{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20000417_1bvr133199","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000417.1bvr133199","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-04-17","aktenzeichen":"1 BvR 1331/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1331/99 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                   In dem Verfahren\n                                         über\n                             die Verfassungsbeschwerde\ndes Rechtsanwalts Dr. D...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Thomas Ditges und Koll.,\n                   Thomas-Mann-Straße 29, Bonn -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. August 1998 - 1\n         VAs 62/98 -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 30. Oktober 1998 - Qs\n         559/98 I -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                  Richter Kühling,\n                                  die Richterin Jaeger\n                                  und den Richter Hömig\n\nam 17. April 2000 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 30. Oktober 1998 - Qs 559/98 I\n     - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1\n     des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht\n     zurückverwiesen.\n  2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die Hälfte seiner\n     notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ausschließung eines Rechtsanwalts als          1\nZeugenbeistand durch die Staatsanwaltschaft.\n\n 1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt von Beruf. Er vertrat die Interessen einer   2\nBank im Zusammenhang mit staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegen\nBankmitarbeiter wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Der Re-\n\n\n                                         1/7\n\nvisor der Bank fertigte Listen zur Identifizierung von Kunden, die anonym Gelder\nnach Luxemburg transferiert hatten. Die diesen so genannten Identitätslisten zugrunde liegenden Unterlagen weigerte sich die Bank auf Anraten des Beschwerdeführers\nan die Ermittlungsbehörden herauszugeben; die Belege wurden schließlich vernichtet.\n\n Der Beschwerdeführer begleitete den Revisor als Zeugenbeistand, als dieser zur          3\nKlärung von Fragen im Zusammenhang mit den Listen zu einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung geladen war. Zu Beginn der Vernehmung machte der vernehmende Staatsanwalt den Zeugen und den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass in\nder Person des Beschwerdeführers ein Interessenkonflikt auftreten könne, solange\ndieser von seinem Mandat gegenüber der Bank nicht entpflichtet werde, und wies\nden Beschwerdeführer als Zeugenbeistand zurück.\n\n  a) Gegen die Zurückweisung als Zeugenbeistand stellte der Beschwerdeführer Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz - EGGVG -, den das Oberlandesgericht mit Beschluss vom\n18. August 1998 als unzulässig verworfen hat. Das Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG\ndiene nur der Überprüfung von Justiz- (und Vollzugs-)Verwaltungsakten, nicht aber\nder gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Prozesshandlungen der Justizbehörden.\n\n b) Den daraufhin von dem Beschwerdeführer entsprechend § 161 a Abs. 3 StPO              5\ngestellten Antrag hat das Landgericht mit Beschluss vom 30. Oktober 1998 als unbegründet zurückgewiesen. Bei der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung der Staatsanwaltschaft sei zu berücksichtigen gewesen, dass konkrete\nAnhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass der Zeuge in Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht die Wahrheit gesagt hätte, was sich durch die Aussage des\nZeugen bestätigt habe.\n\n 2. Mit der Verfassungsbeschwerde gegen die beiden Beschlüsse rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12\nAbs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n a) Seine Zurückweisung als Zeugenbeistand sei als Justizverwaltungsakt zu behandeln; deshalb sei der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet. Die Entscheidung\ndes Oberlandesgerichts entzöge ihm seinen gesetzlichen Richter, versage ihm das\nrechtliche Gehör; zugleich sei die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.\n\n  b) Die Entscheidung des Landgerichts verstoße gegen sein Recht auf ein faires Verfahren und sein Grundrecht auf Berufsfreiheit, gegen das Rechtsstaatsprinzip und\ngegen das Willkürverbot. Es gebe keine gesetzliche Grundlage für den Ausschluss\ndes Zeugenbeistands.\n\n  3. Zu der Verfassungsbeschwerde hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Stellung genommen.\n\n\n\n                                          2/7\n\n Er meint, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts nicht verfassungswidrig sei,       10\nda die Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes nur gewährleiste, dass das Rechtsschutzanliegen des Bürgers in einem gerichtlichen Verfahren der Prüfung zugeführt\nwerde.