{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000417.1bvr153898","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-04-17","aktenzeichen":"1 BvR 1538/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1538/98 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Hartmut Schuchter,\n                    Murgtalstraße 32, Murg -\n1. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Juni\n   1998 - 9 S 1151/98 -,\n\nb) das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. März 1998 - 4 K 579/97 -,\n\n2. mittelbar gegen\n§ 4 des Architektengesetzes vom 1. August 1990 (GBl BW S. 269) in Verbindung\nmit Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Architektengesetzes vom 20. Juni 1994\n(GBl BW S. 317)\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                  Richter Kühling,\n                                  die Richterin Jaeger\n                                  und den Richter Hömig\n\nam 17. April 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungbeschwerde betrifft die Frage, wer in Baden-Württemberg die Berufsbezeichnung \"Stadtplaner\" führen darf.\n\n                                          I.\n 1. Bis 1994 war in Baden-Württemberg die Berufsbezeichnung \"Stadtplaner\" nicht       2\ngesetzlich definiert. Mit dem Gesetz zur Änderung des Architektengesetzes vom 20.\nJuni 1994 (GBl BW S. 317; im Folgenden: ArchÄndG) führte der Landesgesetzgeber\nDefinitionen des Berufsbildes und weitere Regelungen ein. § 1 des Architektengesetzes (im Folgenden: ArchG) lautet nunmehr:\n\n                  Berufsaufgaben der Architekten und Stadtplaner                      3\n\n(1) Berufsaufgabe des Architekten ist die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken.\n\n\n\n                                         1/13\n\n(2) Berufsaufgabe des Innenarchitekten ist die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Innenräumen.\n\n(3) Berufsaufgabe des Garten- und Landschaftsarchitekten ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche und ökologische Garten- und Landschaftsplanung.\n\n(4) Berufsaufgabe des Stadtplaners ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche,    7\nökologische und soziale Orts- und Stadtplanung, insbesondere die Ausarbeitung\nstädtebaulicher Pläne.\n\n(5) Zu den Berufsaufgaben des Architekten nach den Absätzen 1 bis 3 und des             8\nStadtplaners gehören auch die koordinierende Lenkung und Überwachung der Planung und Ausführung, die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers\nin allen mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden\nFragen. Hierzu gehören ferner die Rationalisierung von Planung und Plandurchführung sowie die Erstattung von Fachgutachten.\n\n(6) Zu den Berufsaufgaben des Architekten nach den Absätzen 1 und 3 können              9\nauch die Ausarbeitung städtebaulicher Pläne, die städtebauliche Beratung, die Erstattung von städtebaulichen Gutachten sowie die Mitwirkung an der Ausarbeitung\nvon Entwicklungs- und Regionalplänen gehören. Zu den Berufsaufgaben des Stadtplaners gehört auch die Mitwirkung an der Ausarbeitung von Entwicklungs- und Regionalplänen.\n\n § 2 ArchG bestimmt:                                                                   10\n\n                                 Berufsbezeichnung                                     11\n\n(1) Die Berufsbezeichnung \"Architekt\" oder \"Architektin\"..., \"Stadtplaner\" oder        12\n\"Stadtplanerin\" darf nur führen, wer unter der entsprechenden Bezeichnung in die\nArchitektenliste eingetragen... ist.\n\n(2) Die Bezeichnung \"Architekturbüro\", \"Stadtplanungsbüro\" oder ähnliche Wortbildungen dürfen für ihr Büro nur Personen verwenden, die zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung nach Absatz 1 befugt sind. ...\n\n (3) ...                                                                               14\n\n Zur Berufsbefähigung regelt § 4 Abs. 2 ArchG:                                         15\n\nDie Berufsbefähigung besitzt, wer                                                      16\n\n1. eine Ausbildung für die Berufsaufgaben seiner Fachrichtung nach § 1 an einer        17\ndeutschen Universität, Kunsthochschule, Fachhochschule oder gleichwertigen\nLehreinrichtungen mit Erfolg abgeschlossen hat und\n\n2. nach der Ausbildung eine praktische Tätigkeit im Aufgabenbereich seiner Fachrichtung nach § 1 von mindestens zwei Jahren unter Anleitung bei einem Architekten dieser Fachrichtung oder bei einem Stadtplaner oder eine gleichwertige Tätigkeit nachweist.