{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20000407_1bvr008100","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000407.1bvr008100","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-04-07","aktenzeichen":"1 BvR 81/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 81/00 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn M. ,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Rüdiger Zuck und Koll.,\n                   Robert-Koch-Straße 2, Stuttgart -\ngegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 13. Dezember\n      1999 - 6 SHa 12/99 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Richter Kühling,\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und den Richter Hömig\n\nam 7. April 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 13. Dezember 1999 - 6\nSHa 12/99 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Artikel 3 Absatz\n1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz\n3 des Grundgesetzes). Er wird aufgehoben.\nDie Sache wird an das Landesarbeitsgericht München zurückverwiesen.\nDer Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\nDer Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 45.000 DM (in Worten: fünfundvierzigtausend Deutsche Mark) festgesetzt.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren über eine Vollstreckungsabwehrklage.\n\n\n\n\n                                        1/9\n\n                                         I.\n  1. Der Beschwerdeführer war bei der Klägerin des Ausgangsverfahrens als Redakteur beschäftigt. Neben seinem Gehalt stand ihm eine Werkdienstwohnung zur kostenlosen Nutzung zur Verfügung. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30. Juni 1988. Im Kündigungsschutzverfahren beantragte sie hilfsweise,\ndas Arbeitsverhältnis gemäß §§ 9, 10 KSchG aufzulösen. Die dem Beschwerdeführer günstige Entscheidung des Landesarbeitsgerichts wurde durch Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. August 1991 aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Erst durch Urteil vom 7. Juni 1996 hat das\nLandesarbeitsgericht dann in der Sache entschieden, die Kündigung für unwirksam\nerklärt und das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 1988 gegen Zahlung einer Abfindung\nvon 90.000 DM aufgelöst.\n\n  Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer Nichtigkeitsklage erhoben. Mit Zwischenurteil vom 25. September 1998 hat das Landesarbeitsgericht daraufhin das Urteil vom 7. Juni 1996 insgesamt wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung aufgehoben (§ 79 ArbGG, § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Antrag des Beschwerdeführers, das\nUrteil lediglich insoweit aufzuheben, als es das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien gegen Zahlung einer Abfindung auflöst, wurde zurückgewiesen. Die nur vom\nBeschwerdeführer gegen dieses Zwischenurteil eingelegte Revision war erfolgreich.\nDurch Urteil vom 2. Dezember 1999 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass\ndie Nichtigkeitsklage auf den Auflösungsantrag beschränkt sein könne und dass das\nAusgangsurteil des Landesarbeitsgerichts vom 7. Juni 1996 nur insoweit aufzuheben\nsei (2 AZR 843/98). Es hat die Sache hinsichtlich des Auflösungsantrags der Arbeitgeberin an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen; dort ist sie noch anhängig.\n\n 2. Nachdem der Beschwerdeführer die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 7.         4\nJuni 1996 hinsichtlich der Abfindung von 90.000 DM betrieben hatte, erhob die Arbeitgeberin 1997 Vollstreckungsabwehrklage und beantragte die Vollstreckung einstweilen einzustellen. Sie berief sich auf eine nach Verkündung des Urteils erklärte\nAufrechnung mit Forderungen gegen den Beschwerdeführer auf Zahlung eines Nutzungsentgelts für die von ihm bewohnte Werkdienstwohnung für den Zeitraum vom 1.\nJuli 1988 bis zunächst 30. Juni 1996 in Höhe von 143.952 DM.\n\n Die Zwangsvollstreckung wurde daraufhin vom Arbeitsgericht einstweilen eingestellt; Rechtsmittel des Beschwerdeführers blieben erfolglos.