{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20000522_2bvr034997","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000522.2bvr034997","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2000-05-22","aktenzeichen":"2 BvR 349/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 349/97 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes türkischen Staatsangehörigen A...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Bernd Waldmann-Stocker und Koll.,\n                   Papendiek 24 - 26, Göttingen -\ngegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 8. November 1996 - 1 A\n      7757/93 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richter Sommer,\n                                 Broß\n                                 und die Richterin Osterloh\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Mai 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\nDas Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die durch die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht mehr vor. Weder kommt ihr grundsätzliche\nverfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in\n§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt.\n\n 1. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem eine Verletzung von Art. 16a Abs. 1       2\nGG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG, weil die Klageabweisung als \"offensichtlich\nunbegründet\" nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge. Er habe sein\nAsylbegehren auf drei Verfolgungsgründe gestützt, aber nur die zur behaupteten Individualverfolgung vorgelegten Unterlagen seien vom Gericht als gefälscht bewertet\nworden. Ausführungen dazu, warum die weiter geltend gemachten Asylgründe (unter\nanderem drohende Sippenhaft) offensichtlich nicht gegeben seien, fehlten.\n\n\n\n                                         1/6\n\n  a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt eine          3\nAbweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet - mit der Folge des Ausschlusses weiterer gerichtlicher Nachprüfung (vgl. § 78 Abs. 1 AsylVfG) - voraus,\ndass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl.\n§ 77 Abs. 1 AsylVfG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts\nvernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt\nnach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) die Abweisung der Klage sich dem Verwaltungsgericht geradezu\naufdrängt. Aus den Entscheidungsgründen muss sich klar ergeben, weshalb das Gericht zu einem Urteil nach § 78 Abs. 1 AsylVfG kommt, warum somit die Klage nicht\nnur als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgewiesen\nworden ist (vgl. BVerfGE 65, 76 <95 f.>; 71, 276 <293 f.>).\n\n  Erweist sich das Vorbringen eines Asylsuchenden hinsichtlich der von ihm geltend       4\ngemachten individuellen Vorfluchtgründe als insgesamt unglaubhaft und rechtfertigt\ndies insoweit die Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet, so steht damit\nnoch nicht ohne weiteres fest, dass Gleiches auch für die übrigen - selbstständig zu\nbeurteilenden - Verfolgungsgründe, etwa für eine geltend gemachte kollektive Verfolgungssituation oder - wie hier - für eine geltend gemachte Verfolgung aufgrund eines\nsippenhaftartigen Zugriffs auf nahe Angehörige eines politisch Verfolgten, und damit\nfür die Asylklage insgesamt gilt. Enthält das Urteil des Verwaltungsgerichts hierzu\nkeine eigenständige Darlegung, so müssen die Entscheidungsgründe jedenfalls erkennen lassen, ob und aus welchen Gründen die zum offensichtlichen Nichtbestehen\nvon individuellen Vorfluchtgründen angestellten Erwägungen auch für die übrigen\nGründe gelten sollen (vgl. 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschlüsse vom 9. August 1994 - 2 BvR 2831/93 -, DVBl 1994, S. 1405 <1406> und vom 3. September\n1996 - 2 BvR 2353/95 -, NVwZ-Beilage Nr. 2/1997, S. 9 <10> und - 2 BvR 1230/94 -,\nNVwZ-Beilage Nr. 4/1997, S. 26).\n\n  b) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die unbegründete Klage sei gemäß § 30        5\nAbs. 3 Nr. 1 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, weil der Beschwerdeführer den Vortrag zu seinen individuellen Verfolgungsgründen auf ein gefälschtes\nBeweismittel im Sinne dieser Vorschrift gestützt habe. Es könne offen bleiben, ob er\naußerdem im Sinne von § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG teilweise über seine Identität getäuscht habe, weil er bei dem Einreiseversuch im Oktober 1992 sein Geburtsdatum\nmit 1. Januar 1977 angegeben und bei der Einreise am 1. Juni 1993 einen Pass mit\ndem Geburtsdatum 20. Februar 1979 vorgelegt habe.