\n\n\n                                         2/13\n\nDie Ausbildung zum Architekten, Innenarchitekten oder Garten- und Landschaftsarchitekten muß ein technisches Grundstudium in Architektur enthalten; die Ausbildung zum Stadtplaner setzt ein eigenständiges Studium der Stadtplanung, ein Architekturstudium mit Schwerpunkt Städtebau oder ein anderes dem Studium der\nStadtplanung gleichwertiges Studium mit Schwerpunkt Städtebau voraus, das städtebauliches und stadträumliches Entwerfen, städtebaubezogene Gebäudelehre und\nStadtbaugeschichte einschließt.\n\n Art. 3 ArchÄndG bestimmt als Übergangsregelung:                                       20\n\n                     Übergangsbestimmungen für Stadtplaner                             21\n\nWer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine praktische Tätigkeit von mindestens drei    22\nJahren im Aufgabenbereich nach § 1 Abs. 4 des Architektengesetzes unter der Berufsbezeichnung \"Stadtplaner\" oder \"Stadtplanerin\" nachweist, besitzt die Berufsbefähigung für diese Fachrichtung, auch wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2\ndes Architektengesetzes nicht erfüllt sind. Die bisher geführte Berufsbezeichnung\ndarf bis zur unanfechtbaren Entscheidung über die Eintragung in die Architektenliste\nweitergeführt werden, wenn die Eintragung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt wird. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 darf\ndie bisher geführte Berufsbezeichnung von Stadtplanern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Pflichtmitglieder der Ingenieurkammer Baden-Württemberg sind, auch weitergeführt werden, wenn sie innerhalb eines Jahres\nnach Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Eintragungsausschuß der Architektenkammer die Eintragung in ein besonderes Verzeichnis beantragen. ... Über die Eintragung in das besondere Verzeichnis ist eine Bescheinigung auszustellen, aus der\nsich das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung ergibt.\n\n 2. a) Der Beschwerdeführer ist Diplom-Ingenieur. Er beantragte 1995 die Eintragung in die Liste der Stadtplaner und fügte sein Zeugnis der Technischen Universität\nKarlsruhe von 1988 über die Diplom-Hauptprüfung in der Fachrichtung Bauingenieurwesen bei. Außerdem reichte er Bescheinigungen eines Ingenieurbüros ein, wonach\ner zwischen 1990 und 1993 an stadtplanerischen Tätigkeiten in diesem Büro maßgeblich beteiligt gewesen sei und an vier konkret benannten Bebauungsplänen mitgewirkt habe. Der Eintragungsausschuss lehnte den Antrag ab, da dieser zum einen\nnicht fristgemäß - d.h. innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am 15. Juli 1994 - gestellt worden sei und der Beschwerdeführer zum anderen\nnicht nachgewiesen habe, während der Dauer von mindestens drei Jahren unter der\nBerufsbezeichnung \"Stadtplaner\" im Aufgabengebiet eines solchen tätig gewesen zu\nsein.\n\n  Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Beschwerdeführers auf Eintragung in die     24\nStadtplanerliste abgelehnt. Das Studium des Beschwerdeführers habe nicht den\nSchwerpunkt Städtebau enthalten, auch wenn er an Lehrveranstaltungen über Siedlungswesen und Städtebau teilgenommen habe. Eine Berufsbefähigung nach § 4\nAbs. 2 ArchG könne er daher nicht nachweisen. Die Eintragung nach der Übergangs-\n\n\n                                        3/13\n\nregelung könne der Beschwerdeführer ebenfalls nicht verlangen. Möglicherweise habe er eine (dreijährige) praktische Tätigkeit im Aufgabenbereich eines Stadtplaners\nnachgewiesen. Nicht nachgewiesen habe er jedoch, diese unter der Berufsbezeichnung \"Stadtplaner\" ausgeübt zu haben.\n\n Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat den Antrag auf Zulassung der         25\nBerufung gegen dieses Urteil abgelehnt. Insbesondere die vom Beschwerdeführer\nbehauptete Problematik einer subjektiven Berufszulassungsschranke sei in einem\nBerufungsverfahren nicht zu behandeln. Die Eintragung in die Liste der Stadtplaner\nbewirke lediglich die Befugnis, die Berufsbezeichnung \"Stadtplaner\" zu führen. Sie\nsei hingegen nicht Voraussetzung für die Aufnahme eines Berufs, mit dem stadtplanerische Leistungen erbracht würden.