{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20000404_1bvr019900","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000404.1bvr019900","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-04-04","aktenzeichen":"1 BvR 199/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 199/00 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\n1. des Herrn L...,\n2. des Herrn G...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Armin Stapel und Koll.,\n                   Marburger Straße 3, Berlin -\ngegen a) den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 22. Dezember\n         1999 - 13 Sa 2282/99 -,\n\n       b) das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 1. Juli 1999 - 4 Ca 31696/98 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                  Richter Kühling,\n                                  die Richterin Jaeger\n                                  und den Richter Hömig\n\nam 4. April 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 22. Dezember 1999 - 13 Sa\n2282/99 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1\ndes Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3\ndes Grundgesetzes). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht Berlin zurückverwiesen.\nIm Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\nDas Land Berlin hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.\nDer Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 36.000 DM (in Worten: sechsunddreißigtausend Deutsche Mark) festgesetzt.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich im Wesentlichen gegen eine gerichtliche      1\nEntscheidung, mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-\n\n\n                                         1/6\n\nmung der Berufungsbegründungsfrist versagt und die Berufung als unzulässig verworfen worden ist.\n\n                                          I.\n 1. Dem Kläger des Ausgangsverfahrens war eine Änderungskündigung ausgesprochen worden, gegen die er Klage erhob. Das Arbeitsgericht stellte die Unwirksamkeit\nder Änderungskündigung fest.\n\n Die Beschwerdeführer legten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts am 29. Oktober         3\n1999 Berufung ein, welche sie mit am 30. November 1999 beim Landesarbeitsgericht\neingegangenen Schriftsatz begründeten. Nachdem das Landesarbeitsgericht auf die\nFristversäumnis hinsichtlich der Berufungsbegründungsfrist (§ 66 Abs. 1 Satz 1\nArbGG) hingewiesen hatte, baten sie um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.\nDer Berufungsbegründungsschriftsatz vom 29. November 1999 sei am selben Tag\ngegen 17.15 Uhr in einen Briefumschlag des Kurierdienstes des Anwaltsvereins gesteckt und einer Auszubildenden des Prozessbevollmächtigten zum Einwurf in den\nSammelbriefkasten des Kurierdienstes übergeben worden. Die Auszubildende habe\ndann die gesamte ihr übergebene Gerichtspost vor 18.00 Uhr in den Briefkasten des\nKurierdienstes eingeworfen. Dieser garantiere dafür, dass bis 22.00 Uhr in die bei\nzwei Berliner Amtsgerichten angebrachten Briefkästen eingeworfene Postsendungen\nan Berliner Gerichte gleichen Tags bis 24.00 Uhr dort zugestellt würden. Irgendwelche Unregelmäßigkeiten, die darauf hindeuten könnten, dass die rechtzeitige Abgabe\nbeim Kurierdienst des Anwaltsvereins die Zustellung an den Adressaten gleichen\nTags nicht gewährleisten würde, seien bislang nicht bekannt geworden. Der Prozessbevollmächtigte habe darauf vertrauen dürfen, dass durch rechtzeitige Abgabe des\nSchriftsatzes beim Kurierdienst der rechtzeitige Eingang beim Landesarbeitsgericht\ngewährleistet werde.\n\n 2. Das Landesarbeitsgericht wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen         4\nStand zurück und verwarf die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch Beschluss als unzulässig. Die Frist sei schuldhaft versäumt worden.\nSchon die eigene Darlegung zeige, dass der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführer die Beförderung des Berufungsbegründungsschriftsatzes nicht mit der gebotenen Sorgfalt behandelt habe. Um zu gewährleisten, dass dieser Schriftsatz noch\nam 29. November 1999 beim Landesarbeitsgericht eingehen würde, hätte er den direkten Einwurf des Schriftsatzes in den Nachtbriefkasten der Gerichte für Arbeitssachen veranlassen müssen. Es sei nicht zu erkennen, warum gewährleistet sein soll,\ndass der Kurierdienst des Berliner Anwaltsvereins bis 22.00 Uhr in die Briefkästen bei\nzwei Amtsgerichten eingeworfene Postsendungen an die Berliner Gerichte für Arbeitssachen am gleichen Tag bis 24.00 Uhr zustellen würde. Dies möge für die Behandlung von fristwahrenden Schriftsätzen für die ordentliche Gerichtsbarkeit wegen\nder Einrichtung von Postsammelstellen an den betreffenden Amtsgerichten zutreffen,\nkönne jedoch nicht zu der Annahme führen, dass ein derartiger Schriftsatz noch am\nselben Tag bei den Gerichten für Arbeitssachen eingehe.