{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000427.2bvr192294","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2000-04-27","aktenzeichen":"2 BvR 1922/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1922/94 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Frau G...\n\ngegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. August 1994 - 2\n      Ws 98/94 -\n\nund Antrag auf Zulassung des Herrn Claus-Peter Eichhorst als Beistand\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichterin\n                                  Präsidentin Limbach\n                                  und die Richter Hassemer,\n                                  Di Fabio\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. April 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag auf Zulassung des Herrn Claus-Peter Eichhorst als Beistand wird abgelehnt.\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n 1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung als Beistand, die § 22 Abs. 1 Satz 4         1\nBVerfGG in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts stellt, liegen nicht vor. Die Zulassung als Beistand kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv\nsachdienlich ist und subjektiv für sie ein Bedürfnis besteht (Beschluss der 3. Kammer\ndes Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 1994 - 1 BvR\n105/94 -, NJW 1994, S. 1272). Die Erfüllung dieser Voraussetzung ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen und auch nicht ersichtlich.\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie          2\nkeine Aussicht auf Erfolg hat.\n\n (1) Die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Verfassungsmäßigkeit der             3\nStichtagsregelung des § 17 Abs. 3 StrRehaG greifen nicht durch.\n\n (a) Der Gesetzgeber hat bei der Regelung der Wiedergutmachung früheren, von einer anderen Staatsgewalt zu verantwortenden, Unrechts, um das es hier geht, einen\nbesonders weiten Gestaltungsraum (BVerfGE 84, 90 <126>). Mit der Kapitalentschä-\n\n\n\n                                         1/4\n\ndigung nach § 17 StrRehaG wollte er eine Leistung höchstpersönlichen Charakters\nals Wiedergutmachung für die erlittene Freiheitsentziehung schaffen (Begründung\ndes Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks 12/1608, S. 26), nicht aber eine\nKapitalentschädigung für Hinterbliebene einführen (vgl. Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BTDrucks 12/2820, S. 31). Dass damit noch\nlebende ehemalige Häftlinge gegenüber den Hinterbliebenen bereits vor dem Stichtag verstorbener ehemaliger Häftlinge privilegiert werden, ist von Verfassungs wegen\nnicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG scheidet schon deshalb\naus, weil die Personengruppen - die unmittelbar Betroffenen einerseits und die Hinterbliebenen andererseits - nicht vergleichbar sind.\n\n  Im Übrigen gilt, dass der Gesetzgeber bei der Bemessung von Wiedergutmachungsleistungen im Rahmen des ihm ohnehin zustehenden Gestaltungsraums auch\nRücksicht darauf nehmen darf, welche finanziellen Möglichkeiten er unter Berücksichtigung der sonstigen Staatsaufgaben hat; bei der Einschätzung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage des Staates kommt ihm ein besonders weiter Beurteilungsraum zu (BVerfGE 84, 90 <130 f.>).\n\n  Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber hier seinen Gestaltungs- und Beurteilungsraum überschritten hätte, sind nicht ersichtlich.\n\n  (b) Auch die Tatsache, dass die Erben solcher Häftlinge, die nach Antragstellung      7\nund nach dem Stichtag, aber vor Festsetzung und Auszahlung der Kapitalentschädigung versterben, anders als die Erben solcher Häftlinge, die bereits vor dem Stichtag\nverstorben sind, nach § 17 Abs. 3 StrRehaG in den Genuss einer Kapitalentschädigung kommen, verletzt den Gleichheitssatz nicht. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass sich die vom Häftling nicht beeinflussbare Dauer des Verfahrens nachteilig auswirke (Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses,\nBTDrucks 12/2820, S. 31). Dies ist ein sachlicher und hinreichend gewichtiger Grund\nfür die Begünstigung der Erben der nach Antragstellung verstorbenen Häftlinge.\n\n Dass der Gesetzgeber die Leistungen darüber hinaus durch einen Stichtag begrenzt hat, ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag\nunvermeidlich Härten mit sich bringt. Die Wahl des Zeitpunkts muss sich allerdings\nam gegebenen Sachverhalt orientieren (BVerfGE 87, 1 <43>). Das ist hier der Fall.\n\n Der 18. September 1990 ist \"der Tag des Inkrafttretens des Rehabilitierungsgesetzes des ersten frei gewählten Parlaments der ehemaligen DDR\" (Begründung der\nBeschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BTDrucks 12/2820, S. 31). Mit dem\nRehabilitierungsgesetz war im Beitrittsgebiet erstmals eine gesetzliche Grundlage für\nder Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG vergleichbare Entschädigungsleistungen geschaffen worden. § 7 Abs. 2 RehaG/DDR in Verbindung mit §§ 9 a ff. HHG sah\ndie Zahlung von Eingliederungshilfen an ehemalige Häftlinge vor, die nach dem Inkrafttreten des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes auf die Kapitalentschädi-\n\n\n                                         2/4\n\ngung nach § 17 StrRehaG anzurechnen waren (§ 17 Abs. 2 StrRehaG; vgl. auch\nBruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, Kommentar, 1993, § 17, Rn. 23). Daher ist die\nLösung des Gesetzgebers, an den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rehabilitierungsgesetzes/DDR anzuknüpfen, nachvollziehbar. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (stRspr; BVerfGE 83, 395 <401>; 84, 348 <359>).\n\n (2) Dass die Ansicht des Oberlandesgerichts, die Rechtskraft des Kassationsbeschlusses stehe der Ablehnung eines Entschädigungsanspruchs nicht entgegen, von\nVerfassungs wegen nicht zu beanstanden ist, hat das Bundesverfassungsgericht bereits für einen gleich gelagerten Fall entschieden (Beschluss der 2. Kammer des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 1999 - 2 BvR\n1793/94 -).\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                12\n\n\n              Limbach              Hassemer               Di Fabio\n\n\n\n\n                                        3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n27. April 2000 - 2 BvR 1922/94\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n                27. April 2000 - 2 BvR 1922/94 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000427_2bvr192294.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000427.2bvr192294\n\n\n\n\n                                         4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-04-27/2-bvr-1922-94","cited_norms":[{"jurabk":"StrRehaG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"HHG","ref":"§ 9a","ref_norm":"9a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-04-27/2-bvr-1922-94","retrieved":"2026-07-10 10:45:45.355121+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-04-27/2-bvr-1922-94","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2000-04-27","dockets":["2 BvR 1922/94"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000427.2bvr192294","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000427.2bvr192294"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 27.04.2000 – 2 BvR 1922/94","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-04-27/2-bvr-1922-94","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag auf Zulassung des Herrn Claus-Peter Eichhorst als Beistand wird abgelehnt.\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StrRehaG/17","law":"StrRehaG","abbreviation":"StrRehaG","ref":"17","label":"§ 17 StrRehaG","mentions":6},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"HHG/9a","law":"HHG","abbreviation":"HHG","ref":"9a","label":"§ 9a HHG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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