{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20000526_2bvr218999","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000526.2bvr218999","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2000-05-26","aktenzeichen":"2 BvR 2189/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2189/99 -\n\n                                  In dem Verfahren\n                                        über\n                            die Verfassungsbeschwerde\nder...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Torsten Petereit,\n                    Schülperbaum 23, Kiel -\ngegen a) das Unterlassen des Finanzgerichts Berlin, im dortigen Verfahren III 253/\n         91 eine Entscheidung zu treffen,\n\n         b) § 52 Abs. 20 b) Satz 1 und 2 EStG,\n\n         c) die Einspruchsentscheidung des Finanzamtes für Körperschaften Berlin\n            vom 17. Mai 1991 - 82/9552 -,\n\n         d) den geänderten Feststellungsbescheid des Finanzamtes für Körperschaften Berlin vom 16. Januar 1987 - 82/9552 -\n\nhier:       Antrag auf Erstattung der Auslagen\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richter Sommer,\n                                  Broß\n                                  und die Richterin Osterloh\n\ngemäß § 93d Absatz 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom\n11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. Mai 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDas Land Berlin hat der Beschwerdeführerin deren notwendige Auslagen in dem\nVerfahren über die Verfassungsbeschwerde zur Hälfte zu erstatten.\nIm Übrigen wird der Antrag auf Auslagenerstattung abgelehnt.\n\n                                      Gründe:\n  Gegenstand des Verfahrens ist nunmehr noch die Frage, ob der Beschwerdeführerin die durch ihre für erledigt erklärte Verfassungsbeschwerde entstandenen Auslagen zu erstatten sind.\n\n                                          I.\n Für die Beschwerdeführerin waren mit Bescheid vom 16. Januar 1987 Einkünfte         2\naus Gewerbebetrieb für die Jahre 1979 bis 1983 festgesetzt worden. Ihr Einspruch\nwurde mit Entscheidung vom 17. Mai 1991 als unbegründet zurückgewiesen. Mit der\nim Juni 1991 bei dem Finanzgericht Berlin erhobenen Klage begehrte die Beschwer-\n\n\n                                          1/4\n\ndeführerin Aufhebung der Einspruchsentscheidung und des Feststellungsbescheides, soweit sich diese auf die Feststellung der Einkünfte für das Jahr 1983 bezogen\nund machte geltend, anstelle der festgestellten Gewinne aus Gewerbebetrieb seien\nEinkünfte aus Vermietung und Verpachtung festzustellen. Die Rückwirkungsregelung\ndes § 52 Abs. 18 EStG (§ 52 Abs. 20b EStG i.d.F. des EStG 1986) und § 15 Abs. 3\nNr. 2 EStG seien wegen Verfassungswidrigkeit nicht anzuwenden. Daher habe das\nFinanzgericht eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs.\n1 GG einzuholen.\n\n Im November 1999 erhob die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde und beantragte, über die Verfassungsmäßigkeit der oben genannten Vorschrift zu entscheiden, hilfsweise das Finanzgericht zu verpflichten, nunmehr unverzüglich über die anhängige Klage der Beschwerdeführerin zu entscheiden.\n\n  Nachdem das Finanzgericht Berlin am 21. Januar 2000 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hatte, erklärte die Beschwerdeführerin die Verfassungsbeschwerde für erledigt und beantragte, die Erstattung der notwendigen Auslagen anzuordnen.\n\n                                         II.\n  1. Über die Erstattung der der Beschwerdeführerin durch die Verfassungsbeschwerde entstandenen Auslagen hat gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG die Kammer zu entscheiden. Der Maßstab für diese Entscheidung ergibt sich aus § 34a Abs.\n3 BVerfGG (vgl. BVerfGE 85, 109 <114>). Danach ist über die Erstattung der Auslagen der Beschwerdeführerin nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Dabei\nkommt insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 f.>; 87, 394 <397>). Maßgeblich kann etwa sein,\nob die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt, ob eine Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt\nwerden kann oder ob die verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine Entscheidung\ndes Bundesverfassungsgerichts in einem gleichliegenden Fall - bereits geklärt ist\n(vgl. BVerfGE 85, 109 <115 f.>). Eine überschlägige Beurteilung der Sach- und\nRechtslage findet im Auslagenerstattungs-Verfahren regelmäßig nicht statt (vgl.\nBVerfGE 33, 247 <264 f.>; 85, 109 <115>; 87, 394 <398>).\n\n 2. Nach diesen Grundsätzen ist es im vorliegenden Fall billig, eine hälftige Auslagenerstattung anzuordnen. Entscheidend dafür ist Folgendes:\n\n a) Die Verfassungsbeschwerde war unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin eine       7\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Frage begehrte, ob § 52 Abs.