{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000510.1bvr186495","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-05-10","aktenzeichen":"1 BvR 1864/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1864/95 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder B... GmbH\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Heinrich Deubner und Koll.,\n                   Mozartstraße 13, Karlsruhe -\ngegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 1995 - X ZR 99/92 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                  Vizepräsidenten Papier\n                                  und die Richter Steiner,\n                                  Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. Mai 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG        1\nzu vereinbaren ist, klinische Versuche mit einem patentgeschützten Wirkstoff als patentfreie Benutzungshandlungen zu werten.\n\n                                          I.\n  1. Die Beschwerdeführerin ist für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausschließliche Lizenznehmerin des europäischen Patents, das ein mit Mitteln der Gentechnologie gewonnenes Polypeptid mit Human-Immuninterferon (IFN-gamma)-\nEigenschaften mit einer bestimmten Aminosäuresequenz betrifft. Das Patent ist am\n18. Oktober 1982 angemeldet worden. Die Erteilung des Patents wurde am 28. Juni\n1989 veröffentlicht. Auf das entsprechende deutsche Patent, dessen ausschließliche\nLizenznehmerin die Beschwerdeführerin ebenfalls war, hat die Patentinhaberin mit\nErklärung vom 13. Februar 1995 verzichtet.\n\n Die Beklagte zu 4. des Ausgangsverfahrens bezog aus dem Ausland Interferongamma, dessen Aminosäuresequenz derjenigen der Klagepatente entspricht, und\nstellte daraus das vom Bundesgesundheitsamt mit Beschluss vom 24. Januar 1989\nzugelassene Arzneimittel \"Polyferon\" zur Behandlung der klassischen rheumatoiden\nArthritis her. Anschließend lieferte sie das Produkt an eine weitere Beklagte, die dieses vertrieb. Das Bundespatentgericht erteilte der Beklagten zu 4. an den Klagepa-\n\n\n\n                                          1/10\n\ntenten eine Zwangslizenz, wonach diese befugt war, Polyferon herzustellen, für die\nzugelassene Indikation anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen\noder den Wirkstoff einzuführen oder zu besitzen.\n\n  Ferner betrieben die Beklagten des Ausgangsverfahrens klinische Versuche mit              4\ndem Wirkstoff Interferon-gamma im Hinblick auf weitere für möglich gehaltene Indikationen.\n\n  Das Landgericht gab der auf Unterlassung einer Benutzung der Klagepatente gerichteten Klage gegen die Beklagten zu 1. bis 6. statt, verurteilte die Beklagten zu 1.,\n2., 4. und 5. zur Rechnungslegung und stellte fest, dass die Beklagten zu einer angemessenen Entschädigung verpflichtet seien. Das auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und Rechnungslegung im Hinblick auf einen Schadensersatzanspruch gerichtete Klagebegehren wies es jedoch ab. Im Berufungsverfahren erklärten die\nParteien des Ausgangsverfahrens die Klageansprüche, soweit sie von der Zwangslizenz betroffen wurden, übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Das Oberlandesgericht gab dem von der Beschwerdeführerin noch verfolgten Begehren statt\nund wies die Berufung der Beklagten zurück.\n\n  Auf die Revision der Beklagten wies der Bundesgerichtshof die Klage mit Urteil vom        6\n11. Juli 1995 (BGHZ 130, 259) überwiegend ab. Die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Unterlassung der klinischen Studien zur Ermittlung weiterer Indikationen des Arzneimittels Polyferon. Der Bundesgerichtshof vertritt in der angefochtenen Entscheidung - in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung zur Rechtslage\nvor Inkrafttreten des § 11 Nr. 2 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (- PatG -, BGBl 1981 I S. 1) - die Auffassung, dass eine rechtmäßige Handlung zu Versuchszwecken im Sinne der genannten Vorschrift\nvorliegen könne, wenn ein patentierter Arzneimittelstoff bei klinischen Versuchen mit\ndem Ziel eingesetzt werde, zu erfahren, ob und gegebenfalls in welcher Form er geeignet sei, bestimmte weitere Krankheiten beim Menschen zu heilen oder zu lindern.