{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000328.2bvr139296","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2000-03-28","aktenzeichen":"2 BvR 1392/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1392/96 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn H...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Theodor Götze,\n                    Schlatzendorf 16, Viechtach -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Landshut vom 8. Dezember 1993 - Ps\n         1/93 -,\n\n      b) das Urteil des Amtsgerichts Eggenfelden vom 30. September 1993 - Bs\n         2/93 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichterin\n                                 Präsidentin Limbach\n                                 und die Richter Hassemer,\n                                 Di Fabio\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. März\n2000 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Amtsgerichts Eggenfelden vom 30. September 1993 - Bs 2/93 - und\nder Beschluss des Landgerichts Landshut vom 8. Dezember 1993 - Ps 1/93 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des\nGrundgesetzes in Verbindung mit dem Recht auf ein faires Verfahren. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.\nDer Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer\ndie notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verurteilung wegen übler Nachrede gemäß     1\n§ 186 StGB für Verteidigungsvorbringen in einem anderen Strafverfahren.\n\n\n\n                                        1/10\n\n                                         I.\n  1. a) Der Beschwerdeführer war im Jahr 1992 vor dem Amtsgericht Eggenfelden           2\nwegen Beleidigung und Körperverletzung angeklagt. In der Hauptverhandlung erklärte er zu den Hintergründen der Tat, er habe mit dem Opfer der Straftaten, der späteren Privatklägerin, in einem eheähnlichen Verhältnis gelebt und mit ihr ein Lokal betrieben, obwohl sie ihm erzählt habe, sie sei drogenabhängig und habe zur\nFinanzierung ihrer Sucht Pornofilme gedreht. Außerdem habe sie jeder Kunde des\nLokals, der Sekt spendiert habe, \"betätscheln\" dürfen.\n\n b) Wegen dieser Äußerungen verklagte ihn seine frühere Lebensgefährtin vor dem         3\nLandgericht Landshut auf Widerruf. Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer zum Widerruf der Behauptungen, die Privatklägerin sei drogensüchtig gewesen\nund habe zur Finanzierung ihrer Sucht Pornofilme gedreht. Hinsichtlich der Äußerung, sie habe sich \"betätscheln\" lassen, wurde die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen.\n\n  Auf die Berufung des Beschwerdeführers wurde das landgerichtliche Urteil aufgehoben; der Widerruf der ehrkränkenden Äußerungen könne nicht beansprucht werden, \"weil diese Äußerungen im Rahmen der Rechtsverteidigung des Beklagten als\nAngeklagtem in einem Strafverfahren\" gefallen seien. Das Oberlandesgericht stützte\nseine Auffassung - insoweit dem Landgericht folgend - auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ehrkränkenden Äußerungen, die der\nRechtsverteidigung in einem schwebenden gerichtlichen Verfahren dienten, grundsätzlich nicht mit gesonderten Ehrenschutzklagen abgewehrt werden könnten, soweit\nihre Unhaltbarkeit nicht auf der Hand liege und die Äußerungen noch irgendeinen inneren Zusammenhang mit der Verteidigung aufwiesen (Hinweis u. a. auf BGH, NJW\n1977, S. 1681 ff. und NJW 1986, S. 2502 f.). Diese Voraussetzungen seien vorliegend - wegen der Bedeutung der Äußerungen für die Strafzumessung - \"gerade\nnoch\" zu bejahen. Die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs sei im Übrigen verfassungsrechtlich sanktioniert (Hinweis auf den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1990 - 2 BvR 674/88 -,\nNJW 1991, S. 29 und BVerfGE 74, 257 ff.).\n\n  2. a) Nachdem das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben hatte      5\nund das Strafverfahren, in dem es zu den Äußerungen gekommen war, gemäß § 153\na StPO eingestellt worden war, erhob die frühere Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wegen der Äußerungen Privatklage zum Amtsgericht Eggenfelden. Mit Urteil\nvom 30. September 1993 verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen\nübler Nachrede nach § 186 StGB zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu 60 DM.