\n\n  Über die Vollstreckungsabwehrklage hat das Arbeitsgericht München durch ein am       6\n26. Juli 1999 verkündetes Urteil entschieden und die Zwangsvollstreckung aus dem\nUrteil des Landesarbeitsgerichts vom 7. Juni 1996 für unzulässig erklärt. Die Abfindungsforderung sei durch Aufrechnungserklärung der Arbeitgeberin erloschen. Die\nAufrechnung mit dem Gegenanspruch sei nicht präkludiert, da erstmals mit dem Auflösungsurteil fest gestanden habe, dass einerseits eine Abfindungsforderung bestehe, andererseits der Beschwerdeführer zu Unrecht die Werkdienstwohnung bewohne\nund deshalb die Arbeitgeberin einen Nutzungsentschädigungsanspruch habe. Eine\n\n\n                                         2/9\n\nBeweisaufnahme habe nicht stattfinden müssen, da der Beschwerdeführer lediglich\nauf den noch andauernden Bestand des Arbeitsverhältnisses hingewiesen habe. Diese Rechtsmeinung sei aber unzutreffend, solange das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 7. Juni 1996 Bestand habe. Gleiches gelte, wenn dieses rechtskräftig\nfür nichtig erklärt werde, da es dann keine Abfindung mehr gebe, derentwegen\nvollstreckt werden könnte. Die Tatsache, dass gerichtsbekannt das Urteil des Landesarbeitsgerichts für nichtig erklärt worden sei und der Rechtsstreit beim Bundesarbeitsgericht anhängig sei, spiele für die Entscheidung keine Rolle. Denn der\nBeschwerdeführer habe sich Versuchen des Gerichts widersetzt, die Zwangsvollstreckung einstweilen ruhen zu lassen, bis über die Nichtigkeitsentscheidung rechtskräftig entschieden sei.\n\n Der Beschwerdeführer hat fristgemäß die Gewährung von Prozesskostenhilfe und              7\ndie Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Berufungsinstanz beantragt. Er hat sich\ndabei mit diversen Angriffen gegen die erstinstanzliche Entscheidung gewandt; unter\nanderem hat er die Auffassung vertreten, es sei nicht nachvollziehbar, dass das Arbeitsgericht trotz der Nichtigkeit des Urteils vom 7. Juni 1996 davon ausgehe, durch\ndieses Urteil könnten Forderungen des Arbeitgebers gegen ihn begründet werden.\n\n  Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag ohne mündliche Verhandlung abgelehnt.            8\nEs hat seine Entscheidung damit begründet, dass Prozesskostenhilfe nur bewilligt\nwerden könne, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund\nseiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar halte und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt sei. Es müsse aufgrund summarischer Prüfung möglich sein, dass\nder Antragsteller mit seinem Begehren durchdringe. Dies sei nicht der Fall, da die\nZwangsvollstreckung aus den im Urteil des Arbeitsgerichts genannten Gründen unzulässig sei.\n\n                                          II.\n Der Beschwerdeführer rügt vor allem eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs.         9\n1 und Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.\n\n  Sein Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz sei verletzt, da ihm ohne rechtfertigenden Grund der Zugang zu einer weiteren Instanz verweigert worden sei. Die Begründung des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts lasse nicht erkennen, dass das\nGericht sich mit der Rechtslage auseinander gesetzt habe. Unverständlich sei, wie\ndas Landesarbeitsgericht zu der Auffassung komme, dass das arbeitsgerichtliche Urteil richtig sei, obwohl es auf einem nach Auffassung des Arbeitsgerichts für nichtig\nerklärten Urteil beruhe.\n\n Durch die Entscheidung werde ihm die Möglichkeit genommen, die Rechtmäßigkeit            11\ndes Urteils des Arbeitsgerichts überprüfen zu lassen. Die Rechtskraft dieser Entscheidung umfasse aber auch die zur Aufrechnung gestellte Forderung in Höhe von\n143.952 DM.\n\n\n                                          3/9\n\n                                        III.\n Zur Verfassungsbeschwerde haben sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die        12\nBayerische Staatsregierung und der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts geäußert.\n\n                                        B.\n\n                                         I.\n  Die Kammer nimmt die insoweit zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 3\nAbs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) angezeigt\nist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist stattzugeben. Die Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Die für die\nBeurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.\n\n  1. Das Grundgesetz gebietet eine weit gehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl.\nBVerfGE 9, 124; 10, 264 <270>; 22, 83 <87>; 51, 295 <302>; 63, 380 <394>; 67, 245\n<248>; 78, 104 <117 f.>). Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit\ndem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und\nfür den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen\nbesonderen Ausdruck findet. Derartige Vorkehrungen sind im Institut der Prozesskostenhilfe (§ 114 ff. ZPO) getroffen (vgl. BVerfGE 9, 124 <131>).