\n\n  2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung            7\nihres Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.\n\n Das Urteil des Bundesgerichthofs verstoße gegen die grundgesetzliche Garantie              8\ndes Eigentums, da die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Auslegung des Versuchsprivilegs des § 11 Nr. 2 PatG dazu führe, dass der Patentinhaber seines Ausschließlichkeitsrechts am Gegenstand des Patents beraubt werde.\n\n  Das Bundesministerium der Justiz, die Beklagten des Ausgangsverfahrens und der            9\nVerband Forschender Arzneimittelhersteller haben Gelegenheit erhalten, zu der Verfassungsbeschwerde Stellung zu nehmen.\n\n Der Verband Forschender Arzneimittelhersteller ist der Auffassung, dass die vom           10\nBundesgerichtshof vorgenommene Auslegung des Versuchsprivilegs nicht dem vom\nGesetzgeber vorgesehenen vernünftigen Ausgleich zwischen dem Ausschließlichkeitsinteresse des Patentinhabers einerseits und dem Interesse der Allgemeinheit\n\n\n                                          2/10\n\nsowie von Forschung und Lehre an der Verifizierung, Vervollkommnung und Weiterentwicklung der patentierten Erfindung andererseits entspreche. Mit der Ausweitung des Versuchsprivilegs werde nicht die wissenschaftliche Forschung seitens der\nNachahmerindustrie zum Wohle der Allgemeinheit gefördert, sondern die innovative\nForschung seitens der forschenden Arzneimittelindustrie zu Lasten der Allgemeinheit gehemmt. Denn der Innovator werde in zunehmendem Maße der Möglichkeit beraubt, seine hohen Investitionen durch Einnahmen während der Laufzeit des Patents\nund gegebenfalls des anschließenden Zertifikatschutzes zu amortisieren und die finanziellen Mittel für die Aufrechterhaltung seiner Forschungs- und Entwicklungstätigkeit bereit zu stellen.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.\n\n  1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche         12\nBedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Diese ist nur gegeben, wenn\ndie Verfassungsbeschwerde eine verfassungsrechtliche Frage aufwirft, die sich nicht\nohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lässt und noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt oder durch veränderte Verhältnisse erneut klärungsbedürftig geworden ist (vgl. BVerfGE 90, 22 <24>).\n\n  In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass das vom         13\nUrheber geschaffene Werk und die darin verkörperte Leistung Eigentum im Sinne\ndes Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sind, dass aus seiner verfassungsrechtlichen Gewährleistung dem Urheber die Befugnis erwächst, dieses \"geistige\" Eigentum wirtschaftlich zu nutzen, und dass dem Gesetzgeber im Rahmen des Regelungsauftrags nach\nArt. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die Aufgabe obliegt, sachgerechte Maßstäbe festzulegen,\ndie eine der Natur und sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und\nangemessene Verwertung sicherstellen (vgl. BVerfGE 31, 229 <238 ff.>; 49, 382\n<392>). Diese Grundsätze gelten entsprechend für das Patentrecht (vgl. BVerfGE\n36, 281 <290 f.>: für das technische Urheberrecht des Erfinders, das noch nicht zum\nPatentrecht erstarkt ist).\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung des           14\nals verletzt bezeichneten Grundrechts angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG). Denn die Verfassungsbeschwerde ist im Ergebnis ohne hinreichende\nAussicht auf Erfolg.\n\n a) Die Verfassungsbeschwerde ist zwar zulässig. Die Beschwerdeführerin kann eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geltend machen, da\nsie als Lizenznehmerin, soweit die Lizenz reicht, Dritten gegenüber gemäß § 15 Abs.\n2 PatG in das ausschließliche Benutzungsrecht des Patentinhabers einrückt (vgl.