\n\n  b) Mit der Verfassungsbeschwerde gegen beide Gerichtsentscheidungen und mittelbar gegen § 4 ArchG in Verbindung mit Art. 3 ArchÄndG rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. Da\ndie Erbringung stadtplanerischer Leistungen unter der Berufsbezeichnung \"Stadtplaner\" ohne Eintragung in die Architektenliste unter Bußgeldandrohung verboten sei,\nhabe der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht eine subjektive Zulassungsbeschränkung verneint. Dieses Verbot stehe außer Verhältnis zu der angeblich überragenden\nForderung des Gemeinwohls, den Leistungsstand der Stadtplaner zu erhalten. Auch\nBauingenieure, die Lehrveranstaltungen in Städtebau und Siedlungswesen besucht\nhätten und nach dem Studium praktisch tätig gewesen seien, könnten die stadtplanerischen Aufgaben erfüllen. Es sei unverhältnismäßig, diesen die Berufsbezeichnung\nzu verweigern, nur weil der Schwerpunkt ihres Studiums nicht im Städtebau gelegen\nhabe. Auch die Übergangsregelung vermöge diesen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1\nGG nicht zu beseitigen. Sie diene nur den Interessen der gegenwärtigen Berufsträger. Künftigen Berufsbewerbern müsse aber grundsätzlich der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit unter den gleichen Voraussetzungen ermöglicht werden wie früheren Interessenten, soweit nicht die Zugangsvoraussetzungen einer Änderung der\nVerhältnisse in dem Berufsstand angepasst werden müssten. Auch werde gegen Art.\n3 Abs. 1 GG verstoßen, weil sich ein rechtfertigender Grund für den Ausschluss aller\nnicht in § 4 ArchG genannten und gleichwohl befähigten Personen vom Gebrauch\nder Berufsbezeichnung \"Stadtplaner\" nicht finden lasse.\n\n 3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben neben anderen die Landesregierung               27\nBaden-Württemberg, die Vereinigung für Stadt-, Regional- und Landesplanung, die\nArchitektenkammer Baden-Württemberg, die Bundesingenieurkammer, der Deutsche Städte- und Gemeindebund, der Bund Deutscher Architekten sowie der Deutsche Verband für angewandte Geographie Stellung genommen.\n\n a) Nach Auffassung der Landesregierung Baden-Württemberg sind § 4 Abs. 2              28\nArchG in Verbindung mit Art. 3 ArchÄndG verfassungsrechtlich unbedenklich und\nverletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten. Stadtplanerische\nLeistungen dürfe der Beschwerdeführer weiterhin erbringen. Auch Ausschreibungen\n\n\n\n                                        4/13\n\nfür stadtplanerische Projekte würden nicht generell auf Architekten beschränkt. Der\nSchutz der Berufsbezeichnung des \"Stadtplaners\" sei erforderlich wegen der Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen. Neben der architektonischen Gestaltung und der Qualität der Bauwerke seien immer mehr ihre harmonische Einpassung\nin die Umgebung sowie die Achtung vor der natürlichen und der städtischen Landschaft Gegenstand des öffentlichen Interesses. Aus der Sicht des potentiellen Auftraggebers müsse gewährleistet sein, dass die Berufsbezeichnung \"Stadtplaner\" nur\nnach einer qualifizierten Ausbildung geführt werde. Die Einbeziehung der Stadtplaner als vierte Gruppe in die Architektenkammer trage zur Qualitätssicherung bei (vgl.\nLTDrucks 11/3665, S. 17).\n\n  Die Universitäten des Landes Baden-Württemberg böten allerdings keinen speziellen Studiengang für Stadtplaner an. Indessen könnten sich Studenten der Architektur\noder der Ingenieurwissenschaften an einzelnen baden-württembergischen Universitäten entsprechend spezialisieren.\n\n b) Nach Ansicht der Vereinigung für Stadt-, Regional- und Landesplanung sind in        30\nvielen Architektengesetzen der Länder stark architekturbetonte Eintragungsvoraussetzungen für den Beruf des Stadtplaners festgeschrieben worden, die allerdings in\nvielen Fällen nicht mehr den heutigen realen Anforderungen an diesen Beruf entsprächen. In der Mehrzahl seien Stadtplaner ausgebildete Architekten oder Raumplaner\neines Vollstudiengangs. In geringerem Maße übten den Beruf aber auch Geographen, Verkehrsplaner, Bauingenieure und auch Ökonomen, Soziologen, Kommunikationswissenschaftler und Juristen aus. Der Anteil dieser Berufsgruppen steige insbesondere in den neueren Berufsfeldern der städtebaulichen Kalkulation, des Stadtund Regionalmarketings, der Mediation und der Projektentwicklung.\n\n  c) Die Architektenkammer Baden-Württemberg gesteht zu, dass ohne die Anerkennung als Stadtplaner Nachteile im Wettbewerb auftreten. Andere Berufsgruppen als\nArchitekten - wie die Bau- und Vermessungsingenieure - seien aber von ihrer Ausbildung und von ihrem Tätigkeitsfeld her auch nicht gleich geeignet, die Berufsaufgaben\ndes Stadtplaners zu erfüllen. Der Titelschutz sei zur Qualitätssicherung erforderlich\nund auch zumutbar, weil die Möglichkeit bestehe, die Berufsbefähigung durch langjährige praktische Tätigkeit nach § 4 Abs. 3 ArchG zu erwerben. Ohne Eintragung in\ndie Liste sei nur die Führung der Berufsbezeichnung des \"Stadtplaners\" unzulässig,\nnicht aber das Erbringen stadtplanerischer Leistungen.