\n\n  Der Beschluss des Landgerichts sei hingegen mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar.    11\nEs bestehe für den Ausschluss des Zeugenbeistands keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Eine Anwendung des § 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG\n- oder des § 164 StPO scheide vorliegend aus, da eine Störung des äußeren Ablaufs\nder Vernehmung durch den Beschwerdeführer nicht in Frage gestanden habe. Eine\nanaloge Anwendung des § 146 StPO komme nicht in Betracht, da diese Vorschrift im\nHinblick auf die bestehenden strukturellen Unterschiede zwischen einem Zeugenbeistand und einem Verteidiger nicht analogiefähig sei. Eine analoge Anwendung der\nBestimmungen über die Ausschließung eines Verteidigers (§ 138 a Abs. 1, §§ 138 c,\n138 d StPO) scheitere jedenfalls schon daran, dass vorliegend das für den Verteidigerausschluss vorgesehene Verfahren (s. §§ 138 c, 138 d StPO) auch für den Ausschluss eines Zeugenbeistands zu beobachten gewesen wäre.\n\n  Grundsätzlich könne allerdings die Verantwortung des vernehmenden Staatsanwalts für Justizförmigkeit und Rechtmäßigkeit des Verfahrens den Ausschluss rechtfertigen. Hier komme das jedoch nicht in Betracht, weil das Landgericht nicht hinreichend geprüft habe, ob tatsächlich der dringende Verdacht bestanden habe, dass mit\nder Beistandsleistung des Beschwerdeführers bei der Vernehmung die Begehung einer Straftat angestanden habe.\n\n                                         II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts zur Entscheidung an (§ 93 b BVerfGG), weil es zur Durchsetzung des in § 90\nAbs. 1 BVerfGG genannten Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a\nAbs. 2 Buchstabe b BVerfGG).\n\n 1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts richtet, ist sie unzulässig, da ihre Begründung die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht erkennen lässt.\n\n  Die Verfassungsbeschwerde ist dagegen zulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Landgerichts richtet. Ihr fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis, obwohl\nsich das Begehren inzwischen erledigt hat. Die Ausschließung des Beschwerdeführers war für diesen eine einschneidende Maßnahme, die angesichts der hierfür gegebenen Begründung auch bleibend zur Minderung seines Ansehens und zur Beeinträchtigung seiner beruflichen Tätigkeit führen kann. Zudem macht der Beschluss\ndeutlich, dass das Landgericht die Bedeutung des Gesetzesvorbehalts in Art. 12 Abs.\n1 GG grundlegend verkennt, so dass die Gefahr einer Wiederholung in zukünftigen\nVerfahren nicht auszuschließen ist.\n\n\n\n\n                                         3/7\n\n  2. Die Verfassungsbeschwerde führt zur Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts. Diese verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1\nGG. Die Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor.\n\n  a) Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche         17\nBedeutung gemäß § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu. Die mit ihr aufgeworfenen\nverfassungsrechtlichen Fragen sind hinreichend geklärt. Sie lassen sich mit Hilfe der\nin der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäbe ohne\nweiteres beantworten.\n\n  Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1974               18\n(BVerfGE 38, 105) ist für den Ausschluss des Zeugenbeistands eine ausdrückliche\nformelle gesetzliche Grundlage erforderlich. Das Gericht hat in dieser Entscheidung,\ndie den Ausschluss eines Zeugenbeistands durch ein Gericht betraf, auf die\n§§ 176 ff. GVG als mögliche Rechtsgrundlage hingewiesen und im Übrigen \"den Gesetzgeber mangels sonstiger gesetzlicher Zurückweisungsgründe aufgerufen, entsprechende Regelungen unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht\nzur Entziehung der Verteidigungsbefugnis ausgesprochenen Grundsätze zu treffen\"\n(BVerfGE 38, 105 <120>). Seitdem hat das Bundesverfassungsgericht seine Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit gesetzlicher Eingriffsgrundlagen verstärkt (vgl. zuletzt BVerfGE 98, 49 <59 f.>).\n\n b) Die Entscheidung des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem           19\nGrundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.\n\n  Auslegung und Anwendung des Gesetzesrechts können vom Bundesverfassungsgericht - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur darauf überprüft\nwerden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen\nAnschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom\nUmfang seines Schutzbereichs, beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite des Grundrechts nicht\nhinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>; 85, 248\n<257 f.>; 87, 287 <323>).\n\n So liegt es hier. Die der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegende Annahme,        21\nder Beschwerdeführer könne als Zeugenbeistand nach pflichtgemäßem Ermessen\ndurch die Staatsanwaltschaft ausgeschlossen werden, beruht auf einer grundsätzlich\nunrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Berufsfreiheit der Rechtsanwälte\nund den verfassungsrechtlichen Anforderungen an gesetzliche Grundlagen, die Einschränkungen der freien Advokatur zulassen.