{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20000605_2bvr056600","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000605.2bvr056600","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2000-06-05","aktenzeichen":"2 BvR 566/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 566/00 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn K...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Hans-Eberhard Schultz und Koll.,\n                   Lindenstraße 14, Bremen -\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. September 1999 - 3 StR\n         224/99 -,\n\n      b) das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 1998 -\n         5/23 KLs 50 Js 29086.1/97 -\n\nund Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Hans-Eberhard Schultz\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichterin\n                                 Präsidentin Limbach\n                                 und die Richter Hassemer,\n                                 Broß\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. Juni 2000 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n  2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines\n     Rechtsanwalts wird in analoger Anwendung von § 114 ZPO wegen fehlender\n     Erfolgsaussicht zurückgewiesen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n  Der seit 1988 in Deutschland lebende Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet er\nsich gegen seine Verurteilung wegen Zuwiderhandelns gegen ein vollziehbares vereinsrechtliches Betätigungsverbot gemäß §§ 20 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit 18\nSatz 2 VereinsG zu einer Bewährungsstrafe. Nach den im Landgerichtsurteil getroffen Feststellungen unterstützte der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. August 1996\nbis 18. Januar 1997 als so genannter Stadt(teil)verantwortlicher die durch bestandskräftige Verfügung des Bundesministers des Innern vom 22. November 1993 verbo-\n\n\n                                         1/4\n\ntene Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihre Teilorganisation ERNK (Nationale Befreiungsfront Kurdistans) durch seine Mitwirkung bei Spendensammlungen sowie\ndurch den Verkauf von Propagandamaterial und Zeitschriften an Landsleute.\n\n                                          II.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil ein          2\nAnnahmegrund im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die nur in Richtung auf Art. 103 Abs. 2 GG in einer den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1.\nHalbsatz, 92 BVerfGG entsprechenden Art und Weise die Möglichkeit einer Rechtsverletzung im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG aufzeigende, im Übrigen nicht den\nSubstantiierungsanforderungen genügende Verfassungsbeschwerde lässt einen\nVerfassungsverstoß nicht erkennen. Die den fachgerichtlichen Entscheidungen zugrunde liegende Auffassung, der Beschwerdeführer habe mit seiner Betätigung dem\nstrafbewehrten Verbot nach §§ 20 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit 18 Satz 2 VereinsG\nzuwider gehandelt (vgl. insbesondere BGHSt 42, 30 <35 ff.>; ferner BGHSt 43, 41\n<42 ff.>; BGHR, VereinsG, § 20 Abs. 1 Nr. 4 Dritthandeln 1, 3, 4 und Tatmehrheit 1),\nüberschreitet nicht die vom möglichen Wortsinn des Gesetzes markierte, nach Art.\n103 Abs. 2 GG (vgl. auch § 1 StGB) zu wahrende Grenze zulässiger richterlicher\nAuslegung (vgl. BVerfGE 64, 389 <393 f.>; 71, 108 <114 ff.>; 80, 244 <256 f.>).\n\n Als spezielles Willkürverbot für die Strafgerichtsbarkeit verpflichtet Art. 103 Abs. 2   3\nGG den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind\nund sich durch Auslegung ermitteln lassen. Die hiernach gebotene Bestimmtheit des\nStraftatbestandes schließt die Verwendung von Begriffen nicht aus, die der Deutung\ndurch den Richter bedürfen. Für den Normadressaten muss dann wenigstens das Risiko einer Bestrafung erkennbar sein (BVerfG a.a.O.; zusammenfassend auch Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20.\nMai 1998 - 2 BvR 1385/95 - = NJW 1998, S. 2589 f.).\n\n Nach diesem Maßstab ist vorliegend die Erkennbarkeit strafgerichtlicher Verfolgung       4\nauf der Grundlage eines objektiven Maßstabes, nämlich aus \"Sicht des Bürgers\"\nnicht allein deshalb zweifelhaft, weil der Gegenstand des Betätigungsverbots im einzelnen weder in § 18 Satz 2 VereinsG noch in der Verbotsverfügung näher gekennzeichnet wird. Denn die gebotene inhaltliche Konkretisierung folgt (noch) hinreichend\naus dem durch die gesetzlichen Verbotsgründe (§§ 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 VereinsG)\nverdeutlichten Sinn und Zweck des Betätigungsverbots. Damit kann eine hinreichend\nverlässliche, rechtsstaatlicher Gewichtung entsprechende Beschreibung der mit\nStrafe bedrohten Verhaltensweisen aus den Tatbestandsmerkmalen des § 20 Abs. 1\nNr. 4 VereinsG im Wege der Auslegung gewonnen werden. Denn Ausgangspunkt für\ndie nähere Bestimmung des Verhaltens, das vom Begriff der Zuwiderhandlung in\n§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG umfasst wird, kann - wie in anderen Fällen verwaltungsakzessorischer Strafvorschriften - auch das (verwaltungsrechtliche) Betätigungsverbot\nselbst sein, wobei sich das strafrechtlich bewehrte Verbot nur an Personen richten\n\n\n                                          2/4\n\nkann, durch die der nicht handlungsfähige Verein im Inland tätig wird (vgl. BGHSt\n42, 30 <36 ff.>). Vom Wortlaut des Straftatbestandes des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG\nwird danach jedes unter dem Gesichtspunkt der Verbotsgründe potentiell erhebliche\nVerhalten erfasst, das auf die verbotene inländische Tätigkeit des betroffenen Vereins bezogen und konkret geeignet ist, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung zu erzielen. Dazu gehören jedenfalls bei Personen, die - wie der\nBeschwerdeführer - entweder dem verbotenen Verein als Mitglied angehören oder\nin dessen Auftrag tätig werden, die Propagandatätigkeit und die Unterstützung durch\nSpendensammlungen (vgl. zur Zuwiderhandlung gegen ein Parteiverbot nach den\ndurch § 28 VereinsG aufgehobenen Regelungen in den §§ 42, 47 BVerfGG a.F. bereits BVerfGE 25, 44 <53 ff.>; ferner - für § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG - BVerfGE 80,\n244 <249 ff., insbes. 256 f.> sowie BGH a.a.O.). Dass das Risiko einer Bestrafung\nauch von dem Beschwerdeführer selbst erkannt worden ist, steht nach den getroffenen Feststellungen außer Frage.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  5\n\n\n               Limbach                  Hassemer                 Broß\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n5. Juni 2000 - 2 BvR 566/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juni 2000 - 2 BvR 566/00 - Rn. (1 - 5), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000605_2bvr056600.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000605.2bvr056600\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/06/rk20000605_2bvr056600.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-06-05/2-bvr-566-00","cited_norms":[{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/06/rk20000605_2bvr056600.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/06/rk20000605_2bvr056600.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-06-05/2-bvr-566-00","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/06/rk20000605_2bvr056600.html","retrieved":"2026-07-10 10:45:52.701324+00:00"}}