\n\n  d) Nach der Stellungnahme der Bundesingenieurkammer werden Ausschreibungen            32\nfür städtebauliche Ideen- und Realisierungswettbewerbe regelmäßig auf Personen\nbeschränkt, die zur Führung der Berufsbezeichnung \"Architekt sowie Garten- und\nLandschafts- oder Stadtplaner\" oder \"Architekt bzw. Stadtplaner und Landschaftsarchitekt bzw. Landschaftsplaner\" berechtigt seien. Danach würden Bewerber mit einem Diplom im Bauingenieurwesen nicht gleichgestellt behandelt. Über die Gleichstellung entscheide nämlich der Eintragungsausschuss der Architektenkammer,\nderen Mitglieder als Grundstudium ein solches der Architektur absolviert hätten. Die\n\n\n\n                                         5/13\n\nDiplomprüfung im Bauingenieurwesen umfasse auch Kenntnisse des Baugesetzbuches und der Baunutzungsverordnung. Die Einschränkung der freien Berufswahl\ndurch Einführung einer Stadtplanerliste auf ausschließlich oder überwiegend architektonischer Ausbildungsgrundlage sei daher nicht gerechtfertigt. Die Stärke der Architekturausbildung liege in der Gestaltung, die der Bauingenieurausbildung auf den\nGebieten des Verkehrs, der Planungsmethodik und der technischen Infrastruktur (Erschließungsplanung). Stadtplanung ohne letztere Kenntnisse sei rudimentär. Daher\ndürfe die Architekturausbildung keine Vorrangstellung haben.\n\n e) Nach der Äußerung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes werden beschränkte oder offene Ausschreibungen für stadtplanerische Projekte, Bauleitplanverfahren etc. nicht auf Mitglieder der Architektenkammer begrenzt. Entscheidend für\nden Auftraggeber sei die konkret durch die Bewerbung dargelegte Qualifikation.\n\n  f) Nach der Stellungnahme des Deutschen Verbandes für angewandte Geographie            34\nwerden insbesondere in den kommunalen Verwaltungen oftmals weniger die Fähigkeit zum städtebaulichen Entwerfen oder die Kenntnis der städtebaulichen Gebäudelehre erwartet als vielmehr die Fähigkeit zur Querschnittsplanung, d.h. die Fähigkeit,\neinzelne Fachplanungen und unterschiedliche Interessen zu koordinieren und möglichst in ein räumliches Gesamtkonzept zu integrieren. Für die Bewältigung dieser\nAufgaben seien Geographinnen und Geographen prädestiniert.\n\n                                          II.\n Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2            35\nBVerfGG) liegen nicht vor.\n\n  1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche          36\nBedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht\nhat bereits entschieden, dass der Gesetzgeber grundsätzlich befugt ist, im Rahmen\nvon Art. 12 Abs. 1 GG Berufsbilder gesetzlich zu fixieren. Ebenso darf der Gesetzgeber Zulassungsvoraussetzungen aufstellen, welche einerseits Personen, die sie nicht\nerfüllen, von den so monopolisierten und typisierten Tätigkeiten ausschließen und\nandererseits die Berufsbewerber zwingen, den Beruf in der rechtlichen Ausgestaltung zu wählen, die er im Gesetz erhalten hat (vgl. BVerfGE 75, 246 <265 f.> mit\nzahlr. w.N.). Der Gesetzgeber hat dabei zu beachten, dass die Fixierung von Berufsbildern und das Aufstellen von Zulassungsvoraussetzungen einen Eingriff in die\ndurch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit bedeuten und dass deshalb seine\nRegelungen verhältnismäßig, d.h. geeignet und erforderlich sein müssen, um überragende Gemeinwohlinteressen zu sichern, und dass sie keine übermäßige, unzumutbare Belastung enthalten dürfen; außerdem gebiete der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Vertrauensschutz für die bereits im Beruf Tätigen (BVerfG, a.a.O., S. 266 f.).\nSchließlich hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach festgestellt, unter welchen\nVoraussetzungen Art. 12 Abs. 1 GG Übergangsregelungen im Zusammenhang mit\neinem neu eingeführten Ausbildungs- oder Prüfungserfordernis für bereits tätige Berufsangehörige verlangt. Danach muss Personen die Berufsausübung entsprechend\n\n\n                                         6/13\n\nihrer bisherigen Berechtigung weiter ermöglicht werden, wenn sie erstens den fehlenden neu eingeführten Befähigungsnachweis durch berufliche Erfahrung und Bewährung wettmachen und zweitens sich durch ihre bisherige Berufstätigkeit einen\nBesitzstand geschaffen haben, deren Erhalt für sie von erheblicher wirtschaftlicher\nBedeutung ist (vgl. BVerfGE 68, 272 <284> mit zahlr. Nachw.; vgl. auch BVerfGE 98,\n265 <309 f.