{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000331.1bvr135399","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-03-31","aktenzeichen":"1 BvR 1353/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1353/99 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder W. GmbH,\nvertreten durch den Geschäftsführer\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Klaus Sedelmeier und Koll.,\n                   Königstraße 1 A, Stuttgart -\ngegen a) das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 22. Juni\n         1999 - 7 U 19/99 -,\n\n      b) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Dezember 1998 - 324 O\n         374/98 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Steiner,\n                                 Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 31. März 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des Persönlichkeitsschutzes eines Kindes gegenüber der Wortberichterstattung der Presse. Kläger des Ausgangsverfahrens ist ein minderjähriger Sohn der Prinzessin Caroline von Monaco.\n\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt           2\nkeine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93 a Abs. 2\nBuchstabe a BVerfGG zu. Die von ihr aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen sind\nmit dem Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember\n1999 - 1 BvR 653/96 - geklärt worden. Es ist Aufgabe der Fachgerichte, diese Grundsätze bei der Entscheidung konkreter Streitfälle anzuwenden.\n\n  Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Das ist der Fall, wenn die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten besonderes Gewicht hat oder den Beschwerdeführer in existentieller Weise betrifft.\nBesonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von\n\n\n                                         1/4\n\nder Ausübung von Grundrechten abzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung hat\nferner dann besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch\nein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit\ngrundrechtlich geschützten Positionen beruht (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>).\n\n  In den angegriffenen Entscheidungen haben die Zivilgerichte die Pressefreiheit, die      4\nsie bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften\nebenso berücksichtigen müssen wie den grundrechtlichen Persönlichkeitsschutz,\nweder verkannt noch im Verhältnis zu diesem fehlerhaft gewichtet. Art. 2 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, dessen Ausstrahlungswirkung das zivilrechtliche\nPersönlichkeitsrecht verstärken kann, vermittelt entgegen einigen Ausführungen der\nangegriffenen Entscheidungen zwar kein allgemeines und umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person (vgl. das Urteil des Ersten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 653/96 -, Umdruck S.\n28 f.). Er schützt jedoch unter anderem die Privatsphäre. Dieser Schutz erfasst zum\neinen in thematischer Hinsicht Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts\ntypischerweise als \"privat\" eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche Erörterung als\nunschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige\nReaktionen in der Umwelt auslöst. Er erstreckt sich zum anderen auf einen räumlich\nbestimmten Bereich, in dem der Einzelne die Möglichkeit hat, frei von öffentlicher Beobachtung und der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle zu sein, und in dem er zu\nsich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen kann.\n\n  Dabei bedürfen Kinder hinsichtlich der Gefahren, die von einer Berichterstattung der     5\nMedien über Kinder ausgehen, eines besonderen Schutzes. Ihre Persönlichkeitsentfaltung kann durch die Berichterstattung in Medien empfindlicher gestört werden als\ndiejenige von Erwachsenen, so dass der Bereich, in dem sie sich frei von öffentlicher\nBeobachtung fühlen und entfalten dürfen, umfassender geschützt sein muss (vgl. das\nUrteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 -\n1 BvR 653/96 -, Umdruck S. 35 f.). Dieser Schutz verwirklicht sich nicht nur über das\nelterliche Erziehungsrecht des Art. 6 Abs. 1 GG, sondern folgt auch aus dem eigenen\nRecht des Kindes auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne von Art.\n2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 24, 119 <144>; 45, 400\n<417>; 72, 122 <137>). Das Recht jedes Kindes auf Entwicklung zur Persönlichkeit -\nauf \"Person werden\" - umfasst sowohl die Privatsphäre als auch die kindgemäße Entfaltung in öffentlichen Räumen. Zur Entwicklung der Persönlichkeit gehört es, sich in\nder Öffentlichkeit angemessen bewegen zu lernen, ohne dadurch das Risiko einer\nMedienberichterstattung über das eigene Verhalten auszulösen. Dies gilt auch für\nKinder, deren Eltern Personen von zeitgeschichtlicher Bedeutung sind.\n\n Unter Berücksichtigung dieser grundrechtlichen Maßstäbe legen die angegriffenen           6\nEntscheidungen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zugrunde,\ndass die Äußerung, der Kläger habe noch keine Freundin, in den Bereich der Privatsphäre falle. Hinsichtlich der Beurteilung der Äußerung, der Kläger liebe Fußball,\nmag die Zuordnung zur Privatsphäre zwar zweifelhaft sein, soweit sich seine Vorliebe\n\n\n                                           2/4\n\nin dem Besuch öffentlicher Sportveranstaltungen oder der Teilnahme an öffentlichen\nFußballspielen auswirkt. Die Gerichte berücksichtigen dabei sowie bei der Zuordnung der Aussage, der Kläger treibe viel Sport, zur Sozialsphäre jedoch entsprechend den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu Recht, dass der Kläger sich\nauf Grund seines Alters in einer besonders schutzwürdigen Phase seiner Persönlichkeitsentwicklung befindet. Verfassungsrechtlich ist die durch solche Erwägungen\ngeprägte Ausgestaltung des zivilrechtlichen Persönlichkeitsrechts ebenso wenig zu\nbeanstanden wie die im Rahmen der weiteren Tatbestandsmerkmale des Unterlassungsanspruchs erfolgte Bewertung und Gewichtung des durch die Pressefreiheit\ngeschützten Berichterstattungs- und Unterhaltungsinteresses. Auch wenn die bloße\nUnterhaltung ebenfalls in den Grundrechtsschutz einbezogen ist und sie in mehr oder\nweniger weit reichendem Umfang meinungsbildende Funktion haben kann, darf im\nRahmen der Abwägung berücksichtigt werden, ob Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich angehen, erörtert oder lediglich private Angelegenheiten, die nur die Neugier\nbefriedigen, ausgebreitet werden (vgl. das Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 653/96 -, Umdruck S. 41 ff.).\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    8\n\n\n                Papier                 Steiner           Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                          3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n31. März 2000 - 1 BvR 1353/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n                31. März 2000 - 1 BvR 1353/99 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000331_1bvr135399.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000331.1bvr135399\n\n\n\n\n                                        4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-03-31/1-bvr-1353-99","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-03-31/1-bvr-1353-99","retrieved":"2026-07-10 10:45:36.772726+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-03-31/1-bvr-1353-99","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2000-03-31","dockets":["1 BvR 1353/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000331.1bvr135399","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000331.1bvr135399"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 31.03.2000 – 1 BvR 1353/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-03-31/1-bvr-1353-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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