\nDie Äußerungen seien nicht erweislich wahr. Der Angeklagte könne sich nicht auf\n§ 193 StGB berufen, weil er weder sorgfältig über die Wahrheit der geäußerten Tatsachen Erkundigungen eingeholt noch Beweise für die Richtigkeit seiner Äußerungen vorgelegt habe. Auf die von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Zweifel an\nder Vereinbarkeit seiner Verurteilung mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen ging\ndas Urteil nicht ein.\n\n\n                                         2/10\n\n  b) Die Berufung des Beschwerdeführers wurde durch Beschluss des Landgerichts          6\nLandshut vom 8. Dezember 1993 gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 StPO als unzulässig\nverworfen. Die Berufung sei offensichtlich unbegründet. An der Auslegung des § 193\nStGB durch das Amtsgericht sei nichts auszusetzen. Auch ein Angeklagter dürfe keine unrichtigen Behauptungen aufstellen, wenn diese zu einer Ehrverletzung eines\nDritten führen könnten. Dieser müsse zumindest darauf hinweisen, dass er für sein\nVorbringen keine ausreichenden Beweise habe, denn insofern treffe ihn eine gewisse\nInformationspflicht. Im Übrigen ging das Landgericht auf die von dem Beschwerdeführer vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht ein.\n\n                                         II.\n  Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20\nAbs. 3 GG). Es entspreche einer inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts, dass es in einem Zivil-, aber\nauch in einem Strafverfahren gestattet sein müsse, ohne Hinblick auf etwaige Unterlassungsklagen oder strafrechtliche Verfolgungen wegen Beleidigung oder übler\nNachrede seine Sicht der Dinge ungehindert darzustellen, weil ansonsten das Funktionieren einer geordneten Rechtspflege in Frage gestellt sei. Unter Verkennung dieser verfassungsrechtlichen Maßstäbe hätten beide Gerichte nicht hinreichend geprüft, ob sein Verhalten als Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193\nStGB gerechtfertigt gewesen sei.\n\n                                        III.\n  Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.      8\nEs hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet, da die Strafgerichte eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Abwägung zwischen der Beeinträchtigung, die der persönlichen Ehre der Privatklägerin drohe, und dem Recht des Beschwerdeführers auf Verteidigung vorgenommen hätten und deshalb die Anwendung\nund Auslegung des § 193 StGB verfassungsrechtlichen Bedenken nicht unterliege.\nIm Übrigen handele es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers um Tatsachenbehauptungen, bei denen der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht eröffnet sei.\n\n                                        IV.\n Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur              9\nDurchsetzung von Grundrechten des Beschwerdeführers angezeigt ist (vgl. § 93a\nAbs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG); die für die Entscheidung maßgeblichen\nverfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.\n\n Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Die angegriffenen Ent-        10\n\n\n\n                                        3/10\n\nscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs.\n1 GG in Verbindung mit seinem Recht auf ein faires Verfahren.\n\n  1. Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistet jedem das Recht, seine Meinung frei zu äußern,      11\nwobei es sich bei Werturteilen stets um geschützte Meinungsäußerungen handelt.\nDies gilt auch für den Prozess (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 -, NJW 1991, S.\n2074 <2075>). Die Mitteilung von Tatsachen ist grundrechtlich geschützt, weil und\nsoweit sie Voraussetzung der Bildung von Meinungen ist, welche Art. 5 Abs. 1 GG in\nseiner Gesamtheit gewährleistet (vgl. BVerfGE 61, 1 <8>; 65, 1 <41>; 85, 23 <31>).\nDer Begriff der Meinung in Art. 5 Abs. 1 GG ist danach grundsätzlich weit zu verstehen. Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens\noder Meinens geprägt ist, fällt sie deshalb in den Schutzbereich des Grundrechts.