\nKeukenschrijver, in: Busse, Patentgesetz, 5. Auflage, 1999, § 15 PatG Rn. 60). Diese\nLizenz ist damit eine eigentumsfähige Position im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1\n\n\n                                         3/10\n\nGG. Beschränkungen des patentrechtlichen Ausschlussrechts wirken sich unmittelbar auf das Lizenzrecht aus, so dass die Beschwerdeführerin durch die Auslegung\nder patentrechtlichen Vorschrift des § 11 Nr. 2 PatG im angegriffenen Urteil in ihrem\nEigentumsrecht betroffen ist.\n\n  b) Die Verfassungsbeschwerde ist aber unbegründet. Das Urteil des Bundesgerichtshofs verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.\n\n aa) § 11 Nr. 2 PatG, auf dem die angegriffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs maßgeblich beruht, verletzt selbst nicht das Eigentumsrecht. Diese Vorschrift\nbegrenzt zwar die Wirkungen des Patents, sie stellt jedoch eine zulässige Bestimmung des Inhalts und der Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz\n2 GG dar.\n\n  Gemäß Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes über das Gemeinschaftspatent und zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften (Gemeinschaftspatentgesetz - GPatG -) vom 26.\nJuli 1979 (BGBl I S. 1269) ist § 11 PatG nur auf die Patente anzuwenden, die seit\ndem 1. Januar 1981 beim Deutschen Patentamt angemeldet worden sind. Dies gilt\ngemäß Art. 64 Abs. 1 des Übereinkommens vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung\neuropäischer Patente (- EPÜ -, BGBl 1976 II S. 649, 826) entsprechend auch für europäische Patente (vgl. Keukenschrijver, in: Busse, Patentgesetz, a.a.O., § 11 Rn. 4,\n§ 9 Rn. 9). Der Gesetzgeber hat mithin durch die Begrenzung der Patentwirkungen\nnicht in bestehende Patente eingegriffen, sondern den Inhalt und die Schutzwirkungen künftiger Patente geregelt. Soweit Patente seit dem 1. Januar 1981 begründet\nworden sind, ist den Inhabern von vornherein nur eine in dieser Weise eingeschränkte Rechtsposition eingeräumt worden (vgl. BVerfGE 58, 300 <336>).\n\n  Der Gesetzgeber ist aber auch bei der Bestimmung des Eigentumsinhalts für die         19\nZukunft an verfassungsrechtliche Schranken gebunden. Er kann bei der Ausgestaltung des Patentrechts nicht beliebig verfahren. Er muss bei der Festlegung der Befugnisse und Pflichten, die den Inhalt des Rechts ausmachen, den grundlegenden\nGehalt der Eigentumsgarantie wahren, sich aber auch mit allen anderen Verfassungsnormen in Einklang halten (vgl. BVerfGE 31, 229 <240>).\n\n  Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet zunächst das Privateigentum als Rechtsinstitut, das im Wesentlichen durch die Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsfähigkeit über das Eigentumsobjekt gekennzeichnet ist (vgl. BVerfGE 24, 367\n<389 f.>; 26, 215 <222>; 31, 229 <240>). Das bedeutet für das Patentrecht: Zu den\nkonstituierenden Merkmalen des Patentrechts als Eigentum im Sinne der Verfassung\ngehören die grundsätzliche Zuordnung des vermögenswerten Ergebnisses der\nschöpferischen Leistung an den Patentinhaber im Wege privatrechtlicher Normierung\nund seine Freiheit, in eigener Verantwortung darüber verfügen zu können. Das macht\nden grundgesetzlich geschützten Kern des Patentrechts aus.\n\n Diese grundsätzliche Zuordnung der vermögenswerten Seite des Patentrechts an           21\nden Inhaber zur freien Verfügung bedeutet aber nicht, dass damit jede nur denkbare\n\n\n\n                                         4/10\n\nVerwertungsmöglichkeit verfassungsrechtlich gesichert sei. Die Institutsgarantie gewährleistet einen Grundbestand von Normen, der gegeben sein muss, um das Recht\nals \"Privateigentum\" bezeichnen zu können. Im Einzelnen ist es Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausprägung des Patentrechts nach Art. 14 Abs.\n1 Satz 2 GG sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und der sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung\nsicherstellen (vgl. BVerfGE 31, 229 <240 f.>).\n\n  Eine diesen prinzipiellen Forderungen der Eigentumsgarantie gemäße Regelung           22\nhat der Gesetzgeber in dem Ausschließlichkeitsrecht der §§ 9, 10 PatG getroffen.