{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000328.1bvr161095","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-03-28","aktenzeichen":"1 BvR 1610/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1610/95 -\n- 1 BVR 1943/95 -\n- 1 BVR 2002/95 -\n\n                                   In den Verfahren\n                                         über\n                             die Verfassungsbeschwerden\n\nI. 1.    a) der Frau B...,\n\n         b) des Herrn B...,\n\n         und weiterer 13 Beschwerdeführer,\n\n- 1 BVR 1610/95 -,\n\nII. 1.    a) der Frau B...,\n\n          b) des Herrn Dr. B...,\n\n          und weiterer 54 Beschwerdeführer,\n\n- 1 BVR 1943/95 -,\n\nIII.        1. der Frau Z...,\n\n            2. des Herrn Z...\n\n- 1 BVR 2002/95 -\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Frank Lansnicker und Koll.,\n                   Kurfürstenstraße 33, Berlin -\ngegen § 121 Abs. 2 Buchstabe b des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (SachenRBerG) vom 21. September 1994 (BGBl I S. 2457)\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                   Richter Kühling,\n                                   die Richterin Jaeger\n                                   und den Richter Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. März 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n\n\n\n                                          1/9\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung in § 121 Abs. 2 Buchstabe b des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (SachenRBerG).\n\n                                         I.\n 1. Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz räumt bestimmten Nutzern fremder                     2\nGrundstücke im Beitrittsgebiet das Recht ein, zwischen der Bestellung eines Erbbaurechts an dem von ihnen bebauten Grundstück - regelmäßig zur Hälfte des für die\nentsprechende Nutzung üblichen Zinses - und dem Ankauf des Grundstücks - grundsätzlich zum halben Bodenwert - zu wählen (näher dazu BVerfGE 98, 17 <23 f.>).\nNach § 121 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 SachenRBerG steht dieses Recht auch\ndem Nutzer zu, der aufgrund eines vor dem 19. Oktober 1989 geschlossenen Miet-,\nPacht- oder sonstigen Nutzungsvertrags ein Eigenheim (§ 5 Abs. 2 SachenRBerG)\nam 18. Oktober 1989 genutzt (Buchstabe a), über dieses bis zum Ablauf des 14. Juni\n1990 einen wirksamen, beurkundeten Kaufvertrag mit einer staatlichen Stelle der\nDeutschen Demokratischen Republik geschlossen (Buchstabe b) und das Eigenheim\nam 1. Oktober 1994 zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat (Buchstabe c).\n\n Diese Regelung erfasst im Wesentlichen die Käufe selbst genutzter Eigenheime               3\nund der damit bebauten Grundstücke aufgrund des Gesetzes über den Verkauf\nvolkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl I S. 157; im Folgenden: Verkaufsgesetz; zur Geltung des § 121 Abs. 2 SachenRBerG auch für Kaufverträge über Eigenheimgrundstücke vgl. BGH, VIZ 1999, S. 605 <606>). Sie wurde in ihrer jetzigen Fassung erst im Vermittlungsausschuss in das Gesetz aufgenommen (vgl. BTDrucks 12/\n8204, S. 2, Nr. 4) und schließt sich an die Vorschrift des § 3 Abs. 3 SachenRBerG an,\ndurch welche die so genannten hängenden, nicht vollzogenen Kaufverträge in die\nSachenrechtsbereinigung einbezogen werden.\n\n 2. Die Beschwerdeführer sind Nutzer von Grundstücken, die im Beitrittsgebiet mit           4\nEin- oder Zweifamilienhäusern bebaut worden sind. Sie haben über die Grundstücke\nnach dem 14. Juni 1990 Kaufverträge mit einer staatlichen Stelle der Deutschen Demokratischen Republik geschlossen. In den von den Beschwerdeführern zu I 1, 3, 4,\n7 und 8 geschlossenen Verträgen ist zugunsten des Veräußerers ein Vorkaufsrecht\nvereinbart worden, bei dessen Ausübung der vereinbarte Bodenpreis zur Anwendung\ngebracht werden sollte (so genanntes preislimitiertes Vorkaufsrecht).