{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20000410_1bvr042200","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000410.1bvr042200","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-04-10","aktenzeichen":"1 BvR 422/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 422/00 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Dr. E...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Hermann Buchholz und Koll.,\n                   Friedensallee 48, Hamburg -\ngegen a) § 295 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V)\n         in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung\n         der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) vom\n         21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2266),\n\n       b) § 295 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V)\n          in der Fassung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) vom\n          22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2626),\n\n       c) § 303 Abs. 3 SGB V in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen\n          Krankenversicherung (2. GKV-Neuordnungsgesetz - 2. GKV-NOG) vom\n          23. Juni 1997 (BGBl I S. 1520),\n\n       d) die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 24.\n          Juni 1999 (BAnz Nr. 124 vom 8. Juli 1999)\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Richter Kühling,\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und den Richter Hömig\n\nam 10. April 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verschlüsselungspflicht von Krankheitsdiagnosen in der vertragsärztlichen Versorgung nach dem Diagnoseschlüssel \"ICD\n10-SGB V\".\n\n\n\n\n                                         1/8\n\n                                         I.\n 1. Durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen           2\nKrankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz - GSG) vom 21. Dezember 1992\n(BGBl I S. 2266) ist die Pflicht der Vertragsärzte zur Diagnoseangabe gegenüber den\nKrankenkassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen in der vertragsärztlichen\nVersorgung nach Form und Inhalt ausdrücklich gesetzlich festgelegt worden. Zuvor\nwurde eine solche Pflicht aus den allgemeinen Vorschriften des Kassenarztrechts abgeleitet (vgl. BSG, SozR 3-2500 § 295 Nr. 1).\n\n  Nach § 295 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) in        3\nder Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes sind Vertragsärzte und ärztlich geleitete Einrichtungen verpflichtet, die Diagnosen in dem Abschnitt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die die Krankenkassen erhalten, und in den Abrechnungsunterlagen für die vertragsärztlichen Leistungen gegenüber den Kassenärztlichen\nVereinigungen aufzuzeichnen und zu übermitteln. Ebenfalls durch das Gesundheitsstrukturgesetz wurde die Pflicht zur Verschlüsselung der Diagnosen nach dem\nSchlüssel der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom\nDeutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information im Auftrag des\nBundesministers für Gesundheit herausgegebenen deutschen Fassung eingeführt\n(§ 295 Abs. 1 Satz 2 SGB V i.d.F. des Gesundheitsstrukturgesetzes). Diese Regelung wurde zum 1. Januar 2000 dahingehend modifiziert, dass nicht mehr ausdrücklich auf den vierstelligen Schlüssel der Internationalen Klassifikation Bezug genommen wird (vgl. Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem\nJahr 2000 - GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 - vom 22. Dezember 1999 <BGBl I\nS. 2626>). Ebenfalls zum 1. Januar 2000 ist das Bundesministerium für Gesundheit\nermächtigt worden, das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Information zu beauftragen, den Diagnoseschlüssel um Zusatzkennzeichen zur Gewährleistung der für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen notwendigen Aussagefähigkeit zu ergänzen (§ 295 Abs. 1 Satz 3 SGB V i.d.F. des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000).