\n\n (aa) Das Auftreten des Beschwerdeführers als Zeugenbeistand ist Teil der Berufsausübung des Rechtsanwalts. Die umfassende Beratung in Rechtsangelegenheiten\naller Art gehört zu den wesentlichen Berufsaufgaben des Rechtsanwalts. Dieses\nRecht findet in § 3 Abs. 1 und 2 BRAO seinen Ausdruck, wonach der Rechtsanwalt\n\n\n\n                                         4/7\n\nals der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten\nvor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden auftreten kann (vgl. BVerfGE 34, 293\n<299 f.>).\n\n (bb) Eine den Ausschluss des Beschwerdeführers tragende formell-gesetzliche            23\nGrundlage besteht nicht. Sie ist nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG jedoch erforderlich;\nhierauf hat das Bundesverfassungsgericht bereits ausdrücklich hingewiesen (vgl.\nBVerfGE 38, 105 <120>).\n\n  Eine solche gesetzliche Ausschlussmöglichkeit für den Zeugenbeistand hat der Gesetzgeber trotz der gesetzlichen Anerkennung des anwaltlichen Zeugenbeistands in\n§ 68 b StPO nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober\n1974 (BVerfGE 38, 105 ff.) bis heute nicht geschaffen, wenn man von der eng umgrenzten Ausnahme des § 406 g Abs. 2 Satz 2 StPO für den Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten absieht. Sie ist angesichts der Tragweite des Eingriffs und\nder unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten aber unverzichtbar. Für den Zeugenbeistand lassen sich keine Normen aus dem Regelungszusammenhang des\nRechtsanwaltsrechts oder aus übergreifenden Prinzipien der Strafprozessordnung\ngewinnen. Die Gesamtschau der gesetzlichen Vorschriften ermöglicht kein Leitbild\ndes Zeugenbeistands und der ihm zugewiesenen Verfahrensrolle. Welche Vorkommnisse als Ausschlussgründe in Betracht kommen, mit welchem Grad des Verdachts\nein Vorkommnis zur Überzeugung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts feststehen muss und wem die Kompetenz zum Ausschluss als Beistand zustehen soll, ist\nungeklärt. Solche Unklarheiten lassen sich weder durch Auslegung noch durch\nRechtsanalogien oder Fortentwicklung des Prozessrechts beseitigen. Die Rechtslage ist derjenigen vergleichbar, über die das Bundesverfassungsgericht am 14. Februar 1973 bereits entschieden hat (BVerfGE 34, 293 <301>). Ein derart intensiver und\nfür den betroffenen Anwalt auch endgültiger Eingriff in seine Beistandsrolle bedarf\nvon Verfassungs wegen einer Begründung, die ihre Rechtfertigung unzweideutig,\nverlässlich und sicher in dem erklärten, objektivierten Willen des Gesetzgebers findet.\n\n  Mit dem Generalbundesanwalt ist davon auszugehen, dass sich aus den §§ 138 a          25\nff., § 406 f Abs. 2 Satz 1 oder § 146 StPO keine verlässlichen Erkenntnisse für die\nRechtsstellung des Zeugenbeistands gewinnen lassen. Auch auf § 164 StPO, der die\nStaatsanwaltschaft ermächtigt, Störer zu entfernen, kann der Ausschluss des Beschwerdeführers vorliegend nicht gestützt werden; dies wird in der angegriffenen Entscheidung auch nicht verkannt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die ordnungsgemäße Durchführung der Vernehmung des Zeugen\nbehindert, erschwert oder gar unmöglich gemacht hätte. Soweit der Generalbundesanwalt eine Grundlage für den Ausschluss des Zeugenbeistands in der Verantwortung des vernehmenden Staatsanwalts für die Justizförmigkeit und Rechtmäßigkeit\ndes Verfahrens für denkbar hält, ist dem nicht beizutreten; auch diese Rechtsfigur\nscheitert an den verfassungsrechtlich gebotenen Grenzen für eine Rechtsfortbildung\naußerhalb gesetzlich legitimierter Eingriffsbefugnisse.\n\n\n                                         5/7\n\n c) Da die angegriffene Entscheidung bereits wegen des Verstoßes gegen Art. 12       26\nAbs. 1 GG aufzuheben ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob der Beschluss des\nLandgerichts mit Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar ist.\n\n 3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.   27\n\n\n               Kühling               Jaeger                Hömig\n\n\n\n\n                                        6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n17. April 2000 - 1 BvR 1331/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n                17. April 2000 - 1 BvR 1331/99 - Rn. (1 - 27), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000417_1bvr133199.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000417.1bvr133199\n\n\n\n\n                                         7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/04/rk20000417_1bvr133199.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-04-17/1-bvr-1331-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":7},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 68b","ref_norm":"68b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406g","ref_norm":"406g","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/04/rk20000417_1bvr133199.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/04/rk20000417_1bvr133199.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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