{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000331.1bvr060899","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-03-31","aktenzeichen":"1 BvR 608/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 608/99 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn L...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Walter Ratzke und Partnerin,\n                   Bahnhofstraße 7, Nabburg -\ngegen a) den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 8. März\n         1999 - 3 ObOWi 20/99 -,\n\n       b) das Urteil des Amtsgerichts Schwandorf vom 26. Oktober 1998 - 2 OWi 2\n          Js 06240/97 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                Richter Kühling,\n                                die Richterin Jaeger\n                                und den Richter Hömig\n\nam 31. März 2000 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 8. März 1999 -\n     3 ObOWi 20/99 - und das Urteil des Amtsgerichts Schwandorf vom 26. Oktober 1998 - 2 OWi 2 Js 06240/97 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem\n     Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben.\n     Das Verfahren wird an das Amtsgericht Schwandorf zurückverwiesen.\n  2. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die ihm entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n\n                                       I.\n  Der beschwerdeführende Elektroeinzelhändler wendet sich gegen die Auferlegung   1\neiner Geldbuße wegen unzulässigen selbständigen Betreibens des Elektroinstallateur- sowie des Radio- und Fernsehtechnikerhandwerks.\n\n\n                                       1/10\n\n 1. Der Beschwerdeführer ist gelernter Elektriker. Er betreibt seit 1985 ein Elektroeinzelhandelsgeschäft, welches an fünf Tagen in der Woche je drei Stunden geöffnet ist.\nEr liefert die verkauften Waren auch aus und schließt sie an. In den angegriffenen\nEntscheidungen wird auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer Reparaturen und\nElektroinstallationen durchführt. Aufgrund stark rückgängiger Umsätze arbeitet der\nBeschwerdeführer seit Juni 1998 daneben als Lagerist.\n\n Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen unzulässigen selbständigen Betreibens des Elektroinstallateur- sowie des Radio- und Fernsehtechnikerhandwerks als stehendes Gewerbe nach §§ 1, 117 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Handwerksordnung (im Folgenden: HwO) zu einer Geldbuße in Höhe von 3.000 DM. Dem\nBeschwerdeführer wurde hierbei zur Last gelegt, von einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt in der zweiten Hälfte des Jahres 1994 an bis Ende des Jahres\n1996 das Elektroinstallateur- sowie das Radio- und Fernsehtechnikerhandwerk selbständig als stehendes Gewerbe ausgeübt zu haben, obwohl er gewusst habe, dass\ner nicht in die Handwerksrolle eingetragen und deshalb zur selbständigen gewerbsmäßigen Handwerksausübung nicht berechtigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer\nhabe seine Tätigkeit auch nicht nur in unerheblichem Umfang im Rahmen eines\nhandwerklichen Nebenbetriebs ausgeübt; sie habe die Tätigkeit im Einzelhandel\nüberwogen. Das Erfordernis der Eintragung in die Handwerksrolle sei verfassungsgemäß; es widerspreche weder europäischem Gemeinschaftsrecht noch deutschem\nVerfassungsrecht.\n\n  Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers verworfen. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen trügen den\nVorwurf in objektiver und subjektiver Hinsicht. Ob eine Tätigkeit zu den handwerksmäßigen gehöre, sei aufgrund der jeweils maßgeblichen Verordnung über das Berufsbild und die Prüfungsanforderungen zu entscheiden. Unter Zugrundelegung der\nfür Elektroinstallateure geltenden Verordnung sei der ganz überwiegende Teil der\nverrichteten Tätigkeiten diesem Gewerbe zuzuordnen. Zwar habe das Amtsgericht\ndie Art der Reparaturen und Installationen nicht näher festgestellt. Es ergebe sich jedoch zweifelsfrei aus dem Gesamtzusammenhang der getroffenen Feststellungen,\ndass es sich um Fachreparaturen von Elektrogeräten und um Elektroinstallationen\nhandele. Deren Durchführung erfordere eine Vielzahl