\n\n  Verfassungsrechtlich ist es dabei unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder\nRechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu\nlassen. Das Prozesskostenhilfe-Verfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Dem genügt das Gesetz in § 114 ZPO, indem es die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vorsieht, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten\nRechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss. Dies\nbedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg\nin der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, aber fernliegend ist.\n\n  Die Auslegung und Anwendung des § 114 ZPO obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den - verfassungsgebotenen - Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur eingreifen,\nwenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von\nder Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten\n\n\n                                         4/9\n\nRechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 56, 139 <144> m.w.N.). Hierbei hat\nes zu berücksichtigen, dass die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in engem Zusammenhang mit der den Fachgerichten vorbehaltenen Feststellung und Würdigung des jeweils entscheidungserheblichen Sachverhalts und der ihnen gleichfalls obliegenden Auslegung und Anwendung\ndes jeweils einschlägigen materiellen und prozessualen Rechts steht. Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des\ngesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, erst dann, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch\nden einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung\noder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich dann\nder Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch der\nZweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weit gehend gleichen Zugang\nzu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird.\n\n  Dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit läuft es dabei zuwider, dem Unbemittelten       17\nwegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Das Hauptsacheverfahren eröffnet\nnämlich dem Unbemittelten (wie dem Gegner) ungleich bessere Möglichkeiten der\nEntwicklung und Darstellung eines eigenen Rechtsstandpunktes, insbesondere\nwenn er noch nicht anwaltlich vertreten ist, sondern anwaltliche Unterstützung - für\ndas Hauptsacheverfahren - erst zu erlangen sucht. Die vertiefte Erörterung im Hauptsacheverfahren wird nicht selten Anlass bieten, die Rechtsmeinung, die das Gericht\nsich zunächst bildet, zu überdenken. Ein Fachgericht, das § 114 ZPO dahin auslegt,\ndass auch schwierige, noch nicht geklärte Rechtsfragen im Prozesskostenhilfe-Verfahren \"durchentschieden\" werden können, verkennt damit die Bedeutung der in\nArt. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit\n(BVerfGE 81, 347 <356 ff.>).\n\n 2. Ausgehend von diesem Maßstab hat das Landesarbeitsgericht mit der Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Berufung die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip\n(Art. 20 Abs. 3 GG) grundlegend verkannt.\n\n  Nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des Landesarbeitsgerichts, dass die       19\nbeabsichtigte Durchführung der Berufung hinreichende Aussicht auf Erfolg haben\nmuss. Die mit der vorliegenden Fallkonstellation verbundenen schwierigen Rechtsfragen verlangen jedoch eine umfassende Klärung der Erfolgsaussichten der Berufung im Hauptsacheverfahren.\n\n a) Im Rahmen der Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage sind verschiedene Erwägungen von Bedeutung.\n\n Einerseits ist vorliegend der Komplex des Kündigungsrechtsstreits zu beachten, der    21\n\n\n                                         5/9\n\nnoch nicht abgeschlossen ist. Die rechtskräftige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens führt zu einer Rechtskraftdurchbrechung und zu einer rückwirkenden Beseitigung des angegriffenen Urteils, soweit\nes für nichtig erklärt wurde (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1955, NJW 1955, S. 1919\n<1920 f.>; Braun, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Bd. 2, 1992,\nVor § 578 Rn. 4; Rosenberg/Schwab/ Gottwald, Zivilprozessrecht, 15. Aufl., 1993,\n§ 161 IV 2). Der Streitgegenstand der früheren Entscheidung wird insoweit rückwirkend wieder rechtshängig (Musielak, ZPO, 1999, § 578 Rn. 4 m.w.N.).\n\n Die Frage des Erfolgs der arbeitgeberseitig beantragten Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist damit vom Landesarbeitsgericht noch zu entscheiden. Ob das Arbeitsverhältnis über den 30. Juni 1988 hinaus fortbestand, stand damit zum Zeitpunkt der\nvorliegend angegriffenen Entscheidung über die Gewährung der Prozesskostenhilfe\nnoch nicht fest.