>).\n\n 2. Davon ausgehend hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass ihn die angegriffenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs\nBaden-Württemberg in seinen Grundrechten gemäß Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG\nverletzen.\n\n a) Der landesgesetzliche Eintragungsvorbehalt für die Berechtigung zum Führen             38\nder Berufsbezeichnung \"Stadtplaner\" stellt sich als Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG dar. Geregelt wird, wer nach entsprechender\nEintragung in die Architektenliste unter dieser Berufsbezeichnung seine Leistungen\nanbieten darf. Der Eintragungsvorbehalt verbietet indessen anderen Personen nicht,\ndie in § 1 Abs. 4 und 5 sowie Abs. 6 Satz 2 ArchG umschriebenen Berufsaufgaben\ndes Stadtplaners wahrzunehmen; sie dürfen ihre Leistungen allerdings nicht unter\nder eingebürgerten Bezeichnung anbieten.\n\n  Dementsprechend führt das Verbot, die Berufsbezeichnung \"Stadtplaner\" zu führen,         39\nzu Nachteilen im Wettbewerb. Beschränkte oder offene Ausschreibungen für stadtplanerische Projekte werden zwar nicht generell auf Architekten beschränkt. Es obliegt grundsätzlich dem Auslober, die fachlichen Anforderungen nach der Art des\nWettbewerbsgegenstandes festzulegen; die Beschränkung auf Stadtplaner ist aber\nnicht fernliegend.\n\n Nach Ziffer 3.2.2 der Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten         40\nder Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens (BAnz Nr. 64 a vom 30. März\n1996, S. 3922) ist teilnahmeberechtigt am Wettbewerb, wer die in der Auslobung genannten fachlichen Anforderungen erfüllt. Dabei gelten diese als erfüllt, wenn der\nTeilnehmer zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt ist, die fachlich mit dem\nWettbewerbsgegenstand verbunden wird. Der Staatssekretär im Landeswirtschaftsministerium hat im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens im Wirtschaftsausschuss\ndes Landtags von Baden-Württemberg darauf hingewiesen, dass Kommunen, die einen städtebaulichen Wettbewerb ausschreiben, künftig befugt sein werden, nur Personen am Wettbewerb teilnehmen zu lassen, die bestimmte Kriterien erfüllten. In\nmanchen Bundesländern gälten bereits entsprechende Regelungen, die eine Teilnahme baden-württembergischer Stadtplaner an dortigen Wettbewerben verhindere,\nsolange die entsprechende gesetzliche Grundlage in Baden-Württemberg fehle (vgl.\nLTDrucks 11/4046, S. 4). Hieraus wurde der gesetzgeberische Handlungsbedarf abgeleitet.\n\n Demnach führt die neue Berufsbezeichnung zu einem erheblichen Wettbewerbsvorsprung derjenigen, die sich \"Stadtplaner\" nennen dürfen. Insofern kann der Be-\n\n\n                                          7/13\n\nschwerdeführer nicht darauf verwiesen werden, er könne unter anderer Bezeichnung\nals \"Regionalplaner\", \"Landesplaner\", \"Siedlungsplaner\", \"Verkehrsplaner\" oder \"Planungsbüro\" handeln; denn diese Bezeichnungen werden im Rahmen von Ausschreibungen nicht durchweg gleichermaßen anerkannt. Die Verweigerung der Anerkennung als Stadtplaner kommt damit einem Eingriff in die Freiheit der Berufswahl nahe\n(vgl. BVerfGE 33, 125 <161>).\n\n  b) Beschränkungen der Berufsausübung können grundsätzlich durch vernünftige               42\nErwägungen des Gemeinwohls legitimiert werden. Als tragfähiger Gemeinwohlbelang zur Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs kommt die Förderung der Qualität\nder Orts- und Stadtplanung als wichtiger Beitrag für einen in die architektonische und\ndie natürliche Umgebung eingepassten Städtebau in Betracht. Dieses Ziel hat das\nLand auch benannt. Wenig tragfähig erscheint hingegen der Aspekt des Schutzes\nder Allgemeinheit (Verbraucher). Die Auftraggeber von Stadtplanern sind nahezu\nausschließlich Städte und Gemeinden. Sie sind auf den Begriffsschutz und die damit\nerzielbare Transparenz nicht angewiesen. Sie können sich, was der Deutsche Städte- und Gemeindebund in seiner Äußerung auch bestätigt hat, von der konkret durch\ndie Bewerbung dargelegten Qualifikation ein unabhängiges Urteil bilden.\n\n c) Verfassungsrechtlich bedenklich erscheint zudem, dass Architekten durch die             43\nNeuregelung eine deutliche Vorrangstellung erhalten haben.