\nDies muss auch dann gelten, wenn sich diese Elemente, wie häufig, mit Elementen\neiner Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls\ndann, wenn beide sich nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt in den Hintergrund tritt. Würde das tatsäch- liche Element als ausschlaggebend angesehen, so\nkönnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden\n(vgl. BVerfGE 61, 1 <9>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 -, NJW 1991, S. 2074\n<2075>).\n\n Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gilt allerdings nicht vorbehaltlos. Es findet in   12\nArt. 5 Abs. 2 GG u. a. eine Schranke in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch\ndie ehrschützenden Bestimmungen der §§ 185 ff. StGB gehören. Die Auslegung und\nAnwendung der Strafgesetze ist grundsätzlich Sache der Strafgerichte. Dabei haben\nsie jedoch Art. 5 Abs. 1 GG zu beachten, damit dessen wertsetzende Bedeutung\nauch auf der Ebene der Rechtsanwendung gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198\n<208 f.>; 93, 266 <292>).\n\n  Die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts verlangt bei der Anwendung der strafrechtlichen Norm regelmäßig eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die der persönlichen Ehre als Element des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i. V.\nm. Art. 1 Abs. 1 GG von der umstrittenen Äußerung auf der einen und der Meinungsfreiheit von einer Verurteilung auf der anderen Seite droht (vgl. BVerfGE 93, 266\n<292 f.>; 97, 391 <403>; 99, 185 <196>). Dabei sind alle wesentlichen Umstände zu\nberücksichtigen (vgl. BVerfGE 99, 185 <196>). Das Ergebnis der Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht es aber mit dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht\nin Einklang, wenn das Fachgericht fälschlich Umstände annimmt, die dazu führen,\ndass eine Abwägung von vornherein unterbleibt (vgl. BVerfGE 93, 266 <294>). Zu\nden wesentlichen Abwägungsgesichtspunkten gehört auch die Funktion, in welcher\nder sich Äußernde seine ehrkränkende Behauptung aufgestellt hat. Handelt es sich\nbei der Äußerung um eine Stellungnahme in einem gerichtlichen Verfahren, die der\nRechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dient, so sind bei der Anwendung des\n\n\n                                         4/10\n\n§ 193 StGB auch die Auswirkungen des Rechtsstaatsprinzips zu berücksichtigen\n(vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts\nvom 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 -, NJW 1991, S. 2074 <2075>).\n\n Allerdings setzt das Verhältnismäßigkeitsprinzip auch der Zulässigkeit solcher Äußerungen Grenzen, die in einem gerichtlichen Verfahren gemacht werden. Missbräuchliche Einlassungen, die in keinem inneren Zusammenhang zur Verteidigung\nstehen oder offenbar unhaltbar sind, sind nicht gemäß § 193 StGB gerechtfertigt (vgl.\nBeschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n11. April 1991 - 2 BvR 963/90 -, NJW 1991, S. 2074 <2075>); auch bei Formalbeleidigungen geht der Persönlichkeitsschutz regelmäßig der Meinungsfreiheit vor\n(BVerfGE 93, 266 <293 f.>; 99, 185 <196>).\n\n  2. Zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens in Verbindung mit dem allgemeinen Freiheitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) zählt das Recht auf ein\nfaires Verfahren. Als ein unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens und daran anknüpfender Verfahren gewährleistet es dem Betroffenen,\nprozessuale Rechtsschutzmöglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde selbst\nwahrnehmen und Übergriffe der rechtsstaatlich begrenzten Rechtsausübung staatlicher Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können\n(vgl. BVerfGE 38, 105 <111>; 63, 45 <60 f.>). Der Beschuldigte darf im Rechtsstaat\ndes Grundgesetzes nicht Objekt des Verfahrens sein; ihm muss vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrnehmung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Strafverfahrens Einfluss zu nehmen (BVerfGE 63, 380 <390 f.>; 65, 171\n<174 f.>; 66, 313 <318>).