{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000427.1bvr025697","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-04-27","aktenzeichen":"1 BvR 256/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 256/97 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\n\n1. der D... Entwicklungsgesellschaft für TV-Programme mbH,\n   vertreten durch die Geschäftsführer,\n\n2. der G... GmbH,\n   vertreten durch die Geschäftsführer,\n\n3. des Herrn B...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Konrad Redeker und Koll.,\n                   Mozartstraße 4-10, Bonn -\ngegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. November 1996 - VI ZR 323/95\n      -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Steiner,\n                                 Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. April 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 a          1\nAbs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Die\nBeschwerdeführer haben es versäumt, vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts\nden Rechtsweg zu erschöpfen (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).\n\n  1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der          2\nRechtsweg grundsätzlich nicht erschöpft, wenn die Sache durch ein Revisionsgericht\nan die Vorinstanz zurückverwiesen wird. Die Bindungswirkung des Revisionsurteils\nhinsichtlich der für einen Beschwerdeführer ungünstigen Beurteilung der verfassungsrechtlichen Lage ändert daran nichts. Rechtsausführungen in den Gründen der\nEntscheidung schaffen für sich allein keine Beschwer im Rechtssinn. Entscheidend\nist vielmehr, ob ein Beschwerdeführer im Ergebnis mit seinem Begehren noch Erfolg\nhaben kann (vgl. BVerfGE 8, 222 <224>; 78, 58 <68>).\n\n\n\n\n                                          1/4\n\n  Gemessen daran haben die Beschwerdeführer hier den Rechtsweg noch nicht erschöpft. Der Bundesgerichtshof hat die Sache mit dem angegriffenen Urteil im Umfang der Aufhebung zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Es ist deshalb trotz der Bindungswirkung des § 565\nAbs. 2 ZPO noch unklar, wie der Rechtsstreit im Ergebnis ausgeht. Vor allem mit\nBlick auf den umstrittenen Schadensersatzanspruch ist es offen, in welchem Maß die\nangeblich verfassungswidrigen Feststellungen des Bundesgerichtshofs zu einer\ngrundrechtlichen Beschwer der Beschwerdeführer führen.\n\n  Aus der von den Beschwerdeführern herangezogenen Kommentierung bei Kley/              4\nRühmann, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, 1992, § 90 Rn. 85, ergibt sich nichts anderes. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht, worauf die Kommentierung verweist,\nbisweilen Verfassungsbeschwerden für zulässig gehalten, obwohl die Sache von\ndem Gericht, dessen Entscheidung angegriffen wurde, zurückverwiesen worden war.\nIn den beiden zitierten Fällen (BVerfGE 75, 369 <375> und 82, 236 <258>) handelte\nes sich aber um strafgerichtliche Verfahren, in denen über den Schuldspruch endgültig entschieden und nur noch über das Strafmaß zu befinden war. Den Entscheidungen darf deshalb keine überschießende Aussage entnommen werden. Denn mit Blick\nauf das Unwerturteil, das schon mit dem strafrechtlichen Schuldausspruch einhergeht, ist es einem Beschwerdeführer vielfach nicht zuzumuten, die ihn belastenden\nFeststellungen erst nach vollständiger Beendigung des Strafverfahrens anzugreifen.\nDiese Erwägung kommt mit Blick auf den Zivilprozess nicht zum Tragen.\n\n  So kann es in einem zivilgerichtlichen Verfahren nicht ausgeschlossen werden,         5\ndass sich die Parteien nach einer Zurückverweisung durch das Revisionsgericht vor\ndem Instanzgericht vergleichen. Auf die vermeintlich verfassungswidrigen Feststellungen des Revisionsgerichts käme es dann nicht mehr an. Außerdem hängt bei einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung die verfassungsgerichtliche Beurteilung mit Blick auf die Annahmekriterien des § 93 a Abs. 2\nBuchstabe b BVerfGG nicht zuletzt davon ab, wie intensiv sich die (vermeintliche)\nGrundrechtsverletzung für den Beschwerdeführer im Ergebnis auswirkt. Eine verfassungsgerichtliche Beurteilung der angegriffenen Entscheidung ist deshalb regelmäßig nicht möglich, solange noch nicht feststeht, welche Belastung daraus für den Beschwerdeführer erwächst. Aus diesen Gründen ist die Auffassung des\nBundesverfassungsgerichts, bei einer Zurückverweisung durch das Revisionsgericht\nsei der Rechtsweg grundsätzlich noch nicht erschöpft, auch keine reine Förmelei,\nsondern von der Sache her geboten. Das gilt selbst dann, wenn - wie im vorliegenden\nFall - nicht zu erwarten ist, dass die Beschwerdeführer vor dem Oberlandesgericht ihr\nProzessziel (Klagabweisung) vollständig erreichen werden.\n\n Damit geht für die Beschwerdeführer keine Verkürzung des verfassungsgerichtlichen Schutzes einher. Es steht ihnen offen und ist ihnen auch zuzumuten, die (endgültige) Entscheidung des Oberlandesgerichts - möglicherweise wiederum nach vorheriger Anrufung des Bundesgerichtshofs - mit der Verfassungsbeschwerde\nanzugreifen. Im Rahmen einer solchen Verfassungsbeschwerde können die Be-\n\n\n                                         2/4\n\nschwerdeführer dann auch die vermeintlich verfassungswidrigen Feststellungen des\nBundesgerichtshofs, soweit eine Verurteilung darauf beruht, zum Gegenstand verfassungsgerichtlicher Kontrolle machen.\n\n 2. Es ist weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass das   7\nangegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs als \"selbständig angreifbare Zwischenentscheidung\" einzuordnen wäre. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen des\n§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vor. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen\n(§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                8\n\n\n               Papier                Steiner           Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                        3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n27. April 2000 - 1 BvR 256/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n                27. April 2000 - 1 BvR 256/97 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000427_1bvr025697.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000427.1bvr025697\n\n\n\n\n                                         4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-04-27/1-bvr-256-97","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-04-27/1-bvr-256-97","retrieved":"2026-07-10 10:45:44.414781+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-04-27/1-bvr-256-97","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2000-04-27","dockets":["1 BvR 256/97"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000427.1bvr025697","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000427.1bvr025697"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 27.04.2000 – 1 BvR 256/97","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-04-27/1-bvr-256-97","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"ZPO/565","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"565","label":"§ 565 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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