von Kenntnissen und Fertigkeiten aus dem Kernbereich des Elektroinstallateurhandwerks. Einige der von ihm vorgenommenen Tätigkeiten fielen auch unter die für Radio- und Fernsehtechniker geltende Verordnung. Soweit die Tätigkeiten des Beschwerdeführers nur Teilbereiche\ndes jeweiligen Spektrums abdeckten, stellten sie sich bei qualitativer Betrachtung als\nwesentliche Tätigkeiten dar, die in den Kernbereich des jeweiligen Handwerks fielen\nund ihm sein wesentliches Gepräge gäben. Ein eintragungsfreies Minderhandwerk\nsei deshalb auszuschließen. Die handwerklichen Tätigkeiten seien auch nicht in\nForm eines Nebenbetriebes zu dem Elektroeinzelhandelsgeschäft ausgeübt worden.\nHierzu müsse der gewerbliche Charakter des Gesamtunternehmens durch den Handels- und nicht den Handwerksbetrieb bestimmt werden; der handwerkliche Betrieb\n\n\n\n                                          2/10\n\nmüsse im Verhältnis zu dem Betrieb im Übrigen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten von untergeordneter Bedeutung sein. Nach den tatrichterlichen Feststellungen\nhabe sich die handwerkliche Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht auf die im Handelsgeschäft veräußerten Waren und Materialien beschränkt. Das ergebe sich aus\nden vom Amtsgericht festgestellten Umsätzen. Die vom Beschwerdeführer erhobenen verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Bedenken griffen nicht durch.\n\n  2. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen beide         5\nGerichtsentscheidungen. Er rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art.\n3 Abs. 1 und 3, Art. 12 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG sowie die Verletzung der Niederlassungsfreiheit nach europäischem Recht. Es sei willkürlich, dass beide Gerichte\ndarauf verzichtet hätten, einen konkreten Sachverhalt unter eine konkrete Strafbestimmung zu subsumieren. Sie hätten nicht unterschieden zwischen dem Anschluss\neines Elektrogerätes durch Eindrücken des bereits verbundenen Steckers in eine\nvorhandene Steckdose und einer Reparatur. In gleicher Weise werde er in seinen\nRechten dadurch verletzt, dass keinerlei Quantifizierung der jeweiligen Tätigkeiten\nvorgenommen worden sei. Um einen Nebenbetrieb aufgrund der festgestellten Umsätze auszuschließen, wäre es zwingend erforderlich gewesen, hierfür das Verhältnis\nder \"erlaubten\" zu den \"unerlaubten\" Umsätzen festzustellen. Die angegriffenen Entscheidungen führten zu einer einseitigen Bevorzugung des Handwerks gegenüber\ndem nicht eintragungspflichtigen Handel, weil die Gerichte den Wert der Arbeitsleistung inklusive des Wertes des gelieferten Materials als Handwerksleistung betrachteten. Ferner wendet er sich gegen den Fortbestand des Meistervorbehalts.\n\n 3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bayerische Staatsministerium der             6\nJustiz, das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie,\ndas Bundesverwaltungsgericht, der Deutsche Industrie- und Handelstag, der Zentralverband des Deutschen Handwerks und der Hauptverband des Deutschen Einzelhandels Stellung genommen.\n\n a) Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die angegriffenen Entscheidungen für verfassungsgemäß. Das Bayerische Oberste Landesgericht habe nachvollziehbar dargelegt, dass die handwerkliche Betätigung des Beschwerdeführers sich\nnicht auf die im Handelsgeschäft veräußerten Waren und Materialien beschränkt habe, sondern nach Art und Umfang weit darüber hinausgegangen sei; in Verbindung\nmit den festgestellten Umsätzen finde deshalb die Verneinung eines Nebenbetriebs\ndurch das Amtsgericht eine tragfähige Grundlage.\n\n  b) Nach der Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft,          8\nVerkehr und Technologie ist der von der Handwerksordnung verlangte Befähigungsnachweis für den selbständigen Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe mit\nArt. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Ob vorliegend ein handwerklicher Nebenbetrieb tatsächlich vorgelegen habe, könne dahinstehen, da er gemäß § 3 Abs. 1 HwO nur dann\nnicht dem Handwerksrecht unterliege, wenn die Tätigkeit nur in unerheblichem Umfang ausgeübt werde. Im Hinblick darauf, dass beide in § 3 Abs. 2 HwO genannten\n\n\n\n                                         3/10\n\nUnerheblichkeitskomponenten unterschritten sein müssten, hätten sich die Gerichte\nauf die Prüfung der Über- bzw. Unterschreitung der Umsatzkomponente beschränken können. Zwar seien die im Zusammenhang mit den Verkäufen erbrachten geringfügigen, untergeordneten Tätigkeiten dem Handelsumsatz zuzurechnen. Aber\ndie Kosten für Geräte, Gegenstände und Ersatzteile, die im Rahmen einer handwerklichen Tätigkeit eingebaut und verarbeitet würden, zählten zum Handwerksumsatz.\nDie tatrichterlichen Feststellungen zu den erzielten einzelnen Umsätzen enthielten\nallerdings keine ausdrücklichen Angaben, ob diese Kriterien beachtet worden seien;\ndie Angaben zu den durchgeführten Arbeiten sprächen aber eindeutig dafür, dass\nden Handwerksumsätzen nur die Beistellung solchen Materials zugerechnet worden\nsei, das auch eingebaut bzw. be- oder verarbeitet worden sei. Danach überstiegen\ndie Umsätze im Handwerksbetrieb des Beschwerdeführers die Umsätze eines vergleichbaren Ein-Mann-Betriebes um ein Mehrfaches.\n\n c) Das Bundesverwaltungsgericht hat auf seine bisherige Rechtsprechung verwiesen.\n\n  d) Nach Auffassung des Deutschen Industrie- und Handelstages mangelt es dem            10\nUrteil des Amtsgerichts an der notwendigen Differenzierung bei der Festlegung von\nhandwerklicher und nichthandwerklicher Tätigkeit. Das Anschließen der Geräte aus\ndem Handelsgeschäft könne nicht als handwerkliche Tätigkeit angesehen werden.\nDem Handwerk zuzuordnen sei nur der durch vollhandwerkliche Tätigkeit erzielte\nUmsatz einschließlich des hierfür benötigten Materials. Umsätze, die im Rahmen eines handwerklichen Nebenbetriebs erzielt würden oder die aus handwerksähnlichen\noder minderhandwerklichen Tätigkeiten stammten, fielen nicht darunter. Im Übrigen\nseien unter den wirtschaftlichen und politischen Bedingungen der neunziger Jahre\nZweifel daran möglich, ob der Handwerksvorbehalt noch geeignet, erforderlich und\nverhältnismäßig sei, nachdem die rechtfertigenden Kriterien der \"Erhaltung des Leistungsstandes\" sowie der \"Ausbildung des Nachwuchses für die gewerbliche Wirtschaft\" in ihrer Bedeutung tatsächlich geschwunden seien.\n\n  e) Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hält die Verfassungsbeschwerde           11\nfür unbegründet. Der Beschwerdeführer werde durch seine Handelstätigkeiten nicht\nso privilegiert, dass er hinsichtlich aller handwerklichen Tätigkeiten von dem Befähigungsgrundsatz befreit wäre. Keine wesentliche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2\nHwO liege allerdings vor, wenn ein Fachhandelsgeschäft die von ihm verkauften Geräte betriebsbereit mache. Der so genannte \"make ready-Service\" zähle zu den typischen Serviceleistungen, die der Kunde hier erwarte. Die Handwerksordnung trage\ndieser Nahtstelle im Verhältnis Handwerk/Handel in § 3 Abs. 3 (Hilfsbetriebsregelung), der auch den Gewährleistungsbereich betreffe, Rechnung. Die Grenze zur\nhandwerksrechtlich relevanten Tätigkeit werde dann überschritten, wenn beispielsweise Handelsbetriebe einen kompletten Reparaturkundendienst anböten. Die Bandbreite und Vielzahl der Arbeiten, die tatrichterlich festgestellt worden seien, ließen\nkeinen Zweifel daran aufkommen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1994\nbis 1996 wesentliche Teiltätigkeiten des damaligen Elektroinstallateur- und des Ra-\n\n\n                                         4/10\n\ndio- und Fernsehtechnikerhandwerks ausgeübt habe.\n\n f) Nach der Äußerung des Hauptverbandes des Deutschen Einzelhandels verwischt         12\nsich die idealtypische Abgrenzung von Handwerk und Handel in der Praxis. Der Verbraucher verlange von den Fachgeschäften des Einzelhandels mehr Service; nur\ndann sei er bereit, einen höheren Preis zu akzeptieren. Auch die Reparatur von verkaufter Ware gehöre zu den klassischen Serviceleistungen von Fachgeschäften des\nEinzelhandels. Handwerkliche Tätigkeiten in gewissem Umfang seien für eine Vielzahl von Sparten des Einzelhandels unumgänglich. Dabei handele es sich in der Regel um Tätigkeiten, die auch ein geschickter Heimwerker ohne spezielle Fachausbildung vornehmen könnte. Diese Tätigkeiten müssten dem Einzelhandel auch\nzugestanden werden.