\n\n  Dieser verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch umfasst nicht nur das Recht des        16\nBeschuldigten, sich im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt als gewähltem Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen, er garantiert auch, sich im Rahmen\nder von der Strafprozessordnung aufgestellten Regeln effektiv selbst zu verteidigen.\nEine effektive Verteidigung ist aber nur gewährleistet, wenn der Angeklagte, ohne\nStrafverfolgung befürchten zu müssen, seine Verteidigung in einer Weise einrichten\nkann, die nach seiner von gutem Glauben bestimmten Sicht geeignet ist, sich im\nStrafverfahren gegen den staatlichen Schuld- oder Strafausspruch mit Erfolg zur\nWehr zu setzen. Aus der rechtsstaatlichen Funktion des zivilprozessualen Verfahrens hat das Bundesverfassungsgericht die Folgerung gezogen, dass ein Rechtsuchender im Zivilprozess vor Rechtsnachteilen bewahrt sein muss, wenn er in unmittelbarer Verteidigung seiner Rechtspositionen nicht leichtfertig Behauptungen in\nBezug auf rechtsbegründende oder rechtsvernichtende Tatsachen oder die Eignung\neines Beweismittels, insbesondere die Glaubwürdigkeit eines Zeugen, aufstellt. Ihm\nmuss es - ohne die Gefahr strafrechtlicher Konsequenzen - möglich sein, in einem\nrechtsstaatlichen Verfahren jene Handlungen vorzunehmen, die nach seiner von gutem Glauben bestimmten Sicht geeignet sind, sich im Prozess zu behaupten (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n23. Juni 1990 - 2 BvR 674/88 -, NJW 1991, S. 29 und vom 11. April 1991 - 2 BvR 963/\n\n\n                                         5/10\n\n90 -, NJW 1991, S. 2074 <2075>). Denn die Gefahr einer Strafverfolgung wirkt mittelbar auf die Wahrnehmung des Rechts zurück. Der strafrechtliche Ehrenschutz darf\njedenfalls nicht dazu zwingen, eine rechtserhebliche Tatsachenbehauptung in einem\nProzess aus Furcht vor Bestrafung nach § 186 StGB zu unterlassen, weil nicht vorauszusehen ist, ob die behauptete Tatsache bewiesen werden kann. Deshalb darf\ndie in einem Zivilprozess vorgetragene Behauptung einer ehrverletzenden Tatsache,\ndie nicht der Stimmungsmache gegen einen anderen Prozessbeteiligten dient, sondern aus der Sicht der Partei als rechts-, einwendungs- oder einredebegründender\nUmstand prozesserheblich sein kann, nicht schon deshalb strafrechtlich geahndet\nwerden, weil sich später nicht aufklären lässt, ob die Behauptung wahr ist (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n23. Juni 1990 - 2 BvR 674/88 -, NJW 1991, S. 29 und vom 11. April 1991 - 2 BvR\n963/90 -, NJW 1991, S. 2074 <2075>).\n\n Insbesondere das Persönlichkeitsrecht Dritter fordert freilich, dass eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung in der konkreten Prozesssituation zur Verteidigung geeignet und erforderlich und in Bezug auf die in Frage stehenden Rechtsgüter angemessen sein muss. Die Art und Weise der Einlassung des Beschuldigten muss auf\ndie Ehre des Betroffenen Rücksicht nehmen, wobei die Anforderungen an Meinungsäußerungen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG wiederum nicht überspannt werden dürfen (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1990 - 2 BvR 674/88 -, NJW 1991, S. 29 und vom 11.\nApril 1991 - 2 BvR 963/90 -, NJW 1991, S. 2074 <2075>).\n\n 3. Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben tragen die angegriffenen Entscheidungen nicht hinreichend Rechnung.\n\n  a) Das Amtsgericht hat dem einer Straftat nach § 186 StGB für schuldig erachteten         19\nBeschwerdeführer die Berufung auf den Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB versagt, weil er für seine schwer wiegenden Tatsachenbehauptungen weder Beweis geführt noch in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen hat, dass er für seine Behauptungen keine ausreichenden Beweise habe.