\n\n Dies hat Auswirkungen auf mögliche Gegenansprüche der Arbeitgeberin. Bei der           23\ndem Beschwerdeführer überlassenen Wohnung handelt es sich um eine für die Dauer des Arbeitsverhältnisses zur Verfügung gestellte möblierte Wohnung, für die er\nnichts bezahlen musste. Damit handelt es sich um eine arbeitgeberseitige Leistung\nmit Entgeltcharakter und um einen Teil der Arbeitsvergütung (Palandt/Putzo, BGB,\n59. Aufl., 2000, Vorbem vor §§ 565 b Rn. 9).\n\n Ob und gegebenenfalls für welchen Zeitraum der Arbeitgeberin ein Anspruch auf          24\nNutzungsentschädigung für den Gebrauch der Wohnung zusteht, hängt damit\nmateriell-rechtlich davon ab, wann das Arbeitsverhältnis sein Ende gefunden hat.\nDiese Frage ist noch nicht abschließend entschieden.\n\n Mit der Vollstreckungsabwehrklage wird das Ziel verfolgt, die Vollstreckbarkeit des    25\nangegriffenen Urteils zu beseitigen. Sie hat nach herrschender Meinung eine prozessuale Gestaltungswirkung, wobei Streitgegenstand die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem bestimmten Titel ist (Zöller/ Herget, ZPO, 21. Aufl., 1999, § 767\nRn. 2 m.w.N.; Musielak/ Lackmann, § 767 Rn. 2, 16). Grundsätzlich beschränkt sich\ndie Rechtskraft der Vollstreckungsabwehrklage damit auf die Frage der Zulässigkeit\nder Zwangsvollstreckung. Etwas anderes gilt allerdings für den Fall, dass der Schuldner einwendet, die Forderung sei durch Aufrechnung erloschen. Nach überwiegender\nAnsicht ist dann § 322 Abs. 2 ZPO analog anzuwenden, so dass die Rechtskraft sich\nauf das (Nicht-)Bestehen der zur Aufrechnung gestellten Forderung - maximal bis zur\nHöhe der titulierten Forderung - erstreckt (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1967,\nNJW 1968, S. 156 = BGHZ 48, 358 ff.; Urteil vom 30. März 1994, NJW 1994, S. 2769\n<2770>; OLG Koblenz, Urteil vom 12. September 1996, NJW-RR 1997, S. 1426\n<1427>; Musielak/Lackmann, § 767 Rn. 46; Zöller/Herget, § 767 Rn. 12 \"Aufrechnung\"; a.A.: Karsten Schmidt, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung,\n§ 767 Rn. 96).\n\n  Nicht geklärt ist hingegen bisher die Frage, ob § 322 Abs. 2 ZPO auch dann in vollem Umfang entsprechend anwendbar ist, wenn der Titel, gegen den sich die Voll-\n\n\n                                         6/9\n\nstreckungsabwehrklage richtet und dem gegenüber die Aufrechnung eingewandt\nwird, in einem Wiederaufnahmeverfahren beseitigt wird.\n\n  b) Die erstinstanzliche Entscheidung berücksichtigt diese Fragen nur ungenügend.       27\nDas Arbeitsgericht hat in Höhe von 90.000 DM über die zur Aufrechnung gestellte\nForderung der Arbeitgeberin auf Nutzungsentschädigung entschieden. Hierauf wird\nauch in der Stellungnahme der Bayerischen Staatsregierung zutreffend hingewiesen.\nDas Arbeitsgericht ist allerdings ohne nähere Begründung davon ausgegangen, dass\ndie beim Bundesarbeitsgericht anhängige Nichtigkeitsklage keine Bedeutung für den\nAusgang des Verfahrens habe. Dies ist unzutreffend. Das Ergebnis der Nichtigkeitsklage spielt sowohl eine Rolle für die Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage als\nauch für die Kernfrage, ob die zur Aufrechnung gestellte Forderung überhaupt besteht. Hinzu kommt die Problematik der Rechtskraftwirkung, wenn es zu einer Nichtigkeitserklärung des Titels kommt, aus dem vollstreckt werden sollte.\n\n  Die als Begründung für seine Entscheidung angeführte Erwägung des Arbeitsgerichts, dass der Beschwerdeführer sich Versuchen widersetzt habe, die Zwangsvollstreckung einstweilen ruhen zu lassen, übergeht die rechtliche Problematik und ist\nsachfremd. Dies gilt insbesondere, da die Zwangsvollstreckung bereits einstweilen\neingestellt war.\n\n  c) Die Begründung der angegriffenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, die        29\nfast ausschließlich auf die arbeitsgerichtlichen Gründe Bezug nimmt, lässt nicht erkennen, welche eigenen rechtlichen Überlegungen das Landesarbeitsgerichts über\ndie Erfolgsaussichten der Berufung angestellt hat.\n\n  Geht man davon aus, dass es die vorliegende Problemkonstellation umfassend             30\nrechtlich gewürdigt hat, so hat es die schwierigen Rechtsfragen des Ineinanderspiels\nder verschiedenen parallelen Entscheidungen und der jeweiligen Rechtskraftwirkung\nin das Prozesskostenhilfeverfahren verlagert. Dies wäre mit den oben genannten\nGrundsätzen nicht vereinbar. Vielmehr hätte es dem Beschwerdeführer Gelegenheit\ngeben müssen, im Rahmen des Hauptsacheverfahrens und mit anwaltlicher Unterstützung vertieft die Problematik darzulegen, und es selbst hätte sich dann auf dieser\nGrundlage mit der Sache auseinander setzen müssen.