\n\n                                         II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur         13\nDurchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93 a\nAbs. 2 Buchstabe b, § 93 BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 c\nAbs. 1 BVerfGG sind gegeben. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seiner Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer Verstöße gegen andere als die in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Bestimmungen, insbesondere solche des europäischen Rechts, rügt. Außerdem ist die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Rüge der Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit\n(Art. 2 Abs. 1 GG) unzulässig, da dieses Grundrecht im Verhältnis zur Berufsfreiheit\nsubsidiär ist.\n\n  2. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen          15\nFragen zum Befähigungsnachweis für das Handwerk bereits entschieden (vgl.\nBVerfGE 13, 97). Die Frage, ob die Anforderungen der Meisterprüfung angesichts\ngeringerer Anforderungen an EU-Handwerker noch gerechtfertigt sind, kann hier dahingestellt bleiben. Denn der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, dass\ndie von ihm ausgeübten Tätigkeiten nicht den \"Kern\" eines bestimmten handwerklichen Berufs beträfen und damit als Minderhandwerk oder als Hilfsbetrieb ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt werden dürften. Er behauptet hingegen\nnicht, die in der Verordnung über die für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Voraussetzungen der\nEintragung in die Handwerksrolle (EWG/EWR-Handwerk-Verordnung - EWG/EWR\nHwV) vom 4. August 1966 (BGBl I S. 469, zuletzt geändert durch Art. 4 des Zweiten\nGesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher\nVorschriften vom 25. März 1998 <BGBl I S. 596>) zu erfüllen und damit ebenso wie\nein EU-Handwerker qualifiziert zu sein.\n\n Die hier einschlägigen Regelungen der Handwerksordnung (§§ 1 bis 3) stellen sich      16\n\n\n                                        5/10\n\ngegenüber dem Nichthandwerker, beispielsweise einem Einzelhandelskaufmann, als\neinschränkende Berufsausübungsregelung dar. Der Einzelhandelskaufmann hat seinen Beruf so auszuüben, dass die Schwelle zum erlaubnispflichtigen Handwerk nicht\nüberschritten wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\nsind Berufsausübungsregelungen zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, d.h. wenn sie auf sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls beruhen, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung\nzwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 30, 292 <316 ff.>;\n99, 202 <211>).\n\n 3. Der Beschwerdeführer beanstandet vor allem Auslegung und Anwendung von            17\n§ 3 HwO, der wie folgt lautet:\n\n                                        §3                                            18\n\n(1) Ein handwerklicher Nebenbetrieb im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 liegt vor, wenn in   19\nihm Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für\nDritte handwerksmäßig bewirkt werden, es sei denn, daß eine solche Tätigkeit nur\nin unerheblichem Umfang ausgeübt wird, oder daß es sich um einen Hilfsbetrieb\nhandelt.\n\n(2) Eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 ist unerheblich, wenn sie während eines    20\nJahres den durchschnittlichen Umsatz und die durchschnittliche Arbeitszeit eines\nohne Hilfskräfte arbeitenden Betriebs des betreffenden Handwerkszweigs nicht\nübersteigt.