\n\n  Eine solche Sichtweise lässt nicht nur die in der strafrechtlichen Literatur und Rechtsprechung wohl herrschende Meinung außer Acht, nach der lediglich leichtfertig aufgestellte unwahre Tatsachenbehauptungen ehrenrühriger Art zum Ausschluss des\n§ 193 StGB führen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 193 Rn. 13; HansOLG\nHamburg, MDR 1980, S. 953). Sie verkennt auch die aus dem Grundrecht der Meinungsfreiheit in Verbindung mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren folgenden Anforderungen bei der Auslegung des Rechtfertigungsgrundes der Wahrnehmung berechtigter Interessen grundsätzlich, wenn sie die von Verfassungs wegen gebotene\nAbwägung zwischen dem grund- und strafrechtlichen Ehrenschutz auf der einen und\nder durch Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Meinungsfreiheit auf der anderen Seite\nunterlässt und dadurch die Verteidigungsmöglichkeiten eines Angeklagten in übermäßiger Weise einschränkt. Ein Angeklagter kann in dem gegen ihn gerichteten\n\n\n\n                                           6/10\n\nStrafverfahren jederzeit Fragen stellen (§ 240 Abs. 2 StPO), Stellungnahmen oder\nErklärungen abgeben (§§ 257, 258 StPO), Anträge stellen (vgl. § 244 StPO) und\nsich so gegen die erhobenen Vorwürfe auf der Tatbestands-, Rechtswidrigkeits- und\nSchuldebene ebenso wie im Hinblick auf einen möglichen Strafausspruch umfassend\nverteidigen. Er darf sich dazu auch ehrverletzender Äußerungen bedienen, soweit\nder innere Zusammenhang gewahrt ist und die Unhaltbarkeit der Äußerung weder\nauf der Hand liegt noch sich ihre Mitteilung als missbräuchlich darstellt. Ob das auch\ngilt, wenn die Behauptung der ehrenrührigen Tatsache wider besseres Wissen erfolgt, braucht hier nicht entschieden zu werden; jedenfalls dann, wenn ein Angeklagter sich in gutem Glauben äußert bzw. das Gericht nicht die Überzeugung zu gewinnen vermag, die Tatsachenbehauptung sei wider besseres Wissen erfolgt, kann\ndie Wahrnehmung von Verteidigungsinteressen nicht von der Erfüllung von Ermittlungs- und Darlegungspflichten abhängig gemacht werden. Müsste ein Angeklagter zugleich mit seinem Verteidigungsvorbringen eingestehen, dass ihm hierfür - aus\nwelchem Grund auch immer - keine ausreichenden Beweise zur Verfügung stehen,\nkönnte von einer effektiven Verteidigung, wie sie Voraussetzung für die Durchführung eines fairen rechtsstaatlichen Strafverfahrens ist, nicht die Rede sein.\n\n  b) Die Äußerungen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Angaben zur Sache             21\nin dem Körperverletzungs- und Beleidigungsverfahren fallen in den Schutzbereich\ndes Grundrechts der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG).\n\n  Für sich genommen stellen die Äußerungen des Beschwerdeführers, deretwegen er          22\naus § 186 StGB verurteilt worden ist, zwar zunächst Tatsachenäußerungen dar, die\nnur begrenzten Schutz durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit erfahren können.\nDer Sinngehalt der Verteidigungsausführungen des Beschwerdeführers erschöpft\nsich jedoch nicht in einer Schilderung von tatsächlichen Umständen, sondern enthält\n- vor allem auch in der Zusammenschau - eine Meinung des Beschwerdeführers über\ndie Person der Privatklägerin, die als Werturteil auf die Überzeugungsbildung des\nGerichts in dem ursprünglich gegen ihn gerichteten Strafverfahren, etwa im Rahmen\nder Strafzumessung, Einfluss nehmen sollte. In den Angaben des Beschwerdeführers verbinden sich danach Elemente des Wertens mit Elementen der Tatsachenmitteilung, sodass sie von dem weit zu verstehenden Begriff der Meinung in Art. 5 Abs. 1\nSatz 1 GG erfasst sind.\n\n  c) Bei der Versagung des Rechtfertigungsgrundes der Wahrnehmung berechtigter           23\nInteressen (§ 193 StGB) tragen die angegriffenen Entscheidungen der Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 1 GG und dem Recht auf ein faires Verfahren nicht hinreichend\nRechnung. Zwar hat der Beschwerdeführer schwer wiegende Behauptungen und\nMeinungen über die Privatklägerin ge- äußert. Feststellungen dahingehend, dass die\nBehauptungen aus der Luft gegriffen waren, finden sich in den angegriffenen Entscheidungen jedoch nicht. Die Äußerungen konnten nach Inhalt und Form den Bezug\nzu dem Körperverletzungs- und Beleidigungsprozess wahren und bei einer Gesamtbetrachtung nicht missbräuchlich, sondern der Rechtsgüterlage angemessen sein.\nDie Gerichte haben nicht im Einzelnen festgestellt, dass die Äußerung des Be-\n\n\n                                         7/10\n\nschwerdeführers unverhältnismäßig sei (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten\nSenats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 -, NJW\n1991, S. 2074 <2076>).