{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20000505_2bvr221299","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000505.2bvr221299","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2000-05-05","aktenzeichen":"2 BvR 2212/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2212/99 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau W...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Gerd Wessel und Koll.,\n                   Paderwall 13, Paderborn -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 1. Oktober 1999 - 2 Qs\n         221/99 -,\n\n      b) den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 4. Mai 1998 - 21 Gs\n         398/98 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichterin\n                                 Präsidentin Limbach\n                                 und die Richter Hassemer,\n                                 Di Fabio\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. Mai 2000\neinstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 4. Mai 1998 - 21 Gs 398/98 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes. Der Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 1. Oktober 1999 - 2 Qs 221/99 - verletzt die\nBeschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit\ndem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes und in ihrem Grundrecht aus Artikel 19\nAbsatz 4 in Verbindung mit Artikel 13 des Grundgesetzes; er wird aufgehoben. Die\nSache wird an das Landgericht Paderborn zurückverwiesen.\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n\n\n\n                                        1/5\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n 1. Das Amtsgericht ordnete mit Beschluss vom 4. Mai 1998 \"in der Ermittlungssache     1\ngegen\" die Beschwerdeführerin \"wegen Steuerhinterziehung\" die Durchsuchung ihrer Wohn-, Geschäfts- und sonstigen Räume an, weil zu vermuten sei, dass die\nDurchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln, \"insbesondere Aufzeichnungen,\nRechnungen usw.\" führen werde. Weitere Angaben enthielt der Beschluss nicht.\nNoch am selben Tag wurden die Räume der Beschwerdeführerin durchsucht und Geschäftsunterlagen beschlagnahmt.\n\n  2. Die dagegen gerichtete Beschwerde verwarf das Landgericht mit Beschluss vom       2\n1. Oktober 1999 als unbegründet. Es möge sein, dass nach der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts der Tatvorwurf im amtsgerichtlichen Beschluss konkreter hätte ausformuliert werden müssen. Auch die Anordnung einer Beschlagnahme\nsei verfrüht gewesen, weil die Durchsuchung noch bevorgestanden habe und die zu\nbeschlagnahmenden Gegenstände naturgemäß nicht mit der erforderlichen Genauigkeit hätten umschrieben werden können. Der Beschluss des Amtsgerichts hätte\naber durch Auflistung der einschlägigen Straftatbestände problemlos nachgebessert\nwerden können. Im Kern sei gegen die vom Amtsgericht angeordnete Maßnahme\nnichts zu erinnern, weil die Beschwerdeführerin durch recht konkrete Hinweise in den\nVerdacht geraten sei, bei dem Verkauf zollfreier Ware an nicht berechtigte Kunden\nmitgewirkt zu haben. Die erforderliche Verdachtsintensität des § 102 StPO sei allemal erreicht worden. Angesichts der Tatsache, dass die Durchsuchung abgeschlossen sei, beschlagnahmte Gegenstände an die Beschwerdeführerin zurückgegeben\nworden seien und das Ermittlungsverfahren insgesamt eingestellt worden sei, sehe\nsich die Kammer nicht dazu aufgerufen, den Wortlaut des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts zu überarbeiten. Dem eigentlichen Anliegen der Beschwerdeführerin, nachträglich festzustellen, dass für die Anordnung einer Durchsuchung von\nvornherein kein Raum gewesen sei, könne nicht entsprochen werden.\n\n                                         II.\n 1. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die       3\nBeschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts. Sie rügt eine Verletzung ihres\nGrundrechts aus Art. 13 GG. Die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts habe\nkeine tatsächlichen Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs, sondern nur die Bezeichnung \"Steuerhinterziehung\" enthalten. Die Argumentation des Landgerichts,\ndass der amtsgerichtliche Beschluss jederzeit hätte nachgebessert werden können,\ngehe fehl, weil die Durchsuchung tatsächlich gerade aufgrund des mangelhaften Beschlusses durchgeführt worden sei.\n\n 2. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen.\n\n\n\n\n                                         2/5\n\n                                          III.\n Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur                5\nDurchsetzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93a Abs. 2\nBuchstabe b BVerfGG). Die Kammer kann der Verfassungsbeschwerde stattgeben,\nweil das Bundesverfassungsgericht die maßgeblichen Fragen bereits entschieden\nhat und die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93c\nAbs. 1 Satz 1 BVerfGG).