\nDem Patentrecht sind in § 11 PatG Schranken gezogen, da die Wirkungen des Patents für bestimmte Bereiche ausgeschlossen werden. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der gesetzlichen Schranken des § 11 Nr. 2 PatG ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber nicht nur die Individualbelange zu sichern hat, sondern\nihm auch aufgetragen ist, den individuellen Berechtigungen und Befugnissen die im\nInteresse des Gemeinwohls erforderlichen Grenzen zu ziehen; er muss den Bereich\ndes Einzelnen und die Belange der Allgemeinheit in einen gerechten Ausgleich bringen (vgl. BVerfGE 31, 229 <241 f.>).\n\n  Soweit ersichtlich, wird weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur bestritten, dass das Versuchsprivileg des § 11 Nr. 2 PatG eine nach diesen Maßgaben verfassungsgemäße Inhaltsbestimmung des Patentrechts ist. Forschung und Fortentwicklung von Wissenschaft und Technik sind nur mittels Versuchen möglich, die\njeweils auf den neuesten Forschungsergebnissen aufbauen. Von Verfassungs wegen ist nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die Interessen des Patentinhabers hinter diesen Belangen insoweit zurücktreten lässt. Davon geht auch die Beschwerdeführerin aus. Der Gesetzgeber habe - so die Beschwerdeführerin - einen\nvernünftigen Ausgleich zwischen dem Ausschließlichkeitsinteresse des Erfinders\nbzw. Patentinhabers einerseits und dem Interesse der Allgemeinheit sowie von Forschung und Lehre an der Verifizierung der patentierten Erfindung sowie ihrer Vervollkommnung und Weiterentwicklung vorgenommen.\n\n bb) Entsprechend richtet sich das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin          24\nauch nicht unmittelbar gegen die gesetzliche Vorschrift des § 11 Nr. 2 PatG, sondern\nausschließlich gegen die vom Bundesgerichtshof vorgenommene - nach Ansicht der\nBeschwerdeführerin zu weit reichende - Auslegung dieser Norm.\n\n Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall          25\nsind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch\ndas Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>).\nDie Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn die Auslegung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der\nEigentumsgarantie, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen und\nauch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Ge-\n\n\n\n                                         5/10\n\nwicht sind (vgl. BVerfGE 89, 1 <10> m.w.N.).\n\n  Dafür, dass der Bundesgerichtshof in dem angegriffenen Urteil die Bedeutung und        26\nTragweite des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verkannt hätte, bestehen keine Anhaltspunkte.\n\n Der Bundesgerichtshof hat zwar nicht ausdrücklich das Patentrecht als geschütztes       27\nEigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG bezeichnet, er hat aber klargestellt,\ndass die Rechtsordnung dem Erfinder als angemessenen Lohn für die Bereicherung\nder Allgemeinheit ein ausschließliches Nutzungsrecht gewährt. Der Bundesgerichtshof hat auch, wie den anschließenden Ausführungen zur Rechtfertigung der Patentrechtsbeschränkungen im Hinblick auf die \"Sozialbindung des Eigentums\" zu entnehmen ist, den verfassungsrechtlichen Schutz des Patentrechts als Eigentum gesehen.\n\n  Der Bundesgerichtshof ist ebenso bei der Abwägung der widerstreitenden Belange         28\nder Bedeutung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gerecht geworden. Er hat das von ihm\nim Wege der Auslegung des § 11 Nr. 2 PatG nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte gewonnene Ergebnis anschließend daraufhin überprüft, ob es insbesondere\nauch mit dem Recht des Patentinhabers zu vereinbaren ist. Der Bundesgerichtshof\nhat in diesem Zusammenhang in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass ein uneingeschränkter Schutz des Patents mit Rücksicht auf die Grundsätze der Freiheit der\nForschung und die Sozialbindung des Eigentums dort nicht gerechtfertigt sei, wo