\n\n(3) Hilfsbetriebe im Sinne des Absatzes 1 sind unselbständige, der wirtschaftlichen   21\nZweckbestimmung des Hauptbetriebs dienende Handwerksbetriebe, wenn sie\n\n1. Arbeiten für den Hauptbetrieb oder für andere dem Inhaber des Hauptbetriebs        22\nganz oder überwiegend gehörende Betriebe ausführen oder\n\n2. Leistungen an Dritte bewirken, die                                                 23\n\na) als handwerkliche Arbeiten untergeordneter Art zur gebrauchsfertigen Überlassung üblich sind oder\n\nb) in unentgeltlichen Pflege-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten bestehen oder\n\nc) in entgeltlichen Pflege-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten an solchen Gegenständen bestehen, die in dem Hauptbetrieb selbst erzeugt worden sind,\nsofern die Übernahme dieser Arbeiten bei der Lieferung vereinbart worden ist, oder\n\nd) auf einer vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungspflicht beruhen.          27\n\n Auslegung und Anwendung der §§ 1 bis 3 HwO können vom Bundesverfassungsgericht - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur darauf überprüft\n\n\n                                         6/10\n\nwerden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen\nAnschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom\nUmfang seines Schutzbereichs, beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite des Grundrechts nicht\nhinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>; 85, 248\n<257 f.>; 87, 287 <323>).\n\n So liegt es hier. Die angegriffenen Entscheidungen werden dem Maßstab des Art.        29\n12 Abs. 1 GG nicht gerecht.\n\n  a) Die einschlägigen Regelungen der Handwerksordnung genügen als solche insofern den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG, als ab einem bestimmten qualitativen\noder quantitativen Umfang handwerklicher Arbeiten die Gefahr besteht, dass in einem als Einzelhandelsgeschäft bezeichneten Betrieb tatsächlich nicht Handel betrieben, sondern ein Handwerk ausgeübt wird. Aus der maßgeblichen gesetzlichen Regelung folgt indessen, dass der Gesetzgeber den tatsächlichen Gegebenheiten des\nWirtschaftslebens Rechnung zu tragen sucht und fließende Übergänge zwischen den\nBereichen zu schaffen trachtet. Dazu hat er in mehrfacher Hinsicht Schwellen normiert, wobei unterhalb der jeweiligen Schwelle der Erwerb eines Meisterbriefes zur\nselbständigen Berufsausübung nicht erforderlich ist.\n\n Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht unter Beachtung der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit in zahlreichen Entscheidungen den Kernbereich (vgl. BVerwGE 67, 273), die Neben- und Hilfsbetriebe (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1992, S. 547 <549>; Buchholz 451.45 § 2 Nrn. 5 und 7; a.a.O., § 3 Nr. 2) und das\nMinderhandwerk (BVerwG, NVwZ-RR 1992, S. 547 <548 f.>; Buchholz 451.45 § 2\nNr. 5) voneinander abgegrenzt.\n\n Auch die Strafgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung dieser Normen die        32\nAusstrahlungswirkung von Art. 12 Abs. 1 GG in der Form zu beachten, dass sie in tatsächlicher Hinsicht feststellen, ob die Tätigkeiten des Betroffenen die Anwendung\nvon § 1 HwO erforderlich erscheinen lassen; dazu sind die Abgrenzung vom Minderhandwerk und die konkrete Prüfung aller Tatbestandsvarianten, die für Hilfsbetriebe\ngelten, erforderlich.\n\n b) Vorliegend sind die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen dieser Aufgabe nicht hinreichend nachgekommen.\n\n  Zum einen hat das Amtsgericht nicht im Einzelnen ermittelt, ob es sich bei den Tätigkeiten, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, um solche handelt, die\nden Kernbereich des Handwerks ausmachen, oder ob es sich um ein den Vorschriften der Handwerksordnung nicht unterfallendes Minderhandwerk handelt, was unter\nanderem bei der Installation von Satellitenempfangsanlagen oder beim Anbringen\nverkaufter Beleuchtungskörper naheliegend ist. Eine solche Montagetätigkeit ist nach\nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und den eingeholten Stellung-\n\n\n\n                                        7/10\n\nnahmen als Minderhandwerk zu qualifizieren. Dieser Gesichtspunkt findet jedoch in\nden angegriffenen Entscheidungen keine Berücksichtigung. Der Sachverhalt ist daher insoweit nicht aufgeklärt.\n\n Des Weiteren haben die Gerichte nicht danach unterschieden, inwieweit die Tätigkeiten des Beschwerdeführers in den Kernbereich des Elektroinstallateur- oder in\nden Kernbereich des Radio- und Fernsehtechnikerhandwerks fielen. Dies kann insbesondere eine Rolle für die Beurteilung spielen, ob die so genannte Unerheblichkeitsgrenze nach § 3 Abs. 1 und 2 HwO überschritten ist. Denn die Grenze der Unerheblichkeit unterscheidet sich in der Höhe nach dem jeweils ausgeübten Handwerk.