\n\n  d) Das Landgericht bestätigt die Verurteilung des Beschwerdeführers, wobei der       24\nAngeklagte auch nach seiner Ansicht keine unrichtigen Behauptungen im Strafverfahren aufstellen dürfe, wenn dieses zu einer Ehrverletzung eines Dritten führen\nkönnte. Ebenso wie das Amtsgericht schließt es eine Rechtfertigung gemäß § 193\nStGB aus, weil der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Verteidigung nicht - wie es\nerforderlich gewesen wäre - darauf hingewiesen habe, dass ihm keine ausreichenden Beweise zur Verfügung stünden.\n\n Damit leidet die Entscheidung des Landgerichts an denselben verfassungsrechtlichen Mängeln wie das Urteil des Amtsgerichts. Auch das Landgericht bedenkt nicht,\ndass es mit seiner Auslegung des § 193 StGB die Verteidigungsmöglichkeiten eines\nAngeklagten in einer mit den Grundsätzen des fairen Verfahrens nicht mehr zu vereinbarenden Weise einschränkt. Dabei geht es im Ergebnis noch einen Schritt weiter\nals das Amtsgericht, dem die Einlassung des Beschwerdeführers noch nicht bekannt\nwar, er habe Kenntnis von den ehrenrührigen Tatsachen von der Privatklägerin\nselbst bzw. durch eigene Wahrnehmungen erlangt. Wenn das Landgericht dieses\nVorbringen für unbeachtlich hält, weil dadurch die Äußerungen nicht erweislich wahr\nwürden, verkennt es nicht nur, dass auch die Angaben eines Angeklagten in einem\nStrafverfahren - wenn auch nicht als förmliches Beweismittel, so jedenfalls doch als\nmaterielle Erkenntnisquelle - zur Wahrheitsfindung beitragen können und deshalb\ndas Gericht auf dem Weg zu einer Entscheidung gehalten ist, diese in seine Entscheidungsfindung einzubeziehen und sie im Zusammenhang mit dem übrigen Beweisergebnis auch auf ihre Glaubhaftigkeit zu untersuchen.\n\n Dass dies geschehen sei, lässt die Entscheidung des Landgerichts nicht erkennen.      26\nDie Ansicht des Landgerichts dehnt darüber hinaus die vom Amtsgericht festgestellte\nErkundigungs- und Beweismittelbeschaffungspflicht weiter aus, wenn sie eigene\nWahrnehmungen oder Mitteilungen von Personen über sie betreffende Umstände\nnicht genügen lässt, sondern weiter gehende Nachforschungen verlangt. Dies\nschränkt die Äußerungsmöglichkeiten eines Angeklagten, der sich unwiderlegt auf eigene Wahrnehmungen und andere für ihn zuverlässige Quellen stützen kann, übermäßig ein, Tatsachen zu seiner Verteidigung vorzubringen, und wird damit dem\nGrundsatz des fairen Verfahrens und dem Recht auf eine effektive Verteidigung nicht\ngerecht.\n\n e) Die angegriffenen Entscheidungen, die auf dem aufgezeigten Verfassungsverstoß beruhen, sind aufzuheben, die Sache ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen.\n\n 4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.      28\n\n\n\n\n                                        8/10\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                     29\n\n\n            Limbach              Hassemer     Di Fabio\n\n\n\n\n                                       9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n28. März 2000 - 2 BvR 1392/96\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n                28. März 2000 - 2 BvR 1392/96 - Rn. (1 - 29), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000328_2bvr139296.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000328.2bvr139296\n\n\n\n\n                                       10/10\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-03-28/2-bvr-1392-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":14},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-03-28/2-bvr-1392-96","retrieved":"2026-07-10 10:45:36.046455+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-03-28/2-bvr-1392-96","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2000-03-28","dockets":["2 BvR 1392/96"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000328.2bvr139296","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000328.2bvr139296"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 28.03.2000 – 2 BvR 1392/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-03-28/2-bvr-1392-96","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Urteil des Amtsgerichts Eggenfelden vom 30. 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