die\nWeiterentwicklung der Technik gehindert werde. Dem Zweck des Patentrechts, den\ntechnischen Fortschritt zu fördern und den Erfindergeist für das Gewerbe in nutzbringender Weise anzuregen, liefe es zuwider, wenn Versuchshandlungen ausgeschlossen würden, die der Forschung und Fortentwicklung der Technik dienten. Da die Wirkung von gentechnisch gewonnenen Arzneimitteln nur durch Erprobung am\nMenschen ermittelt werden könne, sei es im Interesse der Allgemeinheit geboten, klinische Erprobungen und Untersuchungen mit Wirkstoffen an Menschen als Versuchshandlungen soweit frei zu stellen, als diese Versuche unmittelbar auf die Gewinnung von Erkenntnissen gerichtet seien. Dem stehe nicht entgegen, dass solche\nklinischen Versuche auf eine arzneimittelrechtliche Zulassung zielten, da sie nach\ndem Arzneimittelgesetz nur bei dieser Zielvorgabe zulässig seien.\n\n Der Bundesgerichtshof hat dabei auch erkannt, dass eine solche weite Auslegung          29\ndes Versuchsprivilegs dazu führen kann, dass der Inhaber eines Stoffpatents im Arzneimittelbereich Gefahr läuft, in der ausschließlichen Nutzung seines Patents durch\neine Massierung von Versuchsprojekten empfindlich beeinträchtigt zu werden. Dies\ngilt vor allem dann, wenn Dritte aufgrund der gefundenen Versuchsergebnisse Verwendungspatente anstreben und erzielen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs\nsind diese Beeinträchtigungen hinzunehmen, da der Patentinhaber eines Erzeugnisses durch Gewährung des Patentschutzes nur für den Beitrag belohnt werden soll,\nden er zur Bereicherung der Technik durch die Bereitstellung dieses Erzeugnisses\nbeigetragen hat. Es sei nicht geboten, ihm allein den vollen Lohn auch für solche Verwendungsarten seines Erzeugnisses zuzuweisen, zu deren Auffindung es erst noch\n\n\n\n                                         6/10\n\nder erfinderischen Tätigkeit eines Dritten bedürfe. Zudem könne der Inhaber des\njüngeren Verwendungspatents zwar den Inhaber des älteren Erzeugnispatents von\nder geschützten Verwendung ausschließen, sein Verwendungspatent sei aber von\ndem Erzeugnispatent abhängig. Da der Inhaber des jüngeren Verwendungspatents\nin dessen Schutzbereich eingreife, könne er ohne Zustimmung des Inhabers des Erzeugnispatents dieses nicht verwerten. Das Stoffpatent behalte vielmehr in Folge der\nAbhängigkeit des Verwendungspatents seinen wirtschaftlichen Wert, weil der Inhaber des jüngeren Patents zu dessen Benutzung die Zustimmung des Inhabers des\nälteren Patents benötige und das ältere Patent gegenüber Dritten auch bezüglich der\ndurch das jüngere Patent geschützten Verwendung seine volle Geltung behalte.\n\n  Auch diese Ausführungen des Bundesgerichtshofs begegnen keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Dabei ist davon auszugehen, dass der Patentinhaber - wie der Urheber (vgl. BVerfGE 31, 229 <243>) - nach dem Inhalt der Eigentumsgarantie grundsätzlich einen Anspruch darauf hat, dass ihm der\nwirtschaftliche Nutzen seiner Arbeit zugeordnet wird, soweit nicht Gründen des gemeinen Wohls der Vorrang vor den Belangen des Patentinhabers zukommt. Entsprechend wäre es mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht zu vereinbaren, wenn der Patentinhaber nicht nur im Interesse der Allgemeinheit gezwungen wäre, klinische Versuche\nmit seiner patentierten Erfindung zu dulden, sondern ohne gesteigertes öffentliches\nInteresse auch noch auf den wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung zu verzichten\n(vgl. BVerfGE 31, 229 <243>). Die Einbußen, die unmittelbar durch die klinischen\nVersuche beim Patentinhaber eintreten, sind aber hinnehmbar, weil sie sich, wenn\nund solange es sich tatsächlich um Versuche handelt, in Grenzen halten werden. Unverhältnismäßige Einbußen wären nur dann zu erwarten, wenn unter missbräuchlicher Ausnutzung des Versuchsprivilegs die tatsächliche Verwertung des Wirkstoffs\nbetrieben würde. Die Erstreckung des Versuchsprivilegs auf solche Missbrauchsfälle\nwäre mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht mehr zu vereinbaren. Im