\n\n Die Krankenkassen dürfen seitdem Abrechnungen der Leistungserbringer nur vergüten, wenn sie maschinenlesbar sind oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelt werden (§ 303 Abs. 3 SGB V i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen\nKrankenversicherung - 2. GVK-Neuordnungsgesetz - 2. GVK-NOG vom 23. Juni\n1997 <BGBl I S. 1520>). Werden mithin die Diagnosen der gesetzlich Krankenversicherten nicht in verschlüsselter Form angegeben, sind die entsprechenden Leistungen nicht zu vergüten.\n\n  2. Der erste Versuch zur Einführung eines Diagnoseschlüssels zum 1. Januar 1996      5\n(vgl. Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 27. Juli 1995,\nBAnz Nr. 147 vom 8. August 1995; vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer\ndes Ersten Senats vom 7. Februar 1996, NJW 1996, S. 771) blieb erfolglos. Die Spitzenverbände der Krankenkassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die\n\n\n                                         2/8\n\nDeutsche Krankenhausgesellschaft schlossen auf der Grundlage von § 303 Abs. 1\nNr. 2 SGB V zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Abrechnung eine Rahmenvereinbarung, wonach den Vertragsärzten und ärztlichen Einrichtungen zunächst freigestellt wurde, die Diagnosen in verschlüsselter Form oder in Klarschrift anzugeben\n(vgl. DOK 1996, S. 162 f.).\n\n 3. Mit Wirkung zum 1. Januar 2000 setzte das Bundesministerium für Gesundheit             6\neine für Abrechnungszwecke überarbeitete Fassung des ursprünglich von der Weltgesundheitsorganisation als Todesursachenstatistik herausgegebenen Diagnoseschlüssels als \"ICD 10-SGB V\" in Kraft (Bekanntmachung über die Inkraftsetzung eines Schlüssels zur Angabe von Diagnosen gemäß den §§ 295, 301 SGB V vom 24.\nJuni 1999, BAnz Nr. 124 vom 8. Juli 1999). Gegenüber der deutschen Fassung der\nzehnten Revision der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD 10) wurde\nder \"ICD 10-SGB V\" zu Abrechnungszwecken reduziert und vereinfacht. Für Hausärzte, Notfallärzte und Fachärzte in fachfremden medizinischen Bereichen wurde ein\nMinimalstandard entwickelt, der diesen Diagnoseschlüssel weiter verkleinert und auf\nrund 3.000 zusammenfassende Diagnosen reduziert.\n\n  4. Der Beschwerdeführer ist als Internist zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen § 295\nAbs. 1 Satz 1 und 2, § 303 Abs. 3 SGB V und gegen die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 24. Juni 1999. Er rügt eine Verletzung seiner\nGrundrechte aus Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. Die Bekanntmachung vom 24. Juni 1999 leide an formellen Mängeln, weshalb sie gegen\ndas Rechtsstaatsprinzip verstoße. Die Berufsfreiheit sei verletzt, weil die Verschlüsselungspflicht in das Arzt/Patientenverhältnis und damit die ärztliche Therapiefreiheit\neingreife. Sie führe dazu, dass die ärztliche Berufstätigkeit ebenso wie die Krankengeschichte der Patienten vollständig kontrollierbar und überprüfbar würden, wodurch\ndas informationelle Selbstbestimmungsrecht beeinträchtigt werde. Bei den Abrechnungen gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen komme es zu einem bürokratischen Mehraufwand. Aufgrund der Brauchbarkeits- und Anwendungsdefizite sei\ndie Codierung auch nicht geeignet, größere Tranparenz im Leistungsbereich der Vertragsärzte herbeizuführen.\n\n Gleichzeitig begehrt der Beschwerdeführer den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, das Inkrafttreten der Verschlüsselungspflicht vorläufig auszusetzen.\n\n                                          II.\n Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2              9\nBVerfGG) liegen nicht vor.\n\n Der Beschwerdeführer wendet sich als Vertragsarzt gegen die Verschlüsselungspflicht von Krankheitsdiagnosen bei Honorarforderungen an die Kassenärztlichen\nVereinigungen und bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die die Krankenkassen\n\n\n                                          3/8\n\nerhalten; in beiden Bereichen wirft seine Verfassungsbeschwerde weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen auf noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der\nGrundrechte des Beschwerdeführers angezeigt.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist nur teilweise zulässig.                                 11\n\n  a) Ob die unmittelbar gegen das Gesetz gerichtete Verfassungsbeschwerde fristgemäß erhoben ist (vgl. BVerfGE 11, 255 <260>; 43, 108 <115 f.