{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000404.1bvr150599","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-04-04","aktenzeichen":"1 BvR 1505/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1505/99 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Prinzen E. A. ,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Matthias Prinz und Koll.,\n                   Tesdorpfstraße 16, Hamburg -\ngegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Steiner,\n                                 Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. April 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des Persönlichkeitsschutzes gegenüber der Wortberichterstattung der Presse. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass sein Begehren auf Unterlassung der Verbreitung einer Äußerung über den\nGrund seiner Scheidung gerichtlich erfolglos war.\n\n  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt           2\nkeine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93 a Abs. 2\nBuchstabe a BVerfGG zu. Die von ihr aufgeworfenen Fragen zur Reichweite des Persönlichkeitsschutzes und der Pressefreiheit sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich geklärt. Die Anwendung dieser Grundsätze auf\nden Einzelfall einschließlich der Zuordnung kollidierender Grundrechte im Zuge einer\nAbwägung ist eine Aufgabe der Fachgerichte. Eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung folgt nicht allein aus dem Interesse an weiteren Konkretisierungen,\nund zwar auch nicht insoweit als die vom Bundesverfassungsgericht vorgenommenen Klärungen Spielräume bei der Anwendung und Abwägung im Einzelfall belassen.\n\n  Die Annahme der Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Fachgerichts ist auch nicht nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der\nGrundrechte des Beschwerdeführers angezeigt. Dies wäre der Fall, wenn die geltend\ngemachte Verletzung von Grundrechten besonderes Gewicht hätte oder den Be-\n\n\n                                         1/5\n\nschwerdeführer in existentieller Weise beträfe. Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten abzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner dann besonderes Gewicht,\nwenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>).\n\n  Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG schließt entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers zwar kein umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, aber den Schutz der Intim- und Privatsphäre ein (vgl.\ndas Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember\n1999 - 1 BvR 653/96 -, Umdruck S. 28 ff.). Diese kann unter anderem durch Äußerungen anderer betroffen sein. Wird ein Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung bestimmter Äußerungen geltend gemacht, haben die Zivilgerichte im Rahmen der Auslegung und Anwendung der einschlägigen privatrechtlichen Normen sowohl der\nPressefreiheit als auch dem Schutz der Intim- und Privatsphäre Rechnung zu tragen.\nDazu bedarf es einer Abwägung zwischen den widerstreitenden grundrechtlichen\nSchutzgütern, die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Vorschriften vorzunehmen ist und die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen hat. Da der Rechtsstreit seine Lösung in dem - grundrechtsgeleitet interpretierten - Privatrecht findet, ist das Bundesverfassungsgericht darauf\nbeschränkt nachzuprüfen, ob das Zivilgericht den Grundrechtseinfluss ausreichend\nbeachtet hat. Dagegen ist es nicht seine Sache, dem Zivilgericht vorzugeben, wie es\nden Streitfall im Ergebnis zu entscheiden hat (vgl. Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 653/96 -, Umdruck S. 39).\n\n  Keinen verfassungsrechtlichen Einwänden begegnet es, dass der Bundesgerichtshof das Gewicht des Grundrechts der Unterhaltungspresse in der von ihm vorgenommenen Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht stärker berücksichtigt hat als das\nOberlandesgericht. Wie sich die Abwägung im Einzelfall gestaltet, ist nicht in jeder\nHinsicht verfassungsrechtlich vorgegeben. Ein Grundrechtsverstoß, der zur Beanstandung der angegriffenen Entscheidung führt, liegt nur dann vor, wenn übersehen\nworden ist, dass bei Auslegung und Anwendung der verfassungsmäßigen Vorschriften des Privatrechts Grundrechte zu beachten waren; wenn der Schutzbereich der zu\nbeachtenden Grundrechte unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder ihr Gewicht\nunrichtig eingeschätzt worden ist, so dass darunter die Abwägung der beiderseitigen\nRechtspositionen im Rahmen der privatrechtlichen Regelung leidet, und die Entscheidung auf diesem Fehler beruht (Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 653/96 -, Umdruck S. 39 f.).