\n\n  Dies vermag ohne nähere Darlegung die Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet lediglich hinsichtlich der geltend gemachten individuellen Verfolgungsgründe zu tragen. Aus den Entscheidungsgründen wird nicht nachvollziehbar deutlich, ob und aus welchen Gründen die Vorlage des gefälschten Beweismittels auch\ndas offensichtliche Nichtbestehen der weiteren geltend gemachten selbständigen\nVerfolgungsgründe, unter anderem einer Verfolgung aufgrund sippenhaftartigen Zugriffs des türkischen Staates auf nahe Angehörige eines politisch Verfolgten (hier des\n\n\n                                          2/6\n\nVaters des Beschwerdeführers) rechtfertigen sollte. Das Urteil des Verwaltungsgerichts lässt auch darüber hinaus nicht erkennen, dass für diesen geltend gemachten\nselbständigen Verfolgungsgrund aus anderen Gründen die besonderen Voraussetzungen für die Abweisung einer Klage als offensichtlich unbegründet vorgelegen haben könnten.\n\n 2. Ungeachtet der damit gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts bestehenden           7\nverfassungsrechtlichen Bedenken wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil dem Beschwerdeführer durch die Abweisung seiner\nKlage als - sogar offensichtlich - unbegründet kein besonders schwerer Nachteil\nmehr entsteht.\n\n a) Im Falle der Geltendmachung einer kollektiven Verfolgungssituation setzt die Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet in aller Regel voraus, dass eine\ngefestigte obergerichtliche Rechtsprechung vorliegt. Dies schließt nicht aus, dass\nauch bei Sachverhalten, bei denen von einer \"anerkannten Rechtsauffassung\" nicht\ngesprochen werden kann, die Unbegründetheit der Asylklage offensichtlich sein\nkann; dazu wird es aber einer eindeutigen und widerspruchsfreien Auskunftslage\nsachverständiger Stellen bedürfen (vgl. BVerfGE 65, 76 <97>). Vergleichbare Anforderungen gelten, wenn - außerhalb einer kollektiven Verfolgungssituation - Sachverhalte zu beurteilen sind, die - wie etwa die Frage des Bestehens von Sippenhaft - die\nallgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland oder sonst eine Vielzahl ähnlicher oder\nvergleichbarer Sachverhalte betreffen (vgl. 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschlüsse vom 9. August 1994 - 2 BvR 2831/93 -, a.a.O., S. 1405, vom 12. Oktober\n1994 - 2 BvR 18/94 -, NVwZ-Beilage 3/1995, S. 18 und vom 3. September 1996 - 2\nBvR 2353/95 -, a.a.O., S. 10 und 2 BvR 1230/94, a.a.O., S. 26).\n\n  b) Das Verwaltungsgericht hat zum Gesichtspunkt der Sippenhaft ausgeführt, dass       9\nes sie in der Türkei im Gegensatz zu anderen Ländern nicht gebe. Zu der gleichen\nFeststellung komme amnesty international in seiner Stellungnahme vom Juli 1996.\nAllerdings könnten in Einzelfällen zurückkehrende Asylbewerber von asylerheblichen\nMaßnahmen türkischer Sicherheitsbehörden insbesondere dann betroffen sein,\nwenn z.B. nahe Angehörige wegen des Verdachts, der PKK angehört oder sie unterstützt zu haben, mit Haftbefehl gesucht würden. Dies kann weder als Darlegung einer\neindeutigen und widerspruchsfreien Auskunftslage sachverständiger Stellen angesehen werden noch als Darlegung einer gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung.\nZudem schließt die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Auskunft von amnesty international ebenso wie die beiden genannten Urteile des Niedersächsischen\nOberverwaltungsgerichts nur Sippenhaft in Form strafrechtlicher Verfolgung aus. Es\nist aber nunmehr deutlich absehbar, dass der Beschwerdeführer bei einer Aufhebung\nund Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Hinblick auf die inzwischen in der\nRechtsprechung des zuständigen Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zur\nFrage der \"Sippenhaft\" erfolgte weitere Klärung im Ergebnis gleichwohl keinen Erfolg\nhaben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 <26>).\n\n\n\n                                         3/6\n\n  Der Beschwerdeführer hat nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde ein Asylfolgeverfahren durchgeführt. In dessen Rahmen hat das Verwaltungsgericht die geltend\ngemachte Verfolgung aufgrund sippenhaftartigen Zugriffs des türkischen Staates auf\nnahe Angehörige eines politisch Verfolgten einer erneuten, uneingeschränkten und\numfassenden Prüfung unterzogen und die Asyl(folge)klage mit Urteil vom 8. Dezember 1999 - 1 A 2804/97 - (als einfach unbegründet) abgewiesen (Ausführungen zur\nSippenhaft im Urteilsabdruck - 1 A 2804/97 - auf S. 10 bis 19). Mit Beschluss vom 21.