{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000417.1bvr072199","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-04-17","aktenzeichen":"1 BvR 721/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 721/99 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Rechtsanwälte\n1. G...,\n2. Dr. L...,\n3. Dr. S...,\n4. Prof. Dr. T...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Hartmut Hiddemann und Koll.,\n                   Maria-Theresia-Straße 2, Freiburg i.Br. -\ngegen das Urteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 17. März 1999 - 2 U 81/98 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                Richter Kühling,\n                                die Richterin Jaeger\n                                und den Richter Hömig\n\nam 17. April 2000 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Das Urteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 17. März 1999 - 2 U 81/98 -\n     verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des\n     Grundgesetzes. Es wird aufgehoben.\n     Das Verfahren wird an das Oberlandesgericht Rostock zurückverwiesen.\n  2. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat den Beschwerdeführern die ihnen\n     entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n\n                                        I.\n Die beschwerdeführenden Rechtsanwälte wenden sich gegen eine wettbewerbsrechtliche Verurteilung wegen unzulässiger Werbung durch Sponsoring.\n\n 1. Die Beschwerdeführer - Rechtsanwälte in der Sozietät \"GM Grieger Mallison\" -     2\nsponserten verschiedene kulturelle Veranstaltungen - wie etwa ein Konzert der NDR-\n\n\n                                        1/6\n\nBig Band mit der Norddeutschen Philharmonie Rostock, den 7. Landespresseball\nMecklenburg-Vorpommern und eine Kunstbörse mit anschließender Auktion. In der\nUnterzeile des Werbeplakats für das Konzert und in den Anzeigen für den Landespresseball waren unter anderen \"GM Grieger Mallison\" als Sponsor aufgeführt. In der\nEinladung zu der Kunstbörse fanden sich unter den Sponsoren \"GM Grieger Mallison\n- Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte\". Dies nahm ein Rechtsanwalt in\nRostock zum Anlass, gegen sie wettbewerbsrechtlich vorzugehen. Nach Erscheinen\nder Anzeige zum Landespresseball beantragte der Kläger des Ausgangsverfahrens,\nden Beschwerdeführern im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu werben und/oder werben zu lassen wie in\nder Anzeige zum Landespresseball abgedruckt.\n\n Das Landgericht hielt den Erlass einer einstweiligen Verfügung mangels Dringlichkeit für unzulässig. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht durch\nUrteil vom 17. März 1999 das Urteil des Landgerichts abgeändert und die einstweilige Verfügung auf Unterlassen des Sponsorings erlassen. Das angegriffene, den Beschwerdeführern zuzurechnende Auftreten stelle einen Verstoß gegen § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG - in Verbindung mit § 43 b der\nBundesrechtsanwaltsordnung - BRAO - und § 6 Abs. 1 der Berufsordnung für\nRechtsanwälte vom 29. November 1996 (BRAK-Mitt. 1996, S. 241 - im Folgenden:\nBORA) dar und sei daher zu unterlassen. Die Anwaltswerbung durch Sponsoring verstoße gegen § 43 b BRAO, da mit ihr nicht inhaltlich über anwaltliche Tätigkeit informiert werde. Neben dem im vorliegenden Falle verwendeten Logo enthalte nur der\nHinweis auf \"Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte\" im Kern die Information, dass entsprechende Dienstleistungen angeboten würden, nicht aber, welcher Art\ndiese im Einzelnen seien. Bei Sponsoring werde mit Hilfe der Imagewerbung auf die\nSozietät aufmerksam gemacht, also ein sachfremdes Kriterium für die Auswahl unter\nMitbewerbern bemüht.\n\n 2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die           4\nEntscheidung des Oberlandesgerichts und rügen die Verletzung ihres Grundrechts\naus Art. 12 Abs. 1 GG. Das Urteil des Oberlandesgerichts stelle einen verfassungswidrigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dar, da es ohne gesetzliche Grundlage und in unverhältnismäßiger Weise ihre Berufsausübungsfreiheit beschränke. Bei\nder \"Diskreditierung\" des Sponsorings werde nicht auf die Form oder den Inhalt der\nWerbung, sondern den Anlass, das Motiv bzw. einen Nebenzweck - wie hier soziales\nEngagement durch finanzielle Unterstützung - abgestellt. Diese Gesichtspunkte seien jedoch werberechtlich irrelevant. Das Gericht übersehe, dass letztlich jede Werbung - auch das Sponsoring - irgendwelche berufsbezogenen \"Informationen\" - zumindest über die Existenz der Kanzlei bzw. Sozietät - vermittele.\n\n 3. Zu der Verfassungsbeschwerde hat der Kläger des Ausgangsverfahrens Stellung          5\ngenommen, der sie für unzulässig und unbegründet hält. Die berufsrechtlichen Werbeverbote dienten auch der Abgrenzung der von § 2 Abs. 2 BRAO geforderten nichtgewerblichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts zur gewerblichen Tätigkeit. Die Werbe-\n\n\n                                          2/6\n\nverbote könnten so einer rein geschäftsmäßigen Einstellung entgegenwirken und das\nVertrauen der Rechtsuchenden darin stärken, dass Anwälte ihre Sachbehandlung\nnicht in erster Linie nach Gewinn ausrichteten. Im Übrigen seien die Beschwerdeführer nicht daran gehindert, weiter Sponsoring zu betreiben, soweit sie sich der GRIE-GER MALLISON Consult GmbH bedienten.