\n\n  1. a) Art. 13 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes verpflichtet den eine Durchsuchung anordnenden Richter als Kontrollorgan der\nStrafverfolgungsbehörden, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der\nEingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt. Der Schutz der Privatsphäre des Betroffenen darf nicht allein den Beamten, denen die Durchsuchung obliegt, überlassen bleiben. Es ist vielmehr Aufgabe des Richters, von vornherein für eine angemessene Begrenzung der Zwangsmaßnahme Sorge zu tragen (BVerfGE 42,\n212 <220>). Ein Durchsuchungsbeschluss, der keinerlei tatsächliche Angaben über\nden Inhalt des Tatvorwurfs enthält und der zudem weder die Art noch den denkbaren\nInhalt der Beweismittel, denen die Durchsuchung gilt, erkennen lässt, wird diesen Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche Kennzeichnungen nach dem\nErgebnis der Ermittlungen ohne Weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind. Die nur schlagwortartige Bezeichnung der mutmaßlichen\nStraftat und die Anführung des Wortlauts des § 102 StPO genügen in einem solchen\nFall nicht (BVerfGE 42, 212 <220 f.>; vgl. auch Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1990 - 2 BvR 910/88 -, StV\n1990, S. 483).\n\n b) Diese rechtsstaatlichen Mindestanforderungen erfüllt der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts nicht. Er enthält keinerlei tatsächliche Angaben zum Inhalt\ndes Tatvorwurfs, obwohl dies ohne weiteres möglich gewesen wäre, sondern beschränkt\n\n  sich auf den Hinweis \"wegen Steuerhinterziehung\". Nicht einmal die Art der angeblich hinterzogenen Steuern oder ein konkreter Straftatbestand werden genannt. Aus\nden beispielhaft angeführten Beweismitteln - \"Aufzeichnungen und Rechnungen\" -\nlässt sich auch kein Rückschluss auf den Inhalt des Tatvorwurfs ziehen. Zum Tatzeitraum fehlen ebenfalls jegliche Angaben. Damit hat das Amtsgericht die Begrenzung\ndes Grundrechtseingriffs vollständig den die Durchsuchung durchführenden Beamten überlassen.\n\n  c) Das Landgericht setzt den Verfassungsverstoß des Amtsgerichts fort. Es verkennt die verfassungsrechtliche Begrenzungsfunktion der richterlichen Durchsuchungsanordnung, wenn es zur Begründung der Verwerfung der Beschwerde anführt, dass die Durchsuchungsanordnung problemlos hätte nachgebessert werden\nkönnen. Das Grundgesetz hat die Anordnung des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs\n\n\n                                           3/5\n\nder Durchsuchung regelmäßig dem Richter vorbehalten, damit von vornherein für\neine angemessene Begrenzung der Zwangsmaßnahme Sorge getragen wird\n(BVerfGE 42, 212 <220>). Dieser Schutz liefe leer, wäre es entsprechend den Ausführungen des Landgerichts ausreichend, dass eine Durchsuchungsanordnung verfassungsrechtlichen Anforderungen möglicherweise hätte genügen können.\n\n  2. a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Schutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43\n<58>; 96, 27 <39>; stRspr). Der Bürger hat einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle in allen bestehenden Instanzen (vgl. BVerfGE 78, 88 <99>; 96, 27\n<39>; stRspr). In Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung vorgesehenen Instanz kaum erlangen\nkann, gebietet es effektiver Grundrechtsschutz, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden, wenn auch nicht mehr fortwirkenden\nGrundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen (BVerfGE 96, 27 <40>). Die Wohnungsdurchsuchung aufgrund richterlicher Anordnung stellt einen solchen tiefgreifenden Eingriff in das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG\n\n dar, der seiner Natur nach häufig vor möglicher gerichtlicher Überprüfung schon          11\nwieder beendet ist (BVerfGE 96, 27 <40>).\n\n  b) Nach diesem Maßstab verletzt der Beschluss des Landgerichts die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 13 GG. Das\nLandgericht hat der Beschwerdeführerin die von Verfassungs wegen gebotene Klärung der Berechtigung der Durchsuchung versagt. Zu den verfassungsrechtlichen\nVoraussetzungen einer Durchsuchung gehört regelmäßig eine rechtsstaatlichen Erfordernissen genügende richterliche Anordnung (Art. 13 Abs. 2 GG). Das Vorliegen\neiner solchen Anordnung hat das Landgericht aber nicht geprüft. Vielmehr hat es\nfestgestellt, es sei nicht dazu aufgerufen, den Wortlaut des Durchsuchungsbeschlusses zu überarbeiten. Damit hat es der Beschwerdeführerin effektiven Rechtsschutz\nverweigert.\n\n                                          IV.\n Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen folgt aus § 34a            13\nAbs. 2 BVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     14\n\n\n               Limbach                Hassemer                Di Fabio\n\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n5. Mai 2000 - 2 BvR 2212/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2000\n                - 2 BvR 2212/99 - Rn. (1 - 14), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000505_2bvr221299.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000505.2bvr221299\n\n\n\n\n                                     5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/05/rk20000505_2bvr221299.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-05-05/2-bvr-2212-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/05/rk20000505_2bvr221299.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/05/rk20000505_2bvr221299.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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