\nFebruar 2000 - 11 L 529/00 - hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die\ngegen dieses Urteil beantragte Berufungszulassung abgelehnt und zur Begründung\n(unter Verweis auf seine Urteile vom 19. Juli 1999 - 11 L 5513/97 - und vom 28. Oktober 1999 - 11 L 3050/98 -) unter anderem ausgeführt (vgl. S. 3 und 4 im Beschlussabdruck), in der Rechtsprechung des Senats sei geklärt, wann unter Sippenhaftgesichtspunkten mit politischer Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu rechnen\nsei. Danach sei eine generell bestehende ernsthafte Verfolgungsgefahr in Gestalt\nsippenhaftähnlicher Maßnahmen grundsätzlich für nahe Verwandte von Personen\nanzunehmen, die dem führenden Kreis der PKK angehörten bzw. angehört hätten\noder aufgrund eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens per Haftbefehl gesucht\nwürden, weil sie im Verdacht stünden, die politischen Ziele von militanten staatsfeindlichen Organisationen, insbesondere der PKK, aktiv zu unterstützen. Zu den nahen\nAngehörigen, die von sippenhaftähnlichen Maßnahmen betroffen seien, gehörten im\nAllgemeinen Ehegatten, Eltern, Kinder ab 14 Jahren und Geschwister des politisch\nVerfolgten. Ob darüber hinaus im Einzelfall ein Verfolgungsinteresse der türkischen\nBehörden bei einer Rückkehr anzunehmen sei, weil der Betreffende selbst oder einer\nseiner Angehörigen tatsächlich in herausgehobener Position politisch aktiv gewesen\nsei oder weil die (örtlichen) türkischen Behörden ihn oder seinen Angehörigen\n(fälschlicherweise) derartiger Aktivitäten verdächtigten, hänge von den jeweiligen\nUmständen des Einzelfalles ab. Bestünden hierfür hinreichende Anhaltspunkte, sei\nnach der Senatsrechtsprechung die Gefahr asylrelevanter Übergriffe - schon bei der\nEinreise - zu bejahen. Die hier vom Verwaltungsgericht nach diesen Kriterien der Senatsrechtsprechung durchgeführte Prüfung des Einzelfalles habe jedoch nach Auswertung aller konkreten Anhaltspunkte eine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer nicht bestätigen können. Dass dem Beschwerdeführer die Rechtsprechung\ndes Senats zur sippenhaftähnlichen Inanspruchnahme Familienangehöriger als nicht\nweit reichend genug erscheine, sei eine Frage der rechtlichen Bewertung, die keine\ngrundsätzliche Bedeutung begründe.\n\n  Hiernach ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nicht               11\nmehr zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Denn es ist nicht ersichtlich, dass der\nBeschwerdeführer angesichts der vom zuständigen Oberverwaltungsgericht bestätigten Auffassung, die es nach grundsätzlicher Klärung von Tatsachen- und Rechtsfragen vertritt, im Falle der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht im Ergebnis mit einer günstigeren Entscheidung rechnen könnte\n(vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).\n\n\n                                          4/6\n\n 3. Durch die Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 7, 99 <109>).\n\n 4. Dem Beschwerdeführer sind die durch das Verfassungsbeschwerde-Verfahren            13\nund das Verfahren betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\nentstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 34a Abs. 3 BVerfGG), da die erhobene Rüge zur fehlenden Begründung des Offensichtlichkeitsurteils für den auch\ngeltend gemachten Verfolgungsgrund der Sippenhaft im Wesentlichen begründet\nwar und die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung lediglich aus\nprozessualen Gründen nicht mehr veranlasst ist.\n\n 5. Von einer weiteren Begründung wird gem. § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  15\n\n               Sommer                   Broß                Osterloh\n\n\n\n\n                                         5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n22. Mai 2000 - 2 BvR 349/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n                22. Mai 2000 - 2 BvR 349/97 - Rn. (1 - 15), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000522_2bvr034997.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000522.2bvr034997\n\n\n\n\n                                         6/6\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/05/rk20000522_2bvr034997.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-05-22/2-bvr-349-97","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/05/rk20000522_2bvr034997.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/05/rk20000522_2bvr034997.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-05-22/2-bvr-349-97","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/05/rk20000522_2bvr034997.html","retrieved":"2026-07-10 10:45:49.799281+00:00"}}