>; 80, 137 <149>),\nkann dahingestellt bleiben. Denn die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG ist jedenfalls gewahrt, soweit sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 24. Juni 1999 (BAnz Nr. 124\nvom 8. Juli 1999) wendet. Die Bekanntmachung stellt eine eigenständige abstraktgenerelle Regelung über den Zeitpunkt dar, zu dem der Diagnoseschlüssel von den\nVertragsärzten zur Vermeidung von finanziellen Nachteilen anzuwenden ist. Der Beschwerdeführer ist als Vertragsarzt durch die angegriffene Bekanntmachung auch\nunmittelbar betroffen, da erst durch diese das Gesetz vollzogen wird und in den\nRechtskreis des Beschwerdeführers ohne weiteren vermittelnden Akt einwirkt (vgl.\nBVerfGE 90, 128 <135 f.>).\n\n  Die gegenwärtige Betroffenheit des Beschwerdeführers ist nicht dadurch entfallen,       13\ndass nach seinen Angaben alle Patienten, die gesetzlich krankenversichert sind, Erklärungen abgegeben haben, in denen sie einer Weitergabe ihrer Daten in verschlüsselter Form widersprochen haben. Zwar ist der Beschwerdeführer hierdurch wegen\nder ärztlichen Schweigepflicht gehindert, die Abrechnungsunterlagen und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in der gesetzlich vorgeschriebenen Form weiterzugeben;\ner ist jedoch auch in diesem Fall durch das Gesetz selbst und gegenwärtig betroffen,\nda eine Vergütung für solche Abrechnungen ausgeschlossen ist (vgl. § 303 Abs. 3\nSGB V sowie zum früher geltenden Recht BSGE 59, 172).\n\n  b) Soweit der Beschwerdeführer das Arzt/Patientenverhältnis durch die Verschlüsselungspflicht als gestört ansieht, ist ein Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Therapiefreiheit weder dargetan noch erkennbar. Die Veränderung durch\ndie Codierungspflicht gegenüber der Klarschriftdiagnose spielt im Verhältnis zwischen Arzt und Patient keine erkennbare Rolle. Dem Arzt ist unbenommen, seine\nPraxisaufzeichnungen in Klarschrift vorzunehmen; diese eigenen - genaueren - Aufzeichnungen bilden aber die Grundlage für sein Verhältnis zum Patienten. Die Pflicht\nzur Weitergabe der Diagnose an die Kassenärztliche Vereinigung und die zuständige\nKrankenkasse bestand schon immer. Die Verfassungsbeschwerde legt nicht dar, inwiefern die vom Beschwerdeführer befürchtete Vergröberung in der Diagnosestellung gegenüber diesen Adressaten Rückwirkung auf das Arzt/Patientenverhältnis haben könnte, das von der persönlichen umfassenden Kenntnis und Dokumentation\ndes behandelnden Arztes geprägt ist.\n\n  c) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte durch den infolge der Verschlüsselungspflicht verursachten bürokratischen Mehraufwand bei der\nFührung einer ärztlichen Praxis rügt, genügt die Verfassungsbeschwerde ebenfalls\n\n\n                                          4/8\n\nnicht den Anforderungen, die nach § 23 Abs. 1 Satz 2, §§ 92, 93 Abs. 1 Satz 1\nBVerfGG an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu stellen sind. Der ICD\n10 ist unter Praktikabilitäts- und Vereinfachungsgesichtspunkten für die Zwecke des\nSGB V überarbeitet und weiterentwickelt worden. Der Gesetzgeber ist von einer wesentlichen Arbeitserleichterung für die Ärzte durch die Möglichkeit der Verschlüsselung der Diagnose ausgegangen (vgl. BTDrucks 12/3209, S. 60/61). Der Darstellung\ndes Beschwerdeführers lässt sich nicht konkret entnehmen, woraus sich der Mehraufwand in der ärztlichen Abrechnung ergeben soll. Er hat nicht behauptet, seine Abrechnungen ohne EDV zu erstellen.\n\n d) Soweit in der Verfassungsbeschwerde die Verschlüsselungspflicht als Eingriff in     16\ndas Recht angesehen wird, selbst über Preisgabe und Verwendung der persönlichen\nDaten zu entscheiden, ist die Verfassungsbeschwerde insoweit unzulässig, als der\nBeschwerdeführer Grundrechte der gesetzlich Krankenversicherten geltend macht,\nderen an die Krankenkasse übermittelte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nunmehr die maschinenlesbare Diagnose enthalten.\n\n Seit dem Volkszählungsurteil ist geklärt, dass der Einzelne das Recht hat, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen er persönliche\nLebenssachverhalte offenbart und welche persönlichen Daten weitergegeben und\nverwendet werden (vgl. BVerfGE 65, 1 <41 ff.