\n\n  aa) Das Gesetz ist auf das Architekturstudium zugeschnitten: Voraussetzung für die        44\nQualifikation zum Stadtplaner ist nach § 4 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ArchG ein eigenständiges Studium der Stadtplanung, ein Architekturstudium mit Schwerpunkt Städtebau oder ein anderes dem Studium der Stadtplanung gleichwertiges Studium mit\nSchwerpunkt Städtebau. Letzteres muss als architektenspezifische Merkmale \"städtebauliches und stadträumliches Entwerfen, Gebäudelehre, Stadtbaugeschichte\"\nenthalten. Außerdem entscheidet der Eintragungsausschuss der Architektenkammer\nüber die Eintragung als Stadtplaner. Der Berufsstand wird insgesamt der Architektenkammer zugeordnet.\n\n  bb) Es bestehen Zweifel, ob die so gestaltete Vorrangstellung angesichts der Aufgabenstellung, die die §§ 1, 1 a des Baugesetzbuchs - BauGB - als Aufgabe der Bauleitplanung definieren, sachlich gerechtfertigt ist. Das spezifisch architektonische, also das künstlerisch-gestalterische Element spielt dabei eine eher untergeordnete,\njedenfalls aber keine zentrale Rolle (vgl. die Aufzählung in § 1 Abs. 5 BauGB). Im\nVordergrund stehen nach dem Baugesetzbuch vielmehr sozioökonomische und infrastrukturelle Fragen.\n\n Bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen geht es um die Ordnung der Bodennutzung im gesamten Gemeindegebiet. Dabei muss festgelegt werden, mit welcher Dichte Wohnbebauung oder Gewerbeflächen vorzusehen sind, welche Voraussetzungen von Seiten der Gemeinde hierfür geschaffen werden müssen in Gestalt\nvon Straßen, von Schienenanbindungen, Schulen, Kindergärten und Sportplätzen;\ndie Integration in die überörtliche und örtliche Verkehrsplanung ist zu gewährleisten;\n\n\n                                           8/13\n\ndie Belange der Versorgung mit Energie und Wasser sowie die Abfallentsorgung und\ndie Abwasserbeseitigung sind zu berücksichtigen. Auch bei den Bebauungsplänen\ngeht es in erster Linie um die Art und das Maß der baulichen Nutzung, quantitative Größen mithin, für die es auf Umweltaspekte, soziale Planungsvorstellungen, Infrastruktur und Erschließung im weitesten Sinne sowie auf die vorhandene Eigentumslage und die rechtlichen Chancen für eine Realisierung der Planung viel stärker\nankommt als auf die Gestaltung des Ortsbildes. Wirtschaftswissenschaftler, Soziologen, Tiefbauingenieure, Geographen oder auch Juristen können zur Stadtplanung\ninsgesamt nicht weniger beitragen als Architekten.\n\n  cc) Zudem ergeben sich aus den Stellungnahmen der Bundesingenieurkammer sowie des Bundes Deutscher Architekten, dass in den verschiedenen Studiengängen\nfür Raumplanung oder Stadtplanung sehr unterschiedliche Schwerpunkte in der Ausbildung gesetzt werden. Dem Bund Deutscher Architekten ist aus der Praxis bekannt,\ndass in bestimmten Ausbildungsstätten wichtige Grundfähigkeiten für die praktische\nBerufsausübung nicht oder sehr mangelhaft vermittelt würden, die Verwendungsfähigkeit der Absolventen für bestimmte stadtplanerische Tätigkeiten sei damit eingeschränkt oder bedinge lange und intensive Nachschulung in der Praxis. Insofern\nkann auch bei den Architekten nicht schlechthin von einer einheitlichen Qualifikation\nmit genereller Eignung für die Stadtplanung gesprochen werden.\n\n dd) Das Gesetz lässt andererseits ein \"gleichwertiges Studium mit Schwerpunkt               48\nStädtebau..., das städtebauliches und stadträumliches Entwerfen, städtebaubezogene Gebäudelehre und Stadtbaugeschichte einschließt\" (§ 4 Abs. 2 Satz 2 ArchG), als\nGrundlage für die Eintragung als Stadtplaner zu. Der Vorrang der Architekten ist nicht\nabsolut. Den unter bb) genannten Belangen kann mithin dadurch Rechnung getragen\nwerden, dass § 4 Abs. 2 ArchG verfassungskonform dahin ausgelegt wird, dass \"ein\nanderes dem Studium der Stadtplanung gleichwertiges Studium\" möglichst vielfältige\nandere Grundstudiengänge umfasst, die zur Stadtplanung qualifizieren können.\n\n Das ist auch sachgerecht, weil die Berufsaufgabe des Stadtplaners im Architektengesetz sehr weit gefasst ist: Sie ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Orts- und Stadtplanung, insbesondere die Ausarbeitung städtebaulicher Pläne (§ 1 Abs. 4 ArchG). Damit hat das Gesetz ein umfassendes\nBerufsbild festgelegt, ohne in einem Studiengang die Qualifikationsvoraussetzungen\nnäher zu bestimmen. Danach erscheint fraglich, ob der bloße \"Benennungsschutz\"\ngeeignet ist, den zu schützenden Gemeinwohlbelangen zu dienen, solange die Ausbildungsinhalte nicht näher konkretisiert sind. Zur wünschenswerten Qualität der\nOrts- und Stadtplanung auch im Hinblick auf technische, ökologische und soziale Aspekte kann durch die weite Auslegung der Öffnungsklausel in § 4 Abs. 2 Satz 2\nArchG beigetragen werden.