\n\n  Die von den Beschwerdeführern zu I 1 und 5 genutzten Grundstücke waren bei Einlegung der Verfassungsbeschwerde bereits an die jeweiligen Alteigentümer restituiert worden. In den Fällen der Beschwerdeführer zu I 2, 3, 6, 8 und 9 sowie zu II und\nIII waren die Rückübertragungsverfahren im Zeitpunkt der Einlegung der Verfassungsbeschwerden noch nicht bestandskräftig abgeschlossen.\n\n 3. Mit den Verfassungsbeschwerden wenden sich die Beschwerdeführer unmittelbar gegen die Stichtagsregelung des § 121 Abs. 2 Buchstabe b SachenRBerG. Sie\n\n\n                                         2/9\n\nrügen die Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und 3 GG, des Rückwirkungsverbots, des Rechtsstaatsprinzips und von Art. 41 des Einigungsvertrags (EV).\n\n  a) Die ausnahmslose Anwendung des § 121 Abs. 2 Buchstabe b SachenRBerG bedeute eine verfassungswidrige Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, weil den\nBeschwerdeführern ihre kaufvertraglich begründeten Eigentumspositionen entzogen\nwürden. Ein qualifizierter Enteignungszweck liege nicht vor. Den Kaufverträgen habe\ndas Verkaufsgesetz zugrunde gelegen. Auch nach der Gemeinsamen Erklärung beider deutscher Regierungen zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni\n1990 (im Folgenden: Gemeinsame Erklärung - GemErkl) habe noch kein Alteigentümer damit rechnen können, in naher Zukunft sein früheres Eigentum zurück zu erhalten.\n\n  § 121 Abs. 2 Buchstabe b SachenRBerG stelle jedenfalls eine unzulässige Inhaltsoder Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Die völlige Beseitigung bestehender, durch die Eigentumsgarantie geschützter Rechtspositionen müsse durch Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt sein und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren. Als öffentliches Interesse an der Rückgängigmachung\nbestimmter Erwerbsvorgänge in der Deutschen Demokratischen Republik nach dem\nRücktritt Honeckers könne allenfalls anerkannt werden, dass bestimmte Grundstücke\nin \"sittlich anstößiger Weise\" und damit unredlich erworben worden seien. Dass der\nredliche Erwerber vor der Restitution geschützt, dem unredlichen Erwerber dagegen\nein Schutz versagt werden solle, komme auch in Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 8 GemErkl zum Ausdruck.\n\n  b) § 121 Abs. 2 Buchstabe b SachenRBerG bewirke auch eine verfassungswidrige            9\nUngleichbehandlung der Beschwerdeführer gegenüber Grundstückserwerbern, die\nvor dem 18. Oktober 1989 Eigentum erworben hätten oder in den Genuss des § 4\nAbs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Vermögensgesetzes (VermG) kämen, gegenüber Unternehmenserwerbern, Nutzungsrechtsinhabern, Antragstellern, die nach dem Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992\n(BGBl I S. 1257) beschieden worden seien, und gegenüber Erwerbern, die einen\nKaufvertrag bis zum 14. Juni 1990 geschlossen hätten. In all diesen Fällen sehe das\nVermögensgesetz Bestandsschutz mit der Folge vor, dass eine Rückübertragung\nausgeschlossen sei, Nutzungsrechte geschützt blieben und die Erwerber einen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums hätten. Eine sachgerechte Unterscheidung\ndieser Fallgruppen zu den Fällen der Beschwerdeführer lasse sich nicht feststellen.\n\n Der in § 121 Abs. 2 Buchstabe b SachenRBerG gewählte Stichtag des 14. Juni              10\n1990, der offensichtlich an die Gemeinsame Erklärung anknüpfe, sei nicht sachgerecht. Nach Nr. 13 Buchstabe d GemErkl sollten die nach dem 18. Oktober 1989 geschlossenen Verträge überprüft werden. Die Gemeinsame Erklärung habe den Gesetzgeber offensichtlich veranlasst, allein den redlichen Erwerb zum Kriterium für den\nRestitutionsausschluss zu machen. Der Stichtag 14. Juni 1990 sei auch für die Erreichung des Gesetzeszwecks, einen gerechten Ausgleich zwischen dem Bestands-\n\n\n\n                                          3/9\n\nschutz- und dem Restitutionsinteresse herzustellen, weder notwendig noch sachlich\nvertretbar.