\n20b Sätze 1 und 2 EStG verfassungsgemäß ist. Insoweit ist der Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Das Gebot der Rechtswegerschöpfung dient\ndazu, dem Bundesverfassungsgericht vor seiner Entscheidung auch die Fallanschauung der Fachgerichte, insbesondere der obersten Gerichtshöfe des Bundes, zu\nvermitteln (vgl. BVerfGE 72, 39 <43> m.w.N.). Lediglich in ganz besonders gelager-\n\n\n                                         2/4\n\nten Ausnahmefällen, wenn nämlich der mit dem Grundsatz der Subsidiarität verfolgte\nZweck, eine fachgerichtliche Klärung der Sach- und Rechtslage herbeizuführen, bereits erreicht ist (vgl. dazu grundlegend BVerfGE 9, 3 <7 f.>; 78, 155 <160>), kann\neine solche Verfassungsbeschwerde zulässig sein. Im vorliegenden Fall jedoch fehlt\nes an einer solchen gefestigten jüngeren und einheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung bezogen auf die konkrete Rechtsfrage. Nicht ersichtlich ist auch, dass\nder Beschwerdeführerin ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstanden wäre,\nwenn sie zunächst auf den Rechtsweg verwiesen worden wäre.\n\n  b) Soweit die Beschwerdeführerin mit der Verfassungsbeschwerde zugleich das             8\nUnterlassen einer Entscheidung durch das Finanzgericht und die lange Verfahrensdauer gerügt hat, hätte die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg gehabt. Das\nUnterlassen einer gerichtlichen Entscheidung über die von der Beschwerdeführerin\nerhobene Klage während eines Zeitraums von mehr als neun Jahren berührt den\nSchutzbereich von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Danach hat die Beschwerdeführerin ein\nGrund recht auf effektiven Rechtsschutz. Wirksamer Rechtsschutz bedeutet zumal\nauch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen (BVerfGE 55, 349 <369>). Zwar kann nicht außer Betracht bleiben, inwieweit\nder Einzelne etwa durch Wahrnehmung prozessualer Rechte, durch zögerliches Betreiben seiner Rechtssache oder in anderer Weise die Verfahrensdauer mitzuverantworten hat. Es ist aber im vorliegenden Fall nichts dafür ersichtlich, dass der Rechtsstreit eine solch lange Verfahrensdauer gerechtfertigt hätte oder dass die\nBeschwerdeführerin insoweit eine Mitverantwortung trifft. Sie hat mit einer ausführlichen Klagebegründung und weiteren Schriftsätzen die ihrer Ansicht nach bestehende Verfassungswidrigkeit der Vorschrift wegen echter Rückwirkung dargelegt. Das\nFinanzgericht Berlin hat dem Begehren der Beschwerdeführerin auch Rechnung getragen und der Beschwer abgeholfen, indem es nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde im November 1999 einen Termin zur mündlichen Verhandlung für Januar\n2000 anberaumt hat.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     9\n\n               Sommer                   Broß                  Osterloh\n\n\n\n\n                                          3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n26. Mai 2000 - 2 BvR 2189/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n                26. Mai 2000 - 2 BvR 2189/99 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000526_2bvr218999.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000526.2bvr218999\n\n\n\n\n                                         4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-05-26/2-bvr-2189-99","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-05-26/2-bvr-2189-99","retrieved":"2026-07-10 10:45:51.805382+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-05-26/2-bvr-2189-99","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2000-05-26","dockets":["2 BvR 2189/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000526.2bvr218999","ids":{"doknr":"BVERFG-rk20000526_2bvr218999","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000526.2bvr218999"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 26.05.2000 – 2 BvR 2189/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-05-26/2-bvr-2189-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin deren notwendige Auslagen in dem\nVerfahren über die Verfassungsbeschwerde zur Hälfte zu erstatten.\nIm Übrigen wird der Antrag auf Auslagenerstattung abgelehnt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":2},{"id":"EStG/52","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"52","label":"§ 52 EStG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"GG/100","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"100","label":"Art 100 GG","mentions":1},{"id":"EStG/15","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"15","label":"§ 15 EStG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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