>). Zweifellos handelt es sich bei Krankheitsdiagnosen um höchstpersönliche und sensible Daten des Erkrankten. Soweit jedoch hinsichtlich des Auskunftsinhalts das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen sein könnte, kann der einen Patienten behandelnde Arzt dies nicht im\neigenen Namen und im eigenen Interesse geltend machen. Dieses Recht steht nur\ndem Patienten selbst zu; im Verfassungsbeschwerde-Verfahren können fremde\nGrundrechte im eigenen Namen nicht geltend gemacht werden (vgl. BVerfGE 31,\n275 <280>; 79, 1 <19>; zum Rechtsverhältnis zwischen Arzt und Patient vgl. auch\nBSG, SozR 3-2500, § 295 Nr. 1).\n\n  2. Soweit durch die Verschlüsselungspflicht eine technisch erweiterte Überprüfbarkeit der vertragsärztlichen Behandlungen und Verschreibungen erwartet wird, macht\nder Beschwerdeführer hingegen eigene Rechte geltend. Seine Grundrechtsbetroffenheit ist hinreichend dargelegt.\n\n Der Eingriff liegt darin, dass die bereits bisher bestehende ziffernmäßige Erfassung   19\nder Therapie nunmehr um eine ziffernmäßige und damit maschinenlesbare Erfassung der Diagnose in den Abrechnungsunterlagen ergänzt wird, was qualitativ andere Kontrollmöglichkeiten eröffnet; die ärztlichen Kontrollgremien sind nicht mehr auf\nwenige Stichproben und Zufallsfunde angewiesen.\n\n a) Insoweit wirft die Verfassungsbeschwerde keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen auf.\n\n Es ist geklärt, dass Berufsausübungsregelungen vom Gesetzgeber getroffen werden können, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt\n\n\n\n                                         5/8\n\nsind, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind und die durch sie bewirkte Grundrechtsbeschränkung dem Betroffenen\nzumutbar ist (vgl. BVerfGE 46, 246 <256 f.> m.w.N.). Dabei ist die Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang (vgl. BVerfGE 68, 193 <218>). Zur Verwirklichung dieses Ziels\ndarf der Gesetzgeber gerade auch die Leistungserbringer innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung in die Pflicht nehmen, denen andererseits besondere Vorteile durch die Einbeziehung in das öffentlich-rechtliche System des Vertragsarztrechts\nerwachsen. Im Rahmen ihrer Einbeziehung unterliegen sie in erhöhtem Maße der\nEinwirkung sozialstaatlicher Gesetzgebung, durch die zur Sicherung der finanziellen\nStabilität in das System regulierend eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 68, 193 <221>).\n\n  b) Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in         22\n§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Grundrechte des Beschwerdeführers werden nicht verletzt. Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist geeignet\nund erforderlich, um das Ziel einer wirtschaftlich tragbaren Krankenversicherung zu\nerreichen; die verstärkte Kontrollmöglichkeit ist auch im engeren Sinne verhältnismäßig.\n\n  (aa) Die Wirtschaftlichkeitsprüfungen in der vertragsärztlichen Versorgung dienen       23\ndazu, den Ausgabenzuwachs der gesetzlichen Krankenversicherung zu begrenzen\nund Anreize zum wirtschaftlichen Verhalten zu vermitteln, die aufgrund der Struktur\nder Rechtsbeziehungen im Krankenversicherungsrecht fast vollständig fehlen. Da\naußerdem bei einem gedeckelten Gesamthonorar der durch unwirtschaftliche Mengenausweitungen verursachte Punktwertverfall zu Verlusten der wirtschaftlich handelnden Ärzte in der gleichen Vergütungsgruppe führt, trägt eine effektive Wirtschaftlichkeitskontrolle auch zum Erhalt der Leistungsfähigkeit der gesamten Gruppe von\nLeistungserbringern bei. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber neben der globalen\nstatistischen Vergleichsprüfung nach Durchschnittswerten (Auffälligkeitsprüfung) eine qualitative Überprüfung des ärztlichen Handelns nach den abgerechneten Gebührenpositionen je Behandlungsfall, bezogen auf die jeweilige Krankheitsdiagnose (Zufälligkeitsprüfung), vorgesehen. Angesichts des Umfangs des zu sichtenden\nDatenmaterials liegt es auf der Hand, dass die Plausibilitätskontrollen erheblich vereinfacht werden, wenn EDV-gestützt geprüft werden kann.\n\n  Demgegenüber ist es verfassungsrechtlich nicht von Belang, ob andere einfachere         24\nVergütungssysteme ebenfalls zu einem wirtschaftlichen Verhalten anreizen könnten.