\n\n  c) § 121 Abs. 2 Buchstabe b SachenRBerG verstoße weiter gegen das Rückwirkungsverbot. Es handele sich um eine so genannte retroaktive Rückwirkung, weil\nnachträglich ändernd in bereits abgeschlossene Sachverhalte eingegriffen werde.\nDer Rechtserwerb der Beschwerdeführer habe vor Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes stattgefunden. Das Verkaufsgesetz und die darauf basierende\nVerkaufspraxis hätten die Bürger nicht erkennen lassen, dass der Erwerb von Grundstücken künftig als unredlich eingeschätzt würde. Noch in der Gemeinsamen Erklärung sei ein Schutz der redlichen Erwerber beschlossen worden. Damit habe für die\nGrundstückserwerber nach dem Stichtag besonderer Anlass für die Erwartung bestanden, dass das Recht der Deutschen Demokratischen Republik ausnahmsweise\nin Kraft bleiben würde.\n\n d) Die angegriffene Regelung verstoße schließlich gegen Art. 41 Abs. 1 und 3 EV.       12\nDurch Art. 41 Abs. 1 EV sei die Gemeinsame Erklärung Bestandteil des Einigungsvertrags und auch für gesamtdeutsche Regierungen und Parlamente verbindlich geworden. In Art. 41 Abs. 3 EV habe sich die Bundesrepublik verpflichtet, keine Rechtsvorschriften zu erlassen, die der Gemeinsamen Erklärung widersprechen. Die\nFestlegung eines Stichtags widerspreche sowohl dem Wortlaut der Nr. 3 Buchstabe b\nund der Nr. 8 als auch Sinn und Zweck der Gemeinsamen Erklärung, nach der für\nden Restitutionsanspruch allein entscheidend sein solle, ob Eigentum redlich erworben worden sei.\n\n                                             II.\n Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die            13\nVoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden haben keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt\nbezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg.\n\n 1. Sie sind teilweise bereits unzulässig.                                              14\n\n Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz kann nur erheben, wer durch dieses              15\nselbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl.\nBVerfGE 1, 97 <101>; 90, 128 <135>; stRspr). Dafür genügt grundsätzlich auch eine\nnegative Betroffenheit in dem Sinne, dass die angegriffene Vorschrift Personen, die\ndie gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, von ihrem Anwendungsbereich ausschließt. Hier machen die Beschwerdeführer eine solche negative Betroffenheit\ndurch § 121 Abs. 2 Buchstabe b SachenRBerG geltend. Diese Betroffenheit ist aber\nnur gegeben, wenn ihnen im Fall der Verfassungswidrigkeit der Regelung gemäß\n§ 121 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 SachenRBerG die Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zustehen, mithin alle übrigen Anspruchsvorausset-\n\n\n                                             4/9\n\nzungen erfüllt sind.\n\n  a) Danach werden die Beschwerdeführer zu I 1, 3, 4, 7 und 8 von § 121 Abs. 2 SachenRBerG schon deshalb nicht betroffen, weil in den von ihnen geschlossenen\nKaufverträgen zugunsten des Verkäufers preislimitierte Vorkaufsrechte vereinbart\nworden sind. Nach der Rechtsauffassung des Kammergerichts ist nicht nur die Vereinbarung eines solchen Vorkaufsrechts, sondern der gesamte diese Vereinbarung\nenthaltende Veräußerungsvertrag nach dem Verkaufsgesetz nichtig (vgl. ZOV 1994,\nS. 306; 1995, S. 35 und 289; 1996, S. 277). Bei Zugrundelegung dieser Rechtsprechung, die das Bundesverfassungsgericht nicht auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen\nhat (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>), fehlt es in den Fällen der genannten Beschwerdeführer an dem in § 121 Abs. 2 Buchstabe b SachenR-BerG vorausgesetzten wirksamen Kaufvertrag mit einer staatlichen Stelle der Deutschen Demokratischen Republik, so dass diesen Beschwerdeführern selbst bei einer Verfassungswidrigkeit des in\ndieser Vorschrift bestimmten Stichtags Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht zustehen.