\n\n d) Verfassungsrechtlich problematisch erscheint im Hinblick auf den Grundsatz der           50\nVerhältnismäßigkeit im engeren Sinne auch die Regelung in Bezug auf die Zusammensetzung des Eintragungsausschusses (§ 16 Abs. 2 ArchG).\n\n\n\n                                           9/13\n\n aa) Die Eintragungsausschüsse bestehen aus dem Vorsitzenden und Beisitzern.              51\nDie Vorsitzenden und ihre Stellvertreter müssen nach § 16 Abs. 2 Satz 3 ArchG die\nBefähigung zum Richteramt besitzen. Die Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen\nKammermitglieder sein (§ 16 Abs. 2 Satz 4 ArchG). In welchem Umfang Stadtplaner\nhinzuzuziehen sind, erschließt sich nicht unmittelbar.\n\n bb) Es ist nicht ersichtlich, weshalb vor allem Architekten über die Qualifikation eines Stadtplaners entscheiden können. Der Grundrechtsschutz durch Verfahren gebietet hier, für andere Berufsgruppen, wie Bauingenieure oder Geographen, eine\nspezielle Zusammensetzung des Eintragungsausschusses vorzusehen, damit deren\nRechte gewährleistet werden. So kann etwa ein Bauingenieur als Beisitzer besser\nbeurteilen, ob der Bauingenieur, der die Eintragung als Stadtplaner begehrt, die auf\nseinem Fachgebiet aufbauende erforderliche Qualifikation aufweist. Die für die Stadtplanung gleichwertigen Studiengänge sollten im selben Maße vertreten sein wie\nsonst Beisitzer, die aus derselben Fachrichtung kommen.\n\n  cc) Vorliegend ist es nach den für die Kontrolle fachgerichtlicher Entscheidungen       53\ngeltenden Maßstäben (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 94, 372 <396>) allerdings nicht\nzu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht angenommen hat, der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 und 2 ArchG. Denn das Studium des Beschwerdeführers hat nicht den Schwerpunkt Städtebau enthalten, auch\nwenn er an Lehrveranstaltungen über Siedlungswesen und Städtebau teilgenommen\nhat. Nach den Ausführungen der Landesregierung Baden-Württemberg kann an der\nUniversität Karlsruhe, an der der Beschwerdeführer studiert hat, an der Fakultät für\nBauingenieur- und Vermessungswesen ab dem 5. Semester nach dem Grundstudium die Vertiefungsrichtung \"Raum- und Infrastrukturplanung\" mit den drei Schwerpunkten \"Verkehrswegebau\", \"Städtebau und Siedlungswasserwirtschaft\" sowie\n\"Verkehrswesen und Städtebau\" gewählt werden. Für diese Vertiefungsrichtung hat\nsich der Beschwerdeführer jedoch nicht entschieden, sondern für den \"Konstruktiven\nIngenieurbau\". Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass die Belegung des Faches\n\"Verkehr- und Raumplanung\" als Grundfach als nicht ausreichend angesehen wird,\num eine Spezialisierung auf den Städtebau nachzuweisen.\n\n e) Verfassungsrechtlich bedenklich erscheint auch die Übergangsregelung des Art.         54\n3 ArchÄndG. In den Genuss dieser Übergangsregelung kommt nur, wer nachweist,\ndass er seine bisherige stadtplanerische Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung\n\"Stadtplaner\" oder \"Stadtplanerin\" ausgeübt hat. Stellt der Gesetzgeber ein solches\nKriterium für die Berufsbefähigung auf, muss dieses durch vernünftige Gründe des\nGemeinwohls gerechtfertigt sein. Solche sind nicht ersichtlich.\n\n  aa) Gemeinwohlbelange sind hier in erster Linie Rechtsklarheit und Klarheit im Geschäftsverkehr. Berufstätige, die bereits bisher in der Stadtplanung tätig waren, dürfen nicht unzulänglich qualifiziert sein, wenn sie die in Zukunft geschützte Bezeichnung führen sollen. Die Qualifikation ist aber nicht abhängig von der Wahl der\nBerufsbezeichnung in der Vergangenheit.\n\n\n\n                                         10/13\n\n bb) Die Stellungnahmen zeigen, dass die Bezeichnungen regional unterschiedlich          56\nwaren und sind. Länderübergreifend hat das auch zu Schwierigkeiten geführt. Welche Bezeichnungen im Wettbewerb wichtig sind, stellt sich erst heraus, wenn sich für\nbestimmte Aufgaben ein fester Begriff eingebürgert hat. Das geschieht zunächst unmerklich. Eine deutliche Zäsur ergibt sich, wenn der Gesetzgeber schließlich einen\nbestimmten Ausdruck verwendet. Zu einer Umgestaltung des Rechts, nicht nur des\nallgemeinen Wettbewerbs führt es schließlich, wenn der Begriff monopolisiert wird.\nDann drückt die gesetzliche Einführung dieses Berufsbegriffs ihm eine Art Gütesiegel\nauf. So liegt es hier.\n\n  Für die Zukunft definiert das Architektengesetz, welche Grundkenntnisse von einem      57\nStadtplaner erwartet werden können. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die bisherigen\nAnbieter städtebaulicher und stadtplanerischer Leistungen sich in ihrer Qualität danach unterscheiden, unter welcher Berufsbezeichnung sie bisher gearbeitet haben.\nOhnedies ist die Wahl der Berufsbezeichnung nur bei selbständig erbrachten Leistungen von erheblicher Aussagekraft. Bei Angestellten bestimmt der Inhaber des Planungsbüros über den jeweiligen Einsatz; für den Anstellungsvertrag ist in erster Linie\nder akademische Grad maßgeblich. Berücksichtigt man, dass diejenigen, die künftig\ndie Berufsbezeichnung \"Stadtplaner\" führen, einen erheblichen Wettbewerbsvorteil\nerhalten, dürfen diejenigen, die bisher stadtplanerische Leistungen tatsächlich erbracht, die Bezeichnung aber nicht verwandt haben, nicht darauf verwiesen werden,\ndieses Verhalten einfach fortzusetzen. Vor der gesetzlichen Fixierung des Begriffs\n\"Stadtplaner\" bestand für die Leistungserbringer weniger Anlass, sich genau für diese Berufsbezeichnung zu entscheiden. Angesichts einer offenen Begriffsverwendung\nkam der Wortwahl keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Begriffswahl ist kein\nIndikator für eine vorhandene oder nicht vorhandene Qualifikation, die allein für das\nGemeinwohl von Bedeutung ist. Sofern bestimmte Planungsbüros oder einzelne Berufstätige im Zuge der gesetzlichen Neuregelung die Bezeichnung wechseln, führt\ndies auch nicht zu Unklarheiten im Geschäftsverkehr, die im öffentlichen Interesse zu\nvermeiden wären. Die Übergangsregelung bedarf daher der verfassungskonformen\nAuslegung. In den Genuss dieser Regelung muss auch kommen, wer tatsächlich den\nBeruf des Stadtplaners bisher ausgeübt hat, die Tätigkeitsbezeichnung allerdings\nnicht gewählt hatte.\n\n  f) Obwohl die angegriffenen Entscheidungen dies nicht beachtet haben, ist die Verfassungsbeschwerde nicht anzunehmen, weil dem Beschwerdeführer hierdurch kein\nschwerer Nachteil entsteht. Nach dem Gesamtergebnis des vorliegenden Verfahrens\nist anzunehmen, dass er sich auf die Übergangsregelung nicht berufen kann. Es ist\ndavon auszugehen, dass er die Antragsfrist von einem Jahr versäumt hat. Zwar haben die Verwaltungsgerichte die Frage der Fristversäumnis nicht ausdrücklich entschieden, da es ihrer Auffassung nach darauf nicht ankam. Dennoch ist aufgrund der\nmit der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffenen Entscheidung des Eintragungsausschusses anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die Antragsfrist, die ein Jahr\nnach Inkrafttreten des Gesetzes (15. Juli 1994) abgelaufen war, versäumt hat, als er\n\n\n\n                                         11/13\n\nseine Antragsunterlagen erst im November 1995 eingereicht hat. Für eine verspätete\nBearbeitung durch die Architektenkammer fehlt es an Anzeichen, nachdem diese anhand fortlaufend nummerierter Aktenzeichen die Übersendung der Antragsunterlagen im März 1995 wahrscheinlich gemacht hat.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                60\n\n\n               Kühling                  Jaeger             Hömig\n\n\n\n\n                                         12/13\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n17. April 2000 - 1 BvR 1538/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n                17. April 2000 - 1 BvR 1538/98 - Rn. (1 - 60), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000417_1bvr153898.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000417.1bvr153898\n\n\n\n\n                                        13/13\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-04-17/1-bvr-1538-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-04-17/1-bvr-1538-98","retrieved":"2026-07-10 10:45:42.667867+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-04-17/1-bvr-1538-98","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2000-04-17","dockets":["1 BvR 1538/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000417.1bvr153898","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000417.1bvr153898"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 17.04.2000 – 1 BvR 1538/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-04-17/1-bvr-1538-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":6},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"BBauG/1","law":"BBauG","abbreviation":"BBauG","ref":"1","label":"§ 1 BBauG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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