{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000405.1bvr247997","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-04-05","aktenzeichen":"1 BvR 2479/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2479/97 -\n- 1 BVR 158/98 -\n\n                               In den Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerden\n1. der B. Verlag GmbH,\nvertreten durch den Geschäftsführer,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Robert Schweizer und Koll.,\n                   Arabellastraße 21, München -\ngegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. November 1997 - 7 U 163/97 -\n\n- 1 BVR 2479/97 -,\n\n2. der Frau S...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Robert Schweizer und Koll.,\n                   Arabellastraße 21, München -\ngegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. Dezember 1997 - 7 U 195/97 -\n\n- 1 BVR 158/98 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Steiner, Hoffmann-Riem\n\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. April 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                       Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerden betreffen Fragen des Persönlichkeitsschutzes gegenüber der Berichterstattung der Presse. Die Beschwerdeführerinnen wenden sich\ngegen Urteile, die sie zur Unterlassung einer Äußerung über den Skiurlaub der Prinzessin Caroline von Monaco verpflichtet haben.\n\n Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihnen             2\nkommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93 a\nAbs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu. Die von ihnen aufgeworfenen Fragen zur Reichwei-\n\n\n                                          1/4\n\nte des Persönlichkeitsschutzes und der Pressefreiheit sind im Grundsätzlichen mit\ndem Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember\n1999 - 1 BvR 653/96 - geklärt worden. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den\nEinzelfall einschließlich der Zuordnung kollidierender Grundrechte im Zuge einer Abwägung ist eine Aufgabe der Fachgerichte. Eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung folgt nicht allein aus dem Interesse an weiteren Konkretisierungen,\nund zwar auch nicht insoweit, als die vom Bundesverfassungsgericht vorgenommenen Klärungen Spielräume bei der Anwendung und Abwägung im Einzelfall belassen.\n\n  Die Annahme der Verfassungsbeschwerden gegen die Entscheidungen des Fachgerichts ist auch nicht nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung\nder Grundrechte der Beschwerdeführerinnen angezeigt. Dies wäre der Fall, wenn die\ngeltend gemachte Verletzung von Grundrechten besonderes Gewicht hätte oder die\nBeschwerdeführerinnen in existentieller Weise beträfe. Besonders gewichtig ist eine\nGrundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten\nhindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten abzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner dann besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten\nSchutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten\nPositionen beruht (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>).\n\n  Das Oberlandesgericht hat die Pressefreiheit, die es bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften ebenso berücksichtigen muss\nwie den grundrechtlichen Persönlichkeitsschutz, weder verkannt noch im Verhältnis\nzu diesem fehlerhaft gewichtet. Es stützt den Unterlassungsanspruch auf den Schutz\nder Privatsphäre im Rahmen des zivilrechtlichen Persönlichkeitsrechts, das unter Beachtung der Ausstrahlungswirkung des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1\nGG zu konkretisieren ist. Der grundrechtliche Schutz der Privatsphäre erfasst zum einen in thematischer Hinsicht Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts\ntypischerweise als \"privat\" eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche Erörterung als\nunschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige\nReaktionen in der Umwelt auslöst. Er erstreckt sich zum anderen auf einen räumlich\nbestimmten Bereich, in dem der Einzelne die Möglichkeit hat, frei von öffentlicher Beobachtung und der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle zu sein, und in dem er zu\nsich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen kann (vgl. das Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 653/96\n-, Umdruck S. 31 ff.).\n\n Das Oberlandesgericht konnte seine Überlegungen nicht unter Rückgriff auf die             5\nvom Bundesverfassungsgericht erst später formulierten Grundsätze stützen. Unter\nBerücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe mag\ndie vom Oberlandesgericht vorgenommene Zuordnung der streitgegenständlichen\nSchilderung des Einkaufs eines Pullovers in einer Boutique zum Kernbereich der Privatsphäre zwar zweifelhaft sein. Wesentliche Aussageelemente, zum Beispiel zur\n\n\n                                           2/4\n\nKonfektionsgröße, zum Preis oder zu den Einzelheiten der Kreditkartenbenutzung,\nberuhen jedoch auf Wahrnehmungen, die typischerweise nicht durch die Öffentlichkeit des Ortes ermöglicht werden, sondern eine indiskrete Beobachtung im Einzelnen voraussetzen. Dass das Oberlandesgericht für die gesamte Aussage den Schutz\nder Privatheit gewichtiger als das Informationsinteresse der Öffentlichkeit angesehen hat, beruht jedoch nicht auf einem leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich\ngeschützten Positionen und erfordert deshalb keine Annahme der Verfassungsbeschwerde.\n\n  Die These der Beschwerdeführerinnen, Wortberichterstattung müsse bei vergleichbaren Themen in weiterem Umfang zulässig sein als Bildberichterstattung, ist in der\nvorgebrachten Pauschalität unzutreffend. Die Reichweite des verfassungsrechtlichen\nPersönlichkeitsschutzes gegenüber der Berichterstattung der Presse hängt nicht davon ab, wodurch das Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Ein Text kann - worauf die\nKlägerin der Ausgangsverfahren zu Recht hinweist - eine Dichte von Einzelinformationen aufweisen, die eine fotografische Darstellung nicht vermittelt; das Persönlichkeitsrecht kann von einem solchen Text in gleicher Weise wie oder gar stärker als\nvon einem Bild beeinträchtigt werden. Die im vorliegenden Fall erfolgte Wiedergabe\nvon Details geht in diesem Sinne weiter als sie ein Foto des Pulloverkaufs vermitteln\nkönnte.\n\n  Die im Rahmen der weiteren Tatbestandsmerkmale des Unterlassungsanspruchs               7\nerfolgte Bewertung und Gewichtung des durch die Pressefreiheit geschützten Berichterstattungs- und Unterhaltungsinteresses begegnet keinen verfassungsrechtlichen Einwänden. Auch wenn die bloße Unterhaltung in den Grundrechtsschutz einbezogen ist und sie in mehr oder weniger weit reichendem Umfang auch\nmeinungsbildende Funktion haben kann, darf im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden, ob Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich angehen, erörtert oder lediglich private Angelegenheiten, die nur die Neugier befriedigen, ausgebreitet werden\n(vgl. das Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 653/96 -, Umdruck S. 41 ff.).\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     9\n\n\n                Papier                 Steiner            Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                          3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n5. April 2000 - 1 BvR 2479/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. April 2000\n                - 1 BvR 2479/97 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000405_1bvr247997.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000405.1bvr247997\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-04-05/1-bvr-2479-97","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-04-05/1-bvr-2479-97","retrieved":"2026-07-10 10:45:38.769919+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-04-05/1-bvr-2479-97","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2000-04-05","dockets":["1 BvR 2479/97"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000405.1bvr247997","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000405.1bvr247997"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 05.04.2000 – 1 BvR 2479/97","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-04-05/1-bvr-2479-97","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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