{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000331.1bvr145497","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-03-31","aktenzeichen":"1 BvR 1454/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1454/97 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder W. GmbH,\nvertreten durch den Geschäftsführer,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Klaus Sedelmeier und Koll.,\n                   Königstraße 1 A, Stuttgart -\ngegen a) das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 24. Juni\n         1997 - 7 U 49/97 -,\n\n      b) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Januar 1997 - 324 O 529/\n         96 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Steiner,\n                                 Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 31. März 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                       Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des Persönlichkeitsschutzes eines Kindes gegenüber der Bildberichterstattung der Presse. Die Beschwerdeführerin wendet\nsich gegen Urteile, die sie zur Unterlassung der Veröffentlichung von Fotos des Klägers des Ausgangsverfahrens verpflichtet haben, auf denen er zusammen mit seiner\nMutter, Prinzessin Caroline von Monaco, abgebildet war.\n\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt            2\nkeine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93 a Abs. 2\nBuchstabe a BVerfGG zu. Die von ihr aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen sind\nmit dem Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember\n1999 - 1 BvR 653/96 - geklärt worden. Mangels Erfolgsaussichten ist die Annahme\nder Verfassungsbeschwerde auch nicht nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG\nzur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt.\n\n Die angegriffenen Entscheidungen halten den Maßstäben des Art. 5 Abs. 1 GG            3\nstand. Die Frage, ob es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im\nSinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelt, hat das Oberlandesgericht dahinstehen\n\n\n                                          1/4\n\nlassen. Auf den diesen Punkt betreffenden Vortrag der Beschwerdeführerin kommt\nes somit gar nicht an.\n\n  Es verstößt nicht gegen Art. 5 Abs. 1 GG, dass die Gerichte im Rahmen der Auslegung und Anwendung des § 23 Abs. 2 KUG den Belangen des Klägers unter Berücksichtigung des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und des Art. 6 GG Vorrang gegeben haben. Kinder bedürfen hinsichtlich der Gefahren, die von dem\nInteresse der Medien und ihrer Nutzer an Abbildungen von Kindern ausgehen, eines\nbesonderen Schutzes. Ihre Persönlichkeitsentfaltung kann durch die Berichterstattung in Medien empfindlicher gestört werden als diejenige von Erwachsenen, so dass\nder Bereich, in dem sie sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten\ndürfen, umfassender geschützt sein muss (vgl. das Urteil des Ersten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 653/96 -, Umdruck S.\n35 f.). Dieser Schutz verwirklicht sich nicht nur über das elterliche Erziehungsrecht\ndes Art. 6 Abs. 1 GG, sondern folgt auch aus dem eigenen Recht des Kindes auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung\nmit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 24, 119 <144>; 45, 400 <417>; 72, 122 <137>).\nDas Recht jedes Kindes auf Entwicklung zur Persönlichkeit - auf \"Person werden\" -\numfasst sowohl die Privatsphäre als auch die kindgemäße Entfaltung in öffentlichen\nRäumen. Zur Entwicklung der Persönlichkeit gehört es, sich in der Öffentlichkeit angemessen bewegen zu lernen. Dies gilt auch für Kinder, deren Eltern von zeitgeschichtlicher Bedeutung sind. An einem Schutzbedürfnis kann es freilich fehlen, soweit die Kinder sich nicht bei alltäglichen Vorgängen in der Öffentlichkeit bewegen,\nsondern sich allein oder gemeinsam mit den Eltern bewusst der Öffentlichkeit zuwenden, etwa im Mittelpunkt öffentlicher Veranstaltungen stehen, und sich dadurch den\nBedingungen öffentlicher Auftritte ausliefern (vgl. das Urteil des Ersten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 653/96 -, Umdruck S.\n35 f.). Das Schutzbedürfnis entfällt aber nicht bereits bei einem kindgemäßen Verhalten, das üblicherweise in der Öffentlichkeit geschieht. Insbesondere entfällt es nicht\ndadurch, dass die Eltern das Kind bei alltäglichen Vorgängen wie Einkaufen oder\nSpazierengehen begleiten. Auch die Kinder der Personen von zeitgeschichtlicher Bedeutung haben ein Recht, wie andere Kinder auch von ihren Eltern in öffentlichen\nRäumen begleitet zu werden, ohne allein durch die Anwesenheit der Eltern zum Objekt der Medienberichterstattung zu werden.\n\n Die angegriffenen Entscheidungen führen aus, dass die in Rede stehenden Fotografien den Kläger und seine Mutter in vollkommen alltäglichen Situationen zeigten,\nso dass dessen Interesse, auch außerhalb seines eng begrenzten häuslichen Bereichs bei alltäglichen Verrichtungen mit seiner Mutter zusammen sein zu können,\nohne die Anfertigung und weltweite Verbreitung von Fotos über diesen Vorgang hinnehmen zu müssen, gegenüber den Informations- und Unterhaltungsinteressen der\nÖffentlichkeit überwiege. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beurteilung, einer Veröffentlichung der streitigen Fotografien stünden berechtigte Interessen des Klägers entgegen, setzt nicht notwendig voraus, dass die Herstellung der\n\n\n\n                                          2/4\n\nAufnahmen in belästigender Weise erfolgt ist oder dass eine herabsetzende Abbildung vorliegt.\n\n  Die Annahme der Beschwerdeführerin, durch das Verbot solcher Bildveröffentlichungen werde ein erheblicher Teil der Bildberichterstattung nachhaltig behindert,\nrechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Auch wenn die bloße Unterhaltung ebenfalls in den Grundrechtsschutz einbezogen ist und sie in mehr oder minder weit reichendem Umfang meinungsbildende Funktion haben kann, darf im Rahmen der Abwägung mit Persönlichkeitsrechten berücksichtigt werden, ob Fragen, die die\nÖffentlichkeit wesentlich angehen, erörtert oder lediglich private Angelegenheiten,\ndie nur die Neugier befriedigen, ausgebreitet werden (vgl. das Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 653/96 -, Umdruck S. 41 ff.). Soweit der Schutz des Persönlichkeitsrechts zur Beschränkung bestimmter Mitteilungsformen der Medien führt, ist dies von den Medien hinzunehmen,\nda wirkungsvoller Persönlichkeitsschutz andernfalls unmöglich wäre. Der Umfang\ndes Persönlichkeitsschutzes verringert sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht dadurch, dass die Bildberichterstattung heute einen wesentlich breiteren Raum in den Medien einnimmt als in früheren Zeiten.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   8\n\n\n                Papier                Steiner            Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n31. März 2000 - 1 BvR 1454/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n                31. März 2000 - 1 BvR 1454/97 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000331_1bvr145497.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000331.1bvr145497\n\n\n\n\n                                        4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-03-31/1-bvr-1454-97","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"KunstUrhG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-03-31/1-bvr-1454-97","retrieved":"2026-07-10 10:45:37.098239+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-03-31/1-bvr-1454-97","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2000-03-31","dockets":["1 BvR 1454/97"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000331.1bvr145497","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000331.1bvr145497"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 31.03.2000 – 1 BvR 1454/97","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-03-31/1-bvr-1454-97","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":2},{"id":"KunstUrhG/23","law":"KunstUrhG","abbreviation":"KunstUrhG","ref":"23","label":"§ 23 KunstUrhG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":1},{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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