\nEs fehlt an Feststellungen, die den gesamten Sachverhalt berücksichtigen.\n\n Außerdem ist als nicht zum Handwerk gehörender Umsatz derjenige zu betrachten,        36\nder aus handwerksähnlicher Tätigkeit stammt (§ 18 HwO i.V.m. Anlage B zur HwO).\nFolgt man der Stellungnahme des Deutschen Industrie- und Handelstages, haben die\nGerichte nicht danach unterschieden, ob gewisse Tätigkeiten des Beschwerdeführers nur als handwerksähnlich anzusehen sind, wie beispielsweise das Kabellegen\nim Hochbau (vgl. Nr. 16 der Anlage B zur HwO).\n\n  Das Amtsgericht hat ferner nicht danach differenziert, welche Umsätze aus einem      37\neinheitlichen Lebenssachverhalt dem Handel zuzurechnen sind und welche auf\nhandwerklichen Tätigkeiten beruhen. Hierfür kann als Beispiel die Lieferung von\nNachtspeicheröfen samt Anschluss genannt werden. Unterschiedslos werden aus\nder Rechnung vom 29. August 1996 die Beträge von 2.443 DM für Nachtspeicheröfen und 336 DM für den Thermostaten den Arbeitskosten für Aufstellen und Anschluss in Höhe von insgesamt 212 DM zugeschlagen. Es fehlt zudem jede Erläuterung dafür, warum es sich insoweit nicht um handelsübliche Serviceleistungen,\nsondern um eine Tätigkeit aus dem Kernbereich des Handwerks handelt. Eben dieser Nahtstelle im Verhältnis zwischen Handwerk und Handel trägt § 3 Abs. 3 HwO\n(Hilfsbetrieberegelung) Rechnung.\n\n All dies deutet darauf hin, dass die Gerichte in den angefochtenen Entscheidungen     38\ndie Bedeutung von Art. 12 Abs. 1 GG für die Auslegung der einfachrechtlichen Vorschriften verkannt haben. Hätten sie die Handwerksordnung, die empfindliche Eingriffe in die Freiheit selbständiger Berufsausübung enthält, grundrechtsfreundlich\nausgelegt, hätten sie den Ausnahmevorschriften in § 3 HwO das ihnen von Verfassung wegen zukommende Gewicht beigemessen und die Verhängung einer Geldbuße davon abhängig gemacht, dass zuvor alle zugunsten des Beschwerdeführers\nstreitenden Umstände aufgeklärt und berücksichtigt sind.\n\n c) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem dargelegten Verstoß gegen         39\nArt. 12 Abs. 1 GG, da nicht auszuschließen ist, dass die Gerichte anders entschieden\nhätten, wenn sie nach einer verfassungskonformen Auslegung der Handwerksordnung den Sachverhalt entsprechend ermittelt und die Rechtsanwendung hierauf gestützt hätten. Die angegriffenen Entscheidungen sind daher aufzuheben, damit dies\nnachgeholt werden kann.\n\n\n                                        8/10\n\n4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG.   40\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                                               41\n\n\n             Kühling                   Jaeger             Hömig\n\n\n\n\n                                        9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n31. März 2000 - 1 BvR 608/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n                31. März 2000 - 1 BvR 608/99 - Rn. (1 - 41), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000331_1bvr060899.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000331.1bvr060899\n\n\n\n\n                                       10/10\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-03-31/1-bvr-608-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":7},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-03-31/1-bvr-608-99","retrieved":"2026-07-10 10:45:36.593411+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-03-31/1-bvr-608-99","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2000-03-31","dockets":["1 BvR 608/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000331.1bvr060899","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000331.1bvr060899"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 31.03.2000 – 1 BvR 608/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-03-31/1-bvr-608-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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