anwaltsspezifische oder dem Anwaltsberuf vorbehaltene Tätigkeit. Der Verfahrenspfle-\n\n\n                                         6/12\n\nger ist ein Vertreter eigener Art, für den der Gesetzgeber keine besondere berufliche\nQualifikation oder Ausbildung fordert und kein eigenes Berufsbild geschaffen hat. Er\nüberlässt es vielmehr den Gerichten, geeignete Personen auszuwählen.\n\n  Dieses Konzept entspricht demjenigen, das für die Berufsbetreuer gilt. Bei beruflicher Ausübung der Verfahrenspflegschaft handelt es sich wie bei der Berufsbetreuung letztlich um die Übernahme eines Zweitberufs. Das ergibt sich aus den Aufgaben\ndes Verfahrenspflegers in Betreuungssachen (§ 67 Abs. 1 FGG), bei Unterbringungsmaßnahmen (§ 70 b FGG) und als so genannter Anwalt des Kindes (§ 50 Abs.\n1 FGG). Es geht dem Gesetzgeber in erster Linie nicht darum, dem Betroffenen einen Rechtsberater für das konkrete Verfahren zu verschaffen, sondern ihm - mit der\nHilfe einer geschäftsfähigen und in der Organisation der alltäglichen Geschäfte erfahrenen Person - einen gesetzlichen Vertreter zur Durchsetzung von tatsächlich formulierten oder auch nur zu ermittelnden Interessen und Wünschen im Verfahren zur\nSeite zu stellen. Die dem Verfahrenspfleger obliegenden Pflichten gegenüber dem\nBetroffenen sind andere als die Aufgaben des Rechtsanwalts nach § 3 Abs. 1 BRAO.\nTatsächlich verfügen auch die Verfahrenspfleger über unterschiedliche Qualifikationen. Es ist ihrer freien Entscheidung überlassen, ob sie als Verfahrenspfleger zu den\ngesetzlichen Konditionen tätig werden wollen. Es gibt keine durchsetzbare Verpflichtung zur Übernahme von Verfahrenspflegschaften, und es gibt auch kein Überangebot an Personen, die wegen einer Spezialausbildung darauf angewiesen wären, gerade als Verfahrenspfleger zu arbeiten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten\nSenats vom 15. Dezember 1999, BtPrax 2000, S. 77 <79>; Beschluss der 2. Kammer\ndes Ersten Senats vom 16. März 2000 - 1 BvR 1970/99 u.a. -, Umdruck S. 16).\n\n  Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass im Hinblick auf die Kostenstruktur ihrer Anwaltskanzleien die üblichen Stundensätze des Berufsvormündervergütungsgesetzes nicht einmal kostendeckend seien, und es daher verfassungsrechtlich geboten sei, wesentlich höhere Stundensätze zu bewilligen, gilt für sie, was der\nSenat zu den Berufsbetreuern entschieden hat: Das Entgelt im Hauptberuf spielt für\ndie Gebührenordnung eines in freier Entschließung übernommenen Zweitberufs keine Rolle. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, die Vergütung generell am\nHauptberuf auszurichten und die Kostenstruktur einer Anwaltskanzlei zu berücksichtigen. Soweit ein Rechtsanwalt zu den gesetzlich vorgesehenen Stundensätzen nicht\nkostendeckend arbeiten kann oder will, braucht er Verfahrenspflegschaften nicht anzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15. Dezember 1999,\na.a.O., S. 79).\n\n  (3) Andererseits ist nicht zu übersehen, dass eine Grenzziehung zwischen den Aufgaben des Verfahrenspflegers und denjenigen des Rechtsanwalts im Einzelfall\nschwierig sein kann. Das Berufsbild des Rechtsanwalts wird davon geprägt, dass er\nin allen Rechtsangelegenheiten eigenverantwortlich Rechtsrat erteilt und die Rechtsangelegenheiten seiner Mandanten besorgt. Auch die Führung einer Verfahrenspflegschaft kann mit solchen rechtlichen Schwierigkeiten verbunden sein, dass ein\nVerfahrenspfleger ohne volljuristische Ausbildung rechtliche Unterstützung durch ei-\n\n\n                                         7/12\n\nnen Anwalt benötigt. Das Bundesverfassungsgericht hat daher bei seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der Berufsbetreuervergütung festgehalten, dass die\nVergütungsregelung auch deshalb angemessen ist, weil sie für Ergänzungen offen\nist, soweit professioneller Rechtsrat vonnöten oder wenigstens üblich ist (vgl.\nBVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15. Dezember 1999, a.a.O., S. 79). Das\ngilt nach der fachgerichtlichen Auslegung der einschlägigen Vorschriften auch für\nVerfahrenspflegschaften.\n\n  So erlaubt es § 1835 Abs. 3 BGB nach Auffassung des Schrifttums, die Dienste des      28\nBetreuers, die zu seinem sonstigen Gewerbe oder Beruf gehören, als Aufwendungen\nnach der für diese Leistungen geltenden Gebührenordnung oder Taxe abzurechnen.\nDies kommt insbesondere Rechtsanwälten oder Steuerberatern zugute (vgl. BVerfG,\nBeschluss des Ersten Senats vom 15. Dezember 1999, a.a.O., S. 79). Auch für den\nanwaltlichen Verfahrenspfleger ist trotz des ausdrücklichen Ausschlusses von § 1835\nAbs. 3 BGB in § 67 Abs. 3 Satz 2 FGG in diesen Fällen eine Liquidation nach der\nBundesgebührenordnung für Rechtsanwälte möglich. Nach dem Gesetzeswortlaut\ngilt § 1835 BGB unmittelbar nur für den Vormund und Gegenvormund, über die Verweisung des § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB auch für den Betreuer. Rechtsprechung und\nLiteratur wenden § 1835 BGB jedoch auch auf die übrigen in § 1 Abs. 2 BRAGO genannten möglichen Einsatzbereiche von Rechtsanwälten an, beispielsweise auf den\nInsolvenzverwalter, den Nachlassverwalter oder den Testamentsvollstrecker (vgl.\nRiedel/Sußbauer, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, Kommentar, 8. Aufl.,\n2000, § 1 Rn. 42 ff. m.w.N.). Danach kann ein Rechtsanwalt Vergütung nach der\nBundesgebührenordnung für Rechtsanwälte auch für solche Tätigkeiten verlangen,\nbei denen ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen\nwürde. Dieser Auffassung hat sich der Bundesgerichtshof für den Fall eines als Liquidator bestellten Rechtsanwalts angeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 17. September\n1998, DB 1998, S. 2213 ff.). Der als Liquidator tätige Rechtsanwalt könne ein zusätzliches Honorar nach anwaltlichem Gebührenrecht für die Wahrnehmung solcher Aufgaben verlangen, für deren sachgerechte Erledigung selbst ein als Liquidator erfahrener Nichtjurist einen Rechtsanwalt hinzuziehen müsste.\n\n Der Gesetzgeber wollte durch die Fassung des § 67 Abs. 3 Satz 2 FGG nicht von          29\ndiesem Grundgedanken des § 1835 Abs. 3 BGB abweichen. Im Gesetzentwurf der\nBundesregierung zum Betreuungsrechtsänderungsgesetz heißt es zu § 1 Abs. 2\nBRAGO (BTDrucks 13/7158, S. 41):\n\nDie Änderung von § 1 Abs. 2 Satz 2 dient der Präzisierung: Satz 1 schließt es lediglich aus, die dort genannten Tätigkeiten des Rechtsanwalts - etwa als Vormund oder\nBetreuer, künftig auch als Verfahrenspfleger - nach der BRAGO zu honorieren. Andere Ansprüche bleiben unberührt. Dies gilt auch für den Aufwendungsersatzanspruch nach § 1835 BGB. Zweifelhaft kann insoweit allein sein, ob die Erbringung\nvon Diensten des Anwalts, die zu seinem Beruf gehören und die er anläßlich einer\nTätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger oder Verfahrenspfleger etc. (zusätzlich) erbringt, ... nach BRAGO abgerechnet werden kann. § 1 Abs. 2 Satz 2 BRAGO-E, der\n\n\n                                         8/12\n\nnur noch auf Absatz 3 des § 1835 BGB verweist, stellt nunmehr gerade dies positiv\nklar. Nach wie vor kann also der Rechtsanwalt, der im Rahmen einer Vormundschaft oder Betreuung für den Betroffenen Dienste erbringt, für die ein nichtanwaltlicher Vormund oder Betreuer einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, insoweit Aufwendungsersatz nach der BRAGO liquidieren. Allerdings verdeutlichen Satz 1 sowie\n§ 67 Abs. 3 Satz 1 FGG-E künftig unmißverständlich, daß die Führung einer Verfahrenspflegschaft allein nicht als Erbringung anwaltlicher Dienste in diesem Sinne angesehen werden kann.