\n\n                                         II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur          6\nDurchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93 a\nAbs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1\nBVerfGG sind gegeben. Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführer in ihrer Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 BVerfGG erschöpft. Der Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde führt dann zu keiner anderen Beurteilung, wenn es einer weiteren Klärung des Sachverhalts nicht bedarf, wenn die im vorläufigen und im\nHauptsacheverfahren zu entscheidenden Rechtsfragen identisch sind und wenn deshalb nicht damit gerechnet werden kann, dass ein Hauptsacheverfahren die Anrufung\ndes Bundesverfassungsgerichts entbehrlich machen könnte (vgl. BVerfGE 75, 318\n<325>; 86, 15 <22 f.>; jeweils m.w.N.).\n\n Vorliegend bedarf es keiner weiteren Klärung des Sachverhalts. Auch geht es im         8\nHauptsacheverfahren um die bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren entscheidende Frage, ob Sponsoring eine unzulässige Werbung des Rechtsanwalts darstellt.\nDie Beschwerdeführer haben auch bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf ihre verfassungsrechtlichen Bedenken hingewiesen.\n\n  2. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden,\ndass in den Bereich der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten berufsbezogenen Tätigkeiten auch die berufliche Außendarstellung der Grundrechtsberechtigten einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste fällt (vgl. BVerfGE\n85, 248 <256>; 94, 372 <389>). Bei der Außendarstellung ist zwischen werbewirksamem Verhalten und gezielter Werbung im engeren Sinne zu unterscheiden (BVerfGE\n85, 248 <257>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 1997, S.\n2510). Das für Rechtsanwälte geltende Werbeverbot soll das Vertrauen der Rechtsuchenden stärken, der Anwalt werde nicht aus Gewinnstreben zu Prozessen raten\noder die Sachbehandlung an Gebühreninteressen ausrichten (vgl. nur BVerfGE 76,\n196 <207 f.>). Verboten sind neben irreführender Werbung insbesondere aufdringliche Werbemethoden, die Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen, ausschließlich an\nGewinn orientierten Verhaltens sind.\n\n Welche Werbeformen als üblich, angemessen oder als übertrieben bewertet werden, unterliegt zeitbedingten Veränderungen; dem Wandel - auch außerhalb der frei-\n\n\n                                         3/6\n\nen Berufe - ist Rechnung zu tragen, weil sich hierdurch Wahrnehmungsfähigkeit\nund Wahrnehmungsbereitschaft der Öffentlichkeit ändern (BVerfGE 94, 372 <398 f. -\nWerbeaufdruck auf Trainingsanzügen>). Allein aus dem Umstand, dass eine Berufsgruppe ihre Werbung anders als bisher üblich gestaltet, kann nicht gefolgert werden,\ndass dies unzulässige Werbung ist (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten\nSenats, NJW 1997, S. 2510 <2511>). Sponsoring ist nicht von vornherein unangemessen und übertrieben (vgl. BVerfGE 94, 372 <395>).\n\n 3. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführer aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt.\n\n Auslegung und Anwendung von § 1 UWG, § 43 b BRAO und § 6 Abs. 1 BORA können vom Bundesverfassungsgericht - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur darauf überprüft werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer\ngrundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Das ist der Fall,\nwenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE\n18, 85 <92 f., 96>; 85, 248 <257 f.>; 87, 287 <323>).\n\n  So liegt es hier. Die angegriffene Entscheidung wird dem Maßstab des Art. 12 Abs.       13\n1 GG nicht gerecht. Die der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegende Annahme, den Beschwerdeführern sei als Anwälten Sponsoring regelmäßig verboten, beruht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Berufsfreiheit.\n\n  a) Die angegriffene Entscheidung stützt sich auf § 1 UWG in Verbindung mit § 43 b       14\nBRAO und § 6 Abs. 1 BORA. Nach § 43 b BRAO und § 6 Abs. 1 BORA dürfen\nRechtsanwälte über ihre berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichten.\nNach Ansicht des Oberlandesgerichts verstößt die Anwaltswerbung durch Sponsoring gegen § 43 b BRAO und § 6 BORA, da ihr jeder Informationswert fehle. Diese\nAuslegung ist mit Wortlaut und Sinn der Vorschrift kaum vereinbar.\n\n  Durch die beanstandeten Publikationen haben die Beschwerdeführer in doppelter           15\nWeise auf sich aufmerksam gemacht - auf die Existenz der Kanzlei und darauf, dass\nsie kulturelle Ereignisse finanziell unterstützt haben. Der Informationsgehalt (Name\nder Sozietät, das jeweilige kulturelle Ereignis, Angabe der finanziellen Förderung) ist\nklar erkennbar; die äußere Form von großer Zurückhaltung, also nicht unsachlich.\n§ 43 b BRAO und § 6 Abs. 1 BORA legen zu Recht nicht abschließend fest, welche\nInformationen zulässig sind. Der einzelne Berufsangehörige hat es im Rahmen des\nallgemeinen Wettbewerbsrechts in der Hand, in welcher Weise er sich für die interessierte Öffentlichkeit darstellt, solange er sich in dem durch schützenswerte Gemeinwohlbelange gezogenen Rahmen hält.