\n\n\n                                          2/6\n\n  3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen das         5\nUrteil des Arbeitsgerichts und den Beschluss des Landesarbeitsgerichts. Die Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Landesarbeitsgericht\nstelle einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip dar. Der seit Oktober 1997 tätige Kurierdienst des Anwaltsvereins befördere monatlich etwa 25.000 bis 30.000 Briefumschläge mit zumeist mehreren Schriftsätzen\nfür alle Gerichtsbarkeiten. Dies sei wegen der großen Anzahl und räumlichen Verteilung der Gerichte in Berlin für die dortige Anwaltschaft unverzichtbar. Unregelmäßigkeiten bei der Zustellung noch am selben Tag seien in mehr als zwei Jahren Betrieb\nbislang nicht bekannt geworden. Das Vertrauen in den Kurierdienst sei mindestens\nso berechtigt wie das Vertrauen in die Deutsche Post AG. Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts beruhe ferner auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches\nGehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Landesarbeitsgericht habe überraschend eine Differenzierung in der Beurteilung zwischen Post an die ordentliche Gerichtsbarkeit und\nan die Arbeitsgerichtsbarkeit vorgenommen. Möglicherweise sei es dem Landesarbeitsgericht verborgen geblieben, dass die gemeinsamen Briefannahmestellen für\ndie ordentliche Gerichtsbarkeit an den zwei Amtsgerichten seit mehr als zwei Jahren\naufgelöst und an ihre Stelle die Annahmestellen des Kurierdienstes - jedoch für Gerichte aller Gerichtsbarkeiten - getreten seien. Dass das Landesarbeitsgericht seine\nEntscheidung auf eine Einschränkung der Zuständigkeit der seit Jahren nicht mehr\nbestehenden gemeinsamen Briefannahmestellen stützen werde, habe von den Beschwerdeführern nicht vorausgesehen werden können.\n\n  4. Die Senatsverwaltung für Arbeit, Berufliche Bildung und Frauen des Landes Berlin hat sich nicht geäußert. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat eine Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde abgegeben, die er nicht für begründet hält.\n\n                                         II.\n 1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit sie          7\nsich gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts richtet, weil dies zur Durchsetzung des Rechts der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem\nRechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen insoweit vor.\n\n a) Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage ist durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Nach\nständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbietet der Anspruch\nauf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit\ndem Rechtsstaatsprinzip) den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der\nVerfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht\nmehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (BVerfGE 41, 23 <25 f.>; 69, 381\n<385>; 88, 118 <123 ff.>). Die Gerichte dürfen daher bei der Auslegung der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelnden Vorschriften die Anforderungen an\n\n\n                                         3/6\n\ndas, was der Betroffene veranlasst haben muss, um eine Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht überspannen (BVerfGE 40, 88 <91>; 67, 208 <212 f.>). Dabei hat es das\nBundesverfassungsgericht insbesondere als nicht zulässig angesehen, dem Bürger\nVerzögerungen bei der Briefbeförderung oder Zustellung durch die Deutsche Bundespost als Verschulden anzurechnen (BVerfGE 41, 23 <25 f.>; 53, 25 <28>; 62, 334\n<336>). In der Verantwortung des Absenders liegt es daher nur, das zu befördernde Schriftstück den postalischen Bestimmungen entsprechend und so rechtzeitig zur\nPost zu geben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Post bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger fristgerecht erreicht\n(BVerfGE 41, 23 <27>). Diese Grundsätze sind der Sache nach auch auf die Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes durch den Kurierdienst eines Anwaltsvereins anzuwenden (BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 23. August 1999, 1 BvR 1138/97, NJW 1999, S. 3701 f.).