Ausgangsverfahren\nbestand für den Bundesgerichtshof kein Anlass, den Ausschluss derartiger Missbrauchsfälle vom Versuchsprivileg ausdrücklich festzustellen. In seinem Urteil vom\n17. April 1997 hat er jedoch eine Klarstellung in diesem Sinne vorgenommen. Nach\ndieser Entscheidung liegen keine zulässigen Versuchshandlungen im Sinne des § 11\nNr. 2 PatG vor, wenn der Versuch selbst keinen Bezug zur technischen Lehre hat\noder wenn Erprobungen in einem vom Versuchszweck nicht mehr gerechtfertigten\ngroßen Umfang vorgenommen oder in der Absicht durchgeführt werden, den Absatz\ndes Erfinders mit seinem Produkt zu stören oder zu hindern (vgl. BGHZ 135, 217,\nLeitsatz c). Werden die wirtschaftlichen Einbußen für den Patentinhaber durch die\nVersuche als solche, soweit sie im zulässigen Rahmen verbleiben, regelmäßig vergleichsweise gering bleiben, würde es sich umgekehrt als Hindernis für weitere Forschungen durch Dritte auswirken, wenn bereits der Versuch mit dem patentierten\nWirkstoff nur gegen ein Entgelt zulässig wäre, zumal wenn der Erfolg des Versuchs\nungewiss ist.\n\n Gewichtiger sind die Rechtsfolgen, die sich nach erfolgreichem Abschluss der Ver-     31\n\n\n\n                                        7/10\n\nsuche gegebenenfalls aus der Erteilung von Verwendungspatenten an Dritte und deren wirtschaftlicher Verwertung ergeben. Beruhen die wirtschaftlichen Einbußen des\nInhabers des Erzeugnispatents in diesem Falle zwar letztlich - wie auch der Bundesgerichtshof betont hat - auf der Erteilung der Verwendungspatente und nicht unmittelbar auf der Zulassung der Versuche, so ist doch nicht zu verkennen, dass ohne\ndie Ausnutzung des Versuchsprivilegs die Erteilung eines Verwendungspatents während der Laufzeit des Erzeugnispatents nicht möglich wäre. Allerdings kann - worauf der Bundesgerichtshof ausdrücklich hingewiesen hat - der Inhaber des jüngeren\nVerwendungspatents dieses ohne Zustimmung des Inhabers des Erzeugnispatents\nnicht verwerten. Der Inhaber des Erzeugnispatents partizipiert, da er für seine Zustimmung ein entsprechendes Entgelt erhalten wird, somit an dem wirtschaftlichen\nWert des Verwendungspatents. Damit erhält er zugleich einen finanziellen Ausgleich\ndafür, dass er die Versuchshandlungen, die auf Erlangung des Verwendungspatents\nzielten, dulden musste. Insoweit bleibt der wirtschaftliche Wert des Erzeugnispatents\nseinem Inhaber - wie grundsätzlich von Art. 14. Abs. 1 Satz 1 GG gefordert (vgl.\nBVerfGE 31, 229 <243>) - zugeordnet. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn auch dem Dritten für solche Verwendungsarten, zu deren Auffinden\nes noch dessen erfinderischer Tätigkeit bedurfte, ein Anteil am wirtschaftlichen Erfolg\nzugesprochen wird. Denn der wirtschaftliche Wert des Verwendungspatents beruht\ngerade auch auf seiner Tätigkeit.\n\n Die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Auslegung des § 11 Nr. 2 PatG verstößt auch nicht deshalb gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG,\nweil ein Dritter, der nach Abschluss der Versuche ein Verwendungspatent erhalten\nhat, den Inhaber des Erzeugnispatents von Verwendungshandlungen im Bereich dieses Verwendungspatents ausschließen kann. Abgesehen davon, dass dies auch nur\neine mittelbare Folge des Versuchsprivilegs ist, bestünde im Übrigen für Dritte, soweit sie - wie die Beklagten des Ausgangsverfahrens - gewerblich tätig sind, kein Anreiz, andere Verwendungsarten zu erforschen, wenn ihr Verwendungspatent nicht\nauch gegenüber dem Inhaber des Erzeugnispatents geschützt wäre. Gerade wenn\nes um die Bekämpfung von Krankheiten geht, hat die Allgemeinheit aber ein erhebliches Interesse daran, dass entsprechende Anreize zur Forschung nicht entfallen.