\n\n b) Es ist nicht ersichtlich und in dem angegriffenen Urteil auch nicht ausgeführt, in-   16\n\n\n\n                                          4/6\n\nwieweit das Sponsoring geeignet ist, das Vertrauen der Rechtsuchenden zu beeinträchtigten, der Anwalt werde nicht aus Gewinnstreben zu Prozessen raten oder die\nSachbehandlung an Gebühreninteressen ausrichten.\n\n  Zutreffend wird in der angegriffenen Entscheidung erkannt, dass es sich um Imagewerbung handelt, die geeignet ist, das Bild des Förderers in der angesprochenen Öffentlichkeit zu heben, weil darauf aufmerksam gemacht wird, dass sich der Werbende\ngemeinnützig engagiert. Sponsoring unterstützt die traditionellen Kommunikationsinstrumente der Werbung. Bekanntheitsgrad oder positives Image sind die wichtigsten\nZiele, die damit verfolgt werden. Die Imagebeeinflussung wird zum einen durch die\nFörderung als solche und zum anderen durch einen Imagetransfer vom Sponsoringfeld auf den Sponsor zurück erzielt. Der Sponsor wirbt um Sympathie, Vertrauen und\nAkzeptanz. Selbstdarstellungen dieser Art enthalten Informationen, die für sich genommen weder irreführend sind noch ein sensationelles und reklamehaftes Sich-Herausstellen zum Gegenstand haben.\n\n  Auch beim Sponsoring kann es allerdings Übertreibungen oder Verknüpfungen geben, die geeignet sind, die genannten Gemeinwohlbelange zu gefährden. Ob Letzteres im Einzelfall angenommen werden kann, erfordert eine wertende Betrachtung unter Berücksichtigung des Anlasses, des Mittels, des Zwecks und der\nBegleitumstände des Sponsorings. Maßgeblich für die Beurteilung des Werbeverhaltens ist der Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise, nicht die möglicherweise besonders strenge Auffassung des jeweiligen Berufsstandes (vgl. BGH, NJW\n1999, S. 2444 f.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 1999 - 1 BvR 754/98 -).\n\n Im vorliegenden Fall stellen sich die Beschwerdeführer durch den Sponsoringvermerk nicht reklamehaft gegenüber konkurrierenden Rechtsanwälten heraus. Die Förderung der kulturellen Veranstaltungen - wie etwa des Konzerts der NDR-Big Band\nmit der Norddeutschen Philharmonie Rostock, des Landespresseballs oder der\nKunstbörse mit anschließender Auktion - stellt nach Anlass und Form keine marktschreierische Werbemaßnahme dar. Die Anlässe sind seriös; auch die Art und Weise\nder Bekanntgabe des Sponsorings, so etwa der Hinweis auf dem Werbeplakat für\ndas Konzert, dass Sponsor unter anderem \"GM Grieger Mallison\" sind, kann nicht als\nunangemessene, übertriebene Werbung qualifiziert werden.\n\n c) Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem dargelegten Verstoß gegen Art.       20\n12 Abs. 1 GG, da nicht auszuschließen ist, dass das Gericht im Ausgangsverfahren\nanders entschieden hätte, wenn es § 43 b BRAO und § 6 Abs. 1 BORA verfassungskonform ausgelegt hätte. Die angegriffene Entscheidung ist daher aufzuheben, damit\ndies nachgeholt werden kann.\n\n 4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG.     21\n\n\n               Kühling                Jaeger                Hömig\n\n\n\n                                        5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n17. April 2000 - 1 BvR 721/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n                17. April 2000 - 1 BvR 721/99 - Rn. (1 - 21), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000417_1bvr072199.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000417.1bvr072199\n\n\n\n\n                                         6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-04-17/1-bvr-721-99","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43b","ref_norm":"43b","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-04-17/1-bvr-721-99","retrieved":"2026-07-10 10:45:42.159692+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-04-17/1-bvr-721-99","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2000-04-17","dockets":["1 BvR 721/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000417.1bvr072199","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000417.1bvr072199"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 17.04.2000 – 1 BvR 721/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-04-17/1-bvr-721-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Das Urteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 17. März 1999 - 2 U 81/98 -\n     verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des\n     Grundgesetzes. Es wird aufgehoben.\n     Das Verfahren wird an das Oberlandesgericht Rostock zurückverwiesen.\n  2. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat den Beschwerdeführern die ihnen\n     entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BRAO/43b","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"43b","label":"§ 43b BRAO","mentions":6},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":5},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":2},{"id":"BRAO/2","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"2","label":"§ 2 BRAO","mentions":1},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93c","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93c","label":"§ 93c BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"WRP 2000, 720","basis":"cited_by_decisions","votes":4}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:45:42.159692+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}