\n\n b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Sie überspannt die von den Beschwerdeführern einzuhaltenden\nSorgfaltsanforderungen und die zu erfüllende Darlegungslast hinsichtlich der Inanspruchnahme des Kurierdienstes und wälzt allgemein bestehende Beförderungsrisiken einseitig auf den rechtsuchenden Bürger ab.\n\n  Das Landesarbeitsgericht sieht eine Sorgfaltspflichtverletzung bereits darin, dass        10\nder Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführer nicht veranlasst habe, den Berufungsbegründungsschriftsatz unmittelbar in den Nachtbriefkasten der Gerichte für Arbeitssachen einzuwerfen. Es bedeutet aber eine Überspannung der Sorgfaltspflichten, dies vom Prozessbevollmächtigten zu verlangen, wenn sich - im Nachhinein -\nherausstellt, dass eine im Übrigen geeignete und zuverlässige Übersendungsmöglichkeit nicht funktioniert hat. Im Hinblick auf die in Berlin bestehende Möglichkeit der\nInanspruchnahme des Kurierdienstes des Anwaltsvereins bestand für den Prozessbevollmächtigen keine Veranlassung, diesen Schriftsatz direkt zum Nachtbriefkasten\nzu bringen. Das Unterlassen dieser Möglichkeit kann ihm daher nicht als Sorgfaltspflichtverstoß angelastet werden.\n\n Weiter führt das Landesarbeitsgericht in seinem Beschluss aus, es sei nicht zu erkennen, wieso ein Zugang von Schriftsätzen durch den Kurierdienst des Anwaltsvereins bei Berliner Gerichten bei Einwurf in den Briefkasten bis 22.00 Uhr noch am selben Tag gewährleistet sein solle. Damit überspannt es die Anforderungen an die\nDarlegung der Wiedereinsetzungsanforderungen in verfassungswidriger Weise. Es\nkann als gerichtsbekannt gelten, dass der anwaltliche Kurierdienst in Berlin bereits\nseit über zwei Jahren zuverlässig arbeitet. Die Beschwerdeführer haben sich in ihrem\nAntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darauf berufen, dass der Kurierdienst einen Zugang von Schriftsätzen in der beschriebenen Weise garantiere und\ndass trotz der großen Zahl zwischenzeitlich auf diesem Weg beförderter Sendungen\nbislang keinerlei Unregelmäßigkeiten bekannt geworden seien. Da ferner der Einwurf\nder Post in den Briefkasten des Kurierdienstes sogar noch vor 18.00 Uhr dargelegt\nund glaubhaft gemacht wurde - was auch das Landesarbeitsgericht insoweit zu kei-\n\n\n                                           4/6\n\nnen Beanstandungen veranlasste -, ist unklar, was die Beschwerdeführer noch weiter\nhätten vortragen sollen.\n\n c) Bei der gegebenen Sachlage kann es dahinstehen, ob der Beschluss des Landesarbeitsgerichts zugleich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG darstellt.\n\n  2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Arbeitsgerichts       13\nrichtet, ist sie nicht zur Entscheidung anzunehmen. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde weder von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung noch hat sie\nhinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Beschwerdeführer erwähnen das arbeitsgerichtliche Urteil nur in den einleitenden Angaben ihrer Verfassungsbeschwerde und\nsetzen sich im Übrigen in keiner Weise damit auseinander. Damit werden die Substantiierungserfordernisse nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht erfüllt.\n\n 3. Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts ist aufzuheben und der Rechtsstreit an    14\ndas Landesarbeitsgericht Berlin zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).\n\n Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer beruht auf       15\n§ 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Gegenstandswertes auf § 113 Abs. 2\nSatz 3 BRAGO.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 16\n\n\n               Kühling                  Jaeger              Hömig\n\n\n\n\n                                          5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n4. April 2000 - 1 BvR 199/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. April 2000\n                - 1 BvR 199/00 - Rn. (1 - 16), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000404_1bvr019900.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000404.1bvr019900\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/04/rk20000404_1bvr019900.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-04-04/1-bvr-199-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/04/rk20000404_1bvr019900.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/04/rk20000404_1bvr019900.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-04-04/1-bvr-199-00","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/04/rk20000404_1bvr019900.html","retrieved":"2026-07-10 10:45:37.755698+00:00"}}