\n\n  b) Im Übrigen erscheint fraglich, ob die Beschwerdeführer zu I 2, 6 und 9 sowie zu II   17\nund III im maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Jahresfrist des § 93 Abs. 3\nBVerfGG von § 121 Abs. 2 SachenRBerG gegenwärtig betroffen waren. § 121 Abs. 2\nSachenRBerG setzt, wie sich aus der Verweisung auf die in Absatz 1 bezeichneten\nAnsprüche und aus § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SachenRBerG ergibt, die Restitution des\nbetreffenden Grundstücks voraus. Erst mit der Restitution entsteht eine Kollision zwischen Eigentümer- und Nutzerinteressen an dem Vermögensgegenstand, die Grundlage der Sachenrechtsbereinigung ist (vgl. Czub, in: Ders./Schmidt-Räntsch/Frenz,\nSachenRBerG, 1995, § 121 Rn. 82 ff.; Vossius, SachenRBerG, 1995, § 121 Rn. 3;\nWittmer, in: Eickmann, Sachenrechtsbereinigung, § 121 Rn. 32 ff. <Stand: September 1997>). In den Fällen der genannten Beschwerdeführer hat es daran zumindest\nbei Einlegung der Verfassungsbeschwerden gefehlt, weil die Rückübertragungsverfahren insoweit noch nicht bestandskräftig abgeschlossen waren. Die Kammer\nbraucht dem aber nicht weiter nachzugehen, weil die Verfassungsbeschwerden jedenfalls unbegründet sind (vgl. dazu nachstehend unter 2).\n\n  2. Die Verfassungsbeschwerden haben, soweit zulässig, in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffene Regelung des § 121 Abs. 2 Buchstabe b SachenRBerG verletzt keine Grundrechte der Beschwerdeführer.\n\n  a) Ein Verstoß dieser Vorschrift gegen die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie, in deren Rahmen auch der Schutz gegenüber rückwirkenden Gesetzen zu prüfen\nist, der in Art. 14 Abs. 1 GG eine eigenständige Ausprägung erfahren hat (vgl.\nBVerfGE 95, 64 <82>; stRspr), und gegen Art. 41 Abs. 1 und 3 EV kommt von vornherein nicht in Betracht.\n\n Zwar stehen auch unter der Rechtsordnung der Deutschen Demokratischen Republik erworbene vermögenswerte Rechte und Rechtspositionen seit der Wiedervereinigung grundsätzlich unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, NJW\n\n\n                                          5/9\n\n2000, S. 413 <414>). In derartige Rechtspositionen wird durch die in Rede stehende\nRegelung jedoch nicht eingegriffen. § 121 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Sachen-RBerG setzt - wie dargelegt (vgl. oben II 1 b) - die Rückübertragung des Eigentums\nan dem jeweiligen Eigenheim oder Eigenheimgrundstück voraus. Diese ist sowohl in\nden von § 121 Abs. 2 SachenRBerG erfassten als auch in den durch die angegriffene\nStichtagsregelung von der Sachenrechtsbereinigung ausgenommenen Fällen nicht\nnach § 4 Abs. 2 VermG ausgeschlossen, was weder gegen Art. 14 GG noch gegen\ndie Gemeinsame Erklärung verstößt (vgl. BVerfG, NJW 2000, S. 413 <414 ff., 417>).\nDie der Sachenrechtsbereinigung zeitlich vorangehende Restitution des Eigenheims\noder Eigenheimgrundstücks führt zum Erlöschen von kaufvertraglichen Erfüllungsansprüchen und zur Rückabwicklung etwaiger dinglicher Rechtserwerbe. Nach erfolgter Rückübertragung stehen den Käufern der Eigenheime oder Grundstücke insoweit\nalso Eigentumspositionen, in die der Gesetzgeber eingreifen könnte, nicht mehr zu.\nDie Einbeziehung bestimmter Käufergruppen in die Sachenrechtsbereinigung dient\nlediglich der Abmilderung der mit der Restitution verbundenen Härten. Ob davon die\nKäufer von selbst genutzten Eigenheimen oder Eigenheimgrundstücken, über die ein\nKaufvertrag erst nach dem 14. Juni 1990 geschlossen worden ist, ausgenommen\nwerden durften, ist deshalb nicht nach Art. 14 Abs. 1 GG oder Art. 41 EV zu beurteilen.