{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20000427_2bvr007594","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000427.2bvr007594","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2000-04-27","aktenzeichen":"2 BvR 75/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 75/94 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Gunter Widmaier,\n                    Herrenstraße 23, Karlsruhe -\ngegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 1993 - 2 StR 400/93 -,\n\n      b) das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 1992 -\n         5/6 KLs-71 Js 10695.6/92 (C 14/92) -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\n                                 Richterin Präsidentin Limbach\n                                 und die Richter Hassemer,\n                                 Broß\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. April 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verwertbarkeit von Angaben eines Beschuldigten in einem Strafverfahren, die dieser aus Anlass eines von der Polizei initiierten Telefonats gegenüber einem Dritten gemacht hat (so genannter\nZweithörer-Fall, vgl. auch 2 BvR 1990/96).\n\n                                         I.\n Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und eines Verstoßes gegen\ndas Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. In der Beweiswürdigung\nmaß das Landgericht dem Inhalt eines Telefongesprächs, das zwischen einer Zeugin\nund dem Beschwerdeführer geführt und von einem Polizeibeamten über einen Zweithörer mitgehört wurde, entscheidende Bedeutung bei.\n\n                                         II.\n Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von        3\nArt. 10 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 1 GG mit der Begründung, die gemäß § 100a StPO\nerforderliche richterliche Anordnung sei nicht ergangen. Der Zweck des Fernmelde-\n\n\n                                         1/4\n\ngeheimnisses liege darin, Kommunikationsvorgänge und -inhalte gegen jede staatliche Kenntnisnahme, die nicht im Einvernehmen mit beiden Kommunikationspartnern\nerfolge, abzuschirmen. Das Verhalten des Teilnehmers, der einen Dritten mithören\nlasse, sei auf Täuschung angelegt und verstoße nicht nur gegen Art. 2 Abs. 1 GG,\nsondern sei auch mit den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens unvereinbar.\n\n                                        III.\n  Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die           4\nAnnahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie in Ermangelung einer den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG genügenden Begründung unzulässig ist.\n\n  1. Da der Beschwerdeführer seine Revisionsbegründungsschrift weder vorgelegt         5\nnoch inhaltlich mitgeteilt hat, kann nicht geprüft und entschieden werden, ob er den\nRechtsweg erschöpft hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), indem er im Revisionsverfahren seine Einwände durch Erhebung formgerechter Rügen geltend gemacht hat.\nDer Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass der Beschwerdeführer bereits im\nfachgerichtlichen Verfahren verfassungsrechtliche Einwände, die die Anwendung\nmateriellen Rechts betreffen, vorträgt (vgl. BVerfGE 66, 337 <364>; 68, 384\n<388 f.>).\n\n  2. Darüber hinaus ist das Vorbringen in der Verfassungsbeschwerde widersprüchlich und lässt eine Auseinandersetzung mit der Revisionsentscheidung und deren\nkonkreter Begründung vermissen (vgl. BVerfG, NVwZ 1998, S. 949).\n\n a) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses beanstandet, geht er schon nicht auf die vom Bundesgerichtshof vorgenommene und\nim Einzelnen begründete Differenzierung zwischen bloßem Mithören und Aufzeichnen eines Telefongesprächs ein. Den Argumenten des Bundesgerichtshofs, der\nSchutzbereich des Fernmeldegeheimnisses erfasse auch unter Berücksichtigung der\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Zählervergleichseinrichtungen (BVerfGE 85, 386) nicht den vorliegenden Fall, weil die Schutzwirkungen, die\ndas Fernmeldegeheimnis für Einzelumstände über Kommunikation und für deren Inhalt entfalte, durch eine rechtswirksame Einwilligung in ihrem gesamten Umfang beseitigt würden, setzt er nichts entgegen.\n\n b) Die Begründung der Verfassungsbeschwerde zur Rüge der Verletzung von Art. 2        8\nAbs. 1 GG geht an den Ausführungen des Bundesgerichtshofs vorbei. Weder setzt\nsich der Beschwerdeführer mit dem vom Bundesgerichtshof dargestellten Unterschied zwischen (verbotenem) Täuschen und (erlaubtem) Unterlassen von Aufklärung über das Mithören durch einen Dritten auseinander noch geht er auf die Frage\nein, ob die Nichtaufdeckung des polizeilichen Mithörens überhaupt einen Eingriff in\ndas allgemeine Persönlichkeitsrecht bedeute, weil der Betroffene sich über den Ver-\n\n\n                                         2/4\n\nbreitungsgrad seiner Aussage geirrt und dies einer unfreiwilligen selbstbelastenden\nÄußerung gleichzustellen sei. Dass die bloße Heimlichkeit polizeilichen Tuns ein Umstand sei, der für sich allein schon die Unzulässigkeit eines solchen Verfahrens begründe, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht.\n\n  3. Schließlich ist dem Vortrag der Verfassungsbeschwerde nicht zu entnehmen,          9\nworin der eigentliche Grundrechtsverstoß liegen soll. Der Beschwerdeführer geht insbesondere nicht auf die Frage ein, inwieweit die Ablehnung eines Beweisverwertungsverbots seine Verfassungsrechte verletzen soll. Es besteht kein Rechtssatz des\nInhalts, dass im Fall einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung der gewonnenen Beweise stets unzulässig sei. Dem Vorbringen in der Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls kein Gesichtspunkt zu entnehmen, aus dem sich ergäbe,\ndass ein Beweisverwertungsverbot hier verfassungsrechtlich zwingend sei.\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).           10\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  11\n\n\n               Limbach              Hassemer                 Broß\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n27. April 2000 - 2 BvR 75/94\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n                27. April 2000 - 2 BvR 75/94 - Rn. (1 - 11), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000427_2bvr007594.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000427.2bvr007594\n\n\n\n\n                                         4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/04/rk20000427_2bvr007594.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-04-27/2-bvr-75-94","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/04/rk20000427_2bvr007594.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/04/rk20000427_2bvr007594.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-04-27/2-bvr-75-94","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/04/rk20000427_2bvr007594.html","retrieved":"2026-07-10 10:45:44.930611+00:00"}}