\n\n  Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen gibt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs keinen Anlass zur Annahme der Verfassungsbeschwerde. Der Bundesgerichtshof hat für seine Beurteilung des Gewichts der Pressefreiheit die Abstammung\ndes Beschwerdeführers und seine Eigenschaft als Begleiter von Prinzessin Caroline\n\n\n                                         2/5\n\nvon Monaco und die daraus resultierende Aufmerksamkeit einer breiten Leserschaft\nauch an ihm hervorgehoben, ohne daraus jedoch zu folgern, dass er - in abkürzender\nFormulierung - als \"absolute Person der Zeitgeschichte\" einzuordnen sei. Die Bejahung des zeitgeschichtlichen Interesses an der Person des Beschwerdeführers ist\neine Frage fachgerichtlicher Tatsachenbewertung; sie beruht nicht auf einer groben\nVerkennung des durch das Grundrecht gewährten Schutzes. Entgegen der Ansicht\ndes Beschwerdeführers hat der Bundesgerichtshof sich im Übrigen keineswegs mit\nder Feststellung begnügt, die Unterhaltungspresse sei vom Schutzbereich der Pressefreiheit erfasst.\n\n  Der Bundesgerichtshof hat den Schutzbereich der Privatsphäre im Übrigen nicht           7\nvon vornherein als gar nicht betroffen angesehen. Allerdings hat er die veröffentlichte\nInformation nicht - wie es der Beschwerdeführer fordert - der Intimsphäre zugeordnet,\ndie absolut geschützt ist. Der Bundesgerichtshof stützt seine - ebenfalls vom Beschwerdeführer angegriffene - Beurteilung, es handele sich um keinen sonderlich intensiven Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, unter anderem darauf, dass es sich um\ndie lediglich pauschale Mitteilung eines formalen Scheidungsgrundes, nicht etwa um\nEinzelheiten des Ehebruchs, handele. Auch hat der Bundesgerichtshof es als bedeutsam gewichtet, dass die Mitteilung über den im Scheidungsverfahren genannten\nScheidungsgrund angesichts einer allgemein bekannten neuen Beziehung des Betroffenen erfolgte. Ob die getroffenen Feststellungen in jeder Hinsicht verfassungsgerichtlicher Überprüfung standhalten, kann hier dahinstehen. Sie beruhen jedenfalls\nnicht auf einer groben Verkennung des durch das Grundrecht gewährten Schutzes.\nOb die Gewichtung im Einzelfall auch anders ausfallen könnte, spielt für die Frage\nder Annahme der Verfassungsbeschwerde ebenfalls keine Rolle.\n\n  Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht wegen der vom Beschwerdeführer gerügten Sicht des Bundesgerichtshofs angezeigt, das Gewicht des\nEingriffs der Beklagten in die Privatsphäre habe sich dadurch in einem beträchtlichen\nMaße gemindert, dass die Nachricht über den Ehebruch als Scheidungsgrund zuvor\nbereits von der Nachrichtenagentur Reuter und der Zeitung \"Daily Mail\" veröffentlicht\nworden und damit schon einer großen Zahl von Personen bekannt geworden sei, die\nsie ihrerseits hätten anderen weitergeben können. Denn bei der vorher erörterten\nFrage des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht hebt der Bundesgerichtshof zutreffend den grundsätzlichen Eingriffscharakter der Veröffentlichung durch die Beklagte,\naber auch hervor, dass die englische Nachrichtenagentur und die englische Zeitung\nnicht rechtswidriger-, sondern rechtmäßigerweise über den Grund der Ehescheidung\ndes Beschwerdeführers berichtet haben. Unter dem Aspekt des Privatsphärenschutzes ist es jedenfalls nicht unhaltbar zu berücksichtigen, inwieweit eine Information in\neinem Gebiet, in dem der Betroffene für längere Zeiträume lebt und in dem er auch\ndas Scheidungsverfahren nach den dort geltenden Regeln durchgeführt hat, rechtmäßigerweise verbreitet worden und deswegen dort sowie in dem darüber hinaus reichenden Verbreitungsgebiet der Nachrichtenagentur und der Zeitung bekannt ist.\n\n\n\n\n                                          3/5\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                            10\n\n\n               Papier               Steiner         Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                        4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n4. April 2000 - 1 BvR 1505/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. April 2000\n                - 1 BvR 1505/99 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000404_1bvr150599.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000404.1bvr150599\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-04-04/1-bvr-1505-99","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-04-04/1-bvr-1505-99","retrieved":"2026-07-10 10:45:38.260901+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-04-04/1-bvr-1505-99","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2000-04-04","dockets":["1 BvR 1505/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000404.1bvr150599","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000404.1bvr150599"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 04.04.2000 – 1 BvR 1505/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-04-04/1-bvr-1505-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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