\n\n b) Die Stichtagsregelung des § 121 Abs. 2 Buchstabe b SachenRBerG ist mit dem             21\nallgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.\n\n  Eine - auch nur mittelbare - Ungleichbehandlung von Personengruppen ist nur dann         22\nmit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, wenn für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 95, 267 <316 f.> m.w.N.). In\nBezug auf die Benachteiligung der Käufer selbst genutzter Eigenheime oder Eigenheimgrundstücke, über die ein Kaufvertrag erst nach dem 14. Juni 1990 geschlossen\nworden ist, gegenüber denjenigen, deren Kaufvertrag bis zum Ablauf dieses Stichtags wirksam zustande gekommen ist, sind solche Gründe gegeben.\n\n Ungleichheiten, die durch einen Stichtag entstehen, müssen hingenommen werden,            23\nwenn dessen Einführung notwendig und die Wahl des Zeitpunkts, orientiert am gegebenen Sachverhalt, sachlich vertretbar ist (vgl. BVerfGE 75, 78 <106>; BVerfG, NJW\n2000, S. 413 <417>). Dies ist hier der Fall. Wie schon erwähnt (vgl. oben II 2 a), dient\n§ 121 SachenRBerG der Abmilderung von Härten, die nach Einschätzung des Gesetzgebers mit der Rückübertragung von Grundstücken, Gebäuden und baulichen\nAnlagen verbunden sind. Zum Erlass einer solchen Vorschrift war der Gesetzgeber,\nwie sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Stichtagsregelung des\n§ 4 Abs. 2 VermG ergibt (vgl. NJW 2000, S. 413), verfassungsrechtlich nicht verpflichtet. Dementsprechend groß war sein Gestaltungsermessen hinsichtlich der\nFestlegung des begünstigten Personenkreises, wenn er sich gleichwohl zu einer Abmilderung der Restitutionsfolgen im Rahmen der Sachenrechtsbereinigung entschloss. Die in Ausübung dieses Ermessens in § 121 Abs. 2 Buchstabe b Sachen-\n\n\n                                           6/9\n\nRBerG vorgenommene Grenzziehung dahin, dass Nutzer von Eigenheimen und Eigenheimgrundstücken, deren Kaufvertrag nach dem 14. Juni 1990 geschlossen worden ist, von der Anwendung des § 121 Abs. 1 SachenRBerG ausgeschlossen sein\nsollen, ist erkennbar daran orientiert, dass am Tage danach die Gemeinsame Erklärung zur Regelung offener Vermögensfragen zustande gekommen und in der Öffentlichkeit bekannt geworden war. Diese Anknüpfung ist verfassungsrechtlich nicht zu\nbeanstanden.\n\n  In der von beiden deutschen Regierungen und damit auch von der bundesdeutschen Seite getragenen Gemeinsamen Erklärung hatte sich die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik verpflichtet, den seit dem Frühjahr 1990 auf der\nGrundlage insbesondere des Verkaufsgesetzes von 1990 vorgenommenen, zusehends forcierten und von der Bundesregierung während der Einigungsvertragsverhandlungen als illoyal empfundenen Ausverkauf von Grundstücken als Volkseigentum zu beenden, weil dieser zu vollendeten Tatsachen in Form eines später\nrestitutionsfesten Erwerbs zu Lasten der die Rückübertragung erhoffenden Alteigentümer hätte führen können (vgl. Nr. 13 Buchstabe d GemErkl und Wittmer, a.a.O.,\n§ 121 Rn. 64). Auch wenn davon ausgegangen wird, dass das Vertrauen der Käufer\nsolcher Grundstücke und von darauf errichteten Gebäuden in den Fortbestand der\nauf der Grundlage des Verkaufsgesetzes erworbenen Rechte erst durch die von der\nRegierung der Deutschen Demokratischen Republik erlassene Verordnung über die\nAnmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 (GBl I S. 718) zerstört worden ist (vgl. BVerfG, NJW 2000, S. 413 <416>), war der (gesamtdeutsche)\nGesetzgeber nicht gehindert, für die Frage der abschließenden sachenrechtlichen\nBehandlung restituierter Grundstücke an die Gemeinsame Erklärung und die darin\nzum Ausdruck gebrachte Bewertung