\n\n  Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass die Freistellung derartiger klinischer   33\nVersuche zu einer mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht mehr zu vereinbarenden Verkürzung der Patentschutzzeit führte. Zwar werden möglicherweise Konkurrenten des\nStoffpatentinhabers, die während der Patentschutzzeit unter Ausnutzung des Privilegs des § 11 Nr. 2 PatG klinische Versuche betreiben, nach Ablauf der Patentschutzzeit früher konkurrierende Produkte anbieten können, als ihnen dies möglich\nwäre, wenn sie erst nach Ablauf des Patentschutzes die notwendigen Versuche unternehmen dürften. Unabhängig von der Frage, ob von Verfassungs wegen eine Mindestdauer des Patentschutzes von zwanzig Jahren (§ 16 Abs. 1 Satz 1 PatG) und ein\nsich gegebenenfalls nach § 16 a PatG anschließender ergänzender Schutz von bis\nzu fünf Jahren vorgegeben sind, folgt aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG keinesfalls, dass\n\n\n\n                                           8/10\n\nder Patentinhaber auch nach Ablauf dieser gesetzlich festgelegten Zeit vor Konkurrenz geschützt werden müsste. Bei der so genannten faktischen Entwicklungssperre im Anschluss an die - gegebenenfalls mit Hilfe des Schutzzertifikats verlängerte -\nPatentschutzzeit handelt es sich lediglich um eine bloße Erwartung des Patentinhabers, dass er möglichst lange von Konkurrenz verschont bleiben möge. Wird diese\nZeit des faktischen Konkurrenzschutzes dadurch verkürzt, dass bereits während der\nPatentlaufzeit Versuchshandlungen erlaubt sind, berührt dies nicht das durch Art. 14\nAbs. 1 Satz 1 GG geschützte Patentrecht.\n\n Die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Auslegung des § 11 Nr. 2 PatG lässt             34\nmithin keine verfassungsspezifischen Rechtsfehler erkennen. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass der Bundesgerichtshof bei Anwendung der von ihm ohne Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ausgelegten Vorschrift das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin verkannt hätte.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   36\n\n\n                Papier                Steiner            Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                         9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n10. Mai 2000 - 1 BvR 1864/95\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Mai 2000\n                - 1 BvR 1864/95 - Rn. (1 - 36), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000510_1bvr186495.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000510.1bvr186495\n\n\n\n\n                                    10/10\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-05-10/1-bvr-1864-95","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":18},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":13},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 16a","ref_norm":"16a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-05-10/1-bvr-1864-95","retrieved":"2026-07-10 10:45:46.876221+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-05-10/1-bvr-1864-95","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2000-05-10","dockets":["1 BvR 1864/95"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000510.1bvr186495","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000510.1bvr186495"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 10.05.2000 – 1 BvR 1864/95","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-05-10/1-bvr-1864-95","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":18},{"id":"PatG/11","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"11","label":"§ 11 PatG","mentions":13},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":4},{"id":"PatG/15","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"15","label":"§ 15 PatG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"PatG/9","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"9","label":"§ 9 PatG","mentions":1},{"id":"PatG/10","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"10","label":"§ 10 PatG","mentions":1},{"id":"PatG/16","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"16","label":"§ 16 PatG","mentions":1},{"id":"PatG/16a","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"16a","label":"§ 16a PatG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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