\nDie Wahl des Vergütungssystems obliegt dem Gesetzgeber. Die Eignung des gewählten Mittels zur wirtschaftlichen Kontrolle ist lediglich auf das vom Gesetzgeber\nfestgelegte Konzept hin zu beurteilen.\n\n  (bb) Die Verschlüsselung als Voraussetzung EDV-gestützter Kontrollen ist auch erforderlich.\n\n Bei der im Einzelnen ausdifferenzierten Vergütungsstruktur nach dem SGB V mit            26\nder wechselseitigen Abhängigkeit der Leistungserbringer vom Verhalten der anderen\n\n\n                                          6/8\n\nist es von überragender Bedeutung, dass abgerechnete ärztliche Handlungen angesichts der jeweils gestellten Diagnose erforderlich und wirtschaftlich sind. Anderenfalls ergeben sich nicht nur Unregelmäßigkeiten bei der Vergütung des einzelnen\nArztes, sondern Budgetverschiebungen zu Lasten der Gesamtheit aller Vertragsärzte. Als Gemeinwohlbelang tritt hier neben die Volksgesundheit das funktionierende\nvertragsärztliche System der gesetzlichen Krankenversicherung. Aus seiner Bindung\nin das Vertragsarztsystem folgt für den einzelnen Arzt, dass er an einer ordnungsgemäßen und auch kontrollierbaren Abrechnung mitzuwirken hat.\n\n  Der vom Beschwerdeführer als \"gläserner Arzt\" umschriebene Rechtszustand durfte vom Gesetzgeber als ein erforderliches Mittel angesehen werden, das Abrechnungsverhalten von Ärzten dahin zu beeinflussen, nur notwendige und wirtschaftliche\nTherapien und Verordnungen abzurechnen. Es kommt nicht darauf an, dass aus der\nSicht des einzelnen Arztes eine geringere Kontrolle zweifellos ein milderes Mittel wäre. Wesentlich sind die Funktionsfähigkeit des gesamten Abrechnungsverfahrens\nund die Sicherung eines gerechten Vergütungssystems für alle beteiligten Vertragsärzte. Gemessen am Gesetzeszweck ist derzeit kein milderes Mittel ersichtlich als eine nach Breite und Tiefe verstärkte Kontrolle, nachdem die Vergangenheit gezeigt\nhat, dass die Ärzteschaft insgesamt mit Mengenausweitungen auf Honorarkürzungen\nreagiert hat.\n\n  (cc) Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Fragen des Sozialdatenschutzes stellen sich versichertenbezogen und nicht arztbezogen. Die Abrechnung erfolgt aber arztbezogen. Die weitergeleiteten Daten betreffen nicht einen sensiblen Bereich im Verhältnis zwischen dem Arzt und der Kassenärztlichen\nVereinigung. Insoweit sind weder die Diagnose noch die ärztlichen Tätigkeiten, für\ndie die Honorierung beansprucht wird, schützenswerte höchstpersönliche Daten. Die\nAbrechnungen werden gegenüber den Krankenkassen auch fall- und nicht versichertenbezogen für jedes Abrechnungsquartal übermittelt.\n\n Ob mittels der zukünftigen Kontrollen (vgl. dazu § 106 Abs. 2 und 2 a SGB V i.d.F.      29\ndes GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000) darüber hinaus Einfluss auf ärztliches\nHandeln genommen wird, hat der Beschwerdeführer nicht in seine Verfassungsbeschwerde einbezogen. Insoweit wird sich das Gesetz erst mittels zahlreicher Umsetzungsakte auf die Ärzte auswirken. Diese potentielle Betroffenheit entzieht sich bei\neiner Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz der Überprüfung.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    31\n\n\n               Kühling                  Jaeger                Hömig\n\n\n\n\n                                          7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n10. April 2000 - 1 BvR 422/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n                10. April 2000 - 1 BvR 422/00 - Rn. (1 - 31), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000410_1bvr042200.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000410.1bvr042200\n\n\n\n\n                                         8/8\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/04/rk20000410_1bvr042200.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-04-10/1-bvr-422-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":5},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/04/rk20000410_1bvr042200.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/04/rk20000410_1bvr042200.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-04-10/1-bvr-422-00","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/04/rk20000410_1bvr042200.html","retrieved":"2026-07-10 10:45:40.392480+00:00"}}