der genannten Verkaufspraxis durch die Bundesregierung anzuknüpfen und nur diejenigen Käufer selbst genutzter Eigenheime\nund Eigenheimgrundstücke in die Sachenrechtsbereinigung einzubeziehen, deren\nKaufvertrag vor dem 15. Juni 1990 wirksam geschlossen worden ist. Die genannte\nBewertung und die ihr zugrunde liegenden Vorgänge haben vielmehr als Differenzierungsgrund ein solches Gewicht, dass sie die Entscheidung des Gesetzgebers, die\nKäufer mit Kaufverträgen, die nach dem 14. Juni 1990 geschlossen worden sind, anders als die durch § 121 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 SachenRBerG begünstigten\nKäufer von der Sachenrechtsbereinigung auszuschließen, rechtfertigen können.\n\n Eine Gleichbehandlung sämtlicher Käufer der in Rede stehenden Eigenheime und         25\nEigenheimgrundstücke war auch nicht deshalb geboten, weil es oftmals vom Zufall\nabhing, ob der einzelne Kaufinteressent vor oder nach dem Stichtag des 14. Juni\n1990 einen Beurkundungstermin bekam. Denn der dem allgemeinen Gleichheitssatz\nverpflichtete Gesetzgeber musste auf diese praktischen Schwierigkeiten, die wegen\nder Überlastung der wenigen Notariate bestanden, nicht eingehen, sondern durfte bei\ndem von ihm vorzunehmenden Ausgleich zwischen den Interessen des Alteigentümers, dem der fragliche Vermögenswert restituiert worden ist, und denen des Nutzers den Rechtszustand zugrunde legen, den er im Zeitpunkt der Verabschiedung\n\n\n\n                                        7/9\n\ndes Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vorfand (vgl. zu § 4 Abs. 2 VermG schon\nBVerfG, NJW 2000, S. 413 <417>).\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).             27\n\n\n              Kühling               Jaeger                Hömig\n\n\n\n\n                                       8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n28. März 2000 - 1 BvR 1610/95\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n                28. März 2000 - 1 BvR 1610/95 - Rn. (1 - 27), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000328_1bvr161095.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000328.1bvr161095\n\n\n\n\n                                        9/9\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-03-28/1-bvr-1610-95","cited_norms":[{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":16},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-03-28/1-bvr-1610-95","retrieved":"2026-07-10 10:45:35.696561+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-03-28/1-bvr-1610-95","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2000-03-28","dockets":["1 BvR 1610/95"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000328.1bvr161095","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000328.1bvr161095"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 28.03.2000 – 1 BvR 1610/95","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-03-28/1-bvr-1610-95","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                          1/9","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"SachenRBerG/121","law":"SachenRBerG","abbreviation":"SachenRBerG","ref":"121","label":"§ 121 SachenRBerG","mentions":16},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":6},{"id":"VermG/4","law":"VermG","abbreviation":"VermG","ref":"4","label":"§ 4 VermG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":2},{"id":"SachenRBerG/3","law":"SachenRBerG","abbreviation":"SachenRBerG","ref":"3","label":"§ 3 SachenRBerG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93","label":"§ 93 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"SachenRBerG/5","law":"SachenRBerG","abbreviation":"SachenRBerG","ref":"5","label":"§ 5 SachenRBerG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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