\n\n  Geht man hingegen davon aus, dass das Landesarbeitsgericht die gesamte Problematik nicht gesehen hat, so handelt es sich nicht nur um eine falsche, sondern um eine schlechthin unhaltbare und deshalb objektiv willkürliche und eindeutig unangemessene Entscheidung (vgl. BVerfGE 80, 48 <51>). Zwar ist ohne weiteres\nnachvollziehbar, dass ein Gericht bei solch komplexen Rechtsfragen und dem vielschichtigen Ablauf des Verfahrens einen rechtlichen Aspekt übersieht und deshalb zu\neiner einfachrechtlich fehlerhaften Entscheidung kommt. Dies alleine wäre verfassungsrechtlich noch nicht bedenklich. Anders stellt sich die Situation aber dar, wenn\nin der Begründung der angegriffenen Entscheidung ausschließlich auf ein vorinstanzliches Urteil Bezug genommen wird, dessen Richtigkeit erheblichen rechtlichen Zweifeln begegnet und das wegen bestimmter sachfremder Erwägungen besonderen An-\n\n\n                                          7/9\n\nlass zur kritischen Überprüfung bietet. Eine eigene, sachangemessene Auseinandersetzung des Landesarbeitsgerichts mit dem zu entscheidenden Sachverhalt wäre\ndann nicht mehr erkennbar, und es müsste davon ausgegangen werden, dass eine\nsolche unterblieben ist. Dem Landesarbeitsgericht war zwar vermutlich nicht bekannt, dass das Bundesarbeitsgericht zum Zeitpunkt der Entscheidung am 13. Dezember 1999 bereits abschließend über die Nichtigkeitsklage entschieden hatte.\nWohl aber hatte es aus den Gründen des erstinstanzlichen Urteils Kenntnis von der\nAufhebung des Urteils vom 7. Juni 1996 durch das Landesarbeitsgericht und von der\nAnhängigkeit des Rechtsstreits beim Bundesarbeitsgericht, so dass jeder Anlass bestand, sich mit den möglichen Rechtsfolgen auseinander zu setzen. Geht man davon\naus, dass dies unterblieben ist, so ist die Entscheidung nicht mehr vertretbar und aus\nverfassungsrechtlichen Gründen ihre Aufhebung geboten.\n\n 3. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist geboten, da dem Beschwerdeführer ein existenzieller Nachteil droht, wenn die angegriffene Entscheidung Bestand\nhätte (BVerfGE 90, 22 <25 f.>).\n\n  Zwar hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr rechtskräftig den Titel, gegen den sich      33\ndie Vollstreckungsabwehrklage richtete, aufgehoben, so dass eine Vollstreckung aus\nihm für den Beschwerdeführer nicht mehr möglich ist. Entscheidend ist aber nicht die\nvom Arbeitsgericht ausgesprochene Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung, sondern die Rechtskraftwirkung hinsichtlich des zur Aufrechnung gestellten Nutzungsentschädigungsanspruchs in Höhe von 90.000 DM. Es könnte die Situation eintreten,\ndass das Kündigungsschutzverfahren mit dem Ergebnis abgeschlossen wird, dass\ndas Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers nicht aufgelöst ist. Dies hätte unmittelbare Auswirkungen auf die Beantwortung der Frage, ob der Arbeitgeberin ein Anspruch auf Entschädigung für die Nutzung der Werkdienstwohnung zusteht. Andererseits könnte die Arbeitgeberin sich in einem möglichen Folgeprozess auf die\nRechtskraft der arbeitsgerichtlichen Entscheidung berufen, ohne dass dem Beschwerdeführer ein sicher durchgreifendes Mittel zur Verfügung stünde, dem zu begegnen und die Rechtskraftwirkung zu beseitigen.\n\n  4. Ob die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der übrigen Rügen des Beschwerdeführers zulässig und begründet ist, kann dahinstehen, da sich für ihn jedenfalls kein\nweiter gehender Schutz ergeben würde.\n\n                                          II.\n Die angegriffene Entscheidung ist aufzuheben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.\n\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG,          36\ndie Streitwertfestsetzung auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO.\n\n\n               Kühling                 Jaeger                 Hömig\n\n\n\n\n                                          8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n7. April 2000 - 1 BvR 81/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2000\n                - 1 BvR 81/00 - Rn. (1 - 36), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000407_1bvr008100.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000407.1bvr008100\n\n\n\n\n                                      9/9\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/04/rk20000407_1bvr008100.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-04-07/1-bvr-81-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 579","ref_norm":"579","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/04/rk20000407_1bvr008100.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/04/rk20000407_1bvr008100.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-04-07/1-bvr-81-00","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/04/rk20000407_1bvr008100.html","retrieved":"2026-07-10 10:45:39.275373+00:00"}}