\n\n  Bei diesem Verständnis vom Inhalt der Norm steht § 67 Abs. 3 FGG mit der Verfassung in Einklang. In der Praxis kann es allerdings zu schwierigen Abgrenzungsfragen\nkommen, die mit einer sachangemessenen Ausgestaltung des Verfahrens aber weitgehend vermieden werden können. Für die Gerichte kann es im Sinne der Rechtsklarheit geboten sein, bereits bei der Bestellung eines Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger einen Hinweis darauf zu geben, ob im konkreten Fall davon auszugehen ist,\ndass rechtsanwaltsspezifische Tätigkeiten anfallen werden. Erst dann stehen dem\nRechtsanwalt alle Tatsachen zur Verfügung, die für seinen Entschluss bei Übernahme der Verfahrenspflegschaft von Bedeutung sind. Er kann dann die Pflegschaft ablehnen, wenn er nur für solche Verfahrenspflegschaften zur Verfügung steht, für die\ner - da anwaltliche Tätigkeit vonnöten ist - auch nach der Bundesgebührenordnung\nfür Rechtsanwälte abrechnen kann. Auch eine solche vorherige Verständigung\nschließt nicht endgültig aus, nachträglich eine Liquidation nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte zuzugestehen, wenn sich ein ursprünglich als einfach eingeschätzter Fall nachträglich als rechtlich schwierig erweist. Ob die Gerichte - um der\nKlarheit willen - hierüber Zwischenentscheidungen treffen sollten, oder ob jedenfalls\nder Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger auf einen - aus seiner Sicht gebotenen -\nWechsel in der Aufgabe rechtzeitig hinweisen müsste, ist vorliegend nicht zu entscheiden; dies ist Sache der zuständigen Gerichte.\n\n bb) Die angegriffene Regelung verletzt auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG.                      32\n\n  Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt insbesondere nicht darin,        33\ndass bei der Vergütung von Berufsbetreuern nach § 1908 i Abs. 1, §§ 1836, 1836 a\nBGB bei der Vergütungshöhe zwischen der Betreuung eines Vermögenslosen und\nder Betreuung eines Vermögenden differenziert werden kann (vgl. Beschluss des\nErsten Senats vom 15. Dezember 1999, BtPrax 2000, S. 77 <81>). Auch für die Berufsbetreuervergütung bestehen solche Unterschiede nicht zwangsläufig (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16.\nMärz 2000 - 1 BvR 1970/99 u.a. -, Umdruck S. 18). Ebenso wenig ist eine Gleichbehandlung von Betreuern und Verfahrenspflegern hinsichtlich ihrer Vergütung geboten. Der Vergütungsanspruch des Verfahrenspflegers richtet sich grundsätzlich gegen die Staatskasse und unterscheidet sich bereits darin vom Vergütungsanspruch\ndes Berufsbetreuers, soweit sich dieser Anspruch gegen den vermögenden Betreuten unmittelbar richtet. Auch ist nicht erkennbar und von den Beschwerdeführern\nnicht dargetan, dass sich die Verfahrenspflegschaft für einen vermögenden Betroffe-\n\n\n                                          9/12\n\nnen regelmäßig schwieriger darstellt als für einen Vermögenslosen.\n\n  Art. 3 Abs. 1 GG ist auch nicht dadurch verletzt, dass ein Rechtsanwalt, der gemäß       34\n§ 14 FGG, § 121 ZPO im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet wird, nach den\n§§ 121 ff. BRAGO liquidieren kann. Hier eröffnet nämlich das Gesetz zwei Möglichkeiten, eine Ungleichbehandlung von anwaltlichem Verfahrenspfleger und im Prozesskostenhilfeverfahren beigeordnetem Rechtsanwalt durch ungleiche Vergütung\nbei identischer Tätigkeit zu verhindern. Gemäß § 121 Abs. 2 ZPO ist in Verfahren ohne Anwaltszwang ein Rechtsanwalt nur dann beizuordnen, wenn die Vertretung\ndurch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Das ist nicht der Fall, wenn es um\ntatsächliche Schwierigkeiten oder die Hilfsbedürftigkeit des Betroffenen geht und ihm\nein Verfahrenspfleger bereits bestellt worden ist oder bestellt werden kann (vgl. Zimmermann in: Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Kommentar zum\nFGG, 14. Aufl., 1999, § 14 Rn. 22). Andererseits eröffnet das Gesetz über § 1 Abs. 2\nBRAGO, § 1835 Abs. 3 BGB, wie bereits dargestellt, in den Fällen, in denen wegen\nrechtlicher Schwierigkeiten die Beiordnung eines Rechtsanwalts geboten erscheint,\nauch dem anwaltlichen Verfahrenspfleger eine Liquidation nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte.\n\n b) Auch die angegriffenen Entscheidungen sind mit Art. 12 Abs. 1 und mit Art. 3           35\nAbs. 1 GG vereinbar.\n\n Gemessen an den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen zur                 36\nÜberprüfbarkeit fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfGE 85, 248 <257 f.>;\nstRspr) verletzen die angegriffenen Entscheidungen weder das Gleichbehandlungsgebot noch enthalten sie Auslegungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen\nAnschauung von der Bedeutung des Art. 12 Abs. 1 GG, insbesondere vom Umfang\nseines Schutzbereichs, beruhen. In beiden Verfassungsbeschwerden und den vorangegangenen Verfahren sind die Voraussetzungen des § 1835 Abs. 3 BGB nicht dargetan worden. Sie sind auch nicht unmittelbar ersichtlich, so dass die Anwendung der\nStundensätze des § 1 BVormVG im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.\n\n  Selbst für Verfahren über Unterbringungsmaßnahmen gilt nicht zwingend eine andere Wertung. In der Literatur wird zwar kritisiert, dass die Vorschriften der §§ 70 ff.\nFGG einerseits eine Beiordnung von Anwälten nicht vorsehen, andererseits ein Verfahrenspfleger kein beigeordneter Anwalt sei, weshalb er nur nach den Grundsätzen\ndes § 1835 BGB zu vergüten sei (Riedel/Sußbauer, Bundesgebührenordnung für\nRechtsanwälte, Kommentar, 8. Aufl., 2000, § 112 Rn. 14 f.). Dem können die Gerichte jedoch bei der Bestellung des Verfahrenspflegers Rechnung tragen, indem sie\ndeutlich machen, ob ein Rechtsanwalt deshalb als Verfahrenspfleger bestellt wird,\nweil anderenfalls die Beiordnung eines Anwalts nach den Gesamtumständen des\nFalles geboten erschiene. Die vorliegenden Verfassungsbeschwerden geben keine\nVeranlassung, auf diese Fragen näher einzugehen.\n\n\n\n\n                                          10/12\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).   38\n\n\n             Kühling               Jaeger                Hömig\n\n\n\n\n                                     11/12\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juni 2000 - 1 BvR 23/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juni 2000\n                - 1 BvR 23/00 - Rn. (1 - 38), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000607_1bvr002300.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000607.1bvr002300\n\n\n\n\n                                     12/12\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-06-07/1-bvr-23-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1835","ref_norm":"1835","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-06-07/1-bvr-23-00","retrieved":"2026-07-10 10:45:53.202206+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-06-07/1-bvr-23-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2000-06-07","dockets":["1 BvR 23/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000607.1bvr002300","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000607.1bvr002300"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 07.06.2000 – 1 BvR 23/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-06-07/1-bvr-23-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/1835","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1835","label":"§ 1835 BGB","mentions":10},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":6},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"ZPO/121","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"121","label":"§ 121 ZPO","mentions":2},{"id":"BGB/1666","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1666","label":"§ 1666 BGB","mentions":1},{"id":"BRAO/3","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"3","label":"§ 3 BRAO","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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